SchulG 1990 § 130 Land als Schulträger nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 137 SchulG 2007
(1) Das Land kann Träger berufsbildender Schulen bleiben, deren
Träger es am 1. Januar 1995 ist. Ist das Land nicht bereit, die Trägerschaft
fortzuführen, so wird Träger der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die
Schule liegt. Der Wechsel der Schulträgerschaft ist nur zum Beginn eines Haushaltsjahres
zulässig, wenn mindestens sechs Monate vorher eine entsprechende schriftliche Erklärung
dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zugegangen ist. Das Land zahlt für einen Zeitraum
von längstens vier Jahren an den neuen Schulträger Ausgleichsleistungen bis zur Höhe
der jährlich im Landesdurchschnitt auf jede Schülerin und jeden Schüler der Schulart
entfallenden laufenden Kosten nach Abzug des Erstattungsbetrages .nach Absatz 2. Die
Ausgleichsleistung beträgt im ersten Jahr 100 v.H. des errechneten Betrages und
verringert sich in drei gleichen Stufen in den folgenden drei Jahren. Das Nähere über
den Übergang der Trägerschaft im übrigen ist durch öftentlich-rechtlichen Vertrag zu
regeln; § 54 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Hat das Land bereits nach bisherigem Recht
erklärt, die Trägerschaft nicht fortzuführen, gelten die Sätze 3 bis 6 entsprechend.
(2) Solange das Land Träger einer berufsbildenden Schule bleibt, zahlt der Kreis oder die
kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Schule liegt, an das Land einen Beitrag für jede
Schülerin und jeden Schüler, die aus diesem Kreis oder dieser kreisfreien Stadt die
Schule besuchen. Der Beitrag soll 37,5 v.H. der im Landesdurch-
schnitt auf jede Schülerin und jeden Schüler der Schulart entfallenden laufenden Kosten
decken. Er wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde im voraus festgesetzt.
(3) In besonderen Fällen kann das Land die Trägerschaft einer Fachschule übernehmen,
wenn der nach § 70 vorgesehene Träger dazu nicht bereit ist. Das Land kann
ferner Träger von Berufsfachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt sein.
(4) Für Schulen, deren Träger das Land ist, kann die Landesregierung durch Verordnung
die Zuständigkeiten für den Erlaß von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften nach §
121 Abs. 2 bis 4, für die Aufgaben nach § 120 Abs. 3 und 5 und die Zuständigkeiten der
Schulaufsichtsbehörden nach § 125 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln
sowie Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden auf andere Landesbehörden übertragen. Im
Schulleiterwahlausschuß hat das Land fünf Stimmen, die einheitlich abgegeben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die für Maßnahmen der Schulträger die Genehmigung
der Schulaufsichtsbehörde vorsehen, finden keine Anwendung, wenn das Land Schulträger
ist. §§ 52 und 71 Abs. 4 Satz 2 gelten nicht, wenn das Land beteiligt ist.
§ 130 wird durch das Haushaltsbegleitgesetz 1995 geändert. |
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