SchulG 1990 § 118 [Landesschulbeirat] nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 135 SchulG 2007
(1) Bei der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft,
Jugend und Kultur wird der Landesschulbeirat gebildet. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Er bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Landesschulbeirats
im Amt.
(2) Der Landesschulbeirat berät die Ministerin oder den Minister für Bildung,
Wissenschaft, Jugend und Kultur bei der Durchführung dieses Gesetzes, indem er vor Erlaß
von Verordnungen und der Verwaltungsvorschriften (§ 121 Abs. 3 und 4), die alle
Schularten betreffen, gehört wird. Ihm sind die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
(3) Mitglieder des Landesschulbeirats sind
1. die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des für
Schulangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages,
2. je eine oder ein von den Landeselternbeiräten gewählte Elternvertreterin oder
gewählter Elternvertreter aus dem Bereich der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen,
Gymnasien, Gesamtschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen,
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte aus dem Bereich der
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, beruflichen Schulen und
Sonderschulen,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus
dem Bereich der Fachhochschulen sowie der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,
5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Hauptschulen,
Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen,
6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der
Handwerkskammern und des Ministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Landwirtschaft,
7. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen
Beamtenbundes und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,
9. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesjugendringes,
10. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche und der katholischen Kirche und,
11. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Landesverbände in
Schleswig-Holstein und
12. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der deutschen Ersatzschulen und der
Schulen der dänischen Minderheit.
(4) Der Landesschulbeirat wählt aus den in Absatz 3 Nr. 2 bis 12
genannten Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende
Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft die
Sitzungen nach Bedarf ein. Sie oder er muß eine Sitzung einberufen, wenn die Ministerin
oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur oder mindestens zehn
Mitglieder es verlangen.
(5) Die Kosten des Landesschulbeirats trägt das Land.
(6) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur regelt
durch Verordnung das Verfahren der Wahl oder Benennung der Mitglieder und die Höhe der
Reisekostenvergütung und des Sitzungsgeldes. Die Geschäftsordnung 1 des Landesschulbeirats bedarf der Genehmigung der
Ministerin oder des Ministers für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur. Für den
Landesschulbeirat und seine Mitglieder gelten § 105 Abs. 1 bis 4 und 6, § 107 Abs. 4 und
§ 110 Abs. 1 entsprechend.
1 Siehe in NBl unter Landesschulbeirat! |
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