SchulG 1990 § 102 Kreiselternbeirat nicht mehr gültig!


Neu geregelt in § 73 SchulG 2007

siehe auch Beiratsentschädigungsverordnung - BEntschVO


(1) In den Kreisen und kreisfreien Städten werden Kreiselternbeiräte jeweils gebildet für
1. die Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen,

2. die Realschulen,

3. die Gymnasien,

4. die Gesamtschulen,

5. die beruflichen Schulen.

Die Elternvertretungen von Gesamtschulen und beruflichen Schulen können sich an jedem Kreiselternbeirat beteiligen. Bei mindestens drei Gesamtschulen oder bei mindestens drei beruflichen Schulen wird ein eigener Kreiselternbeirat für die Gesamtschulen oder für die beruflichen Schulen gebildet.
(2) Die Kreiselternbeiräte für die Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen werden von je einem Mitglied der bestehenden Schulelternbeiräte gebildet. Der Kreiselternbeirat für die Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen umfaßt höchstens zwölf Mitglieder, die von den Delegierten der vorhandenen Schulelternbeiräte aus deren Mitte gewählt werden. Sind in einer Schule Schulen oder Teile von Schulen verschiedener Schularten organisatorisch verbunden, wird die Elternvertretung dieser Schule an der Bildung des Kreiselternbeirats der jeweils betroffenen Schulart beteiligt.
(3) Der Kreiselternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und in der Regel zwei weiteren Mitgliedern besteht.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde hat den Kreiselternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schulen gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie ist verpflichtet, dem Kreiselternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Kreiselternbeirat ist bei der Bildung eines Schuleinzugsbereiches (§ 44 Abs. 2 und § 133 Abs. 2) und bei der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen zu hören. Die Kreise und die kreisfreien Städte haben die Kreiselternbeiräte über die Schulbauplanung in ihrem Gebiet zu unterrichten. Im Bereich der beruflichen Schulen sind die Schulelternbeiräte der betroffenen Schulen entsprechend zu beteiligen.