SchulG 1990 § 136 Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, Anerkennung von Zeugnissen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 140 SchulG 2007
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann zu den Prüfungen an
öffentlichen Schulen Personen zulassen, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben und
nicht Schülerinnen oder Schüler einer Schule mit Vollzeitunterricht sind. Von dem
Erfordernis der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die
Schulaufsichtsbehörde kann für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auch Prüfungen
einrichten, mit denen Abschlüsse erworben werden können, die den Abschlüssen an
öffentlichen Schulen entsprechen. Zugelassen werden kann nicht, wer den angestrebten
Abschluß bereits erworben hat.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
erläßt die Prüfungsordnungen durch Verordnung; sie oder er kann die für Prüfungen an
öffentlichen Schulen erlassenen Prüfungsordnungen durch Verordnung für anwendbar
erklären. Dabei kann ein Mindestalter für die Zulassung vorgeschrieben werden. Bei der
Zulassung und Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern sind ihre Lebens- und
Berufserfahrungen angemessen zu berücksichtigen. Im übrigen
gilt § 121 Abs. 2 Nr. 9 entsprechend.
(3) Über die Gleichstellung von Schulzeugnissen, die außerhalb des Bundesgebietes
oder des Landes Berlin erworben wurden, mit Zeugnissen der in den §§ 11 bis 16,
18 bis 25 genannten Schularten entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie hat bei
ihrer Entscheidung Vereinbarungen zu beachten, die zwischen den Bundesländern getroffen
worden sind.