SchulG 1990 § 120 Umfang der Aufsicht [der Schulaufsichtsbehörden] nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 125 SchulG 2007
(1) Das Schulwesen untersteht der Aufsicht des Landes (Artikel 7
Abs. 1 des Grundgesetzes).
(2) Die Aufsicht umfaßt die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen,
organisatorischen und planerischen Gestaltung (Schulgestaltung) sowie die Beaufsichtigung
der Schulen (Schulaufsicht).
(3) Die Schulgestaltung erstreckt sich insbesondere auf
1. die Festlegung der Inhalte und die Organisation des Unterrichts,
2. die zentrale Planung der Schulstandorte und
3. die Zulassung der Lehr- und Lernmittel.
(4) Die Schulaufsicht umfaßt bei den öffentlichen Schulen unbeschadet der sonstigen
Bestimmungen dieses Gesetzes
1. die Beratung der Schulen, insbesondere der Lehrkräfte, bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben,
2. die Fachaufsicht über Erziehung und Unterricht in den Schulen,
3. die Dienstaufsicht über die Schulen,
4. die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Die Schulaufsicht bezieht die Aufsicht über ein Schülerwohnheim ein, das von der
obersten Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Ministerin
oder dem fachlich zuständigen Minister als mit der Schule verbunden anerkannt ist.
(6) Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der
Rechtsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser
Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden
und der Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die
öffentlichen Schulen.