SchulG 1990 § 146 Ordnungswidrigkeiten nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 144 SchulG 2007

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 31 Abs. 2 seiner Pflicht zur Teilnahme am Unterricht nicht nachkommt,

2. entgegen § 46 Abs. 1 Kinder oder Jugendliche nicht zum Schulbesuch anmeldet oder nicht dafür sorgt, daß die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilnimmt,

3. entgegen § 46 Abs. 4 als Arbeitgeber, der nicht
zugleich Ausbildender ist, Berufsschulpflichtige nicht zum Schulbesuch anmeldet,

4. entgegen § 137 Abs. 2 Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, zu denen er nach § 137 Abs. 1 verpflichtet ist,

4. entgegen § 28 Abs. 3 für die von ihm betriebene Schule in freier Trägerschaft oder Unterrichtseinrichtung eine Bezeichnung führt, die eine Verwechselung mit öffentlichen Schulen hervorrufen kann,

5. entgegen § 58 Abs. 1 eine Ersatzschule ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet oder betreibt,

6. entgegen § 59 Abs. 1 die Errichtung einer Ergänzungsschule der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts nicht anzeigt,

7. entgegen § 59 Abs. 2 eine Ergänzungsschule errichtet oder fortführt,

8. entgegen § 86 Abs. 1 Unterricht an einer Ersatzschule ohne Genehmigung erteilt,

9. als Verantwortliche oder Verantwortlicher nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 eine Lehrkraft an einer Ersatzschule ohne Genehmigung nach § 86 Abs. 1 unterrichten läßt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.