SchulG 1990 § 115 Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 85 SchulG 2007

(1) Die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer haben die Aufgabe, die Schülervertretungen bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen und bei Unstimmigkeiten und Konfliktfällen zwischen der Schülervertretung und der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde zu vermitteln.
(2) Die Schülervertretungen können eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer wählen. Wählbar sind nur Lehrkräfte mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn. Die Wahl der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers erfolgt zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren. Sie oder er kann beratend an den Klassenkonferenzen und den Fachkonferenzen teilnehmen, ausgenommen Zeugnis- und Versetzungskonferenzen gemäß § 94 Abs. 5.
(3) Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretungen teilzunehmen; sie sollen von diesem Recht im Regelfall Gebrauch machen.
(4) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer kann durch das Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden.