SchulG 1990 § 125 Schulaufsichtsbehörden nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 129 SchulG 2007
(1) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Schulamt.
Oberste Schulaufsichtsbehörde ist die Ministerin oder der Minister für
Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur.
(2) Zuständig ist
1. die untere Schulaufsichtsbehörde in den Kreisen für die Aufgaben nach §
120 Abs. 4 hinsichtlich der
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen,
2. die untere Schulaufsichtsbehörde in den kreisfreien Städten für die
Aufgaben nach § 120 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich der Grundschulen,
Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen,
3. die oberste Schulaufsichtsbehörde
a) für die Aufgaben nach § 120 Abs. 4 hinsichtlich der Gymnasien,
Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen und besonderen Versuchsschulen,
b) für die Aufgaben nach § 120 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich der Schulen,
deren Träger das Land ist,
c) für die Aufgabe nach § 120 Abs. 4 Nr. 4 hinsichtlich der Grundschulen,
Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen, deren Träger ein Kreis, eine
kreisfreie Stadt oder ein entsprechender Schulverband ist.
(3) Zuständig für die Aufsicht über Schulen in freier Trägerschaft nach §
120 Abs. 6 ist die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie kann Aufgaben der
Schulaufsicht für bestimmte Schulen nach den Grundsätzen des Absatzes 2 durch
Verordnung auf die untere Schulaufsichtsbehörde übertragen.
(4) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und
Kultur kann durch Verordnung einzelne Aufgaben der obersten
Schulaufsichtsbehörde auf die untere Schulaufsichtsbehörde übertragen und die
Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden im übrigen nach den Grundsätzen des
Absatzes 2 festlegen.
(5) Für die Berufsfachschulen und Fachschulen
mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt nimmt die Ministerin oder der
Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft die Aufgaben
nach § 120
Abs. 4 und 5 wahr, in den Fällen des § 120 Abs. 4 Nr. 1 und 2 im
Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.