SchulG 1990 § 110 Tätigkeit der Schülervertreterinnen und Schülervertreter nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 80 SchulG 2007
(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter sind
ehrenamtlich tätig und als Mitglieder in der Klassensprecherversammlung und
der Schulkonferenz an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden. Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen wegen ihres Amtes von
der Schulleiterin, dem Schulleiter oder den Lehrkräften weder bevorzugt noch
benachteiligt werden.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
darf in die Arbeit der Schülervertretung nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich ist.
(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter, die Lehrkräfte und die Schulaufsichtsbehörden
unterstützen die Schülervertretung bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie
haben die Schülervertretung über alle grundsätzlichen, die Schülerinnen und Schüler
gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten.
(4) Die Kosten der Schülervertretungen und deren Arbeitsgemeinschaften tragen im Rahmen
der in den Haushaltsplänen zur Verfügung gestellten Mittel
1. in der Schule der Schulträger,
2. für die Kreisschülervertretungen die Kreise und kreisfreien Städte,
3. für die Landesschülervertretungen das Land.
Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur legt durch
Verordnung Mindestsätze für die Kostenübernahme fest.
(5) Für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die nicht lediglich auf einen rechtlichen
Vorteil abzielen, bedürfen Schülervertretungen einer für das einzelne Rechtsgeschäft
ausgestellten Vollmacht des in Absatz 4 genannten Kostenträgers. Bei ihrem Fehlen können
das Land, die Kreise und kreisfreien Städte oder die Schulträger durch ein Handeln der
Schülervertreterinnen und Schülervertreter nicht verpflichtet werden.