SchulG 1990 § 146 Ordnungswidrigkeiten nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 144 SchulG 2007
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 31 Abs. 2 seiner Pflicht zur Teilnahme am Unterricht nicht nachkommt,
2. entgegen § 46 Abs. 1 Kinder oder Jugendliche nicht zum Schulbesuch anmeldet oder nicht
dafür sorgt, daß die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilnimmt,
3. entgegen § 46 Abs. 4 als Arbeitgeber, der nicht
zugleich Ausbildender ist, Berufsschulpflichtige nicht zum Schulbesuch anmeldet,
4. entgegen § 137 Abs. 2 Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, zu denen er nach § 137 Abs. 1
verpflichtet ist,
4. entgegen § 28 Abs. 3 für die von ihm betriebene Schule in freier Trägerschaft oder
Unterrichtseinrichtung eine Bezeichnung führt, die eine Verwechselung mit öffentlichen
Schulen hervorrufen kann,
5. entgegen § 58 Abs. 1 eine Ersatzschule ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde
errichtet oder betreibt,
6. entgegen § 59 Abs. 1 die Errichtung einer Ergänzungsschule der Schulaufsichtsbehörde
vor Aufnahme des Unterrichts nicht anzeigt,
7. entgegen § 59 Abs. 2 eine Ergänzungsschule errichtet oder fortführt,
8. entgegen § 86 Abs. 1 Unterricht an einer Ersatzschule ohne Genehmigung erteilt,
9. als Verantwortliche oder Verantwortlicher nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 eine Lehrkraft an
einer Ersatzschule ohne Genehmigung nach § 86 Abs. 1 unterrichten läßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige
Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der
kreisfreien Städte.