SchulG 1990 § 115 Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 85 SchulG 2007
(1) Die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer haben die
Aufgabe, die Schülervertretungen bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen und
bei Unstimmigkeiten und Konfliktfällen zwischen der Schülervertretung und der Schule
oder der Schulaufsichtsbehörde zu vermitteln.
(2) Die Schülervertretungen können eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer
wählen. Wählbar sind nur Lehrkräfte mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn. Die Wahl
der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers erfolgt zu Beginn des Schuljahres für
die Dauer von zwei Schuljahren. Sie oder er kann beratend an den Klassenkonferenzen und
den Fachkonferenzen teilnehmen, ausgenommen Zeugnis- und Versetzungskonferenzen gemäß §
94 Abs. 5.
(3) Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer haben das Recht, an den Sitzungen der
Schülervertretungen teilzunehmen; sie sollen von diesem Recht im Regelfall Gebrauch
machen.
(4) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer kann durch das Gremium, das
sie oder ihn gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten
abberufen werden.