SchulG 1990 § 102 Kreiselternbeirat nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 73 SchulG 2007
siehe auch Beiratsentschädigungsverordnung - BEntschVO
(1) In den Kreisen und kreisfreien Städten werden
Kreiselternbeiräte jeweils gebildet für
1. die Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen,
2. die Realschulen,
3. die Gymnasien,
4. die Gesamtschulen,
5. die beruflichen Schulen.
Die Elternvertretungen von Gesamtschulen und beruflichen Schulen können sich an jedem
Kreiselternbeirat beteiligen. Bei mindestens drei Gesamtschulen oder bei mindestens drei
beruflichen Schulen wird ein eigener Kreiselternbeirat für die Gesamtschulen oder für
die beruflichen Schulen gebildet.
(2) Die Kreiselternbeiräte für die Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen
Schulen werden von je einem Mitglied der bestehenden Schulelternbeiräte gebildet. Der
Kreiselternbeirat für die Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen umfaßt höchstens
zwölf Mitglieder, die von den Delegierten der vorhandenen Schulelternbeiräte aus deren
Mitte gewählt werden. Sind in einer Schule Schulen oder Teile von Schulen verschiedener
Schularten organisatorisch verbunden, wird die Elternvertretung dieser Schule an der
Bildung des Kreiselternbeirats der jeweils betroffenen Schulart beteiligt.
(3) Der Kreiselternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem
Vorsitzenden und in der Regel zwei weiteren Mitgliedern besteht.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde hat den Kreiselternbeirat über alle grundsätzlichen, die
Schulen gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie ist verpflichtet, dem
Kreiselternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Kreiselternbeirat ist bei der Bildung eines Schuleinzugsbereiches (§ 44 Abs. 2
und § 133 Abs. 2) und bei der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen zu hören.
Die Kreise und die kreisfreien Städte haben die Kreiselternbeiräte über die
Schulbauplanung in ihrem Gebiet zu unterrichten. Im Bereich der beruflichen Schulen sind
die Schulelternbeiräte der betroffenen Schulen entsprechend zu beteiligen.