SchulG 1990 § 121 Schulgestaltung nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 126 SchulG 2007
(1) Die Schulgestaltung obliegt im Rahmen dieses Gesetzes
der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur.
Sie oder er erläßt auf der Grundlage der Bildungs- und Erziehungsziele der
Schule (§ 4), unter Beachtung des Bildungsauftrages der einzelnen Schulart
(§§ 11 bis 16, 18 bis 26) und der Lernfähigkeiten und des Lernverhaltens
ihrer Schülerinnen und Schüler sowie unter Berücksichtigung des Alters und
Entwicklungsstandes der Jugendlichen die nachstehenden Vorschriften. Dabei ist
auf eine einheitliche Entwicklung des Schulwesens in den Ländern Wert zu legen.
(2) Durch Verordnung sind für die öffentlichen Schulen Bestimmungen zu treffen
über
1. das Verfahren für die Aufnahme in Schulen und den Zeitpunkt der
regelmäßigen Entlassung,
2. das Höchstalter für die Aufnahme in Schulen, sofern aus Gründen der
Erziehung und des Unterrichts weitgehend eine Gleichaltrigkeit der Schülerinnen
und Schüler zweckmäßig ist,
3. die Gliederung der berufsbildenden Schulen nach Fachrichtungen und die
Gliederung der Sonderschulen nach der Art der Behinderung der Schülerinnen und
Schüler, soweit dies nicht bereits gesetzlich geregelt ist; dabei sind die
Aufnahmevoraussetzungen, die Zahl der Schulleistungsjahre und die Abschlüsse im
einzelnen zu regeln,
4. das Verfahren für das Aufsteigen im Unterricht nach Klassenstufen
(Versetzung, Wiederholung und Überspringen von Klassenstufen); dabei kann für
einzelne Schularten oder Klassenstufen eine Gliederung nach Schulhalbjahren oder
die Zusammenfassung von Klassenstufen vorgesehen werden; in den Verordnungen
kann vorgesehen werden, daß das Aufsteigen der Schülerinnen und Schüler in
die nächste Klassenstufe von der Beurteilung abhängig gemacht wird, ob die
Schülerin oder der Schüler bei der Berücksichtigung der Leistungen aus der
vergangenen Klassenstufe die Erwartung rechtfertigt, daß sie oder er im
Unterricht der nächsten Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird,
5. die Voraussetzungen für die Zuweisung zu Kursen, soweit nicht in Klassen
unterrichtet wird, und die Zahl der Leistungskurse, die erforderlich sind, um
den Abschluß des Bildungsganges einer Oberstufe zu sichern,
6. das Verfahren für den Wechsel der Schulart (einschließlich der
Schrägversetzung),
7. die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem
Abschluß einer anderen Schulart, die Gleichwertigkeit von
Fortbildungsprüfungen nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder
Seemannsgesetz mit einem schulischen Abschluß sowie die Anrechnung einer
Berufsausbildung bei schulischen Abschlüssen,
8. den Umfang der Teilnahmepflicht am Unterricht und an sonstigen
Schulveranstaltungen, insbesondere den Nachweis für gesundheitliche und
körperliche Beeinträchtigungen, und über Maßnahmen der
Schulgesundheitspflege einschließlich der zur Schuleingangsuntersuchung
erforderlichen Daten,
9. die Gestaltung der Abschlüsse und die Durchführung von Schulprüfungen
einschließlich der Prüfungsgebiete, des Verfahrens, der Zusammensetzung der
Prüfungsausschüsse, der notwendigen Vorbereitung auf die Prüfung, der
Bewertungsmaßstäbe, der Anrechnung von Vorleistungen und der Voraussetzungen
für das Bestehen der Prüfung, des Erwerbs einer Berufsbezeichnung sowie der
Möglichkeiten der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung.
(3) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und
Kultur kann in Verwaltungsvorschriften die Bildung, Teilung und Zusammenlegung
von Klassen und Kursen regeln.
(4) Im übrigen erläßt die Ministerin oder der Minister für Bildung,
Wissenschaft, Jugend und Kultur die für die Durchführung des Unterrichts
erforderlichen Stundentafeln, Rahmenrichtlinien und Lehrpläne sowie die
sonstigen Bestimmungen zur Schulgestaltung und legt fest, welchen Teil ihrer
Arbeitszeit die Lehrkräfte durch Unterricht zu erfüllen haben.
(5) Für die Berufsfachschulen und Fachschulen mit landwirtschaftlichem
Schwerpunkt werden die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften aufgrund § 29,
§ 32 Abs. 3; § 33 Abs. 5, § 53 Abs. 3, § 121 Abs. 2 bis 4, § 122 Abs. 1
Satz 2 und § 136 Abs. 2 vom Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Landwirtschaft erlassen, und zwar in den Fällen der §§ 121 und 136
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur.
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