Schulgesetz 2007 Seite drucken

Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz
(Schulgesetz - SchulG)

Vom 24. Januar 2007 *) 
Stand:  
mehrfach geändert (Art. 6 Ges. v. 13.12.2013, GVOBl. S. 494)
 

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39)

Inhaltsübersicht:

Erster Teil
Auftrag und Gliederung des Schulwesens

Abschnitt I
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Selbstverwaltung der Schule

Abschnitt II
Auftrag der Schule

§ 4 Bildungs- und Erziehungsziele
§ 5 Formen des Unterrichts
§ 6 Ganztagsschulen und Betreuungsangebote
§ 7 Religionsunterricht; Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen

Abschnitt III
Gliederung des Schulwesens

§ 8 Schulstufen
§ 9 Schularten
§ 10 Bezeichnung und Name
Zweiter Teil
Besuch öffentlicher Schulen

Abschnitt I
Schulverhältnis

§ 11 Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses
§ 12 Schulgeldfreiheit
§ 13 Lernmittel
§ 14 Schuljahr
§ 15 Beurlaubung
§ 16 Zeugnis, Leistungsbewertung
§ 17 Weisungen, Beaufsichtigung
§ 18 Dauer des Schulbesuchs
§ 19 Ende des Schulverhältnisses

Abschnitt II
Schulpflicht

§ 20 Umfang der Schulpflicht
§ 21 Erfüllung der Schulpflicht
§ 22 Beginn der Vollzeitschulpflicht
§ 23 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht
§ 24 Zuständige Schule

Abschnitt III
Ergänzende Bestimmungen

§ 25 Maßnahmen bei Erziehungskonflikten
§ 26 Verantwortung für den Schulbesuch
§ 27 Untersuchungen
§ 28 Schulzwang
§ 29 Warenverkauf, Werbung, Sammlungen, Sponsoring und politische Betätigungen

Abschnitt IV
Datenschutz im Schulwesen

§ 30 Erhebung und Verarbeitung von Daten
§ 31 Datenübermittlung an Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler
§ 32 Wissenschaftliche Forschung in Schulen
Dritter Teil
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Abschnitt I
Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte

§ 33 Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 34 Lehrkräfte
§ 35 Dienstherr
§ 36 Persönliche Kosten

Abschnitt II
Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 37 Beteiligte
§ 38 Schulleiterwahlausschuss
§ 39 Verfahren
§ 40 Ausnahmen
Vierter Teil
Öffentliche allgemein bildende Schulen und Förderzentren

Abschnitt I
Schularten

§ 41 Grundschule
§ 42 Regionalschule
§ 43 Gemeinschaftsschule
§ 44 Gymnasium
§ 45 Förderzentrum
§ 46 Halligschulen
§ 46 a Sonstige Unterrichtseinrichtungen

Abschnitt II
Trägerschaft

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 47 Aufgaben der Selbstverwaltung
§ 48 Umfang der Aufgaben
§ 49 Verwaltung des Schulvermögens
§ 50 Unterstützung des Schulträgers
§ 51 Schulentwicklungsplanung der Kreise
§ 52 Mindestgröße von Schulen

Unterabschnitt 2
Schulträger

§ 53 Allgemein bildende Schulen
§ 54 Förderzentren
§ 55 Trägerschaft in besonderen Fällen
§ 56 Schulverband und öffentlich-rechtliche Verträge

Unterabschnitt 3
Errichtung von Schulen

§ 57 Zusammenwirken von Schulträgern und Land
§ 58 Errichtung
§ 59 Auflösung und Änderung
§ 60 Organisatorische Verbindung
§ 61 Genehmigung und Anordnung durch die Schulaufsicht
Abschnitt III
Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler

Unterabschnitt 1
Konferenzen

§ 62 Zusammensetzung der Schulkonferenz
§ 63 Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz
§ 64 Lehrerkonferenz
§ 65 Klassenkonferenz
§ 66 Fachkonferenzen
§ 67 Beanstandungs- und Eilentscheidungsrecht
§ 68 Verfahrensgrundsätze

Unterabschnitt 2
Elternvertretungen

§ 69 Elternversammlung
§ 70 Elternvertretungen
§ 71 Klassenelternbeirat
§ 72 Schulelternbeirat
§ 73 Kreiselternbeirat
§ 74 Landeselternbeirat
§ 75 Kosten, Arbeitsgemeinschaften
§ 76 Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensgrundsätze
§ 77 Amtszeit
§ 78 Ausscheiden aus dem Amt

Unterabschnitt 3
Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

§ 79 Wesen und Aufgaben
§ 80 Tätigkeit der Schülervertreterinnen und Schülervertreter
§ 81 Schülervertretung in der Schule
§ 82 Kreisschülervertretung
§ 83 Landesschülervertretung
§ 84 Amtszeit; Verfahrensgrundsätze
§ 85 Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer
§ 86 Schülerzeitungen
§ 87 Schülergruppen
Fünfter Teil
Öffentliche berufsbildende Schulen

Abschnitt I
Schularten

§ 88 Berufsschule
§ 89 Berufsfachschule
§ 90 Berufsoberschule
§ 91 Fachoberschule
§ 92 Berufliches Gymnasium
§ 93 Fachschule

Abschnitt II
Trägerschaft

§ 94 Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung
§ 95 Träger berufsbildender Schulen
§ 96 Genehmigung und Anordnung durch die Schulaufsicht

Abschnitt III
Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler

§ 97 Konferenzen
§ 98 Elternvertretungen
§ 99 Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

Abschnitt IV
Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)

§ 100 Errichtung und Rechtsform
§ 101 Aufgaben
§ 102 Mittel des Landes
§ 103 Organisation
§ 104 Organe
§ 105 Verwaltungsrat
§ 106 Geschäftsführung, Schulleitung
§ 107 Rechnungsprüfung
§ 108 Konferenzen
§ 109 Zusammenwirken von Land und RBZ
§ 110 Anwendbarkeit anderer Bestimmungen

Sechster Teil
Schullastenausgleich und Schülerbeförderung

§ 111 Schulkostenbeiträge für den Besuch von allgemein bildenden Schulen und von Förderzentren
§ 112 Schulkostenbeiträge für den Besuch von berufsbildenden Schulen
§ 113 Erstattungen an das Land
§ 114 Schülerbeförderung
Siebenter Teil
Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt I
Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft

§ 115 Genehmigung von Ersatzschulen
§ 116 Anerkennung von Ersatzschulen
§ 117 Lehrkräfte an Ersatzschulen
§ 118 Errichtung und Untersagung von Ergänzungsschulen

Abschnitt II
Zuschüsse an Ersatzschulen

§ 119 Voraussetzungen
§ 120 Berücksichtigungsfähige Sach- und Personalkosten
§ 121 Eigenanteil
§ 122 Höhe des Zuschusses
§ 123 Bewilligungsbescheid und Verwendungsnachweis

Abschnitt III
Zuschüsse an Ersatzschulen der dänischen Minderheit

§ 124 Bedarfsunabhängige Bezuschussung, Höhe des Zuschusses

Achter Teil
Aufsicht des Landes über das Schulwesen

Abschnitt I
Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden, unterstützende Stellen

§ 125 Umfang der Aufsicht
§ 126 Schulgestaltung
§ 127 Lehr- und Lernmittel
§ 128 Mittel der Schulaufsicht

Abschnitt II
Organisation der Schulaufsichtsbehörden

§ 129 Schulaufsichtsbehörden
§ 130 Schulamt
§ 131 Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte

Abschnitt III
Schulpsychologischer Dienst

§ 132 Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes
§ 133 Träger des schulpsychologischen Dienstes

Abschnitt IV
Institut für Qualitätsentwicklung, Landesschulbeirat

§ 134 Institut für Qualitätsentwicklung
§ 135 Landesschulbeirat

Neunter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 136 Ausschluss von Ansprüchen
§ 137 Land als Schulträger
§ 138 Schulversuche, Erprobung anderer Mitwirkungsformen
§ 139 Staatskirchenvertrag
§ 140 Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, Anerkennung von Zeugnissen
§ 141 Widersprüche, Prozesskosten
§ 142 Abgrenzung zu anderen Bildungseinrichtungen
§ 143 Verkündung von Verordnungen
§ 144 Ordnungswidrigkeiten
§ 145 Einschränkung von Grundrechten
§ 146 Übergangsbestimmungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Haupt- und Realschulen
§ 147 Übergangsbestimmungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Gesamtschulen
§ 148 Sonstige Übergangsbestimmungen und Fortgeltung bestehender Bestimmungen

Erster Teil

Auftrag und Gliederung des Schulwesens

Abschnitt I

Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Schleswig-Holstein.

(2) Auf private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Schulen sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen in einer Mehrzahl von Fächern und Lernbereichen und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen. Förderzentren gelten abweichend von Satz 1 auch dann als Schulen, wenn sie ausschließlich Schülerinnen und Schüler fördern, die ein Schulverhältnis zu einer anderen öffentlichen Schule begründet haben.

(2) Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, die Kreise, die Gemeinden oder die in diesem Gesetz bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind. Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts des Schulträgers. Die Träger der öffentlichen berufsbildenden Schulen können diese als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten. Soweit die Schulen als nichtrechtsfähige Anstalten aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen und Schüler oder Eltern richten, gelten sie als untere Landesbehörden.

(3) Schulen in freier Trägerschaft sind die Schulen, deren Träger natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.

(4) Schulen in freier Trägerschaft sind genehmigungspflichtige Schulen, wenn sie nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck die allgemeinen Bildungsziele und -abschlüsse anstreben (Ersatzschulen). Schulen in freier Trägerschaft, die nicht genehmigungspflichtige Schulen sind, sind anzeigepflichtige Schulen (Ergänzungsschulen).

(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die nach Bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten; sind danach zwei Elternteile sorgeberechtigt, wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt,

  2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203),

  3. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden.

Mitwirkungsrechte nach diesem Gesetz können anstelle der Eltern oder eines Elternteiles nach Satz 1 diejenigen wahrnehmen, denen die Erziehung des Kindes anvertraut oder mit anvertraut ist, soweit der Schule das Einverständnis der Eltern schriftlich nachgewiesen ist. Die Mitwirkungsrechte können jeweils von nicht mehr als zwei Personen wahrgenommen werden.

(6) Das Schulleistungsjahr (Jahrgangsstufe) umfasst das Unterrichtsangebot eines Schuljahres im Bildungsgang der Schularten.

(7) Innerhalb der Schulstufen nach § 8 wird das Vorhandensein einer Klasse je Jahrgangsstufe als Zug bezeichnet.

(8) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wohnung einer Person nach § 13 des Landesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 14 des Landesmeldegesetzes.

§ 3
Selbstverwaltung der Schule

(1) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Durchführung des Auftrages der Schule und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die einzelne Schule gibt sich zur Ausgestaltung ihrer pädagogischen Arbeit und des Schullebens ein Schulprogramm, das sie der Schulaufsichtsbehörde vorlegt. Vor der Beschlussfassung ist der Schulträger zu hören. Das Schulprogramm ist von der Schulkonferenz in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Maßstab für das Schulprogramm und seine Überprüfung sind insbesondere die Bildungs- und Erziehungsziele, wie sie in § 4 formuliert sind. Dabei sind auch die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Schülerinnen und Schüler unter dem Aspekt der Gleichstellung zu dokumentieren.

(2) Die öffentlichen Schulen können auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Vollmacht und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen. Dabei handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des Schulträgers oder des Landes.

(3) Die Schulen sollen eine Öffnung gegenüber ihrem Umfeld anstreben, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe, Jugendverbänden sowie mit anderen Institutionen im sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit abschließen. Finanzielle Verpflichtungen für den Schulträger oder das Land können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen.

Abschnitt II

Auftrag der Schule

§ 4
Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung, durch das Recht der Eltern auf eine Schulbildung ihres Kindes sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler auf ihre Stellung als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten vorzubereiten.

(2) Es ist die Aufgabe der Schule, die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten des jungen Menschen unter Wahrung des Gleichberechtigungsgebots zu entwickeln. Der Bildungsauftrag der Schule ist ausgerichtet an den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und an den Ideen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen.

(3) Die Schule soll dem jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu befähigen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen, insbesondere auch in Form von ehrenamtlichem Engagement. Es gehört zum Auftrag der Schule, die jungen Menschen zur Teilnahme am Arbeitsleben und zur Aufnahme einer hierfür erforderlichen Berufsausbildung zu befähigen. Sie arbeitet hierzu mit den nach dem Zweiten und Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II und III) zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Arbeitsförderung zusammen und wirkt darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler Beratung und Betreuung für die Vermittlung in Ausbildungsverhältnisse oder Qualifizierungsangebote in Anspruch nehmen. Die Schule soll Kenntnisse wirtschaftlicher und historischer Zusammenhänge vermitteln, Verständnis für Natur und Umwelt schaffen und die Bereitschaft wecken, an der Erhaltung der Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen mitzuwirken.

(4) Die Schule soll die Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller und religiöser Vielfalt, den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern. Sie soll den jungen Menschen befähigen, die Bedeutung der Heimat und der besonderen Verantwortung und Verpflichtung Deutschlands in einem gemeinsamen Europa sowie die Bedeutung einer gerechten Ordnung der Welt zu erfassen. Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Erziehung des jungen Menschen zur freien Selbstbestimmung in Achtung Andersdenkender, zum politischen und sozialen Handeln und zur Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(5) Die Bildungswege sind so zu gestalten, dass jungen Menschen unabhängig von der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung oder der nationalen Herkunft ihrer Eltern und unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit der Zugang zu allen Schularten eröffnet und ein Schulabschluss ermöglicht wird, der ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten und ihrer Neigung entspricht. Die Eltern bestimmen im Rahmen der Rechtsvorschriften darüber, welche Schule das Kind besucht.

(6) Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder (Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes) zu achten. Sie darf die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze nicht verletzen, nach denen die Eltern ihre Kinder erzogen haben wollen.

(7) Erziehungsauftrag der Schule ist es auch, die Sexualerziehung durch die Eltern in altersgemäßer Weise durch fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht zu ergänzen.

(8) Die Schule trägt vorbildhaft dazu bei, Schülerinnen und Schüler zu einer Lebensführung ohne Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befähigen. Für alle Schulen gilt daher ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Schulen bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes Ausnahmen hiervon zulassen können. Bei nichtschulischen Veranstaltungen kann der Schulträger durch die Benutzungsordnung Ausnahmen vom Verbot für den Bereich außerhalb des Schulgebäudes und beim Alkoholverbot auch für das Schulgebäude zulassen.

(9) Die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, die Lehrkräfte und das Betreuungspersonal (§ 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 bis 7) sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung verpflichtet. Bei der Lösung von Konflikten und bei unterschiedlichen Interessen sollen sie konstruktiv zusammenarbeiten.

(10) Die Schule darf Sachverhalte nicht politisch einseitig behandeln. Sie muss sich parteipolitisch neutral verhalten.

(11) Zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele sind Schülerinnen und Schüler mit Behinderung besonders zu unterstützen. Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund.

§ 5
Formen des Unterrichts

(1) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler im Regelfall gemeinsam erzogen und unterrichtet. Aus pädagogischen Gründen kann in einzelnen Fächern zeitweise getrennter Unterricht stattfinden. Die begabungsgerechte und entwicklungsgemäße Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulen.

(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).

(3) Die besonderen Belange hochbegabter Schülerinnen und Schüler sind im Unterricht zu berücksichtigen, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben.

(4) In der Regel wird der Unterricht in derselben Gruppe erteilt, soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt ist. Verbindlicher Unterricht kann schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifend erteilt werden.

(5) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere zu besonderen Schulformen für Berufstätige (Abendschulen) einschließlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Dauer des Schulbesuchs und des notwendigen Umfangs einer Berufstätigkeit während des Schulbesuchs.

§ 6
Ganztagsschulen und Betreuungsangebote

(1) Soweit nicht für einzelne Schularten durch Rechtsvorschrift abweichend bestimmt, entscheiden die Schulträger der allgemein bildenden Schulen und Förderzentren, ob diese als Ganztagsschulen in offener oder in gebundener Form geführt werden. Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und weitere schulische Veranstaltungen zu einer pädagogischen Einheit, die mindestens an drei Wochentagen jeweils sieben Zeitstunden umfasst. Die Entscheidung des Schulträgers über die Einführung der Ganztagsschule bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

(2) Offene Ganztagsschulen bieten ergänzend zum planmäßigen Unterricht weitere schulische Veranstaltungen, für die sich Schülerinnen und Schüler freiwillig zur verbindlichen Teilnahme anmelden können. Die Schule kann die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich erklären.

(3) Ganztagsschulen in gebundener Form bieten am Vor- und Nachmittag lehrplanmäßigen Unterricht sowie ihn ergänzende schulische Veranstaltungen. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Schule kann darüber hinaus weitere schulische Veranstaltungen ohne Teilnahmeverpflichtung anbieten.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium kann für Ganztagsschulen durch Verordnung insbesondere regeln:

  1. Grundsätze der Organisation,

  2. die erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung,

  3. die verbindliche Ausgestaltung als Ganztagsschule für Schulen bestimmter Schularten.

(5) Für Kinder im Grundschulalter können mit Zustimmung des Schulträgers über den zeitlichen Rahmen des planmäßigen Unterrichts hinaus Betreuungsangebote vorgehalten werden. Die Teilnahme ist freiwillig.

(6) Zur Unterstützung des Erziehungsauftrages der Schule kann das Land bei besonderem Bedarf nach Maßgabe der vom Landtag bewilligten Haushaltsmittel Angebote der Schulträger fördern, die der Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler dienen (Schulsozialarbeit).

§ 7
Religionsunterricht; Bekenntnis- und
Weltanschauungsschulen

(1) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er ist unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen.

(2) Die Eltern haben das Recht, die Schülerin oder den Schüler vom Religionsunterricht abzumelden. Dieses Recht steht der Schülerin und dem Schüler zu, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten stattdessen anderen gleichwertigen Unterricht.

(3) Schulen, in denen Kinder einer Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses (Bekenntnisschulen) oder nach den Grundsätzen einer Weltanschauung (Weltanschauungsschulen) erzogen und unterrichtet werden, sind nur als Schulen in freier Trägerschaft zulässig. Die öffentlichen Schulen fassen Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.

Abschnitt III

Gliederung des Schulwesens

§ 8
Schulstufen

(1) Die öffentlichen Schulen gliedern sich in pädagogischer Hinsicht in die Primarstufe (Jahrgangsstufen eins bis vier), die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen fünf bis neun oder zehn) und die Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen zehn bis zwölf oder elf bis dreizehn).

(2) Die öffentlichen berufsbildenden Schulen gliedern sich in die Sekundarstufe II (Berufsschule, Berufsfachschule, Berufliches Gymnasium) und die Schularten, die auf der Sekundarstufe II aufbauen (Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachschule).

§ 9
(1) Die öffentlichen Schulen umfassen folgende Schularten:
1.
die Grundschule;
2.
die weiterführenden allgemein bildenden Schulen:
a)
die Regionalschule,
b)
die Gemeinschaftsschule,
c)
das Gymnasium;
3.
die Berufsbildenden Schulen:
a)
die Berufsschule,
b)
die Berufsfachschule,
c)
die Berufsoberschule,
d)
die Fachoberschule,
e)
das berufliche Gymnasium,
f)
die Fachschule;
4.
die Förderzentren.

(2) Grundschulen, Regionalschulen, Gymnasien und Förderzentren können miteinander organisatorisch verbunden werden. Gemeinschaftsschulen können mit Grundschulen und Förderzentren organisatorisch verbunden werden. Außerdem können berufsbildende Schulen miteinander organisatorisch verbunden werden.

(3) An den Regionalschulen und Gymnasien bilden jeweils die ersten beiden Jahrgangsstufen die Orientierungsstufe. In der Orientierungsstufe soll in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die für die Schülerin oder den Schüler geeignete dieser Schularten ermittelt werden. Regionalschulen und Gymnasien sollen bei Wahrung ihres jeweiligen Bildungsauftrages die Lernangebote, die Lehrverfahren sowie die Lehr- und Lernmittel für die Orientierungsstufe aufeinander abstimmen. Das Gymnasium weist die Schülerin oder den Schüler mit dem Abschluss der Orientierungsstufe der nächsten Jahrgangsstufe der Regional- oder Gemeinschaftsschule zu (Schrägversetzung), wenn die Leistungen den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen. Die Regionalschule weist mit Zustimmung der Eltern die Schülerin oder den Schüler der nächsten Jahrgangsstufe des Gymnasiums zu, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen dieser Schulart gerecht werden kann.

(4) Schulen aus dem gleichen oder benachbarten Einzugsbereich sollen pädagogisch zusammenarbeiten.

§ 10
Bezeichnung und Name

(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, in der die Schulart, der Schulträger und die Gemeinde, in der sich die Schule befindet, anzugeben sind. Organisatorische Verbindungen von Grundschulen und Regionalschulen führen die Bezeichnung ,,Grund- und Regionalschule“. Im Übrigen wird bei organisatorischen Verbindungen von allgemein bildenden Schulen und Förderzentren oder Teilen von ihnen die Bezeichnung durch das für Bildung zuständige Ministerium festgelegt. Organisatorische Verbindungen von berufsbildenden Schulen führen die Bezeichnung ,,Berufliche Schule“. An die Stelle der Schulart kann in den Fällen der §§ 45 und 46 eine vom für Bildung zuständigen Ministerium durch Verordnung zugelassene Bezeichnung treten.

(2) Der Schulträger kann der Bezeichnung einen Zusatz, insbesondere einen Namen hinzufügen. In dem Namen kann insbesondere auf einen im Schulprogramm festgelegten Schwerpunkt Bezug genommen werden. Der Zusatz ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie kann die Führung des Zusatzes insbesondere untersagen, wenn er eine Verwechselung mit anderen Schulen oder einen Irrtum über die Schulart hervorrufen kann.

(3) Schulen in freier Trägerschaft dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechselung mit öffentlichen Schulen hervorrufen kann. Unterrichtseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechselung mit Schulen hervorrufen kann.

Zweiter Teil

Besuch öffentlicher Schulen

Abschnitt I

Schulverhältnis

§ 11
Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Aufgrund des Schulverhältnisses sind die Schülerin und der Schüler berechtigt und verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich erklären. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen Tests, Befragungen und Erhebungen, die der Überprüfung der Qualität der schulischen Arbeit dienen, teilzunehmen. Im Übrigen regelt das für Bildung zuständige Ministerium den Umfang der Teilnahmepflicht am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen sowie die Anforderungen an den Nachweis für gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen durch Verordnung.

(3) In jedem Schuljahr erhalten die Schülerin und der Schüler Unterricht in der Jahrgangsstufe der Schulart, der sie aufgrund ihres Alters, ihrer Begabung und Leistung oder ihres Ausbildungsjahres während der Berufsausbildung zugewiesen sind. Die Schülerin und der Schüler haben im Unterricht mitzuarbeiten, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Schülerin und der Schüler sollen ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend über den Stoffplan und ihren Leistungsstand unterrichtet werden. Bestehen im Rahmen der Vorschriften für den Unterricht Wahlmöglichkeiten, treffen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler die Entscheidung.

(4) Die Eltern unterstützen in ihrem Bereich die Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen der Schule. Ihnen soll auf Verlangen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gelegenheit gegeben werden, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen. Sie sind berechtigt, sich unabhängig von den Zeugnissen über die schulische Entwicklung ihres Kindes unterrichten zu lassen.

§ 12
Schulgeldfreiheit

(1) Die Teilnahme am Unterricht, an anderen Schulveranstaltungen und an Schulprüfungen ist unentgeltlich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulveranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts, für die Entgelte an Dritte zu entrichten sind oder für die Einrichtungen genutzt werden, die nicht zum Schulvermögen (§ 49 Abs. 1) gehören.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen von Schülerinnen und Schülern Entgelte für die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen verlangt werden können.

§ 13
Lernmittel

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise,

  1. Schulbücher,

  2. Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben,

  3. zur Unfallverhütung vorgesehene Schutzkleidung.

(2) Schulbücher sind alle Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch Schülerinnen und Schüler verwendet werden. Nicht zur Verfügung gestellt werden müssen Bücher und Druckschriften, die zwar im Unterricht eingesetzt werden, daneben aber erhebliche Bedeutung für den persönlichen Gebrauch haben können.

(3) Von der Schülerin und vom Schüler können Kostenbeiträge verlangt werden für

  1. Sachen, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet werden und danach von der Schülerin und vom Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben,

  2. Verpflegung in der Schule.

(4) Die Schulträger stellen jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel bereit.

(5) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Mindestbeträge für die Gewährung der freien Lernmittel nach Absatz 1 und Höchstbeträge für Kostenbeiträge nach Absatz 3 festsetzen.

(6) Der Schulträger kann in sozialen Härtefällen über die in Absatz 2 Satz 2 genannten Einschränkungen hinaus Lernmittel zur Verfügung stellen.

§ 14
Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres; das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung für einzelne Schularten oder Schulen abweichende Regelungen treffen, soweit es besondere Umstände erfordern.

(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien sowie die Einteilung des Schuljahres in Schulhalbjahre regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

§ 15
Beurlaubung

Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beurlaubt werden.

§ 16
Zeugnis, Leistungsbewertung

(1) Die Schülerin und der Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere über Notenstufen, eine entsprechende Punktebewertung, weitere Formen der Leistungsbewertung, die weiteren Angaben im Zeugnis und von Satz 1 abweichende Zeitpunkte, an denen Zeugnisse erteilt werden.

(2) Die beteiligten Lehrkräfte und die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben bewerten die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung. Das für Bildung zuständige Ministerium kann nähere Beurteilungsgrundsätze festlegen.

§ 17
Weisungen, Beaufsichtigung

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Schule und bei sonstigen Schulveranstaltungen die Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung an der Schule aufrechtzuerhalten.

(2) Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen durch Lehrkräfte zu beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung sollen die Schülerinnen und Schüler vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund normaler altersgemäßer Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, deren Auswirkungen sie aufgrund ihrer Entwicklung in der Regel nicht abzuschätzen vermögen. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.

(3) Mit der Beaufsichtigung können jeweils nach den Umständen des Einzelfalls auch Lehrkräfte anderer Schulen, Beschäftigte nach § 34 Abs. 5 und 6, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie vom Schulträger angestellte sonstige Personen betraut werden. Weiterhin kann die Beaufsichtigung von denjenigen Personen übernommen werden, die die Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Praktika betreuen.

(4) Im Übrigen kann die Schule in der Schulordnung im Rahmen dieses Gesetzes Näheres über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler bestimmen.

§ 18
Dauer des Schulbesuchs [7])

(1) Die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ergibt sich aus der Zahl der Schulleistungsjahre der Schularten (§§ 41 bis 45 und 88 bis 93).

(2) Bis zum Ende der Sekundarstufe I darf die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs um zwei Jahre überschritten werden. Hierbei unberücksichtigt bleibt der Zeitraum zwischen einer nicht bestandenen Abschluss- und einer Wiederholungsprüfung.

(3) Der Besuch der Oberstufe des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule und des Beruflichen Gymnasiums dauert mindestens zwei und insgesamt höchstens vier Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf Bildungsgänge der berufsbildenden Schularten, die mit einer Abschlussprüfung enden, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. Unbeschadet von Satz 1 kann der Besuch einer Berufsfachschule und einer Fachschule mit regelmäßiger Dauer von zwei und mehr Schuljahren

  1. um ein Schuljahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass in dieser Zeit der Abschluss der Schule erreicht werden kann,

  2. auf ein Schuljahr begrenzt werden, wenn aufgrund der in der ersten Jahrgangsstufe erzielten Leistungen nicht zu erwarten ist, dass der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen werden kann.

(5) Der Besuch der Förderzentren dauert mindestens bis zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Umschulung in eine andere Schulart erfolgt. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung für die verschiedenen Förderzentren eine längere Dauer des Schulbesuchs zulassen.

(6) Bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten in den Fällen des Absatzes 2 bleibt bei einer Verweildauer von drei Schuljahren in der Eingangsphase der Grundschule und in der flexiblen Übergangsphase jeweils ein Schuljahr unberücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn Gründe vorliegen, die weder die Schülerin oder der Schüler noch die Eltern zu vertreten haben.


Fußnoten


[7])

§ 18 tritt am 1.8.2007 in Kraft

Bis zum In-Kraft-Treten des §18 am 1.8.2008 gilt bezüglich der Dauer des Schulbesuchs § 38 des Schulgesetzes in der alten Fassung. § 38 SchulG a. F. lautet:

§ 38

Dauer des Schulbesuchs

(1) Die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ergibt sich aus der Zahl der Schulleistungsjahre der Schularten ( §§ 11 bis 16, 18 bis 26).

(2) Der Besuch der Grundschule darf höchstens sechs Schuljahre dauern.

(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler der Sekundarstufe I nicht mit der für die Schulart vorgeschriebenen Zahl der Klassenstufen den Abschluß der Schulart oder einen gleichgestellten Abschluß der Gesamtschule oder die Versetzung in die Oberstufe erreicht, kann sie oder er eine Schule der Sekundarstufe I bis zu zwei Schuljahren länger besuchen, wenn zu erwarten ist, daß in dieser Zeit das Ziel der Schulart oder die Versetzung in die Oberstufe erreicht werden kann. Dabei darf in der Hauptschule eine Schulbesuchszeit von insgesamt elf Schuljahren, im übrigen eine Schulbesuchszeit von insgesamt zwölf Schuljahren nicht überschritten werden. Die Möglichkeit, die zehnte Klassenstufe an der Hauptschule im zwölften Schulbesuchsjahr zu besuchen, oder diese oder eine nicht bestandene Abschlußprüfung an der Realschule einmal zu wiederholen, bleibt unberührt.

(4) Der Besuch der Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule, der Besuch des Fachgymnasiums und des Kollegs dauert mindestens zweieinhalb und insgesamt höchstens vier Jahre, unbeschadet der Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch einmal zu wiederholen.

(5) Der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres, einer Berufsfachschule, Berufsoberschule, Fachoberschule und einer Fachschule kann 1.bei regelmäßiger Dauer von einem Schuljahr um ein Schuljahr, 2. bei regelmäßiger Dauer von zwei und mehr Schuljahren um zwei Schuljahre verlängert werden, wenn zu erwarten ist, daß in dieser Zeit der Abschluß der Schule erreicht werden kann.

(6) Der Besuch der Sonderschule dauert mindestens bis zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Umschulung in eine andere Schulart erfolgt. Das Ministerium für Bildung und Frauen kann durch Verordnung für die verschiedenen Sonderschulen eine längere Dauer des Schulbesuchs zulassen.

(7) Bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten in den Fällen des Absatzes 3 bleibt bei einer Verweildauer von drei Schuljahren in der Eingangsphase der Grundschule ein Schuljahr unberücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn Gründe vorliegen, die weder die Schülerin oder der Schüler noch die Eltern zu vertreten haben.

§ 19
Ende des Schulverhältnisses [8])

(1) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer öffentlichen Schule.

(2) Die Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler von der Schule abgemeldet wird.

(3) Die Schülerin oder der Schüler ist entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist. Das ist beim Besuch von Grundschulen und Grundschulteilen mit dem Abschluss der vierten Jahrgangsstufe der Fall, soweit sie oder er diese Jahrgangsstufe nicht wiederholt. Die Schülerin oder der Schüler ist zu entlassen, wenn die in § 18 Abs. 2 bis 4 festgelegten Zeiten überschritten werden.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von 30 aufeinander folgenden Kalendertagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Leistungskontrolle in zwei oder mehr Fächern entzieht. Die Entlassung ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren Eltern auf diese Möglichkeit aus konkretem Anlass oder zu Beginn eines Schuljahres hingewiesen worden sind.

(5) Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus einem der in den Absätzen 3 oder 4 genannten Gründe entlassen worden, kann ein Schulverhältnis mit einer anderen Schule der bislang besuchten Schulart nicht mehr begründet werden. Ebenso ausgeschlossen ist in den Fällen des Absatzes 4 die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe einer Schule einer anderen Schulart.


Fußnoten


[8])

§ 19 tritt am 1.8.2008 in Kraft

Bis zum In-Kraft-Treten des § 19 am 1.8.2008 gilt bezüglich des Endes des Schulverhältnisses § 39 des SchulG in der alten Fassung. § 39 SchulG a. F. lautet:

§ 39

Ende des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer öffentlichen Schule.

(2) Die Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler von der Schule abgemeldet wird.

(3) Die Schülerin oder der Schüler ist entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist oder die in § 38 festgelegten Zeiten überschritten werden. Die Schülerin oder der Schüler einer Realschule oder eines Gymnasiums kann entlassen werden, wenn aufgrund der Leistungen zu erwarten ist, daß sie oder er das Ziel der Schule nicht mehr in angemessener Zeit (§ 38 Abs. 3 und 4) erreichen kann; das Nähere kann in Verordnungen (§ 121 Abs. 2 Nr. 4) geregelt werden. Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Leistungskontrolle in zwei oder mehr Fächern entzieht. Entlassungen nach Satz 2 und 3 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler auf diese Möglichkeit vorher hingewiesen wurde.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler ist auch entlassen, wenn sie oder er einer Sonderschule zugewiesen wird.

Abschnitt II

Schulpflicht

§ 20
Umfang der Schulpflicht

(1) Für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, besteht Schulpflicht. Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen im Lande besuchen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Schulpflicht gliedert sich in

  1. die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder eines Förderzentrums von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und

  2. die Pflicht zum Besuch eines Bildungsganges der Berufsschule (Berufsschulpflicht).

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann Jugendliche, die im Ausland die dort geltende Schulpflicht erfüllt hatten, von der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

§ 21
Erfüllung der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(2) Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. Über die Zuweisung zu einem geeigneten Förderzentrum entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung und Beratung der Eltern.

§ 22
Beginn der Vollzeitschulpflicht

(1) Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind, schulpflichtig.

(2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht in der Eingangsphase mitarbeiten zu können. Die Schule verpflichtet Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs vor Aufnahme in die Schule, soweit sie nicht bereits in einer Kindertageseinrichtung entsprechend gefördert werden. Für Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen am Sprachförderkurs oder am Unterricht in der Eingangsphase nicht teilnehmen können, findet § 15 Anwendung. In der Eingangsphase bleibt die Zeit einer Beurlaubung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten nach § 18 Abs. 2 unberücksichtigt.

(3) Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn ihre körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung erwarten lässt, dass sie erfolgreich in der Eingangsphase mitarbeiten können. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann für die Entscheidung ein schulärztliches und ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen.

§ 23
Beginn und Ende der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert

  1. bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,

  2. wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

(2) Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann auch anerkannt werden, wenn die oder der Berufsschulpflichtige wegen einer Behinderung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in eine andere Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist die Berufsschulpflicht auch erfüllt, wenn die oder der Schulpflichtige eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.

(4) Die Berufsschulpflicht ruht, wenn die oder der Berufsschulpflichtige

  1. mit mindestens 30 Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist,

  2. in einem Ausbildungsverhältnis für einen nichtärztlichen Heilberuf steht und die Ausbildung auch den Unterrichtsstoff der Berufsschule umfasst,

  3. sich im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn befindet,

  4. eine Berufsschule außerhalb des Landes Schleswig-Holstein besucht.

(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Dies gilt auch für Volljährige beim Eintritt in Qualifizierungsmaßnahmen, die auf eine anschließende Erstausbildung angerechnet werden sollen.

(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 12 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages, der sich an den durchschnittlichen laufenden Sachkosten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 der Berufsschulen oder der Bezirksfachklassen oder der Landesberufsschulen zuzüglich der durchschnittlichen Personalkosten nach § 36 Abs. 2 ausrichtet, wird durch das für Bildung zuständige Ministerium für jedes Schuljahr im Voraus festgesetzt; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.

(7) Der Beitrag nach Absatz 6 ist an den Schulträger zu zahlen. Dieser führt einen Anteil von 75% an das Land ab.

§ 24
Zuständige Schule

(1) Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler wählen im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an Grundschulen, weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Förderzentren aus. Kann die ausgewählte Schule wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden, sind die Schülerinnen und Schüler in die zuständige Schule aufzunehmen.

(2) Zuständig ist eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die zum Schulbesuch verpflichteten Kinder und Jugendlichen ihre Wohnung haben. Sind mehrere Schulen einer Schulart vorhanden, legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde die zuständige Schule fest. Wird eine Schulart gewählt, die der Schulträger des Wohnortes nicht vorhält, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde die zuständige Schule im Gebiet eines anderen Schulträgers nach dessen Anhörung. Besteht für die Schulaufsichtsbehörde Anlass zu der Annahme, dass die Zahl der Anmeldungen an einer Schule deren Aufnahmemöglichkeiten erheblich überschreiten wird, kann sie vor Beginn des Anmeldeverfahrens im Einvernehmen mit dem Schulträger einen Zuständigkeitsbereich für diese Schule festlegen. Die Träger benachbarter Schulen derselben Schulart sind anzuhören. Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler, die im Zuständigkeitsbereich einer Schule ihre Wohnung haben, sind nicht zur Anmeldung an dieser Schule verpflichtet.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Schule zuweisen, in der dem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Wird die Schülerin oder der Schüler im gemeinsamen Unterricht nach § 5 Abs. 2 unterrichtet, legt die Schulaufsichtsbehörde auch das zuständige Förderzentrum fest.

(4) Die Aufnahme in berufsbildende Schulen erfolgt im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten. Bei Berufsschulen ist abweichend von Satz 1 die zuständige Schule zu besuchen. Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Gebiet die zum Schulbesuch Verpflichteten ihre Ausbildungsstätte haben. Für Bezirksfachklassen bestimmt das für Bildung zuständige Ministerium die zuständige Schule. Dies gilt auch für Umschülerinnen und Umschüler nach § 23 Abs. 6. Mit Zustimmung ihres Ausbildungsbetriebes können die zum Schulbesuch Verpflichteten an einer anderen als der zuständigen Schule im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen aufgenommen werden, wenn diese näher oder verkehrsgünstiger zu ihrer Wohnung oder Ausbildungsstätte liegt. Besteht kein Ausbildungsverhältnis, ist die Berufsschule des Schulträgers zuständig, in dessen Gebiet die zum Schulbesuch Verpflichteten ihre Wohnung haben. Satz 6 gilt entsprechend.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler aus wichtigem Grund abweichend von den Absätzen 1 bis 4 einer bestimmten Schule zuweisen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in der angemessenen Nutzung vorhandener Schulen bestehen.

Abschnitt III

Ergänzende Bestimmungen

§ 25
Maßnahmen bei Erziehungskonflikten

(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen einzubeziehen. Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten gehören insbesondere gemeinsame Absprachen, die fördernde Betreuung, die Förderung erwünschten Verhaltens, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die mündliche oder schriftliche Missbilligung, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen

(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden,

  1. um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten, oder

  2. um die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule erforderlich sind, oder

  3. wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Schriftlicher Verweis,

  2. Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,

  3. Ausschluss vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen,

  4. Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,

  5. Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss.

Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten. Ordnungsmaßnahmen sollen pädagogisch begleitet werden. Die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden.

(4) Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und im Falle der Minderjährigkeit ihre oder seine Eltern zu hören. Die Schülerin oder der Schüler kann eine zur Schule gehörende Person ihres oder seines Vertrauens beteiligen.

(5) Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 ist vorher anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.

(6) Über die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule; sie hat vor ihrer Entscheidung den aufnehmenden Schulträger anzuhören, wenn der Schulträger aufgrund dieser Maßnahme wechselt. Die Überweisung steht der Entlassung aus der bisher besuchten Schule gleich.

(7) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht ausschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann. Der Ausschluss darf einen Zeitraum von bis zu sieben Schultagen nicht überschreiten. Die Entscheidung über die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 ist unverzüglich herbeizuführen.

(8) Widerspruch und Klage gegen die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Entscheidungen nach Absatz 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 26
Verantwortung für den Schulbesuch

(1) Eltern haben

  1. dafür zu sorgen, dass sich die Schülerin oder der Schüler in ihrem oder seinem Sozialverhalten dahingehend entwickelt, dass sie oder er zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt wird und die Schülerin oder der Schüler am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt sowie die Pflichten als Schülerin oder Schüler erfüllt,

  2. die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen an- und abzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass das Kind eine nach § 22 Abs. 2 Satz 2 bestehende Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs erfüllt,

  3. die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme an Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und die von der Schule verlangten Lernmittel zu beschaffen,

  4. den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen,

  5. bei Schulunfällen die notwendigen Angaben zu machen.

(2) Nach Erreichen der Volljährigkeit treffen die Pflichten nach Absatz 1 die Schülerin oder den Schüler.

(3) Die Schülerin oder der Schüler oder die zum Unterhalt Verpflichteten haben die Kosten des Schulbesuchs zu tragen, soweit nicht nach den §§ 12 und 13 Schulgeld- und Lernmittelfreiheit besteht. Zu den Kosten gehören auch die Kosten für ärztliche Atteste und ähnliche Bescheinigungen, die die Schulen als Nachweis im Einzelfall nach den jeweiligen Vorschriften verlangen können.

(4) Ausbildende, Arbeitgeber oder Dienstherren haben die Berufsschulpflichtige oder den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, die zur Erfüllung der Pflicht zum Schulbesuch erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten. Die gleichen Pflichten treffen, wer eine Minderjährige oder einen Minderjährigen länger als einen Monat beschäftigt, wenn diese oder dieser noch berufsschulpflichtig ist.

§ 27
Untersuchungen

(1) Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler haben sich, soweit es zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich und durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen und müssen an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen standardisierten Tests teilnehmen. Die zur Schulgesundheitspflege erforderlichen Maßnahmen regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

(2) Zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 dürfen diejenigen Anamnese- und Befunddaten als personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden, die für den Untersuchungszweck notwendig sind. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht der untersuchenden Stelle, besondere Erkenntnisse und die Unterrichtung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu ihren Unterlagen zu nehmen. Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen dabei über die persönlichen Angelegenheiten der Eltern nicht befragt werden. Die Daten nach Satz 1 dürfen nur innerhalb der untersuchenden Stelle gespeichert, verändert und genutzt werden.

(3) Die untersuchende Stelle darf nur das für die Schule oder die zuständige Stelle maßgebende Ergebnis einer Pflichtuntersuchung mitteilen. Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn

  1. die Betroffenen trotz eingehender Beratung durch die untersuchende Stelle die Einwilligung versagt haben und die Übermittlung nach Entscheidung der untersuchenden Stelle im Interesse der Schülerin oder des Schülers notwendig ist,

  2. die Übermittlung zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht oder innerhalb eines Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(4) Die untersuchende Stelle hat die Schülerinnen und Schüler in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler über Sinn und Grenzen der Untersuchung und der Datenerhebung zu unterrichten. Besondere Erkenntnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mitzuteilen. Schülerinnen, Schülern und Eltern ist Gelegenheit zur Besprechung der Testergebnisse, Gutachten und Untersuchungsergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. § 30 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 gilt entsprechend.

(5) Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Schweigepflicht der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist sicherzustellen, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden.

§ 28
Schulzwang

(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sich nicht untersuchen (§ 27), kann die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen.

(2) Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen, die Schüler, die Eltern oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, die Ausbildenden oder die Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.

§ 29
Warenverkauf, Werbung, Sammlungen,
Sponsoring und politische Betätigungen

(1) Waren aller Art dürfen in öffentlichen Schulen bei schulischen Veranstaltungen weder angeboten noch verkauft werden. Dies gilt entsprechend für den Abschluss sonstiger Geschäfte.

(2) Werbemaßnahmen und Sammlungen, die nicht schulischen Zwecken dienen, sind in öffentlichen Schulen unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Weitergabe von Unterlagen über Schülerinnen, Schüler oder Eltern zu Werbezwecken und zu sonstigen Erhebungen. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht für die Durchführung von Sammlungen geworben werden.

(3) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ergänzend Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring). Sponsoring muss mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sein und die Werbewirkung muss deutlich hinter dem schulischen Nutzen zurücktreten.

(4) Veranstaltungen durch nicht zur Schule gehörende Personen in oder außerhalb der Schule darf die Schulleiterin oder der Schulleiter als Schulveranstaltungen nur genehmigen, wenn sie von Bedeutung für Unterricht und Erziehung in der Schule sind.

(5) In den öffentlichen Schulen ist während der Unterrichtszeit die Tätigkeit politischer Parteien unzulässig. Dies gilt nicht im Rahmen der Auseinandersetzung mit deren Meinungsvielfalt nach Maßgabe des Absatzes 4.

(6) Über Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 im schulischen Interesse entscheidet die Schulkonferenz. Über allgemeine Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 und über Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Abschnitt IV

Datenschutz im Schulwesen

§ 30
Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Personenbezogene Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern dürfen von den Schulen, den Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Es sind dies 1.

bei Schülerinnen und Schülern:

Vor- und Familienname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse), Staatsangehörigkeit, Aussiedlereigenschaft, Herkunfts- und Verkehrssprache, Konfession, Krankenversicherung, Leistungs- und Schullaufbahndaten, Daten über das allgemeine Lernverhalten und das Sozialverhalten, Daten über sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sein können, die Ergebnisse der schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen Untersuchungen, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern die Daten über Vorbildung, Berufsausbildung, Berufspraktikum und Berufstätigkeit sowie die Adressdaten (einschließlich Telefon) des Ausbildungsbetriebes oder der Praktikumsstelle; 2.

bei Eltern:

Name, Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse).

Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten aufmerksam zu machen.

(2) Die Daten der Schulverwaltung dürfen ausschließlich mit in der Schule befindlichen Datenverarbeitungsgeräten des Schulträgers verarbeitet werden.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 genannten Stellen und an andere öffentliche Stellen sowie der Datenaustausch mit Schulen in freier Trägerschaft ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, sofern nicht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen überwiegen; § 29 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen. Bei der Datenübermittlung an Schulen in freier Trägerschaft und Übermittlungen nach Satz 2 hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle zu verpflichten, die Daten nur zu dem Zwecke zu verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.

(4) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können durch das für Bildung zuständige Ministerium und das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein statistische Erhebungen durchgeführt werden. Zur Erstellung von Bildungsverlaufsanalysen auf wissenschaftlicher Grundlage können die Daten auch in pseudonymisierter Form unter den nachfolgenden Bedingungen erhoben und verarbeitet werden:

  1. Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Verwendung einer zweiten Datenbank, die nur pseudonymisierte Daten enthält.

  2. Die zweite Datenbank ist mit den in den §§ 5 und 6 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), genannten technisch-organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu schützen.

  3. Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass ein Bezug zu Datensätzen der zweiten Datenbank herstellbar, die Identifikation einer Schülerin oder eines Schülers aber ausgeschlossen ist.

  4. Die Ergebnisse der pseudonymisierten Untersuchungen dürfen keine Einzelmerkmale enthalten, die einen Rückschluss auf die Identität einzelner Schülerinnen und Schüler zulassen.

(5) Um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten, übermittelt die Meldebehörde der zuständigen Grundschule folgende Daten der im jeweiligen Schulbezirk gemeldeten Kinder, die in dem folgenden Jahr erstmals schulpflichtig werden:

  1. Vor- und Familiennamen,

  2. Tag und Ort der Geburt,

  3. Geschlecht,

  4. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen sowie Anschrift), abweichend hiervon in Fällen des § 27 Abs. 8 Nr. 2 des Landesmeldegesetzes Vor- und Familiennamen nur der Personen, bei denen das Kind wohnt,

  5. Staatsangehörigkeiten und

  6. Anschrift.

(6) Ferner übermittelt die Meldebehörde der zuständigen Schule zu dem in Absatz 5 genannten Zweck die dort genannten Daten sowie den Tag des Einzugs von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen (§§ 20, 22 und 23), die nach Schleswig-Holstein gezogen sind. Bei ausländischen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen sind die in Satz 1 genannten Daten der zuständigen Schule auch dann zu übermitteln, wenn die Kinder und Jugendlichen aus dem Bezirk einer anderen Meldebehörde in Schleswig-Holstein zugezogen sind.

(7) Um die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu gewährleisten, übermitteln die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Förderzentren der zuständigen Berufsschule die folgenden Daten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, die die Schule oder das Förderzentrum nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen:

  1. Vor- und Familienname,

  2. Tag und Ort der Geburt,

  3. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname sowie Anschrift),

  4. Anschrift,

  5. Gesamtnoten und Ergebnisse der letzten beiden erteilten Zeugnisse,

  6. Zeitpunkt und Ergebnis der Abschlussprüfung.

(8) Schülerinnen, Schüler und Eltern haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, der Eltern oder Dritter dieses erforderlich macht.

(9) Persönliche Zwischenbewertungen des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens in der Schule sowie persönliche Notizen der Lehrkräfte über Schülerinnen, Schüler und Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.

(10) Die mit Einwilligung der Schülerinnen, Schüler und Eltern erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck benutzt werden, zu dem sie von den Betroffenen mitgeteilt worden sind. Eine anderweitige Verwendung bedarf einer erneuten Einwilligung.

(11) Soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufträge der Schule und der Schulaufsicht sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich und unter Wahrung der überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen möglich ist, regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung:

  1. den zulässigen Umfang der Verarbeitung von Daten,

  2. die Datenübermittlung einschließlich der Übermittlung zu statistischen Zwecken,

  3. die Sperrung, Löschung und Aufbewahrung von Daten,

  4. die Datensicherung,

  5. die Daten der Schulverwaltung und sonstigen personenbezogenen Daten, die durch Lehrkräfte außerhalb der Schule verarbeitet werden dürfen,

  6. die automatisierte Datenverarbeitung,

  7. die für statistische Erhebungen maßgebenden Erhebungs- und Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum und die Periodizität,

  8. die für die Aufgabe nach Absatz 4 Satz 2 zuständige Stelle,

  9. Zeitpunkt und Stand der nach Absatz 5 zu übermittelnden Daten.

(12) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über die Erhebung und Verarbeitung von Daten bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 31
Datenübermittlung an Eltern volljähriger
Schülerinnen und Schüler

Die Schule kann die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 3, das Ende des Schulverhältnisses nach § 19 Abs. 3 und 4 sowie ein den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges gefährdendes Absinken des Leistungsstandes unterrichten, soweit nicht die Schülerinnen und Schüler einer solchen Datenübermittlung generell oder im Einzelfall widersprechen. Die Schülerinnen und Schüler sind auf das Widerspruchsrecht rechtzeitig, im Regelfall zu Beginn des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, schriftlich hinzuweisen. Erheben sie Widerspruch, sind die Eltern hierüber zu unterrichten.

§ 32
Wissenschaftliche Forschung in Schulen

(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in den Schulen bedürfen der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

(2) Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen eines Forschungsvorhabens nur mit schriftlichem Einverständnis der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erhoben und verarbeitet werden. Die Betroffenen sind vorher auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Erhebung hinzuweisen; sie sind hierbei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie über die Verarbeitung der erhobenen Daten aufzuklären. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Erfolges der Untersuchung möglich ist; sie dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verarbeitet und nicht an Dritte übermittelt werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen, die vom für Bildung zuständigen Ministerium oder in dessen Auftrage durchgeführt werden, jedoch nicht für Praktika und Prüfungsarbeiten im Rahmen der Lehrerausbildung.

Dritter Teil

Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Abschnitt I

Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte

§ 33
Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Sie müssen sich für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben eignen. Dafür ist die Befähigung für eine Lehrtätigkeit an der betreffenden Schule erforderlich. Als weitere Eignungsmerkmale kommen insbesondere Erfahrungen durch eine Tätigkeit in der Schulverwaltung, in der Lehreraus- und -fortbildung oder in leitender Stellung im Auslandsschuldienst in Betracht.

(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und die Organisation und Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie vertreten die Schule nach außen. Zu den Aufgaben der Schulleiterinnen oder Schulleiter gehören insbesondere die Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit einschließlich der Personalführung und -entwicklung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und den Partnern der Schule. Sie fördern die Verbindung zu den Eltern, den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen sowie den Trägern der Jugend- und Sozialhilfe. Schulleiterinnen und Schulleiter sollen an der Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen an der Schule tätigen Personals mitwirken und sind verpflichtet, Unterrichtsbesuche vorzunehmen. Sie erteilen an der Schule Unterricht, soweit nicht das für Bildung zuständige Ministerium Ausnahmen hiervon zulässt.

(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber den Lehrkräften, den an der Schule tätigen Personen nach § 34 Abs. 5 bis 7 und dem Verwaltungs- und Hilfspersonal des Schulträgers weisungsberechtigt. Die Schulleiterinnen und Schulleiter sorgen dafür, dass die Lehrkräfte bei allen Fragen der Erziehung und des Unterrichts zusammenwirken. Zu ihrem Verantwortungsbereich gehört auch die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. Sie entscheiden im Rahmen der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze über die Fortbildungsplanung.

(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter verwalten im Rahmen des Schulbetriebes für den Schulträger das dem Schulzweck dienende Vermögen sowie die vom Schulträger und vom Land zugewiesenen Haushaltsmittel. Sie üben für den Schulträger das Hausrecht aus. Der Schulträger hat sie in Angelegenheiten der Schule zu hören. Die Vertretung des Landes erfolgt nach Maßgabe besonderer Anordnungen.

(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter legen jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber der Schulkonferenz ab, der insbesondere Auskunft über die Verwirklichung des Schulprogramms, die Verwendung der der Schule vom Schulträger und vom Land zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sowie über die Bewirtschaftung der der Schule zugewiesenen Planstellen und Stellen geben soll.

(6) Die Schulleiterinnen und Schulleiter können ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und andere Lehrkräfte beauftragen, Teile ihrer Aufgaben in ihrem Auftrag zu erfüllen.

§ 34
Lehrkräfte

(1) Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele nach § 4, der Lehrpläne und des Schulprogramms in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind dabei an die Weisungen und Anordnungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Schulaufsichtsbehörden gebunden. Sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend und beraten deren Eltern in schulischen Angelegenheiten. Lehrkräfte wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogischen Arbeit untereinander ab und arbeiten zusammen. Sie wirken bei der Ausbildung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst mit.

(2) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen soll Lehrkräften übertragen werden, die die Befähigung für ein Lehramt besitzen. In Ausnahmefällen können Personen mit anderen Befähigungen als Lehrkräfte eingesetzt werden. Bei entsprechendem Unterrichtsbedarf ist auch eine stundenweise Beschäftigung zulässig. An Förderzentren kann für besondere Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben die Lehrtätigkeit auch pädagogischen Fachkräften übertragen werden.

(3) Von den Religionsgemeinschaften gestelltes Lehrpersonal bedarf für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen eines staatlichen Lehrauftrages. Es untersteht in Ausübung dieses Lehrauftrages der Schulaufsicht. Das Land erstattet den Religionsgemeinschaften die mit der Gestellung von Lehrkräften für den Religionsunterricht verbundenen Kosten nach Maßgabe von Vereinbarungen.

(4) Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Inwieweit Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, der Religionsgemeinschaft des entsprechenden Bekenntnisses angehören müssen, richtet sich nach den mit den Religionsgemeinschaften getroffenen Vereinbarungen.

(5) Außer dem in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreis dürfen nur Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst lehrplanmäßigen Unterricht erteilen.

(6) Zur Durchführung schulischer Veranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts können auch Personen eingesetzt werden, die bei einem Schulträger, einem Elternverein oder einer Institution nach § 3 Abs. 3 beschäftigt sind.

(7) Die Schule kann zudem bei schulischen Veranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte unter deren Verantwortung einsetzen. Ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Land und dem Schulträger besteht nicht.

§ 35
Dienstherr

(1) Die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes, soweit nicht in § 34 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Sind Klassen als Außenstellen öffentlicher Schulen in privaten Einrichtungen errichtet, stehen die Lehrkräfte im Dienst des Landes.

§ 36
Persönliche Kosten

(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.

(2) Persönliche Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind Aufwendungen für die

1.

Besoldung der Beamtinnen und Beamten und Entgelt der Beschäftigten,

2.

Kosten der Vertretungen,

3.

Versorgungsbezüge,

4.

Umzugskosten und Trennungsgelder,

5.

Reisekosten einschließlich der Reisekosten für Schulausflüge,

6.

Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen, Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung,

7.

Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Alterversorgung,

8.

Jubiläumsgelder und -zuwendungen, Mehrarbeitsvergütungen und Unterrichtsvergütungen für Lehrkräfte in Ausbildung,

9.

Vergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht, soweit er lehrplanmäßig zu erteilen ist,

10.

Kosten der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibung und

11.

Übernahme von Leitungs- und Mitwirkungsaufgaben bei Veranstaltungen der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme von Prüfungen, der Lehrerfort- und -weiterbildung und der Unterrichtsfachberatung.

(3) Als persönliche Kosten gelten ferner die Aufwendungen für die Entschädigung ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfer.

 

Abschnitt II

Mitwirkung bei der Bestellung der
Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 37
Beteiligte

Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in der Form eines Wahlverfahrens mit.

§ 38
Schulleiterwahlausschuss

(1) Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und an Schulen mit Sekundarstufe II auch die Schülerinnen und Schüler. Sie sollen sicherstellen, dass mindestens 40 % der Mitglieder Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat.

(2) Der Schulträger entsendet in den Schulleiterwahlausschuss zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.

(3) Ist der Schulträger eine Gemeinde oder ein Kreis, kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl gewählt werden. Ist der Schulträger ein Amt, wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers im Schulleiterwahlausschuss.

(4) In einer Gemeinde oder einem Kreis können die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt werden. In diesem Fall sind zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen.

(5) Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern. An Schulen mit Sekundarstufe II treten an die Stelle von zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler. Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat und die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien von der Klassensprecherversammlung und an berufsbildenden Schulen von der Versammlung nach § 99 Abs. 2 Satz 3 gewählt. Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 16 Jahre alt sein. Zusammen mit den Mitgliedern können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.

(6) An Schulen mit weniger als sechs wählbaren Lehrkräften (§ 64 Abs. 2 Nr. 2) setzt sich der Schulleiterwahlausschuss zusammen aus

  1. den Lehrkräften,

  2. der gleichen Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertreter und

  3. den Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der Mitglieder zu Nummern 1 und 2.

§ 39
Verfahren

(1) Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind auszuschreiben.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden. Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule dürfen nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.

(3) Das Vorschlagsrecht nach Absatz 4 erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt.

(4) Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht.

(5) Im Übrigen bleiben die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

§ 40
Ausnahmen

(1) Auf die Anwendung der §§ 37 bis 39 kann nach Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums verzichtet werden 1.

bei einer Lehrkraft, die mindestens vier Jahre a)

in der Schulverwaltung, b)

in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation oder einer ähnlichen Einrichtung oder c)

in leitender Stellung in der Lehrerbildung oder in leitender Stellung im Auslandsschuldienst tätig war, 2.

in den Fällen, in denen sich ein dringender dienstlicher Grund ergibt, insbesondere bei Auflösungen von Schulen, 3.

für berufsbildende Schulen, deren Träger nicht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ist, und 4.

bei der Errichtung von Schulen einschließlich des Entstehens neuer Schulen durch organisatorische Verbindung sowie bei noch im Aufbau befindlichen Schulen (Schule im Entstehen).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist der Schulleiterwahlausschuss ein Jahr nach Besetzung der Stelle zu hören, soweit ein Schulleiterwahlausschuss des Schulträgers die Lehrkraft nicht bereits in einem früheren Verfahren als Schulleiterin oder Schulleiter ausgewählt hat.

Vierter Teil

Öffentliche allgemein bildende Schulen
und Förderzentren

Abschnitt I

Schularten

§ 41
Grundschule [9])

(1) Die Grundschule vermittelt Schülerinnen und Schülern Grundlagen der Bildung und des Lernens, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Dabei ist die unterschiedliche Lernentwicklung der Kinder Grundlage für eine individuelle Förderung.

(2) Die Grundschule hat vier Jahrgangsstufen. Die Jahrgangsstufen eins und zwei bilden als Eingangsphase eine pädagogische Einheit; der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Die Schule entscheidet über die Ausgestaltung der Eingangsphase.

(3) Die Grundschule soll mit Kindertageseinrichtungen ihres Einzugsgebietes Vereinbarungen über das Verfahren und die Inhalte der Zusammenarbeit schließen und mit den weiterführenden allgemein bildenden Schulen pädagogisch zusammenarbeiten.


Fußnoten


[9])

§ 41 tritt am 1.8.2008 in Kraft

Bis zum In-Kraft-Treten des § 41 am 1.8.2008 gilt bezüglich der Grundschule der § 11 des Schulgesetzes in der bisher gültigen Fassung. § 11 SchulG a. F. lautet:

§ 11

Grundschule

(1) Die Grundschule vermittelt Schülerinnen und Schülern Grundlagen der Bildung und des Lernens, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Dabei soll die unterschiedliche Lernentwicklung der Kinder Grundlage für eine individuelle Förderung sein.

(2) Die Grundschule hat vier Klassenstufen. In Grundschulen soll ein Zug vorhanden sein. Die Klassenstufen 1 und 2 bilden als Eingangsphase eine pädagogische Einheit; der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Die Schule entscheidet über die Ausgestaltung der Eingangsphase.

(3) Mit der Grundschule kann ein Schulkindergarten verbunden werden. Er fördert schulpflichtige Kinder, deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der Eingangsphase noch nicht erwarten läßt, in pädagogischer und organisatorischer Verbindung zur Eingangsphase und bereitet sie auf das Lernen im Klassenverband vor.

§ 42
Regionalschule [11])

(1) Die Regionalschule vermittelt im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine und berufsorientierende Bildung und schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung auch auf Grundlage von gesteigerten Anforderungen und eröffnet daneben weitere schulische Bildungsgänge. Als differenzierte Schulart umfasst sie den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Besuch der Jahrgangsstufe neun und den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses nach Besuch der Jahrgangsstufe zehn. Beide Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann sowohl durch Unterricht in binnendifferenzierender Form als auch durch Unterricht in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen sowie in abschlussbezogenen Klassenverbänden entsprochen werden.

(2) Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses erwerben mit der Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe den Hauptschulabschluss. Schülerinnen oder Schüler dieses Bildungsganges können aufgrund des im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe neun erreichten Leistungsstandes verpflichtet werden, an einer Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilzunehmen. Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und deren Ausgestaltung, regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können ab der Jahrgangsstufe acht flexible Übergangsphasen gebildet werden, die drei Jahre dauern und die Schülerinnen und Schüler auf den Hauptschulabschluss vorbereiten sollen. Der Besuch der flexiblen Übergangsphase ist freiwillig.


Fußnoten


[11])

§ 42 tritt am 1.8.2008 in Kraft

§ 43
Gemeinschaftsschule

(1) In der Gemeinschaftsschule können Abschlüsse der Sekundarstufe I in einem gemeinsamen Bildungsgang ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schularten erreicht werden. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann sowohl durch Unterricht in binnendifferenzierender Form als auch durch Unterricht in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen sowie in abschlussbezogenen Klassenverbänden entsprochen werden.

(2) Mit der Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe erwerben die Schülerinnen und Schüler den Hauptschulabschluss. Davon unberührt können die Schülerinnen oder Schüler aufgrund des im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe neun erreichten Leistungsstandes verpflichtet werden, an einer Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilzunehmen. § 42 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag der Schulträger durch die Verbindung von Schulen verschiedener Schularten oder durch eine Schulartänderung auf der Grundlage eines von den Schulen zu erarbeitenden pädagogischen Konzepts. Die Schulträger hören die betroffenen Schulen vor Antragstellung an. Die Änderung des pädagogischen Konzepts bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Der Schulträger ist anzuhören. Die Genehmigung kann insbesondere dann versagt werden, wenn die Änderung zusätzlichen Sach- oder Raumbedarf verursacht.

(4) Die Gemeinschaftsschule kann eine gymnasiale Oberstufe entsprechend § 44 Abs. 4 haben. Ein öffentliches Bedürfnis nach § 59 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 gilt als gegeben, wenn

1.

die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Gemeinschaftsschule selbst zuzüglich der Schülerinnen und Schüler umliegender Schulen erwarten lässt, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht wird, und

2.

infolge der Erweiterung um die Oberstufe der Bestand einer allgemein bildenden Schule mit Oberstufe oder eines Beruflichen Gymnasiums, die oder das bisher allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe dieser Schulart in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet wird.

Eine Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn die Gemeinschaftsschule mindestens bis zur Jahrgangsstufe neun aufgewachsen ist.

 
§ 44
Gymnasium [10])

(1) Das Gymnasium vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.

(2) Das Gymnasium umfasst acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen (achtjähriger Bildungsgang) oder neun Schulleistungsjahre in sechs Jahrgangsstufen (neunjähriger Bildungsgang) zuzüglich einer sich jeweils anschließenden dreijährigen Oberstufe. Die Schülerinnen und Schüler erwerben mit der Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe den Hauptschulabschluss und mit der Versetzung in die elfte Jahrgangsstufe den Realschulabschluss. In der Oberstufe können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule vermittelt werden. Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beschließt im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger, ob an der Schule ein acht- oder ein neunjähriger Bildungsgang oder beide Bildungsgänge angeboten werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Sieht der Beschluss vor, beide Bildungsgänge an der Schule anzubieten, unterliegt der Genehmigung auch die Anzahl der Lerngruppen, die bei Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe fünf für jeden Bildungsgang gebildet werden. Kann ein Einvernehmen nach Satz 1 nicht hergestellt werden, entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium über das Angebot der Schule und die Anzahl der Lerngruppen. Es kann eine Änderung des Angebotes der Schule insbesondere dann versagen, wenn diese zusätzlichen Sach- oder Raumbedarf verursacht. Es kann durch Verordnung die Mindestgröße der Lerngruppen je Bildungsgang festlegen, soweit an einem Gymnasium beide Bildungsgänge angeboten werden.

(4) Gymnasien sollen eine Oberstufe haben. In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler in einer Einführungs- und in einer Qualifikationsphase unterrichtet. Im Rahmen einer Profiloberstufe wird vertiefte Allgemeinbildung vermittelt und die Schülerinnen und Schüler setzen nach ihrer Neigung durch Auswahl eines Profils Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung.


Fußnoten


[10])

§ 44 tritt am 1.8.2008 in Kraft

Bis zum In-Kraft-Treten des § 44 am 1.8.2008 gilt bezüglich der Gymnasien § 14 des Schulgesetzes in der bisher geltenden Fassung. § 14 SchulG a. F. lautet:

§ 14

Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluß an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.

(2) Das Gymnasium umfaßt neun Schulleistungsjahre (sechs Klassenstufen und eine anschließende Oberstufe). Mit der Versetzung in die zehnte Klassenstufe wird ein Schulabschluß erreicht, der dem Hauptschulabschluß gleichwertig ist. Mit der Versetzung in die Oberstufe wird ein Schulabschluß erreicht, der dem Realschulabschluß gleichwertig ist. In der Oberstufe können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule vermittelt werden. Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung.

(3) In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler nach einer Einführungszeit in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihrer Neigung durch Wahl von Grund- und Leistungskursen aus einem bestimmten Fächerangebot Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. In der Oberstufe findet in der Regel verbindlicher Unterricht auch am Nachmittag statt.

(4) Gymnasien sollen drei Züge umfassen. Sie sollen eine Oberstufe haben.

§ 45
Förderzentrum [12])

(1) Förderzentren unterrichten, erziehen und fördern Kinder, Jugendliche und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und beraten Eltern und Lehrkräfte. Sie nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können. Förderzentren wirken an der Planung und Durchführung von Formen des gemeinsamen Unterrichts mit. Sie beteiligen sich zusammen mit Kindertageseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe zudem an der Förderung von Kindern, Jugendlichen und Schülerinnen und Schülern zur Vermeidung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Förderzentren sollen eine individuelle Förderung entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf erteilen, soweit möglich die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs anstreben und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln, auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in Schulen anderer Schularten hinwirken, zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen führen sowie auf die berufliche Bildung vorbereiten. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung weitere Abschlüsse in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung vorsehen, die auch an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben werden können, die eine allgemein bildende Schule besuchen.

(2) Förderzentren bieten folgende Förderschwerpunkte:

  1. Lernen,

  2. Sprache,

  3. emotionale und soziale Entwicklung,

  4. geistige Entwicklung,

  5. körperliche und motorische Entwicklung,

  6. Hören,

  7. Sehen,

  8. autistisches Verhalten,

  9. dauerhaft kranke Schülerinnen und Schüler.

Die Bezeichnung des Förderzentrums richtet sich nach dem sonderpädagogischen Schwerpunkt, in dem es vorrangig fördert.

(3) An den Förderzentren mit dem Schwerpunkt Hören wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schriftsprache in deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt. Werden hörende und hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt werden.


Fußnoten


[12])

§ 45 tritt am 1.8.2008 in Kraft

§ 46
Halligschulen

Auf den Halligen werden in eigenständigen Unterrichtseinrichtungen schulpflichtige Kinder in einer Lerngruppe bis zur Jahrgangsstufe neun unterrichtet (Halligschulen). Die Aufnahme in die Lerngruppe führt zur Begründung eines Schulverhältnisses nach § 21 Abs. 1. Die für die Grundschule und die Regionalschule geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen nach § 126 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Eine Halligschule ist zur Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Abschlüssen berechtigt, soweit durch die Beteiligung einer weiterführenden allgemein bildenden Schule an der Unterrichtsgestaltung und dem Prüfungsverfahren der Bildungsauftrag der Regionalschule erfüllt werden kann.

§ 46 a
Sonstige Unterrichtseinrichtungen

(1) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Schule zu besuchen, soll im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus erteilt werden. Das für Bildung zuständige Ministerium kann bei einer ausreichenden Zahl von Schülerinnen und Schülern in Krankenhäusern im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger besondere Klassen als Außenstelle einer Schule einrichten.

(2) Schulpflichtige, die sich in Justizvollzugsanstalten befinden, von anderen Maßnahmen der Freiheitsentziehung betroffen oder in Heimen untergebracht sind, können in Schulen oder Klassen in den Räumen der Anstalt oder des Heimes unterrichtet werden.

Abschnitt II

Trägerschaft

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 47
Aufgaben der Selbstverwaltung

Die Schulträger verwalten ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 48
Umfang der Aufgaben

(1) Die Schulträger haben die Aufgaben,

  1. Schulentwicklungspläne aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben und sich an der Abstimmung eines Schulentwicklungsplanes auf Kreisebene zu beteiligen,

  2. die Schulgebäude und -anlagen örtlich zu planen und bereitzustellen,

  3. das Verwaltungs- und Hilfspersonal zu stellen,

  4. den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Für diese Aufgaben tragen die Schulträger die Kosten; die Kosten zu Nummern 3 und 4 bilden die laufenden Kosten.

(2) Zum Sachbedarf des Schulbetriebes gehören alle Aufwendungen, die nicht persönliche Kosten nach § 36 sind, insbesondere die Aufwendungen für

  1. die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und -anlagen sowie Mietzinsen oder vergleichbare regelmäßig wiederkehrende Zahlungen für die Nutzung von Schulgebäuden und -anlagen im Eigentum Dritter,

  2. die Ausstattung der Schulgebäude und -anlagen mit Einrichtungsgegenständen und deren laufende Unterhaltung,

  3. die Benutzung anderer Gebäude für schulische Zwecke,

  4. die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen für die Schüler- und Elternvertretungen und die Personalvertretung,

  5. die Beschaffung von Lernmitteln nach § 13 sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien,

  6. den Bürobedarf der Schule und der Schüler- und Elternvertretungen,

  7. die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen und Zuschüsse zu ihrer Verpflegung,

  8. die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Unterrichtszeit, von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung auch auf dem Schulgelände, sowie Aufwendungen für die Schülerbeförderung nach § 114 Abs. 3,

  9. den für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarf,

  10. die Haftpflichtversicherung der Schülerinnen und Schüler oder einen versicherungsähnlichen Schutz für die von Schülerinnen und Schülern verursachten Schäden, die sich bei Veranstaltungen der Schule in Betrieben oder beim Schülerlotsendienst ereignen,

  11. die Versicherung oder einen versicherungsähnlichen Schutz gegen Sachschäden der Schülerinnen und Schüler bei Unfällen, die sich auf dem Schulweg, in der Schule oder bei Veranstaltungen der Schule einschließlich der Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage ereignen,

  12. die Versicherung oder einen versicherungsähnlichen Schutz bei Unfällen in der Schule oder bei Schulveranstaltungen für Personen, die sich zur Unterstützung des Schulbetriebs zur Verfügung stellen (§ 34 Abs. 7) und dabei einen Sachschaden erleiden,

  13. die Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Schulausflügen und den in Nummer 11 gesondert aufgeführten Veranstaltungen,

  14. die Gebühren und Abgaben, die im Rahmen des Unterrichts entstehen,

  15. die Kosten des Betriebs eines Heimes, das mit der Schule verbunden ist (§ 125 Abs. 4), soweit es sich nicht um die in § 54 Abs. 2 genannten Förderzentren handelt.

(3) Soweit für die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen mit Verwertungsgesellschaften die Zahlung von Pauschbeträgen vereinbart wird, kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung für die Schulträger die Höhe, den Empfänger, die Zahlungsweise und die Berechnungsgrundlage der Pauschbeträge festlegen.

(4) Das Land kann bei Schulversuchen Zuschüsse zu dem versuchsbedingten Mehrbedarf für die Ausstattung (Absatz 2 Nr. 2) und zu den persönlichen Kosten der vom Schulträger für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen angestellten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel gewähren.

§ 49
Verwaltung des Schulvermögens

(1) Die Schulträger stellen die Verwaltung der Schulgebäude und -anlagen und der für die Schule bereitgestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen) sicher.

(2) Die Schulträger können Benutzungsordnungen (§ 45 Landesverwaltungsgesetz) nur insoweit erlassen, als der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Heimordnungen von Schülerwohnheimen, die mit der Schule verbunden sind (§ 125 Abs. 4), bedürfen der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

(3) Schulvermögen darf für außerschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden. Über die Bereitstellung entscheidet der Schulträger nach Anhörung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Bei einem Wechsel der Trägerschaft hat der bisherige Schulträger die mit der Trägerschaft verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Schulträger zu übertragen. Die beteiligten Schulträger haben sich dabei auf einen angemessenen Interessenausgleich zu verständigen und können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen schließen, soweit hierdurch die Wahrnehmung der Aufgaben durch den neuen Schulträger nicht beeinträchtigt wird. Für die bei dem Wechsel erforderlichen Rechts- und Tathandlungen werden öffentliche Abgaben sowie Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

§ 50
Unterstützung des Schulträgers

Alle am Schulleben Beteiligten haben das Schulvermögen pfleglich zu behandeln und bei Maßnahmen der Unfallverhütung mitzuwirken. Die Verwaltung des Schulvermögens und der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel richtet sich nach dem für den Schulträger geltenden Haushaltsrecht; die Lehrkräfte haben dabei den Schulträger zu unterstützen. Der Schulträger kann Anordnungen treffen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 51
Schulentwicklungsplanung der Kreise

Die Kreise sind verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen, wohnortnahen und alle Schularten umfassenden Angebots eine Schulentwicklungsplanung unter Berücksichtigung der Jugendhilfeplanung und der Schulen in freier Trägerschaft aufzustellen und fortzuschreiben. Die Schulentwicklungsplanung ist mit den Schulträgern im Kreis und kreisübergreifend abzustimmen.

§ 52
Mindestgröße von Schulen

Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Mindestgröße von Schulen der jeweiligen Schulart bestimmen.

Unterabschnitt 2

Schulträger

§ 53
Allgemein bildende Schulen

Die Gemeinden sind die Träger der allgemein bildenden Schulen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Die Trägerschaft soll Schulen unterschiedlicher Schularten umfassen, von denen mindestens eine die Möglichkeit bietet, den Realschulabschluss zu erreichen.

§ 54
Förderzentren

(1) Die Gemeinden sind Träger der Förderzentren mit dem Schwerpunkt Lernen (§ 45 Abs. 2 Nr. 1). Die Trägerschaft kann auch andere Förderschwerpunkte umfassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung auf Antrag dem Kreis die Trägerschaft übertragen, wenn ein geeigneter Träger nach Satz 1 und 2 nicht vorhanden ist; die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.

(2) Träger von Förderzentren ist das Land, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf nur einzelne Förderzentren erfordert und die Schülerinnen und Schüler deshalb in einem Heim wohnen oder von den Förderzentren im Rahmen einer integrativen Maßnahme unterstützt werden. Für den Schulträger handelt das fachlich zuständige Ministerium.

(3) Träger der übrigen Förderzentren sind die Kreise und die kreisfreien Städte.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Schulträger die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen anderen, insbesondere auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

§ 55
Trägerschaft in besonderen Fällen

(1) In den Fällen des § 46 a Abs. 1 gelten die §§ 53, 54 und 95 entsprechend dem angestrebten Bildungsziel; im Zweifelsfall entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.

(2) In den Fällen des § 46 a Abs. 2 obliegen die Aufgaben des Schulträgers dem Träger der Anstalt oder des Heimes.

(3) In den Fällen des § 46 finden die Bestimmungen zu der Trägerschaft von Grund- und Regionalschulen entsprechende Anwendung.

§ 56
Schulverband und öffentlich-rechtliche Verträge

(1) Gemeinden können sich zu einem Zweckverband (Schulverband) als Schulträger zusammenschließen. § 53 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Abweichend von § 53 Satz 2 kann ein Schulverband allein für die Trägerschaft über Grundschulen gebildet werden, soweit zumindest eine der in der Trägerschaft befindlichen Grundschulen die Mindestgröße nach § 52 erfüllt. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), findet keine Anwendung. Dem Schulverband können auch Ämter angehören.

(2) In Schulverbänden werden die mit dem Schulverband verbundenen Lasten nach der im Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schulen besuchenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Mitglieder verteilt, sofern nicht die Verbandssatzung einen anderen Verteilungsmaßstab bestimmt.

(3) Die für die Bildung oder für die Erweiterung eines Schulverbandes erforderlichen Rechts- und Tathandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.

(4) Anstelle der Bildung eines Schulverbandes können amtsangehörige Gemeinden nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 der Amtsordnung die Schulträgerschaft auf das Amt übertragen. Soweit Schulträger zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die Verwaltung eines Dritten in Anspruch nehmen wollen, findet § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Aufgabenerfüllung nur Gemeinden, Ämter, Kreise und Schulverbände in Betracht kommen und diese selbst Träger einer Schule der Sekundarstufe oder eines Förderzentrums sind. § 53 Satz 2 und Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Aufsichtsbehörde nach § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist das für Bildung zuständige Ministerium, das im Einvernehmen mit dem für Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium entscheidet.

Unterabschnitt 3

Errichtung von Schulen

§ 57
Zusammenwirken von Schulträgern und Land

Bei der Errichtung, Änderung und Auflösung der Schulen wirken das Land und die Schulträger zusammen.

§ 58
Errichtung

(1) Der Schulträger entscheidet über die Errichtung einer Schule. Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Genehmigung setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach § 52 bestimmte Mindestgröße eingehalten wird.

(3) Der Schulträger ist verpflichtet, eine Schule zu errichten und zu unterhalten, wenn die Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde erteilt worden ist.

§ 59
Auflösung und Änderung

Auf die Auflösung und die Änderung einer Schule ist § 58 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Zur Änderung einer Schule zählen die Erweiterung um eine Oberstufe und die Einführung oder der Wegfall einer Schulart.

§ 60
Organisatorische Verbindung

(1) Die Schulträger können Schulen oder Teile von Schulen derselben oder unterschiedlicher Schulart zu einer neuen Schule im Sinne dieses Gesetzes zusammenfassen (organisatorische Verbindung). Die organisatorische Verbindung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Sie führt zur Auflösung vollständig eingebundener Schulen; § 58 Abs. 1 und 2 und § 59 Satz 1 finden keine Anwendung. Die an den aufgelösten Schulen zum Zeitpunkt der organisatorischen Verbindung vorhandenen Lehrkräfte nach § 34 Abs. 1 und 2 sind mit der Entstehung der neuen Schule an diese versetzt; die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind der neuen Schule zur Ausbildung zugewiesen.

(2) Die Genehmigung setzt voraus, dass die durch die organisatorische Verbindung neu entstehende Schule die nach § 52 festgelegte Mindestgröße erfüllt. Werden nur Grundschulen miteinander organisatorisch verbunden, soll zumindest eine die nach § 52 festgelegte Mindestgröße erfüllen. Zudem ist bei der Genehmigung insbesondere zu berücksichtigen, dass die organisatorische Verbindung der Schulentwicklungsplanung der Schulträger (§ 48 Abs. 1 Nr. 1) und der Kreise (§ 51) entspricht.

(3) Sollen Schulen verschiedener Träger organisatorisch verbunden werden, haben diese entweder die Trägerschaft auf einen der bisherigen Träger zu übertragen, einen Schulverband zu gründen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Erfüllung der Trägerschaftsaufgaben durch einen der beiden Träger zu schließen. Das gilt auch dann, wenn eine Außenstelle mit der Schule eines anderen Trägers organisatorisch verbunden werden soll. In den Verträgen über die Erfüllung der Trägerschaftsaufgaben ist festzulegen, welcher der Beteiligten Schulträger im Sinne des § 38 Abs. 1 bis 3 und § 125 Abs. 3 Nr. 4 ist und in welchem Verhältnis die Beteiligten Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden.

(4) Befinden sich allgemein bildende Schulen eines Trägers in einem Gebäude oder sind deren Gebäude benachbart, können sie zu einer Schule verbunden werden.

§ 61
Genehmigung und Anordnung
durch die Schulaufsicht

(1) Die Teilung einer Schule und der Wechsel des Schulträgers bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Wenn die für die Errichtung oder das Weiterbestehen einer Schule maßgebenden Voraussetzungen sich wesentlich geändert haben, kann die Schulaufsichtsbehörde die Änderung der Schule, deren Auflösung, die organisatorische Verbindung mit einer anderen Schule oder eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen nach Anhörung des Schulträgers anordnen.

Abschnitt III

Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen
und Schüler

Unterabschnitt 1

Konferenzen

§ 62
Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz ist im Rahmen ihrer Aufgaben das oberste Beschlussgremium der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz aus.

(2) Die Schulkonferenz setzt sich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen aus einer jeweils gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zusammen. Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind.

(3) An Schulen in Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten besteht die Schulkonferenz aus den Lehrkräften und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, wenn eine Schülervertretung nach § 81 vorhanden ist. Beauftragte von Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten können auf Vorschlag des Schulträgers an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Die Schulkonferenz besteht an Schulen

  1. mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je acht,

  2. mit 301 bis 700 Schülerinnen und Schülern aus je zehn,

  3. mit 701 bis 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je zwölf,

  4. mit über 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je vierzehn

Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Entspricht die Zahl der Lehrkräfte an der Schule der Zahl nach Satz 1 oder liegt sie darunter, sind die Lehrkräfte Mitglieder der Schulkonferenz. Nach deren Zahl richtet sich auch die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Maßgebend für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz für zwei Schuljahre ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach Schuljahresbeginn. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des technischen Personals, der Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 sowie der Verwaltungskräfte sind Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte ist Mitglied mit beratender Stimme, soweit nicht eine sozialpädagogische Fachkraft als Vertreterin oder Vertreter der Lehrkräfte zum stimmberechtigten Mitglied der Schulkonferenz gewählt worden ist.

(5) Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe sieben erreicht haben. Eine Lehrkraft, die an mehreren Schulen tätig ist, kann Mitglied mehrerer Schulkonferenzen sein.

(6) An Schulen ohne Schülervertretung entfallen die Sitze der Schülerinnen und Schüler, an Schulen ohne Elternvertretung die der Eltern. Sind in einer Schule mehrere Schularten organisatorisch verbunden, sollen die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Schularten nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schularten angemessen vertreten sein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter verteilt nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung die Sitze angemessen auf die einzelnen Schularten.

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist kraft Amtes Mitglied der Schulkonferenz und führt deren Geschäfte. Im Falle der Verhinderung gilt dies für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden, soweit nicht alle Lehrkräfte Mitglieder sind, für die Dauer von zwei Schuljahren von den Lehrkräften gewählt. Die Mitgliedschaft in der Schulkonferenz erlischt am Ende der Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft geführt hat.

(8) Zu den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, Schülerinnen und Schüler gehören kraft Amtes die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und, sofern vorhanden, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler werden von dem obersten Beschlussorgan der Schülervertretung für die Dauer eines Schuljahres gewählt; das Statut der Schülervertretung kann eine Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler vorsehen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn kein Kind der Vertreterin oder des Vertreters der Eltern die Schule mehr besucht oder die Vertreterin oder der Vertreter der Schülerinnen und Schüler die Schule verlässt.

(9) Für die Mitglieder können für den Fall der Verhinderung Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.

(10) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer haben in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht. Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats können zur Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden.

(11) Der Schulträger ist vorab über die Sitzungen der Schulkonferenz zu unterrichten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. Sie oder er hat in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht.

§ 63
Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über

  1. Grundsätze der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,

  2. das Schulprogramm (§ 3 Abs. 1),

  3. Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden,

  4. Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,

  5. Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule sowie der Zeugniserteilung,

  6. Grundsätze eines Förderkonzepts,

  7. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

  8. Grundsätze für den schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifenden Unterricht (§ 5 Abs. 3) und die Form der Differenzierung einschließlich der Bildung gemeinsamer Lerngruppen,

  9. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 34 Abs. 7),

  10. die Ausgestaltung der Eingangsphase der Grundschule (§ 41 Abs. 2),

  11. die Schulordnung einschließlich der Haus- und Pausenordnung und der Grundsätze der Aufsichtsführung sowie Grundsatzfragen der Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule,

  12. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs (§ 138 Abs. 2),

  13. die Einführung der Ganztagsschule,

  14. die Einrichtung und den Umfang von Betreuungsangeboten (§ 6 Abs. 5),

  15. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern und deren Vertretung,

  16. Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen (§ 3 Abs. 3),

  17. die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen Ferientage,

  18. die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit,

  19. Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage,

  20. Veranstaltungen der Schule,

  21. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne, und den Einsatz von Schülerlotsen,

  22. Vorschläge bei der Namensgebung für die Schule,

  23. Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel,

  24. Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs. 6 Satz 1),

  25. grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Trägern der Jugendhilfe, den Berufsberatungsstellen, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407/2435) und anderen Stellen,

  26. Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern und Eltern, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,

  27. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots,

  28. Folgerungen aus Ergebnissen externer Evaluationen und sonstiger Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung,

  29. sonstige Angelegenheiten, die der Konferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.

(2) Die Schulkonferenz ist anzuhören und kann eine Stellungnahme abgeben

  1. vor Durchführung und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an der Schule,

  2. zu Vorschlägen der zuständigen Behörden bei Teilung, organisatorischer Verbindung, Verlegung, Änderung und Auflösung der Schule, bei größeren Baumaßnahmen im Bereich der Schule und bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb,

  3. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen über die Schülerbeförderung,

  4. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule.

(3) Die Schulkonferenz tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr.

(4) Abweichend von § 68 Abs. 6 kommt ein Beschluss der Schulkonferenz nicht zustande, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und sich dabei auf diese Bestimmung berufen. Über den Gegenstand ist in einer weiteren Schulkonferenz erneut zu befinden, in der Satz 1 nicht nochmals anwendbar ist. Zwischen den beiden Schulkonferenzen muss ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.

(5) In Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 13 kommt abweichend von § 68 Abs. 6 ein Beschluss der Schulkonferenz in der Zusammensetzung nach § 62 Abs. 2 nur zustande, wenn ihm die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 62 Abs. 9 zustimmt.

§ 64
Lehrerkonferenz

(1) Die Lehrerkonferenz berät die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Erfüllung der Aufgaben und erörtert alle für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in der Schule notwendigen Maßnahmen. Neben den Lehrkräften ist eine Vertreterin oder ein Vertreter für die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Beschäftigten nach § 34 Abs. 6, die oder der aus deren Mitte gewählt wird, stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigen sozialpädagogischen Fachkräfte und Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 können mit beratender Stimme an der Lehrerkonferenz teilnehmen.

(2) Die Lehrerkonferenz ist zuständig für

  1. die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für die Schulkonferenz;  wählbar sind nur Lehrkräfte oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte, die mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilen oder in entsprechendem Umfang tätig sind,

  2. die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für den Schulleiterwahlausschuss; wählbar sind nur Lehrkräfte, die mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sind,

  3. die Vorbereitung von Angelegenheiten, die in der Schulkonferenz behandelt werden,

  4. Empfehlungen an die Schulkonferenz.

(3) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über

  1. Grundsätze für ein abgestimmtes Vorgehen in Erziehungsfragen,

  2. Grundsätze für die Koordinierung von Unterrichtsinhalten und -methoden,

  3. Grundsätze für die Aufstellung des Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplanes sowie Grundsätze über die Verteilung der Verwaltungsarbeit auf die Lehrkräfte,

  4. den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; sie hat der Schulkonferenz über ihre diesbezüglichen Beschlüsse und ihre Gründe dafür zu berichten,

  5. Grundsätze der Fortbildungsplanung,

  6. Lehr- und Lernmittel nach Vorschlägen der Fachkonferenzen.

§ 65
Klassenkonferenz

(1) Die Lehrkräfte, die in einer Klasse oder Lerngruppe unterrichten, sowie die oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats und von der Jahrgangsstufe sieben an die Klassensprecherin oder der Klassensprecher arbeiten in der Klassenkonferenz zusammen. Sie sind stimmberechtigtes Mitglied der Klassenkonferenz, soweit sich nicht durch Absatz 4 oder in Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung ergibt. Die Teilnahme von sozialpädagogischen Fachkräften ist mit beratender Stimme möglich.

(2) Die Klassenkonferenz beschließt über

  1. die Notwendigkeit und die Inhalte von Lernplänen sowie die Verpflichtung zur Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an schulischen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Satz 2,

  2. die ergänzende Beurteilung des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens in der Schule bei Festsetzung der Zeugnisse für die Schülerinnen und Schüler sowie weitere Vermerke in Zeugnissen nach Maßgabe der Zeugnisordnung,

  3. die Empfehlung zum Übergang in die Orientierungsstufe,

  4. Versetzungen, die Zuweisung in andere Schularten und Bildungsgänge sowie die Empfehlungen zum Wiederholen einer Jahrgangsstufe oder zum Wechsel der Schulart,

  5. Prüfungen, soweit dies durch die Prüfungsordnung bestimmt ist,

  6. einen schriftlichen Verweis, Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts, Ausschluss vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen und Überweisung in eine andere Klasse und die Widersprüche hiergegen,

  7. Auszeichnung von Schülerinnen und Schülern,

  8. Koordination von Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

  9. Schulausflüge, Betriebserkundungen, Betriebs- und Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage sowie andere Veranstaltungen der Klasse,

  10. sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.

(3) Ein schriftlicher Verweis kann auch von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Klassenkonferenz erteilt werden, ohne dass eine Sitzung einberufen wird. Berät die Klassenkonferenz über eine Ordnungsmaßnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 oder über Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz.

(4) Wird die Klassenkonferenz als Versetzungs- oder Zeugniskonferenz oder bei Prüfungen tätig oder trifft sie sonstige Entscheidungen aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers, nehmen an den Sitzungen nur die Lehrkräfte teil. In diesen Konferenzen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft den Vorsitz; im Übrigen hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats wird zur Teilnahme mit beratender Stimme eingeladen. Sie oder er kann sich von einem anderen Mitglied des Klassenelternbeirats begleiten und insbesondere dann vertreten lassen, wenn entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes eine Mitwirkung bei der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist.

(5) Die Klassenkonferenz ist mindestens zweimal im Schuljahr einzuberufen. Sie soll außerhalb ihrer Tätigkeit als Versetzungs- oder Zeugniskonferenz einmal im Schuljahr einberufen werden.

§ 66
Fachkonferenzen

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll für einzelne Fächer, Fächergruppen oder Fachrichtungen Fachkonferenzen bilden. Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrkräfte, die für das entsprechende Fach (Fächergruppe, Fachrichtung) die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann an der Fachkonferenz teilnehmen. Eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft hat den Vorsitz. In Fachkonferenzen sind Fragen des Faches abzustimmen, die von der Sache her ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern.

(2) Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern und ab Jahrgangsstufe sieben der Schülerinnen und Schüler werden zu den Sitzungen eingeladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Gegenstand der Beratung dies nicht ausschließt; sie können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Die Wahl erfolgt durch die Gremien nach § 62 Abs. 8 Satz 2 und 3.

(3) Die Fachkonferenz beschließt Vorschläge über

  1. didaktische und methodische Fragen eines Faches,

  2. die Ausgestaltung der Rahmenrichtlinien und Lehrpläne sowie die Umsetzung der Bildungsstandards sowie die Abstimmung des schulinternen Fachcurriculums,

  3. die Erstellung und Auswertung von Vergleichs- und Parallelarbeiten,

  4. die fachliche Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte,

  5. die Verwendung von Haushaltsmitteln für das Fach,

  6. die Einführung und Anschaffung neuer Lehr- und Lernmittel, insbesondere die Einführung von Schulbüchern,

  7. den Aufbau von Sammlungen sowie die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten,

  8. die Zusammenarbeit mit anderen Fachkonferenzen,

  9. sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.

(4) Die Fachkonferenz soll mindestens zweimal im Schuljahr einberufen werden.

§ 67
Beanstandungs- und Eilentscheidungsrecht

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat einem Konferenzbeschluss innerhalb von zwei Wochen zu widersprechen, wenn der Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt. Der Widerspruch ist gegenüber der Konferenz schriftlich oder elektronisch zu begründen. Über die Angelegenheit hat die Konferenz in einer neuen Sitzung nochmals zu beschließen. Die Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs stattfinden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter auch den neuen Beschluss zu beanstanden und unter Darlegung der verschiedenen Auffassungen unverzüglich die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen.

(3) Widerspruch und Beanstandung haben aufschiebende Wirkung.

(4) Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und zu den Aufgaben der Schulkonferenz gehören, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig treffen. Die Angelegenheit ist auf die Tagesordnung der nächsten Schulkonferenz zu setzen, die darüber entscheidet.

§ 68
Verfahrensgrundsätze

(1) Die Sitzungen der Konferenzen finden in der Regel außerhalb der Unterrichtsstunden statt. Sie sind nicht öffentlich; jedoch können an den Sitzungen der Schulkonferenz Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, es sei denn, dass über personenbezogene Angelegenheiten beraten wird. Zu einzelnen Angelegenheiten können Sachverständige, weitere Eltern oder Schülerinnen und Schüler zur Beratung hinzugezogen werden. Die Mitglieder und die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Beschlüsse Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen, Schüler oder Bedienstete des Schulträgers betreffen; im Übrigen gilt § 96 Abs. 2 bis 5 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

(2) Abgesehen von Klassen- und Fachkonferenzen wird die oder der Vorsitzende der Konferenz aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Bis zur Wahl nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die mit dem Vorsitz verbundenen Aufgaben wahr, soweit sie oder er diese Aufgaben nicht nach § 33 Abs. 6 auf eine andere Lehrkraft überträgt.

(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenzen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Mit der Einladung soll die Tagesordnung mit den Beratungsunterlagen versandt werden. Die oder der Vorsitzende muss eine Konferenz innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz kann auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichtet werden.

(4) Als Lehrkräfte im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten auch die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

(5) Entspricht die tatsächliche Mitgliederzahl einer Konferenz nicht der gesetzlichen Mitgliederzahl, hat dies auf die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss. Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Konferenz wegen Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, ist die Konferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Konferenz als beschlussfähig.

(6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit sie oder er der Konferenz angehört; ansonsten entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für den Ausschluss von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung in einer Konferenz gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Bei der Stimmabgabe ist niemand an Weisungen gebunden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(7) Wahlen sind geheim; sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.

(8) Über die Konferenz ist von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, die oder der von der Konferenz aus ihrer Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. die Bezeichnung der Konferenz,

  2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,

  3. die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen,

  4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

  5. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und

  6. das Ergebnis der Wahlen.

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch die Konferenz. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren.

(9) Die Konferenzen können sich im Rahmen der vorstehenden Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können.

Unterabschnitt 2

Elternvertretungen

§ 69
Elternversammlung

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse kommen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Schulhalbjahr, zur Elternversammlung zusammen. Bei abweichenden Organisationsformen des Unterrichts bilden die Eltern für jede Jahrgangsstufe eine Elternversammlung. Das Nähere über die Bildung der Elternversammlung an Förderzentren regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

(2) Die Elternversammlung dient der Unterrichtung der Eltern über die geplante Unterrichtsgestaltung, Schulbücher und andere Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Schülerinnen und Schüler. Die Eltern erörtern mit den Lehrkräften die Angelegenheiten der Erziehung und des Unterrichts, die die Schülerinnen und Schüler gemeinsam betreffen, einschließlich Fragen des Sexualkundeunterrichts.

(3) Bei Wahlen und Abstimmungen hat jeder Elternteil jeweils eine Stimme pro Kind. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder nur einer anwesend, hat dieser zwei Stimmen pro Kind.

§ 70
Elternvertretungen

(1) Elternvertretungen sind Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat, Kreiselternbeirat und Landeselternbeirat.

(2) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern der Schülerinnen und Schüler gemeinsam an Erziehung und Unterricht beteiligt. An Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten werden Elternvertretungen nicht gebildet.

(3) Aufgabe der Elternvertretungen ist es, im Rahmen ihres Wirkungskreises

  1. das Vertrauen zwischen Schule und Elternhaus zu festigen und zu vertiefen,

  2. das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen,

  3. der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben,

  4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu beraten und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten und

  5. das Verständnis der Öffentlichkeit für Erziehung und Unterricht in der Schule zu stärken.

§ 71
Klassenelternbeirat

(1) Die Elternversammlungen nach § 69 Abs. 1 wählen aus ihrer Mitte einen Elternbeirat, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.

(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat den Klassenelternbeirat über alle grundsätzlichen, die Klasse gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie oder er ist verpflichtet, dem Klassenelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die zuständige Lehrkraft.

§ 72
Schulelternbeirat

(1) Der Schulelternbeirat wird aus je einem von den Klassenelternbeiräten aus ihrer Mitte gewählten Mitglied gebildet. Er unterstützt die Arbeit der Elternbeiräte beim Zusammenwirken der Schule und der Elternschaft. Der Schulelternbeirat soll die Lehrerkonferenz einmal im Schuljahr über seine Arbeit informieren.

(2) Der Schulelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Schulelternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schule gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie oder er ist verpflichtet, dem Schulelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit, die Entscheidung über die Zahl der unterrichtsfreien Sonnabende im Monat, die Einführung der Ganztagsschule (§ 6 Abs. 1 bis 3), die Durchführung von Schulversuchen und die Entscheidungen über Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs. 6 Satz 1); die Zustimmung ist jeweils auf vier Jahre befristet. Kommt eine Einigung zwischen Schule und Schulelternbeirat nicht zustande, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. Diese entscheidet, nachdem sie dem Schulelternbeirat über den Kreiselternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

§ 73
Kreiselternbeirat

(1) In den Kreisen und kreisfreien Städten werden Kreiselternbeiräte jeweils gebildet für

  1. die Grundschulen und Förderzentren,

  2. die Regionalschulen,

  3. die Gymnasien,

  4. die Gemeinschaftsschulen.

(2) Die Kreiselternbeiräte für die Regionalschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen werden von je einem Mitglied der bestehenden Schulelternbeiräte gebildet. Der Kreiselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren umfasst höchstens zwölf Mitglieder, die von den Delegierten der vorhandenen Schulelternbeiräte aus deren Mitte gewählt werden. Sind in einer Schule Schulen oder Teile von Schulen verschiedener Schularten organisatorisch verbunden, wird die Elternvertretung dieser Schule an der Bildung des Kreiselternbeirats der jeweils betroffenen Schulart beteiligt.

(3) Der Kreiselternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde hat den Kreiselternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schulen gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie ist verpflichtet, dem Kreiselternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(5) Der Kreiselternbeirat ist bei der Bildung eines Schuleinzugsbereiches nach § 138 Abs. 3 durch das für den jeweiligen Bildungsbereich zuständige Ministerium und vor der Genehmigung der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen durch die Schulaufsichtsbehörde anzuhören. Die Kreise und die kreisfreien Städte haben die Kreiselternbeiräte zur Schulbauplanung sowie zu beabsichtigten Änderungen in der Schülerbeförderung und der Schulentwicklungsplanung in ihrem Gebiet anzuhören.

§ 74
Landeselternbeirat

(1) Im Land werden Landeselternbeiräte gebildet jeweils für

  1. die Grundschulen und Förderzentren,

  2. die Regionalschulen,

  3. die Gymnasien,

  4. die Gemeinschaftsschulen.

(2) Jeder Kreiselternbeirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Landeselternbeirat.

(3) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll. Der Kreiselternbeirat, dessen Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Landeselternbeirats gewählt wird, kann ein zusätzliches Mitglied in den Landeselternbeirat wählen.

(4) Der Landeselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern der jeweiligen Schulart auf Landesebene und unterstützt die Arbeit der Schul- und Kreiselternbeiräte. Er berät das für Bildung zuständige Ministerium in wichtigen allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Schulwesens, durch die Belange der Eltern berührt werden, insbesondere bei der Änderung von Stundentafeln und Vorschriften über die Zulassung von Lehr- und Lernmitteln. Das für Bildung zuständige Ministerium hat den Landeselternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schulen gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten und ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 75
Kosten, Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Kosten für die Tätigkeit der Elternvertretungen tragen im Rahmen der in den Haushaltsplänen zur Verfügung gestellten Mittel

  1. in der Schule der Schulträger,

  2. für die Kreiselternbeiräte die Kreise und kreisfreien Städte,

  3. für die Landeselternbeiräte das Land.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung das Wahlverfahren (Wahlordnung) und die Höhe der Reisekostenvergütung und des Sitzungsgeldes. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium durch Verordnung die Gewährung von Reisekostenvergütungen für Elternvertreterinnen und Elternvertreter an Schulen, die Schülerinnen und Schüler aus dem ganzen Land aufnehmen.

(3) Die Vorsitzenden der Kreiselternbeiräte und der Landeselternbeiräte bilden jeweils eine Arbeitsgemeinschaft. Kreiselternbeiräte und Landeselternbeiräte können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Veranstaltungen zur Unterrichtung von Mitgliedern der Schulelternbeiräte durchführen.

§ 76
Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensgrundsätze

(1) Die Tätigkeit in den Elternbeiräten ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Elternbeiräte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die §§ 95 und 96 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. Die Mitglieder der Kreis- und Landeselternbeiräte sowie deren Vorstände erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Reisekostenvergütung und Sitzungsgeld.

(2) Die Mitglieder im Schulelternbeirat, Kreiselternbeirat und Landeselternbeirat haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die im Verhinderungsfall ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder, die im Fall des Ausscheidens der Mitglieder in deren Stellung nachrücken.

(3) Für die Ordnung in den Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Wahlen und die Niederschrift über die Sitzungen der Elternbeiräte gilt § 68 entsprechend; für die Wahlen der Elternbeiräte findet die Wahlordnung für Elternbeiräte Anwendung. Die Elternbeiräte können sich im Rahmen dieser Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können.

(4) Bei Wahlen und Abstimmungen haben alle Elternbeiratsmitglieder das gleiche Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wird die oder der Vorsitzende eines Elternbeirats nicht in der Wahlversammlung gewählt, bestimmen die Mitglieder des Vorstandes, wer von ihnen das Amt der oder des Vorsitzenden übernimmt.

(5) Lehrkräfte können nicht Mitglied

  1. eines Klassenelternbeirats, wenn sie in der Klasse unterrichten,

  2. eines Schulelternbeirats, wenn sie in der Schule unterrichten, oder

  3. eines Kreiselternbeirats oder Landeselternbeirats der Schulart, in der sie unterrichten, sein.

(6) Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte können nicht Vorsitzende eines Schulelternbeirats oder Mitglied eines Kreis- oder Landeselternbeirats sein.

§ 77
Amtszeit [3])

(1) Die Amtszeit der Elternbeiräte und der Elternbeiratsvorstände beträgt zwei Schuljahre. Abweichend von Satz 1 wird der Elternbeirat in der Jahrgangsstufe neun des achtjährigen Bildungsganges des Gymnasiums für die Dauer von einem Schuljahr und in der Sekundarstufe II (§ 8) für die Dauer des Bildungsganges gewählt.

(2) Werden Klassen neu gebildet, wird der Klassenelternbeirat für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(3) Mitglieder von Elternbeiratsvorständen bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach § 78 ausscheiden.


Fußnoten


[3])

§ 77 Abs. 1 Satz 2 gilt ab 1.8.2010

§ 78
Ausscheiden aus dem Amt

(1) Ein Mitglied eines Klassenelternbeirats scheidet aus seinem Amt und dem Schulelternbeirat aus, wenn das Kind die Klasse verlässt.

(2) Ein Mitglied des Vorstandes des Schulelternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder die Schule mehr besucht.

(3) Ein Mitglied des Kreiselternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder eine Schule der entsprechenden Schulart im Kreis mehr besucht.

(4) Ein Mitglied des Landeselternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder eine Schule der entsprechenden Schulart im Land mehr besucht.

(5) Ein Mitglied eines Elternbeirats kann durch das Gremium, das es gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden. Die Elternversammlung kann abweichend von Satz 1 die von ihr gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten abberufen.

Unterabschnitt 3

Schülervertretungen, Schülerzeitungen,
Schülergruppen

§ 79
Wesen und Aufgaben

(1) Die Schülervertretung ist die gewählte Vertretung der Schülerinnen und Schüler in der Klasse und in der Schule. Sie ist Teil der Schule und gibt den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gemeinsamer Mitwirkung an den die Schule betreffenden Angelegenheiten. Die Arbeit der Schülervertretungen dient auch der politischen Bildung.

(2) Die Schülervertretung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen der Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften, den Elternvertreterinnen und Elternvertretern und Schulaufsichtsbehörden,

  2. die Wahrnehmung selbstgestellter kultureller, fachlicher, sozialer und sportlicher Aufgaben innerhalb des Schulbereichs und

  3. die Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.

(3) Schülervertreterinnen und Schülervertreter können eine Schülerin oder einen Schüler ihrer oder seiner Schule auf deren oder dessen Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen und Beschwerdefällen, unterstützen.

§ 80
Tätigkeit der Schülervertreterinnen
und Schülervertreter

(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig und als Mitglied in der Klassensprecherversammlung und der Schulkonferenz an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen wegen ihres Amtes von der Schulleiterin, dem Schulleiter oder den Lehrkräften weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf in die Arbeit der Schülervertretung nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich ist.

(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter, die Lehrkräfte und die Schulaufsichtsbehörden unterstützen die Schülervertretung bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben die Schülervertretung über alle grundsätzlichen, die Schülerinnen und Schüler gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten.

(4) Die Kosten der Schülervertretungen und deren Arbeitsgemeinschaften tragen im Rahmen der in den Haushaltsplänen zur Verfügung gestellten Mittel

  1. in der Schule der Schulträger,

  2. für die Kreisschülervertretungen die Kreise und kreisfreien Städte,

  3. für die Landesschülervertretungen das Land.

Das für Bildung zuständige Ministerium legt durch Verordnung Mindestsätze für die Kostenübernahme fest.

(5) Für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die nicht lediglich auf einen rechtlichen Vorteil abzielen, bedürfen Schülervertretungen einer für das einzelne Rechtsgeschäft ausgestellten Vollmacht des in Absatz 4 genannten Kostenträgers. Bei ihrem Fehlen können das Land, die Kreise und kreisfreien Städte oder die Schulträger durch ein Handeln der Schülervertreterinnen und Schülervertreter nicht verpflichtet werden.

§ 81
Schülervertretung in der Schule

(1) Die Schülervertretung in der Schule besteht aus der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher, der Klassensprecherversammlung und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher. An Grundschulen und Klassen in Justizvollzugsanstalten können nur Klassensprecherinnen und Klassensprecher gewählt werden; ihre Tätigkeit beschränkt sich auf den Bereich der Klasse.

(2) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen die Klassensprecherin oder den Klassensprecher aus ihrer Mitte. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, Fragen der Schülervertretung mit der Klasse zu erörtern. Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, wählen die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe für je 15 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Klassensprecherversammlung.

(3) Die Klassensprecherversammlungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen bestehen aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern. Durch Statut (§ 84 Abs. 10) kann vorgesehen werden, dass der Klassensprecherversammlung weitere Schülerinnen und Schüler angehören und Schülerversammlungen einberufen werden können. Die Klassensprecherversammlung kann aus ihrer Mitte einen Vorstand wählen.

(4) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher wird von den Schülerinnen und Schülern gewählt; im Statut (§ 84 Abs. 10) kann die Wahl durch die Klassensprecherversammlung vorgesehen werden. Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher von Schulen eines Schulträgers können eine Arbeitsgemeinschaft bilden.

§ 82
Kreisschülervertretung

(1) Die Schülervertretungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen und der Förderzentren können eine jeweils auf die Schulart bezogene Kreisschülervertretung bilden. Die Kreisschülervertretungen können sich zu gemeinsamen Kreisschülervertretungen zusammenschließen und hierfür das Wahlverfahren sowie die Anzahl und Verteilung der Sitze festlegen.

(2) Die Kreisschülervertretung unterstützt die Arbeit der Schülervertretung der jeweiligen Schulart an den Schulen.

(3) Für die Kreisschülervertretung handeln jeweils

  1. das Kreisschülerparlament und

  2. die Kreisschülersprecherin oder der Kreisschülersprecher.

(4) Das Kreisschülerparlament setzt sich aus je zwei Mitgliedern der Schülerschaft der einzelnen Schule zusammen. Jedes Mitglied kann sich im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter vertreten lassen. Das Kreisschülerparlament wählt jeweils aus seiner Mitte die Kreisschülersprecherin oder den Kreisschülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§ 83
Landesschülervertretung

(1) Die Schülervertretungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen und der Förderzentren können eine jeweils auf die Schulart bezogene Landesschülervertretung bilden. Die Landesschülervertretungen können sich zu gemeinsamen Landesschülervertretungen zusammenschließen und hierfür das Wahlverfahren sowie die Anzahl und Verteilung der Sitze festlegen.

(2) Die Landesschülervertretung vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart im Land und unterstützt die Arbeit der Schülervertretungen der jeweiligen Schulart an den Schulen.

(3) Für die Landesschülervertretung handeln jeweils

  1. das Landesschülerparlament und

  2. die Landesschülersprecherin oder der Landesschülersprecher.

(4) Das Landesschülerparlament setzt sich aus je einem Mitglied der Schülerschaft der einzelnen Schule zusammen. Die Schülerschaft jeder Ersatzschule kann eine Schülerin oder einen Schüler als Mitglied in das Landesschülerparlament nach Satz 1 entsenden, deren Schulart sie entspricht oder der sie vergleichbar ist. Jedes Mitglied kann sich im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter vertreten lassen. Das Landesschülerparlament wählt jeweils aus seiner Mitte die Landesschülersprecherin oder den Landesschülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§ 84
Amtszeit, Verfahrensgrundsätze

(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 6 ausscheiden.

(2) Eine Schülervertreterin oder ein Schülervertreter kann durch das Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden.

(3) Eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher verliert das Amt mit dem Ausscheiden aus der Klasse.

(4) Eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher der Schule verliert das Amt mit dem Ausscheiden aus der Schule.

(5) Ein Mitglied der Kreisschülervertretung scheidet aus seinem Amt aus, sobald es nicht mehr einer Schule der gleichen Schulart im Kreis angehört.

(6) Ein Mitglied der Landesschülervertretung scheidet aus seinem Amt aus, sobald es nicht mehr einer Schule der gleichen Schulart im Land angehört.

(7) Für die Ordnung in den Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Wahlen der Schülervertretungen und die Niederschrift über die Sitzungen der Kreis- und Landesschülervertretungen gilt § 68 entsprechend. Für die Tätigkeit der Schülervertretungen gilt § 87 Abs. 2 entsprechend.

(8) Bei Wahlen und Abstimmungen haben alle Schülerinnen und Schüler und alle Schülervertreterinnen und Schülervertreter das gleiche Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(9) Schülervertreterinnen und Schülervertreter erhalten für ihre Tätigkeit Unterrichtsbefreiung. Sie beträgt im Schuljahr für Mitglieder der Klassensprecherversammlung bis zu zwölf Unterrichtsstunden, für Mitglieder der Kreisschülervertretung bis zu weiteren sechs Unterrichtsstunden und für Mitglieder der Landesschülervertretung bis zu weiteren zwölf Unterrichtsstunden. Über die in Satz 2 genannte Unterrichtsbefreiung hinaus können die Kreisschülersprecherin oder der Kreisschülersprecher eine Unterrichtsstunde in der Woche und die Landesschülersprecherin oder der Landesschülersprecher zwei Unterrichtsstunden in der Woche oder jeweils eine entsprechende Zahl von Tagen im Monat Unterrichtsbefreiung verlangen.

(10) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt ein Musterstatut, von dem in den Statuten der Schülervertretungen im Rahmen dieses Gesetzes abgewichen werden kann.

§ 85
Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer

(1) Die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer haben die Aufgabe, die Schülervertretungen bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen und bei Unstimmigkeiten und Konfliktfällen zwischen der Schülervertretung und der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde zu vermitteln.

(2) Die Schülervertretung in der Schule kann eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer wählen. Wählbar sind nur Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt. Die Wahl der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers erfolgt zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren. Sie oder er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer kann beratend an den Klassenkonferenzen und den Fachkonferenzen teilnehmen; ausgenommen sind Zeugnis- oder Versetzungskonferenzen nach § 65 Abs. 4 und § 97. Das für Bildung zuständige Ministerium kann jeweils schulartbezogen oder schulartübergreifend Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer für die Kreisebene oder die Landesebene einsetzen. Die Kreisschülervertretung und die Landesschülervertretung haben jeweils für ihre Ebene ein Vorschlagsrecht. Die Sätze 3 und 4 finden für die Einsetzung entsprechende Anwendung. Jede Lehrkraft kann bis zu dreimal eingesetzt werden.

(3) Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretungen teilzunehmen und sind nach Weisung der Schulleiterinnen oder der Schulleiter zur Aufsichtsführung bei Veranstaltungen der Schülervertretungen verpflichtet. Abweichend von Satz 1 ist bei den Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrern auf Kreis- oder Landesebene die Schulaufsichtsbehörde weisungsbefugt.

(4) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer einer Schule kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten der Schülervertretung abberufen werden. Die Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer für die Kreis- oder Landesebene können aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtszeit durch das für Bildung zuständige Ministerium abberufen werden.

§ 86
Schülerzeitungen

Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Sie werden in der Schule verteilt, stehen außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen dem Presserecht.

§ 87
Schülergruppen

(1) Schülerinnen und Schüler einer Schule, die sich zu Gruppen mit fachlichen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen oder politischen Zielen zusammenschließen, können im Rahmen des Absatzes 2 an ihrer Schule tätig sein, wenn sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch ihre Zielsetzung und eine Mitschülerin oder einen Mitschüler als Verantwortliche oder Verantwortlichen benannt haben und solange sie durch ihre Zielsetzung oder ihre Tätigkeit an der Schule nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die oder der Verantwortliche muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Den Schülergruppen sollen außerhalb der Unterrichtszeiten unter Beachtung des § 17 Abs. 2 und 3 Räume in der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie können durch Anschlag an den schulischen Bekanntmachungstafeln auf ihre Veranstaltungen hinweisen und Schülerzeitungen herausgeben. Für die Einladung von Personen, die nicht zur Schule gehören, zu Veranstaltungen der Schülergruppen gilt § 29 Abs. 4 und 5 entsprechend.

Fünfter Teil

Öffentliche berufsbildende Schulen

Abschnitt I

Schularten

§ 88
Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die angestrebte Berufsausbildung erforderlich sind, und erweitert die allgemeine Bildung. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule können weitere schulische Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden.

(2) Die Berufsschule vermittelt Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung gemeinsam mit den ausbildenden Betrieben eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz. Der Unterricht erfolgt an einem oder zwei Wochentagen (Teilzeitunterricht) oder in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht).

(3) Die Berufsschule wird in Fachklassen für Einzelberufe, Berufsgruppen oder Berufsfelder verwandter Berufe, vom zweiten Jahr an für Einzelberufe oder Berufsgruppen gegliedert. Lassen sich Fachklassen an einer Berufsschule nicht bilden, soll das für Bildung zuständige Ministerium sie für die Einzugsbereiche mehrerer Berufsschulen als Bezirksfachklassen oder für das ganze Land als Landesberufsschulen bilden. In bestimmten Berufen kann auch für eine Fachrichtung oder einen Schwerpunkt oder eine andere Spezialisierung innerhalb eines Berufes eine Bezirksfachklasse oder eine Landesberufsschule gebildet werden.

(4) Das erste Jahr kann als Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht oder in Zusammenarbeit mit den ausbildenden Betrieben oder überbetrieblichen Berufsbildungsstätten erfolgen.

(5) Die Berufsschule bereitet Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, die berufsschulpflichtig sind, in Teilzeit- oder Vollzeitunterricht auf eine Berufsausbildung oder die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit vor.

§ 89
Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen in Vollzeit- oder Teilzeitunterricht eine berufliche Bildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Unterricht kann durch betriebliche Praxis ergänzt werden.

(2) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt mindestens den Hauptschulabschluss voraus. Die Berufsfachschule vertieft und erweitert die allgemeine Bildung und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen. Die mehrjährige Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Die Berufsfachschule kann ein- und mehrjährige Bildungsgänge enthalten, für die auch der Realschulabschluss als Aufnahmevoraussetzung vorgeschrieben werden kann.

§ 90
Berufsoberschule

(1) Die Berufsoberschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss und abgeschlossener einschlägiger mindestens zweijähriger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufstätigkeit vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten, erweitert die allgemeine Bildung und führt zu einem Abschluss, der den Anforderungen für die Aufnahme eines fachgebundenen Hochschulstudiums entspricht; sie kann durch zusätzlichen Unterricht und Prüfung oder den Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zu einem Abschluss führen, der den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.

(2) Die Berufsoberschule umfasst zwei Schulleistungsjahre bei Vollzeitunterricht, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Berufsoberschule schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife und den beruflichen Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 können in das zweite Schulleistungsjahr aufgenommen werden; bei Teilzeitunterricht dauert der Schulbesuch entsprechend länger.

(4) An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres der Berufsoberschule kann der Besuch der einjährigen Fachoberschule Jahrgangsstufe zwölf mit der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife treten. Der Unterricht des zweiten Schulleistungsjahres kann über eine um die Jahrgangsstufe dreizehn erweiterte Fachoberschule oder in organisatorischer Verbindung mit der Jahrgangsstufe dreizehn des Beruflichen Gymnasiums eingerichtet werden.

§ 91
Fachoberschule

Die Fachoberschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss und abgeschlossener einschlägiger mindestens zweijähriger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufstätigkeit durch einen einjährigen Vollzeitunterricht, bei Teilzeitunterricht durch einen entsprechend längeren Zeitraum, eine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule entspricht. Die Fachoberschule schließt mit einer Prüfung ab.

§ 92
Berufliches Gymnasium

(1) Das Berufliche Gymnasium vermittelt Schülerinnen und Schülern mit einem überdurchschnittlichen Realschulabschluss durch berufsbezogene und allgemein bildende Unterrichtsinhalte eine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.

(2) Das Berufliche Gymnasium umfasst drei Schulleistungsjahre. Am Beruflichen Gymnasium können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule vermittelt werden. Das Berufliche Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung.

(3) Im Beruflichen Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in einer Einführungsphase und in einer Qualifikationsphase unterrichtet. Sie bestimmen mit der Fachrichtung das Profil ihrer schulischen Bildung.

§ 93
Fachschule

(1) Die Fachschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen in Vollzeit- oder Teilzeitunterricht nach einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung und mindestens einjähriger Berufstätigkeit durch Weiterbildung erweiterte berufliche Fachkenntnisse. Für einzelne Fachrichtungen können besondere berufliche Zugangsvoraussetzungen vorgeschrieben werden. Im Falle von Teilzeitunterricht verlängert sich der Zeitraum der Schulleistungsjahre entsprechend.

(2) Die Aufnahme in die Fachschule setzt je nach Fachrichtung den Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss voraus. Die Fachschule schließt mit einer Prüfung ab und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen.

(3) Der Unterricht an der Fachschule kann durch betriebliche Praxis ergänzt werden.

Abschnitt II

Trägerschaft

§ 94
Allgemeine Bestimmungen, Errichtung
und Auflösung

Auf die Trägerschaft an öffentlichen berufsbildenden Schulen finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 50 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 1 sowie die §§ 52 und 57 bis 60 entsprechende Anwendung.

§ 95
Träger berufsbildender Schulen

(1) Träger der berufsbildenden Schulen sind die Kreise und die kreisfreien Städte.

(2) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern können Träger von Landesberufsschulen mit wirtschaftlich-verwaltendem oder gewerblich-technischem Schwerpunkt sein; die Landwirtschaftskammer kann Träger von Landesberufsschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt sein.

(3) Der Schulträger kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Innungen, einen Innungsverband oder einen Verein übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(4) Träger der Fachschule für Seefahrt ist das Land. Das Land kann ferner Träger von Berufsfachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt sein.

§ 96
Genehmigung und Anordnung
durch die Schulaufsicht

§ 61 findet auf öffentliche berufsbildende Schulen entsprechende Anwendung. Der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedürfen zudem die Einführung oder die Aufgabe einer Fachrichtung in der berufsbildenden Schule und die Einführung oder Abschaffung des Vollzeitunterrichts in der Berufsschule.

Abschnitt III

Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern,
Schülerinnen und Schüler

§ 97
Konferenzen

(1) § 62 findet auf öffentliche berufsbildende Schulen mit der Maßgabe Anwendung, dass für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler am 15. Oktober abzustellen ist und sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern auf den Anteil beschränkt, der dem Anteil der minderjährigen Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen berufsbildenden Schule in den Schularten Berufliches Gymnasium und Berufsfachschule entspricht. Abweichend von § 62 sind je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme. § 63 findet auf öffentliche berufsbildende Schulen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schulkonferenz zudem über wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Ausbildenden beschließt.

(2) Die §§ 64 bis 68 finden auf öffentliche berufsbildende Schulen entsprechende Anwendung. § 66 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Mitglieder der Fachkonferenz die Lehrkräfte sind, die für das entsprechende Fach, die Schulart oder den Ausbildungsberuf die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten. An den Fachkonferenzen der berufsbildenden Schulen sollen zudem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite aus der Ausbildungspraxis ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie werden jeweils von den Arbeitnehmervertretungen nach § 135 Abs. 3 Nr. 7 und den zuständigen Kammern für zwei Jahre benannt.

§ 98
Elternvertretungen

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler in der Berufsschule mit Vollzeitunterricht (§ 88 Abs. 4 und 5), der Berufsfachschule und dem Beruflichen Gymnasium bilden Elternvertretungen. Die §§ 69 bis 72 und 75 bis 78 finden entsprechende Anwendung. Die §§ 73 und 74 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe dass,

  1. ein Kreiselternbeirat gebildet wird, soweit mindestens drei berufsbildende Schulen im Kreis oder der kreisfreien Stadt vorhanden sind,

  2. der Schulelternbeirat jeder berufsbildenden Schule aus seiner Mitte ein Mitglied in den Landeselternbeirat entsendet.

Soweit kein Kreiselternbeirat zu bilden ist, können sich die Elternvertretungen von berufsbildenden Schulen an einem Kreiselternbeirat der allgemein bildenden Schulen beteiligen.

(2) Die Kreise und die kreisfreien Städte haben die Schulelternbeiräte über die die Schule betreffende Schulbauplanung zu unterrichten.

§ 99
Schülervertretungen, Schülerzeitungen,
Schülergruppen

(1) Soweit in den Absätzen 2 und 3 nicht abweichend geregelt, finden auf die Arbeit der Schülervertretung einschließlich der Unterstützung durch Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer, der Schülerzeitungen und Schülergruppen die §§ 79 bis 81 und 83 bis 87 entsprechende Anwendung.

(2) An berufsbildenden Schulen bestehen die Klassensprecherversammlungen für die jeweiligen Schularten; die Klassensprecherversammlungen wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Für Berufsschulen können Tagessprecherinnen und Tagessprecher gewählt werden. Die Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied der Klassensprecherversammlung sowie die Tagessprecherinnen und Tagessprecher wählen aus ihrer Mitte die Schülersprecherin oder den Schülersprecher.

(3) Eine Landesschülervertretung kann entweder bezogen auf die berufsbildenden Schulen als Schulart oder schulartübergreifend gemeinsam mit den weiterführenden allgemein bildenden Schulen und den Förderzentren gebildet werden. Das Landesschülerparlament setzt sich aus je zwei Mitgliedern der Schülerschaft der einzelnen Schule zusammen.

Abschnitt IV

Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)

§ 100
Errichtung und Rechtsform

(1) Die Träger der öffentlichen berufsbildenden Schulen können diese durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt führt in ihrem Namen die Bezeichnung ,,Regionales Berufsbildungszentrum“ und den Zusatz ,,rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“. Für die Aufhebung eines RBZ findet Satz 1 entsprechende Anwendung. Soll mit der Aufhebung des RBZ die berufsbildende Schule auch als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts aufgelöst werden, findet § 94 in Verbindung mit den §§ 58 und 59 Anwendung.

(2) Die Anstalt kann aus einer oder mehreren öffentlichen berufsbildenden Schulen eines oder mehrerer Schulträger entstehen. Sie kann mehrere Anstaltsträger haben.

(3) Der Anstaltsträger erfüllt die sich aus § 48 ergebenden Aufgaben. Für die aus der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages entstehenden Verbindlichkeiten des RBZ haftet er Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen des RBZ möglich ist.

§ 101
Aufgaben

Das RBZ erfüllt den staatlichen Bildungsauftrag der berufsbildenden Schulen nach den §§ 4, 7 und 88 bis 93. Darüber hinaus kann das RBZ im Rahmen zusätzlich erwirtschafteter eigener Mittel weitere, in diesem Gesetz nicht vorgesehene Angebote der beruflichen Weiterbildung in Abstimmung mit den örtlichen Weiterbildungsverbünden entwickeln und vorhalten.

§ 102
Mittel des Landes

Das Land stellt die Stellen der Lehrkräfte und die Mittel für deren persönliche Kosten zur Verfügung. Hat das Land Ansprüche Dritter auszugleichen, die durch die Tätigkeit der Lehrkräfte im Rahmen der Angebote des RBZ in der beruflichen Weiterbildung begründet sind, haftet hierfür im Innenverhältnis das RBZ.

§ 103
Organisation

Der Anstaltsträger regelt die innere Organisation des RBZ durch eine Satzung. Die Satzung enthält Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Aufgaben, die Organe und etwaige gesetzlich nicht vorgesehene Konferenzen des RBZ sowie deren Befugnisse, die Möglichkeit der Stellvertretung und der Übertragung von Aufgaben auf Dritte. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

§ 104
Organe

Die Organe des RBZ sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Hat das RBZ mehrere Anstaltsträger, kann zusätzlich eine Gewährträgerversammlung gebildet werden, die über die den Anstaltsträgern nach § 48 obliegenden Aufgaben entscheidet.

§ 105
Verwaltungsrat

(1) Der Anstaltsträger bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Soweit nicht jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite dem Verwaltungsrat als stimmberechtigtes Mitglied angehört, soll sie oder er an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung

  1. über die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

  2. über die Feststellung des Geschäftsberichtes,

  3. über die Entlastung der Geschäftsführung.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt zudem auf Vorschlag der Pädagogischen Konferenz über

  1. das Schulprogramm (§ 3 Abs. 1),

  2. den Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs,

  3. die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und außerschulischen Institutionen.

(4) Der Verwaltungsrat kann jederzeit von der Geschäftsführung über alle Angelegenheiten des RBZ Berichterstattung verlangen.

§ 106
Geschäftsführung, Schulleitung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte des RBZ. Durch Beschluss des Anstaltsträgers kann die Geschäftsführung um weitere Personen erweitert werden. Das Letztentscheidungsrecht hat die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des RBZ nach Maßgabe der nach § 109 getroffenen Zielvereinbarungen. Sie trägt die Verantwortung für die Verwaltung der Schule und vertritt die Schule nach außen. Gegenüber dem anstaltseigenen Personal und dem Personal des Anstaltsträgers ist sie weisungsbefugt. Sie übt das Hausrecht aus. Die Geschäftsführung entscheidet über die Schulordnung, die Grundsätze der Aufsichtsführung und über Ausnahmen von den Verboten des § 29 Abs. 1. Sie legt die tägliche Unterrichtszeit, die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Zeitpunkte der beweglichen Ferientage fest. Eine Vertretung des Landes ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 möglich.

(3) Für die pädagogische Arbeit des RBZ trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verantwortung. Innerhalb dieses Verantwortungsbereichs kann sie oder er den Lehrkräften Weisungen erteilen. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder andere Lehrkräfte können beauftragt werden, Teile der Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters im Auftrage zu erfüllen.

§ 107
Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das jeweils zuständige Rechnungsprüfungsamt, sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt Anstaltsträger ist. Ist das nicht der Fall, wird die zuständige Stelle durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt. Das RBZ unterliegt der überörtlichen Prüfung des Landesrechnungshofs nach dem Kommunalprüfungsgesetz in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285). Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach dem Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), bleibt unberührt.

§ 108
Konferenzen

(1) An einem RBZ findet die Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Pädagogischen Konferenz, der Klassenkonferenz und sonstiger Konferenzen statt, die vom Anstaltsträger durch Satzung oder durch die Pädagogische Konferenz gebildet werden können.

(2) Auf die Zusammensetzung der Pädagogischen Konferenz findet § 97 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(3) Die Pädagogische Konferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über

  1. Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden,

  2. Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,

  3. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

  4. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern,

  5. die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit,

  6. Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage,

  7. Maßnahmen zu Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel,

  8. Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Auszubildenden, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.

Sie kann die Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben auf andere von ihr oder dem Träger eingerichtete Konferenzen übertragen und deren Mitglieder bestimmen, soweit der Träger nicht bereits durch Satzung Regelungen getroffen hat. Entsprechendes gilt für die sich aus § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 6 sowie § 66 Abs. 3 ergebenden Aufgaben.

(4) Die Geschäftsführung hat die Pädagogische Konferenz vor Entscheidungen über die Zahl der Unterrichtstage in der Woche, die Zeitpunkte der beweglichen Ferientage, bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb und zu Folgerungen aus Ergebnissen externer Evaluationen und sonstiger Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung anzuhören.

§ 109
Zusammenwirken von Land und RBZ

(1) Die Schulaufsichtsbehörde und das RBZ schließen Zielvereinbarungen ab, insbesondere über:

  1. die nähere Ausgestaltung der von dem RBZ zu erfüllenden Pflichten und Leistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses,

  2. die durch das für Bildung zuständige Ministerium zu veranlassenden Stellenzuweisungen,

  3. die durch das für Bildung zuständige Ministerium zur Verfügung zu stellenden Mittel für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte,

  4. die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Angebotes im Rahmen des staatlichen Auftrages.

(2) § 125 bleibt unberührt.

§ 110
Anwendbarkeit anderer Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf das RBZ sinngemäß Anwendung. Davon ausgenommen sind die §§ 10, 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 6, §§ 37, 38, 40 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 52, 58, 59, 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 1, 2 und 4, § 96 Satz 2 und § 141 Abs. 1 und 2. § 141 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Land nur die Kosten trägt, die durch einen Widerspruch, eine Klage oder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen einer Ordnungsmaßnahme, einer Versagung der Aufnahme in die Schule, einer Entlassung aus der Schule oder wegen einer Leistungsbeurteilung begründet sind.

(2) Auf das Verfahren zur Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter am RBZ findet § 39 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgabe des Schulleiterwahlausschusses durch den Verwaltungsrat ausgeübt wird. Entsprechendes gilt für die Anhörung nach § 40 Abs. 2 Satz 2.

Sechster Teil

Schullastenausgleich und Schülerbeförderung

§ 111

Schulkostenbeiträge für den Besuch von
allgemein bildenden
Schulen und von Förderzentren

(1) Eine Gemeinde hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren oder dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Schulkostenbeitrages bestimmt sich aufgrund der laufenden Kosten nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie der Verwaltungskosten, die dem Schulträger jeweils unter Abzug erzielter Einnahmen umgerechnet auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der jeweiligen Schule entstanden sind, zuzüglich einer Investitionskostenpauschale. Verwaltungskosten sind die Aufwendungen der Schulträger für Personal- und Sachmittel, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 erforderlich sind. Die Höhe des Investitionskostenanteils beträgt je Schülerin und Schüler 250 Euro. Ist der Schulträger Träger von mehreren Schulen derselben Schulart, kann er den Schulkostenbeitrag einheitlich für diese Schulen aufgrund der in Satz 2 und 4 genannten Kosten festlegen.

(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler der in Absatz 1 Satz 1 genannten Schulen in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht und ist dieses die Wohnung nach § 2 Abs. 8, hat die Gemeinde den Schulkostenbeitrag zu zahlen, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung vor der erstmaligen Unterbringung hatte. Erfolgt die Unterbringung in einem Heim oder einem Krankenhaus auf Kosten eines Sozialleistungsträgers von außerhalb des Landes, besteht der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung eines Schulkostenbeitrages abweichend von Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Träger der Einrichtung. Satz 1 und 2 und Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt beim Besuch eines Förderzentrums oder einer Förderzentrumsklasse der Schulart, deren Trägerschaft in § 54 Abs. 3 geregelt ist.

(3) Die Schulkostenbeiträge für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der als Asylbewerberin oder als Asylbewerber oder als Kind von Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens einer Gemeinde in Schleswig-Holstein zugewiesen sind, trägt diese Gemeinde.

(4) Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 5 Abs. 2 gemeinsam unterrichtet und wirkt hieran ein Förderzentrum in Trägerschaft einer Gemeinde mit, hat die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler wohnt, unabhängig von der Zahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 auch an den Träger des Förderzentrums einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Für die Berechnung des Schulkostenbeitrages wird von den laufenden Kosten sowie den Verwaltungskosten des Schulträgers ein Betrag in Abzug gebracht, der dem prozentualen Anteil der Schülerinnen und Schüler entspricht, die zu dem Förderzentrum ein Schulverhältnis begründet haben. Der danach verbleibende Betrag wird auf die Schülerinnen und Schüler zu gleichen Teilen umgelegt, an deren gemeinsamen Unterricht in der allgemein bildenden Schule das Förderzentrum mitgewirkt hat.

(5) Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ein Förderzentrum in Trägerschaft des Landes besucht, an das Land einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Der Schulkostenbeitrag wird vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Jahr im Voraus auf der Grundlage der im vorhergehenden Haushaltsjahr vom Land aufgewandten Mittel für eine Schülerin oder einen Schüler der Förderzentren nach § 54 Abs. 2 festgelegt; zu den Mitteln zählen nicht die Kosten des Internatsbetriebes und der Beschäftigten nach § 34. Die im Rahmen einer integrativen Maßnahme unterstützten Schülerinnen und Schüler bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 unberücksichtigt.

(6) Soweit die Gemeinde und der Schulträger keine abweichende Vereinbarung treffen, sind maßgebend für die Berechnung des Schulkostenbeitrages eines Jahres

1.

die Schülerzahl am für die jährliche Schulstatistik maßgeblichen Stichtag

und

2.

die Aufwendungen des Trägers nach Absatz 1 Satz 2 des vorvergangenen Jahres, zuzüglich des Investitionskostenanteils nach Absatz 1 Satz 4.

Die Angemessenheit der Höhe des Investitionskostenanteils nach Absatz 1 Satz 4 ist zum Jahr 2015 zu überprüfen. Von den Aufwendungen für ein Förderzentrum nach Absatz 1 Satz 2 wird ein Betrag in Abzug gebracht, der dem prozentualen Anteil der Schülerinnen und Schüler entspricht, an deren gemeinsamen Unterricht in der allgemein bildenden Schule das Förderzentrum mitgewirkt hat. Besteht der Anspruch gegen den Träger einer Einrichtung nach Absatz 2 Satz 2, ist die Schülerzahl am 15. eines jeden Monats maßgebend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann weitere Einzelheiten zu den bei der Berechnung des Schulkostenbeitrages berücksichtigungsfähigen Aufwendungen durch Verordnung regeln.

(7) Die Ansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Hemmung und Neubeginn der Verjährung finden entsprechende Anwendung.


 

§ 112

Schulkostenbeiträge für den Besuch
von berufsbildenden Schulen

(1) Für den Besuch von Bezirksfachklassen oder Landesberufsschulen kann der Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Ausbildungsstätte befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen. Das Land kann den Schulkostenbeitrag verlangen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht und das Land dafür Beiträge zahlt.

(2) Mit Ausnahme der Beschulung im Rahmen der dualen Berufsausbildung und in sonstigen an der Berufsschule nicht in Vollzeitunterricht geführten Bildungsgängen kann der Träger einer berufsbildenden Schule für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen. Für eine durch Teilzeitunterricht verlängerte Schulbesuchsdauer ist kein Schulkostenbeitrag zu zahlen.

(3) § 111 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 6 Satz 1 und 5 sowie Abs. 7 findet entsprechende Anwendung. Für Landesberufsschulen ist vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr im Voraus ein Schulkostenbeitrag nach den laufenden Kosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) sowie den Verwaltungs- und Investitionskosten der jeweiligen Landesberufsschule festzusetzen; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und der Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.


§ 113

Erstattungen an das Land [6])

(1) Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der eine Ersatzschule besucht, haben die nach § 111 Abs. 1, 2 und 6 oder § 112 Abs. 2 Verpflichteten an das Land einen Betrag zu erstatten, der dem Richtwert nach Maßgabe der §§ 111 und 112 entspricht. Soweit das Land auf vertraglicher Grundlage verpflichtet ist, für den Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers außerhalb des Landes Schleswig-Holstein eine Ausgleichszahlung zu leisten, haben die nach § 111 Abs. 1, 2 und 6 oder § 112 Abs. 2 Verpflichteten an das Land einen Betrag zu erstatten, der

  1. beim Besuch einer Ersatzschule dem Richtwert nach Maßgabe der §§ 111 und 112 und

  2. beim Besuch einer öffentlichen Schule dem Richtwert nach Maßgabe der §§ 111 und 112 für das Jahr 2011

entspricht.

(2) Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die Prozentsätze nach § 122 Abs. 1 Satz 5 und § 124 Satz 1 begrenzt. Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 2 wird nach den den Vereinbarungen zugrunde liegenden Berechnungsgrundsätzen durch das für Bildung zuständige Ministerium festgesetzt.

(3) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für den Besuch Freier Waldorfschulen werden die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis vier denen der Grundschulen, im Übrigen denen der Gemeinschaftsschulen zugeordnet.

(4) Das Land kann von der Geltendmachung des Erstattungsbetrages absehen, wenn dieser für den Verpflichteten nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wenn die Schülerin oder der Schüler ausschließlich zum Zwecke des Schulbesuchs bei dem Verpflichteten gemeldet ist, eine unzumutbare finanzielle Belastung bedeuten würde.


Fußnoten


[6])

§ 113 tritt am 1.1.2008 in Kraft

Bis zum In-Kraft-Treten des § 113 am 1.1.2008 gilt bezüglich der Erstattungen an das Land § 77a des Schulgesetzes in der bisher geltenden Fassung. § 77 a des Schulgesetzes a. F. lautet

§ 77 a

Erstattungen an das Land

(1) Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der eine Ersatzschule besucht, haben die nach § 76 Abs. 1 bis 3 oder § 77 Abs. 2 Verpflichteten an das Land einen Betrag zu erstatten, der dem Schulkostenbeitrag nach Maßgabe der §§ 76 und 77 entspricht. Gleiches gilt, wenn das Land auf vertraglicher Grundlage verpflichtet ist, für den Besuch einer Schülerin oder eines Schülers in einer Ersatzschule außerhalb des Landes Schleswig-Holstein eine Ausgleichszahlung zu leisten.

(2) Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die Vom-Hundert-Sätze nach § 63 Abs. 2 Satz 1 und für den Besuch der Schulen der Dänischen Minderheit für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2008 auf 25 v.H. und für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 auf 75 v.H. begrenzt. Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 2 wird nach den den Vereinbarungen zugrunde liegenden Berechnungsgrundsätzen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

(3) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für den Besuch Freier Waldorfschulen werden die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 denen der Grund- und Hauptschulen, im übrigen denen der Gesamtschulen zugeordnet.

(4) Das Land kann von der Geltendmachung des Erstattungsbetrages absehen, wenn dieser für den Verpflichteten nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wenn die Schülerin oder der Schüler ausschließlich zum Zwecke des Schulbesuchs bei dem Verpflichteten gemeldet ist, eine unzumutbare finanzielle Belastung bedeuten würde.

§ 114

Schülerbeförderung

(1) Die Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen sind Träger der Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler, die Grundschulen, Jahrgangsstufen fünf bis zehn der weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Förderzentren besuchen. Hiervon abweichend sind die Kreise Träger der Schülerbeförderung für

  1. Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben und eine öffentliche Schule der in Satz 1 genannten Schularten außerhalb der Kreise besuchen,

  2. Schülerinnen und Schüler staatlicher Schulen, die in ihrem Gebiet liegen,

  3. Fälle, in denen der Kreis die Trägerschaft an sich zieht, weil sonst ein Parallelverkehr von Schulbussen entstehen würde.

Die Unterstützungspflicht der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler nach § 50 gilt auch zu Gunsten des Trägers der Schülerbeförderung.

(2) Die Kreise bestimmen durch Satzung, welche Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden. Die Satzung kann vorsehen, dass nur die Kosten notwendig sind, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart entstehen würden; davon auszunehmen sind die Fälle, in denen das nächstgelegene Förderzentrum wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden kann. Die Satzung kann ferner vorsehen, dass die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung angemessen beteiligt werden.
Die Satzung kann vorsehen, dass die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden (Eigenbeteiligung).

(3) Die notwendigen Kosten nach Absatz 2 tragen der Kreis zu zwei Drittel und die Schulträger zu einem Drittel. Der Kostenanteil des Schulträgers wird diesem durch die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat, zur Hälfte nach den Durchschnittskosten des Schulträgers je beförderter Schülerin und beförderten Schülers erstattet, soweit diese Gemeinde an den Kosten nicht bereits nach den §§ 56 oder 111 beteiligt ist oder soweit zwischen dem Schulträger und der Gemeinde der Wohnung nichts anderes vereinbart wird. Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 eine Schule außerhalb des Landes besucht wird, trägt der Kreis die vollen Kosten.

(4) Die Kreise als Träger der Schülerbeförderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 haben einen Anspruch auf Erstattung ihres Kostenanteils nach Absatz 3 gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihre Wohnung haben.

(5) Die Kosten für den Einsatz eines Schulbusses im freigestellten Schülerverkehr werden dem Träger der Schülerbeförderung nur erstattet, wenn der Kreis seinen Einsatz zugelassen hat, weil die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, der Schülerin oder dem Schüler nicht zumutbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Kreis entscheidet über den Einsatz eines Schulbusses und überwacht in regelmäßigen Abständen seine weitere Notwendigkeit.

Siebenter Teil

Schulen in freier Trägerschaft

Abschnitt I

Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft

§ 115
Genehmigung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums errichtet und betrieben werden.

(2) Als Errichtung einer Ersatzschule gelten auch die Einführung weiterer Schularten und Bildungsgänge, der Wechsel der Schulart, die Bildung einer Außenstelle und die in § 61 Abs. 1 und § 96 Satz 2 genannten Maßnahmen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes vorliegen,

  2. der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und die Schulleiterin oder der Schulleiter geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen, und die Gewähr dafür bieten, dass sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, und

  3. die Schulgebäude und -anlagen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und den Anforderungen für einen geordneten Schulbetrieb entsprechen.

(4) Grundschulen in freier Trägerschaft sind nur zuzulassen, wenn das für Bildung zuständige Ministerium ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt, die Eltern die Errichtung einer Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule beantragen oder eine Schule der dänischen Minderheit errichtet werden soll. Im Übrigen können Ersatzschulen von den Lernzielen, Lerninhalten, Lehrverfahren und Organisationsformen der Schularten des öffentlichen Schulwesens abweichen, solange sie den in den §§ 41 bis 46 sowie 88 bis 93 festgelegten Anforderungen für diese Schularten entsprechen. Darüber hinaus können Ersatzschulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung genehmigt werden, wenn das für Bildung zuständige Ministerium aufgrund ihrer Lernziele, Lerninhalte oder Lehrverfahren ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.

(5) Ersatzschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes. Zuständig ist das für Bildung zuständige Ministerium. Es kann eine örtliche Prüfung vornehmen. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung entfallen, ist die Genehmigung zu widerrufen. Sie kann widerrufen werden, wenn der Schulträger Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde wiederholt nicht befolgt oder festgestellte Mängel auch nach einer Mahnung nicht abstellt. Das für Bildung zuständige Ministerium kann mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Aufsicht die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.

(6) Der Schulträger hat die in § 30 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten zu erheben und an das für Bildung zuständige Ministerium auf Anforderung einmal jährlich für statistische Zwecke, zu Zwecken der Bildungsplanung und zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht zu übermitteln. § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 116
Anerkennung von Ersatzschulen

(1) Auf Antrag des Schulträgers kann das für Bildung zuständige Ministerium einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an entsprechenden öffentlichen Schulen bestehenden Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft verleihen. Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Sie erstreckt sich auf die Schulart und die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Die Anerkennung kann auf Antrag des Schulträgers auf die Abschlussprüfung beschränkt werden.

(3) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen und bei der Erteilung von Zeugnissen die für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Diese bestimmt auch die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Schule wiederholt oder schwer gegen die ihr nach Absatz 3 obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat.

§ 117
Lehrkräfte an Ersatzschulen

(1) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen bedürfen einer Unterrichtsgenehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

(2) Die Lehrkräfte sollen eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen nicht zurücksteht. In Ausnahmefällen kann auf diese Voraussetzung verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen Fähigkeiten durch sonstige Leistungen nachgewiesen werden.

(3) Die Genehmigung kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden.

(4) Lehrkräfte, die mindestens ein Jahr der vorgeschriebenen Probezeit im öffentlichen Schuldienst abgeleistet haben, können bis zu zehn Jahren unter Fortfall der Dienstbezüge für eine Tätigkeit an Ersatzschulen in Schleswig-Holstein aus ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt werden. Für andere Fälle der Beurlaubung bleibt § 68 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes unberührt.

(5) Für die Tätigkeit an Förderzentren in freier Trägerschaft können Lehrkräfte unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn zur Deckung des Unterrichtsbedarfs anstelle der Schule in freier Trägerschaft eine entsprechende öffentliche Schule errichtet oder wesentlich erweitert werden müsste.

§ 118
Errichtung und Untersagung von Ergänzungsschulen

(1) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Die Lehrpläne sowie die Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sind der Anzeige beizufügen. Das Verfahren zur Anzeige der Errichtung einer Ergänzungsschule kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(2) Die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule kann von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule nicht den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, oder wenn die Ergänzungsschule die Aufgaben der öffentlichen Schulen beeinträchtigt und wenn den Mängeln nicht innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Frist abgeholfen worden ist. Im Übrigen gilt § 115 Abs. 5 Satz 1 bis 4 entsprechend.

Abschnitt II

Zuschüsse an Ersatzschulen

§ 119
Voraussetzungen

(1) Das Land gewährt dem Träger einer Ersatzschule bei Bedarf auf Antrag Zuschüsse zu den laufenden Kosten (Sachkosten) und den Kosten der Lehrkräfte (Personalkosten), wenn die Schule nach Genehmigung der Errichtung zwei Jahre ohne Beanstandung betrieben worden ist (Wartefrist).

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Land im Einzelfall Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltes gewähren, insbesondere wenn nach bereits einmal erfüllter Wartefrist ein Wechsel des Trägers oder ein Wechsel der Schulart erfolgt.

(3) Ein Zuschussbedarf ist gegeben, wenn die erzielbaren Einnahmen des Schulträgers die nach § 120 berücksichtigungsfähigen Sach- und Personalkosten nicht abdecken. Zu den erzielbaren Einnahmen zählen alle Beträge, die dem Schulträger im Bewilligungszeitraum in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Ersatzschule zufließen oder zufließen können. Ausgenommen hiervon sind die im Bewilligungszeitraum dem Schulträger von dritter Seite zugewandten Mittel, die nachweisbar für den Bau, die Instandhaltung oder den Erwerb erforderlicher Schulgebäude einschließlich dazugehöriger Grundstücksflächen verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

(4) Über die Zuschüsse zu den Sach- und Personalkosten hinaus können Zuschüsse zu Bauinvestitionen gewährt werden.

§ 120
Berücksichtigungsfähige Sach- und Personalkosten

(1) Als Sachkosten werden die laufenden Kosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) für die Berechnung des Bedarfes berücksichtigt, die für eine Schülerin oder einen Schüler einer vergleichbaren Schule des öffentlichen Schulwesens vom Schulträger aufzuwenden sind.

(2) Zu den laufenden Kosten zählen auch die Aufwendungen, die zur Bereitstellung geeigneten Schulraums erforderlich sind. Berücksichtigt werden entweder die Abschreibungen auf für den Schulbetrieb genutzte Gebäude im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften oder die Entrichtung einer verkehrsüblichen Miete. Sind die für den Schulbetrieb genutzten Gebäude mit öffentlichen Mitteln gefördert worden, sind die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen um die entsprechenden Anteile zu kürzen.

(3) Als Personalkosten werden die Aufwendungen berücksichtigt, die den persönlichen Kosten für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst nach § 36 Abs. 2 mit Ausnahme der Nummern 3 und 6 zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts an einer Schule der vergleichbaren Schulart entsprechen.

(4) Ist die Schule nicht mit einer Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar, werden die berücksichtigungsfähigen Sachkosten auf der Grundlage des Bildungsangebots bestehender Schularten für die Zuschussberechnung durch das für Bildung zuständige Ministerium festgelegt; für die Personalkosten werden die Aufwendungen für Lehrkräfte zu Grunde gelegt, die für die Erteilung des Unterrichts nach der genehmigten Stundentafel für die betreffende Schule erforderlich wären.

(5) Soweit eine Ersatzschule aufgrund einer genehmigten pädagogischen Prägung besondere Ausgaben nachweist, können diese den nach den Absätzen 1 bis 4 berücksichtigungsfähigen Kosten hinzugerechnet werden.

§ 121
Eigenanteil

(1) Der Schulträger hat einen Eigenanteil aufzubringen, der mindestens 15% der nach § 120 berücksichtigungsfähigen Sach- und Personalkosten abzudecken hat. Er kann hierzu von den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern einen angemessenen Beitrag verlangen.

(2) Die Schulträger von Schulen mit dem Förderschwerpunkt ,,geistige Entwicklung“ sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen.

§ 122
Höhe des Zuschusses

(1) Die Schulträger erhalten einen jährlichen Zuschuss für jede Schülerin und jeden Schüler (Schülerkostensatz der Ersatzschule) bis zu der Höhe, für die sie unter Anrechnung des Eigenanteils einen Bedarf nach § 119 Abs. 3 nachweisen können. Für die Berechnung des Schülerkostensatzes der Ersatzschule sind die Sach- und Personalkosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2) zu Grunde zu legen, die im Landesdurchschnitt für den lehrplanmäßigen Unterricht für eine Schülerin oder einen Schüler an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart im Jahr 2000 entstanden sind (öffentlicher Schülerkostensatz des Jahres 2001). Der öffentliche Schülerkostensatz des Jahres 2001 wird jährlich um den Prozentsatz erhöht, um den sich die Besoldung der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Jahr vor dem Bewilligungszeitraum aufgrund gesetzlicher Regelung erhöht hat. Sofern die gesetzliche Regelung einen Prozentsatz nicht nennt, ist dieser in Abstimmung mit dem für Besoldungsfragen zuständigen Ministerium zu schätzen. Der Schülerkostensatz der Ersatzschule beträgt bei

  1. den Schulen mit dem Förderschwerpunkt ,,geistige Entwicklung“ 100%

  2. den allgemein bildenden Schulen und den sonstigen Förderzentren 80%

  3. den berufsbildenden Schulen 50%

von dem nach Satz 3 veränderten öffentlichen Schülerkostensatz des Jahres 2001.

(2) Für die Berechnung der Zuschüsse wird als öffentlicher Schülerkostensatz des Jahres 2001 nach Absatz 1 Satz 2 für Regionalschulen in freier Trägerschaft der Schülerkostensatz der Realschule und für Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft der Schülerkostensatz der Gesamtschule zu Grunde gelegt. Ist im Übrigen eine Schule in freier Trägerschaft nicht mit einer Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar, wird sie unter Berücksichtigung ihres Bildungsangebots einer bestehenden Schulart zugeordnet.

(3) Für die Berechnung der Zuschüsse an die Freien Waldorfschulen wird als öffentlicher Schülerkostensatz des Jahres 2001 nach Absatz 1 Satz 2

  1. für die Jahrgangsstufen eins bis vier der Schülerkostensatz der Grund- und Hauptschulen und

  2. für die Jahrgangsstufen fünf bis dreizehn der Schülerkostensatz der Gesamtschulen zuzüglich 10,5% des Schülerkostensatzes der Förderschulen

zu Grunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung für eine Freie Waldorfschule auch auf ein Förderzentrum, wird für dessen Schülerinnen und Schüler der Schülerkostensatz der dem sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechenden Sonderschulart zu Grunde gelegt.

(4) Bei der Berechnung des Zuschusses ist die Jahresdurchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen zu Grunde zu legen. Die Durchschnittszahl wird nach der am 1. jedes Monats vorhandenen Zahl der Schülerinnen und Schüler errechnet. Die Ersatzschulen sind zu entsprechenden Auskünften und Nachweisen verpflichtet. Für die Berechnung der Durchschnittszahl sind nur diejenigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die entweder

  1. ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben,

  2. für die das Land eine Erstattung nach § 113 verlangen kann, oder

  3. mit Heimen verbundene Förderzentren besuchen und sich nach den Umständen des Einzelfalls der jeweiligen Schule eine unzumutbare finanzielle Belastung für den Schulträger ergibt.

(5) Unabhängig von den nach Absatz 1 bis 3 zu berechnenden Zuschüssen können im Einzelfall Zuschüsse zu den Fortbildungskosten gewährt werden.

(6) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 5 erhalten die Schulträger der allgemein bildenden Ersatzschulen sowie der Förderzentren in freier Trägerschaft mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ einen zusätzlichen Zuschuss für jede Schülerin und jeden Schüler.
Die an die Schulträger zu verteilende Gesamtförderung ist auf den Betrag von 1 500 000 Euro begrenzt.
Für die Berechnung des Zuschusses je Schülerin und Schüler wird die Gesamtfördersumme von 1 500 000 Euro durch die Zahl der von den anspruchsberechtigten Schulträgern mit dem Antrag auf Zuschussgewährung gemeldeten Schülerinnen und Schülern dividiert.
Maßgeblich ist die am 1. August an der Schule vorhandene Zahl der bezuschussungsfähigen Schülerinnen und Schüler.
Der Antrag auf Zuschussgewährung muss dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens am 15. September vorliegen. Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 119 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 123
Bewilligungsbescheid und
Verwendungsnachweis

(1) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt nach Prüfung der Unterlagen jeweils einen Bewilligungsbescheid. Im Bewilligungszeitraum können monatliche Teilbeträge gezahlt werden. Die erstmalige Gewährung eines Zuschusses bedarf eines Antrages des Schulträgers.

(2) Die Träger der Ersatzschulen haben jährlich für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Sach- und Personalkosten vorzulegen. Diesem Nachweis ist die Bilanz einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung sowie, falls eine Bilanzierung nicht erfolgt, die Einnahmenüberschussrechnung beizufügen. Eine örtliche Prüfung der Schule durch die Bewilligungsbehörde oder den Landesrechnungshof bleibt vorbehalten.

(3) Wurde drei Jahre nacheinander der nach § 122 Abs. 1 mögliche Höchstbetrag bewilligt, wird in den Folgejahren der jeweilige Höchstbetrag als Festbetrag unabhängig vom Bedarf gewährt. Nach fünf Jahren Festbetragsfinanzierung kann deren Weitergewährung davon abhängig gemacht werden, dass das für Bildung zuständige Ministerium aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu der Feststellung gelangt, dass der Schulträger die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet und seine Sach- und Personalkosten mit den sich aus § 120 Abs. 1 bis 3 ergebenden Vorgaben nach wie vor im Einklang stehen.

§ 123a

 

Zuschuss für Fortbildungskosten und bei zusätzlichen Bildungsgängen

(1) Ersatzschulen können unabhängig von den nach §§ 121, 122 Abs. 1 und 2 zu berechnenden Zuschüssen im Einzelfall Zuschüsse zu den Fortbildungskosten gewährt werden.

(2) Hält eine Ersatzschule der Schulart Gymnasium oder Gemeinschaftsschule zusätzlich einen Bildungsgang vor, der zu einem nach diesem Gesetz nicht vorgesehenen Abschluss mit Hochschulzugangsberechtigung führt, kann das Land nach Maßgabe der §§ 119 bis 123 einen Zuschuss gewähren, sofern der Schulträger auch für diesen Bildungsgang die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 erfüllt.

 

Abschnitt III

Zuschüsse an Ersatzschulen der dänischen Minderheit

§ 124
Bedarfsunabhängige Bezuschussung,
Höhe des Zuschusses [1])

Dem Träger der Schulen der dänischen Minderheit wird für jede Schülerin und jeden Schüler unabhängig vom Bedarf der Zuschuss in Höhe von 85% der öffentlichen Schülerkostensätze gewährt, die für das dem Jahr der Bezuschussung vorausgehende Jahr festgestellt worden sind. Für die Feststellung der öffentlichen Schülerkostensätze sind die Sach- und Personalkosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2) zu Grunde zu legen, die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart in dem der Feststellung vorausgehenden Jahr entstanden sind. Abweichend von Satz 1 und 2 sind für das Haushaltsjahr 2011 zur Berechnung der Schülerkostensätze der Gemeinschaftsschulen der dänischen Minderheit die Sach- und Personalkosten zu Grunde zu legen, die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler an öffentlichen Gesamtschulen im Jahr 2009 entstanden sind.§ 119 Abs. 1, 2 und 4, § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 1 und 2 finden entsprechende sowie der § 123 Abs. 3 Satz 2 sinngemäße Anwendung.


Fußnoten


[1])

§ 124 S. 1 und 2 gelten ab 1.1.2008. Bis dahin gilt für die Höhe des Zuschusses für den Besuch der Schulen der Dänischen Minderheit § 77a Abs. 2 des Schulgesetzes in der bisherigen Fassung. § 77 a Abs. 2 lautet: “Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die Vom-Hundert-Sätze nach § 63 Abs. 2 Satz 1 und für den Besuch der Schulen der Dänischen Minderheit für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2008 auf 25 v.H. und für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 auf 75 v.H. begrenzt. Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 2 wird nach den den Vereinbarungen zugrunde liegenden Berechnungsgrundsätzen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.”

Achter Teil

Aufsicht des Landes über das Schulwesen

Abschnitt I

Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden, unterstützende Stellen

§ 125
Umfang der Aufsicht

(1) Das Schulwesen untersteht der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung (Schulgestaltung) sowie die Beaufsichtigung der Schulen (Schulaufsicht).

(2) Die Schulgestaltung erstreckt sich insbesondere auf

  1. die Festlegung der Inhalte und die Organisation des Unterrichts,

  2. die zentrale Planung der Schulstandorte und

  3. den Vorbereitungsdienst.

(3) Die Schulaufsicht umfasst bei den öffentlichen Schulen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes

  1. die Beratung der Schulen, insbesondere der Lehrkräfte, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,

  2. die Fachaufsicht über Erziehung und Unterricht in den Schulen,

  3. die Dienstaufsicht über die Schulen,

  4. die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4) Die Schulaufsicht bezieht die Aufsicht über ein Schülerwohnheim ein, das vom für Bildung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium als mit der Schule verbunden anerkannt ist.

§ 126
Schulgestaltung

(1) Die Schulgestaltung im Rahmen dieses Gesetzes obliegt dem für Bildung zuständigen Ministerium. Es erlässt auf der Grundlage der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (§ 4), unter Beachtung der Lernfähigkeiten und des Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sowie unter Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstandes der Jugendlichen die nachstehenden Vorschriften. Dabei ist auf eine einheitliche Entwicklung des Schulwesens in den Bundesländern Wert zu legen.

(2) Durch Verordnung sind für die öffentlichen Schulen Bestimmungen zu treffen über

  1. das Verfahren und die Voraussetzungen für das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen (Versetzung, Wiederholung und Überspringen von Jahrgangsstufen), die Zuweisung zu einem Bildungsgang und für den Wechsel der Schulart (einschließlich der Schrägversetzung und der Zuweisung zu Schulen, an denen weitere schulische Bildungsgänge eröffnet werden); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Schülerinnen und Schüler individuelle Lern- und Förderpläne erstellt werden,

  2. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Aufnahme in Schulen,

  3. die Gestaltung der Bildungsgänge, die Gestaltung und die Anforderungen der Abschlüsse, die durch die Abschlüsse eröffneten Zugangsmöglichkeiten zu weiteren schulischen Bildungsgängen und die Durchführung von Schulprüfungen einschließlich der Prüfungsgebiete, des Verfahrens, der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, der Bewertungsmaßstäbe, der Anrechnung von Vorleistungen und der Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, des Erwerbs einer Berufsbezeichnung sowie der Möglichkeiten der Wiederholung und der Entlassung als Folge nicht erreichter Versetzungen oder nicht bestandener Prüfungen,

  4. die Voraussetzungen, unter denen die Schule oder die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart feststellen kann,

  5. die Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407/2424), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407/2450), mit einem schulischen Abschluss sowie die Anrechnung einer Berufsausbildung bei schulischen Abschlüssen,

  6. die Gliederung der berufsbildenden Schulen nach Fachrichtungen,

  7. die Gliederung und die Aufgaben der Förderzentren.

  8. die Einrichtung von Lerngruppen für hochbegabte Schülerinnen und Schüler an bestimmten Schulen.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann in Verwaltungsvorschriften die Bildung, Teilung und Zusammenlegung von Klassen regeln. Im Übrigen erlässt das für Bildung zuständige Ministerium die für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Verwaltungsvorschriften einschließlich Stundentafeln. In den Verwaltungsvorschriften sollen Vereinbarungen der Bundesländer zu Bildungsstandards berücksichtigt werden. Das für Bildung zuständige Ministerium kann zudem durch Verwaltungsvorschrift regeln, dass der Erfolg der pädagogischen Arbeit schulübergreifend und vergleichend überprüft werden kann, um die Gleichwertigkeit und Qualität sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebotes zu gewährleisten. Das für Bildung zuständige Ministerium legt fest, welchen Teil ihrer Arbeitszeit die Lehrkräfte durch Unterricht erfüllen.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium legt durch Verwaltungsvorschrift fest, ab welcher Jahrgangsstufe Fremdsprachen unterrichtet werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache kann ihre Herkunftssprache als erste oder zweite Fremdsprache anerkannt werden.

(5) Für die Berufsfachschulen und Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt werden die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften aufgrund der Absätze 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 5, § 14 und § 140 Abs. 2 vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium erlassen, und zwar in den Fällen der Absätze 2 und 3 sowie nach § 140 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium.

§ 127
Lehr- und Lernmittel

Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (§ 4) geeignet sein und der Erfüllung des Bildungsauftrags der einzelnen Schulart dienen. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

§ 128
Mittel der Schulaufsicht

(1) Im Rahmen der Rechtsaufsicht über die öffentlichen Schulträger steht der Schulaufsichtsbehörde das Auskunftsrecht nach § 122 der Gemeindeordnung und § 61 der Kreisordnung zu. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde bleiben unberührt.

(2) Für Aufgaben, die der Aufsicht nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 und 3 unterliegen, können die Schulaufsichtsbehörden im Einzelfall anstelle der Schule tätig werden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach § 16 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes nicht vorliegen.

Abschnitt II

Organisation der Schulaufsichtsbehörden

§ 129
Schulaufsichtsbehörden

(1) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Schulamt. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das für Bildung zuständige Ministerium.

(2) Zuständig ist 1.

die untere Schulaufsichtsbehörde in den Kreisen für die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 hinsichtlich der Grundschulen, Regionalschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderzentren, 2.

die untere Schulaufsichtsbehörde in den kreisfreien Städten für die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich der Grundschulen, Regionalschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderzentren, 3.

die oberste Schulaufsichtsbehörde a)

für die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 hinsichtlich der Gymnasien, Gemeinschaftsschulen mit gymnasialer Oberstufe, berufsbildenden Schulen und besonderen Versuchsschulen, b)

für die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich der Schulen, deren Träger das Land ist, c)

für die Aufgabe nach § 125 Abs. 3 Nr. 4 hinsichtlich der Grundschulen, Regionalschulen und Förderzentren, deren Träger ein Kreis, eine kreisfreie Stadt oder ein entsprechender Schulverband ist.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Aufgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde auf die untere Schulaufsichtsbehörde übertragen.

(4) Für die Berufsfachschulen und Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt nimmt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die Aufgaben nach den §§ 58, 59 und 125 Abs. 3 und 4 wahr, nach § 109 Abs. 1, soweit es sich um Angelegenheiten der Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt handelt. In den Fällen des § 109 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und § 125 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ist im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium zu entscheiden.

§ 130
Schulamt

(1) Das Schulamt ist eine untere Landesbehörde.

(2) Das Schulamt besteht in den Kreisen aus der Landrätin oder dem Landrat und einer Schulrätin oder einem Schulrat oder mehreren Schulrätinnen und Schulräten. Bei der Erfüllung der Aufgaben des Schulamtes wirken die Landrätin oder der Landrat und die Schulrätinnen und Schulräte zusammen, jedoch sind die Schulrätinnen und Schulräte für die Beratung der Lehrkräfte und die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 und 3, die Landrätin oder der Landrat für die Aufgabe nach § 125 Abs. 3 Nr. 4 jeweils allein zuständig.

(3) Das Schulamt in den kreisfreien Städten besteht aus einer Schulrätin oder einem Schulrat oder mehreren Schulrätinnen und Schulräten, die die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 wahrnehmen.

§ 131
Schulaufsichtsbeamtinnen und
Schulaufsichtsbeamte

(1) Die Schulrätinnen und Schulräte sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt ist vor ihrer Ernennung oder Versetzung zu hören.

(2) Die persönlichen Kosten der Schulrätinnen und Schulräte trägt das Land. Im Übrigen tragen die Kreise und die kreisfreien Städte die Kosten (Verwaltungs- und Zweckausgaben) der unteren Schulaufsichtsbehörde.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte zu Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten für besondere Aufgaben bestellen und Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten besondere Aufgaben übertragen.

(4) Die Schulaufsicht über den Religionsunterricht kann nur führen, wer Mitglied der betreffenden Religionsgemeinschaft ist. Erfüllt eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter diese Voraussetzungen nicht, hat das für Bildung zuständige Ministerium hierfür eine andere Landesbeamtin oder einen anderen Landesbeamten als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamten zu bestellen.

(5) Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte müssen die Befähigung für mindestens ein Lehramt besitzen, die in der Regel einer der Schularten entspricht, deren Beaufsichtigung ihnen übertragen werden soll. Die Aufgaben der Schulaufsicht im für Bildung zuständigen Ministerium können in Ausnahmefällen auch auf Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt übertragen werden.

Abschnitt III

Schulpsychologischer Dienst

§ 132
Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes

(1) Der schulpsychologische Dienst hilft bei Schulschwierigkeiten und unterstützt die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologischen Fragen. Er arbeitet mit anderen Beratungsdiensten zusammen.

(2) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben besonderer psychologischer Untersuchungen bedarf, ist hierfür die Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers einzuholen.

(3) Die im Rahmen freiwilliger Inanspruchnahme erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.

(4) § 27 Abs. 5 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den schulpsychologischen Dienst entsprechend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren treffen.

§ 133
Träger des schulpsychologischen Dienstes

(1) Träger des schulpsychologischen Dienstes sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Errichtung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums, dessen Aufsicht der schulpsychologische Dienst untersteht.

(2) Die im schulpsychologischen Dienst tätigen Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung (Schulpsychologinnen und Schulpsychologen) stehen im Dienst des Landes. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen müssen eine Hochschulausbildung im Fach Psychologie abgeschlossen haben. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt ist vor ihrer Ernennung oder Versetzung zu hören.

(3) Die persönlichen Kosten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen trägt das Land. Im Übrigen tragen die Kreise und kreisfreien Städte die Kosten (Verwaltungs- und Zweckausgaben) des schulpsychologischen Dienstes.

Abschnitt IV

Institut für Qualitätsentwicklung,
Landesschulbeirat

§ 134
Institut für Qualitätsentwicklung

(1) Das Land unterhält zur Entwicklung und Sicherung der Qualität der schulischen Arbeit ein Institut für Qualitätsentwicklung (Institut). Zu den wesentlichen Aufgaben des Instituts gehören insbesondere die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die Schulentwicklung sowie die Unterstützung von Schule und Unterricht beim Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik. Das Institut berät und unterstützt zudem Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter, Eltern, Schulen und Schulaufsichtsbehörden in Fragen des Unterrichts und der schulischen Erziehung und die Schulträger in Fragen der Ausstattung von Schulen. Es arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit den Hochschulen des Landes zusammen.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium kann dem Institut weitere Aufgaben übertragen und die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben durch Verwaltungsvorschrift näher ausgestalten.

§ 135
Landesschulbeirat

(1) Beim für Bildung zuständigen Ministerium wird der Landesschulbeirat gebildet. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Er bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Landesschulbeirats im Amt.

(2) Der Landesschulbeirat berät das für Bildung zuständige Ministerium bei der Durchführung dieses Gesetzes, indem er vor Erlass von Verordnungen und der Verwaltungsvorschriften (§ 126 Abs. 3), die alle Schularten betreffen, gehört wird. Ihm sind die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

(3) Mitglieder des Landesschulbeirats sind

  1. die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des für Schulangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages,

  2. je eine oder ein von den Landeselternbeiräten gewählte Elternvertreterin oder gewählter Elternvertreter aus dem Bereich der Grundschulen, Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,

  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte aus dem Bereich der Grundschulen, Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,

  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Bereich der Fachhochschulen sowie der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,

  5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,

  6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern,

  7. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des DBB Beamtenbundes und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein,

  8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,

  9. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesjugendringes,

  10. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der katholischen Kirche,

  11. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Schleswig-Holstein,

  12. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der deutschen Ersatzschulen und der Schulen der dänischen Minderheit und

  13. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landeselternvertretung der Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein.

(4) Der Landesschulbeirat wählt aus dem Kreis der in Absatz 3 Nr. 2 bis 13 genannten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein. Sie oder er muss eine Sitzung einberufen, wenn das für Bildung zuständige Ministerium oder mindestens zehn Mitglieder es verlangen.

(5) Die Kosten des Landesschulbeirats trägt das Land.

(6) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Verfahren der Wahl oder Benennung der Mitglieder und die Höhe der Reisekostenvergütung und des Sitzungsgeldes. Die Geschäftsordnung des Landesschulbeirats bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Für den Landesschulbeirat und seine Mitglieder gelten § 76 Abs. 1 bis 3 und 6, § 78 Abs. 4 und § 80 Abs. 1 entsprechend.

Neunter Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 136

Ausschluss von Ansprüchen

Die Bestimmungen im Vierten Teil Abschnitt II, im Fünften Teil Abschnitt II, im Sechsten und im Siebenten Teil begründen keine Ansprüche der Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land.

§ 137

Land als Schulträger

(1) Für Schulen, deren Träger das Land ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Zuständigkeiten für den Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften nach § 126 Abs. 2 bis 4, für die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 und 4 und die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörden nach § 129 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln sowie Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden auf andere Landesbehörden übertragen. Im Schulleiterwahlausschuss hat das Land fünf Stimmen, die einheitlich abgegeben werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die für Maßnahmen der Schulträger die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde vorsehen, finden keine Anwendung, wenn das Land Schulträger ist. §§ 47 und 54 Abs. 5 Satz 2 gelten nicht, wenn das Land beteiligt ist.

(3) Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, in deren Gebiet eine berufsbildende Schule in Trägerschaft des Landes liegt, hat an das Land für jede Schülerin und jeden Schüler dieser Schule, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wohnen, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag soll 37,5% der im Landesdurchschnitt auf jede Schülerin und jeden Schüler der Schulart entfallenden laufenden Kosten decken. Er wird vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Jahr im Voraus festgesetzt.

§ 138

Schulversuche, Erprobung anderer
Mitwirkungsformen

(1) Im Rahmen von Schulversuchen können Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erprobt werden. Schulversuche können sich insbesondere beziehen auf

  1. schulische Organisationsformen, Lehr- und Lernverfahren, Lernziele und -inhalte, Formen der Mitwirkung und der Leistungsbewertung sowie

  2. den Bildungsauftrag, die Bildungsgänge und die Abschlüsse, die Aufnahmevoraussetzungen und die Zahl der Jahrgangsstufen.

(2) Schulversuche können durch das für den jeweiligen Bildungsbereich zuständige Ministerium in bestehenden Schulen und in einzelnen besonderen Versuchsschulen durchgeführt werden. Der Schulträger ist anzuhören. Die Durchführung eines Schulversuchs kann auch vom Schulträger oder der Schule beim zuständigen Ministerium beantragt werden. Schulversuche sind zeitlich zu begrenzen und in angemessener Zeit daraufhin auszuwerten, wieweit ihre Ergebnisse auf das Schulwesen übertragbar sind. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.

(3) Für Abweichungen von grundsätzlicher Art bedarf es der Einrichtung besonderer Versuchsschulen durch Verordnung des für den jeweiligen Bildungsbereich zuständigen Ministeriums. Der Besuch besonderer Versuchsschulen ist freiwillig. In der Verordnung kann das zuständige Ministerium den Schulträger und Schuleinzugsbereiche bestimmen, die Merkmale für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit festlegen und die Anwendung der §§ 111 bis 113 ausschließen. Entspricht die Schule nicht einer der in diesem Gesetz vorgesehenen Schularten, beschließen der Schulelternbeirat und die Klassensprecherversammlung jeweils für eine Amtszeit, in welcher Schulart sie sich an der Bildung des Kreiselternbeirats oder der Kreis- oder Landesschülervertretung beteiligen.

(4) Führen Schulversuche mit besonderen Versuchsschulen nach Abschluss des Versuchs nicht zu einer Änderung der Schularten nach diesem Gesetz, hat das zuständige Ministerium diese in Schulen der Schularten des § 9 umzuwandeln.

(5) Das für Bildung zuständige Ministerium kann auf Antrag für eine Schule befristet und versuchsweise zulassen, dass abweichend von den §§ 62 bis 66, 70 bis 72, 77, 78, 81, 84, 86, 87 und 97 bis 99 andere Formen der Mitwirkung erprobt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz.

§ 139

Staatskirchenvertrag

Der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 73) bleibt auch gegenüber der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche als Rechtsnachfolgerin in diesem Vertrag unberührt.

§ 140

Prüfung von Nichtschülerinnen
und Nichtschülern,
Anerkennung von Zeugnissen

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann zu den Prüfungen an öffentlichen Schulen Personen zulassen, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben und nicht Schülerinnen oder Schüler einer Schule mit Vollzeitunterricht sind. Von dem Erfordernis der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auch Prüfungen einrichten, mit denen Abschlüsse erworben werden können, die den Abschlüssen an öffentlichen Schulen entsprechen (Externenprüfung). Zugelassen werden kann nicht, wer den angestrebten Abschluss bereits erworben hat. Schülerinnen und Schüler nicht nach § 116 anerkannter Ersatzschulen erwerben ihren Schulabschluss durch erfolgreiche Teilnahme an der Externenprüfung.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt die Prüfungsordnungen durch Verordnung. Dabei kann ein Mindestalter für die Zulassung vorgeschrieben werden. Bei der Zulassung und Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern sind ihre Lebens- und Berufserfahrungen angemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 126 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.

(3) Über die Gleichstellung von Schulzeugnissen, die außerhalb des Bundesgebietes erworben wurden, mit Zeugnissen der in diesem Gesetz vorgesehenen Schularten entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium. Es hat bei seiner Entscheidung Vereinbarungen zu beachten, die das Land mit anderen Bundesländern geschlossen hat. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Befugnis zur Entscheidung nach Satz 1 für Einzelfälle auf eine andere Behörde des Landes, der Kreise, der Gemeinden oder der Ämter übertragen.

§ 141

Widersprüche, Prozesskosten

(1) Über den Widerspruch gegen eine Entscheidung, die aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers getroffen ist, entscheidet die Schule, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie entscheidet auch über den Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4. Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

(2) Über den Widerspruch gegen eine Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.

(3) Kosten, die nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes und des Prozessrechtes in Streitigkeiten über Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, trägt abweichend von den Regelungen über die Sachkosten (§ 48 Abs. 2 und § 131 Abs. 2) das Land.

§ 142

Abgrenzung zu anderen Bildungseinrichtungen

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

  1. Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

  2. Einrichtungen der Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

  3. das Jugendaufbauwerk Schleswig-Holstein und andere berufsvorbereitende Lehrgänge, die nicht von öffentlichen Schulen durchgeführt werden,

  4. die Ausbildung in nichtärztlichen Heilberufen, soweit sie durch Bundesrecht geregelt ist, mit Ausnahme der Ausbildung zum Pharmazeutisch-Technischen Assistenten,

  5. die Ausbildung in der Altenpflegehilfe, soweit diese in der Verantwortung von Einrichtungen durchgeführt wird, für die das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren zuständig ist,

  6. die pädagogischen Angebote in Einrichtungen der Jugendhilfe.

(2) Für Klassen und Schulen in Justizvollzugsanstalten finden die Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 11 bis 32) und die §§ 86 und 87 nur insoweit Anwendung, als die Belange des Vollzuges nicht entgegenstehen.

§ 143

Verkündung von Verordnungen

Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 des Landesverwaltungsgesetzes im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

§ 144

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 10 Abs. 3 für die von ihm betriebene Schule in freier Trägerschaft oder Unterrichtseinrichtung eine Bezeichnung führt, die eine Verwechselung mit öffentlichen Schulen hervorrufen kann,

  2. entgegen § 11 Abs. 2 seiner Pflicht zur Teilnahme am Unterricht nicht nachkommt,

  3. entgegen § 26 Abs. 1 Kinder oder Jugendliche nicht zum Schulbesuch anmeldet oder nicht dafür sorgt, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilnimmt,

  4. entgegen § 26 Abs. 4 als Arbeitgeber, der nicht zugleich Ausbildender ist, Berufsschulpflichtige nicht zum Schulbesuch anmeldet,

  5. entgegen § 115 Abs. 1 eine Ersatzschule ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet oder betreibt,

  6. als Verantwortliche oder Verantwortlicher nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 eine Lehrkraft an einer Ersatzschule ohne Genehmigung nach § 117 Abs. 1 unterrichten lässt,

  7. entgegen § 117 Abs. 1 Unterricht an einer Ersatzschule ohne Genehmigung erteilt,

  8. entgegen § 118 Abs. 1 die Errichtung einer Ergänzungsschule der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts nicht anzeigt,

  9. entgegen § 118 Abs. 2 eine Ergänzungsschule errichtet oder fortführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 145

Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person und das Erziehungsrecht der Eltern (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Bestimmungen über das Schulverhältnis (§ 6 Abs. 3, §§ 11, 15 bis 19 und 25) und über die Schulpflicht (§§ 20 bis 24) eingeschränkt. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Bestimmung über Untersuchungen (§ 27) eingeschränkt. Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die örtlich zuständige Schule (§ 24), der Bestimmungen über die Eingangsvoraussetzungen der Schulen (§§ 41 bis 46, 88 bis 93) sowie der Verordnungen nach § 126 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 eingeschränkt.

§ 146

Übergangsbestimmungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bestehende Hauptschulen und Realschulen

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Haupt- oder Realschulen werden mit Ablauf des 31. Juli 2011 zu Regionalschulen. Durch Entscheidung des Schulträgers, die nach Anhörung der Schulkonferenz erfolgt und der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf, kann eine Schulartänderung auch vor dem in Satz 1 genannten Termin jeweils zum Schuljahresbeginn, frühestens jedoch ab dem 1. August 2008, vorgenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt können sich Haupt- und Realschulen auch organisatorisch zu einer Regionalschule verbinden. Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Schulartänderung die Haupt- oder Realschule besuchen, werden in der Regionalschule dem von ihnen bisher besuchten Bildungsgang zugeordnet. Für die Haupt- und Realschulen gelten bis zu der Schulartänderung nach Satz 1 die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Hauptschule hat fünf Jahrgangsstufen. Abweichend von Satz 1 können ab der achten Jahrgangsstufe flexible Übergangsphasen gebildet werden, die drei Jahre dauern und die Schülerinnen und Schüler auf den Hauptschulabschluss vorbereiten sollen. Der Besuch der flexiblen Übergangsphase ist freiwillig. Die Hauptschule schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Die Realschule hat sechs Jahrgangsstufen. Sie vergibt in Verbindung mit einer Prüfung den Hauptschulabschluss für Schülerinnen und Schüler, die nach Jahrgangsstufe neun die Schule verlassen. Die Realschule schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 zählen neben den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten auch die Hauptschulen und Realschulen zu den weiterführenden allgemein bildenden Schulen im Sinne dieses Gesetzes. Für diesen Zeitraum werden die in § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 4 Satz 1 und § 129 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 c aufgeführten Schularten jeweils um die Schularten Hauptschule und Realschule ergänzt. Im Übrigen findet bis zum Ablauf des 31. Juli 2011

  1. § 9 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gymnasium die Schülerin oder den Schüler auch der nächsten Jahrgangsstufe einer Realschule zuweisen kann, wenn die Leistungen den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen; § 9 Abs. 3 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Hauptschule oder die Realschule die Schülerin oder den Schüler mit Zustimmung der Eltern der nächsten Jahrgangsstufe der Realschule oder des Gymnasiums zuweist, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen dieser Schulart gerecht werden kann,

  2. § 10 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die Bezeichnung ,,Grund- und Hauptschule“ für organisatorische Verbindungen von Grund- und Hauptschulen zulässig ist,

  3. (gestrichen)

  4. § 18 Abs. 6 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten in den Fällen des § 18 Abs. 2 auch bei einer Verweildauer von drei Schuljahren in der flexiblen Übergangsphase der Hauptschule (Abs. 2 Satz 2) ein Schuljahr unberücksichtigt bleibt,

  5. § 73 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass dem gemeinsamen Kreiselternbeirat für Grundschulen und Förderzentren auch die Hauptschulen angehören und anstelle des Kreiselternbeirates für Regionalschulen ein Kreiselternbeirat für Realschulen gebildet wird, an dem sich die Elternvertretungen von Regionalschulen beteiligen können,

  6. § 74 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass dem gemeinsamen Landeselternbeirat für Grundschulen und Förderzentren auch die Hauptschulen angehören und anstelle des Landeselternbeirates für Regionalschulen ein Landeselternbeirat für Realschulen gebildet wird,

  7. § 83 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Vertreterversammlung bei den Hauptschulen aus je drei Mitgliedern der Kreisschülervertretung zusammensetzt.

(5) § 135 Abs. 3 findet für die Amtszeit des Landesschulbeirates, der dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden nachfolgt, mit der Maßgabe Anwendung, dass als Vertreterinnen und Vertreter der Regionalschulen nach Nummer 2 und 5 auch Eltern sowie Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und Realschulen gewählt und als Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 3 auch Lehrkräfte an Hauptschulen und Realschulen benannt werden können.

§ 147

Übergangsbestimmungen für zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens bestehende Gesamtschulen

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende integrierte Gesamtschulen werden mit Ablauf des 31. Juli 2010, bestehende kooperative Gesamtschulen mit Ablauf des 31. Juli 2011 zu Gemeinschaftsschulen. Durch Entscheidung des Schulträgers, die nach Anhörung der Schulkonferenz erfolgt und der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf, kann eine Schulartänderung auch vor dem in Satz 1 genannten Termin jeweils zum Schuljahresbeginn vorgenommen werden.

(2) Schülerinnen und Schüler an kooperativen Gesamtschulen, die im Schuljahr vor der Schulartänderung die Jahrgangsstufen sieben bis neun besuchen, werden dem von ihnen an der kooperativen Gesamtschule besuchten Bildungsgang zugeordnet. An kooperativen Gesamtschulen ist für Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2008/ 2009, 2009/2010 und 2010/2011 jeweils in die fünfte Jahrgangstufe eintreten, eine gemeinsame Orientierungsstufe einzurichten.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 zählen neben den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten auch die integrierten Gesamtschulen, bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 auch die kooperativen Gesamtschulen zu den allgemein bildenden Schulen im Sinne dieses Gesetzes. Die in § 18 Abs. 3, § 38 Abs. 5 Satz 3, § 111 Abs. 4 Satz 1 und § 129 Abs. 2 Nr. 3 a aufgeführten Schularten werden bis zum Ablauf des 1. Juli 2010 um die Schulart integrierte Gesamtschule und bis zum Ablauf des 1. Juli 2011 um die Schulart kooperative Gesamtschule ergänzt.

(4) § 135 Abs. 3 findet für die Amtszeit des Landesschulbeirates, der dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden nachfolgt, mit der Maßgabe Anwendung, dass als Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinschaftsschulen nach Nummer 2 und 5 auch Eltern sowie Schülerinnen und Schüler der kooperativen Gesamtschulen gewählt und als Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 3 auch Lehrkräfte an kooperativen Gesamtschulen benannt werden können.

§ 148

Sonstige Übergangsbestimmungen und
Fortgeltung bestehender Bestimmungen

(1) Kinder, die in 2007 schulpflichtig werden oder nach § 22 Abs. 3 in die Jahrgangsstufe eins der Grundschule aufgenommen werden sollen, können abweichend von § 24 Abs. 1 nur in die zuständige Grundschule nach § 24 Abs. 2 aufgenommen werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Grundschulen bestehende Schulkindergärten werden spätestens zum 31. Juli 2007 geschlossen.

(2) Für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, die sich im Schuljahr 2008/2009 in der Jahrgangsstufe sechs oder in einer höheren Jahrgangsstufe befinden, ist § 44 Abs. 2 Satz 1 für die nachfolgenden Schulleistungsjahre mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gymnasium neun Schulleistungsjahre in sechs Jahrgangsstufen und eine anschließende Oberstufe umfasst. Satz 1 gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler, die durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen in eine Lerngruppe aufgenommen werden, die sich im Schuljahr 2008/2009 in der Jahrgangsstufe fünf oder in einer niedrigeren Jahrgangsstufe befunden hat.

(3) Für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und Gesamtschulen, die sich im Schuljahr 2008/ 2009 in der Jahrgangsstufe zwölf oder dreizehn befinden, ist bis zum Abschluss des Bildungsganges der § 14 Abs. 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309), anzuwenden.

(4) Für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, die sich im Schuljahr 2010/11 in den Jahrgangsstufen fünf bis sieben befinden, ist § 44 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gymnasium acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen zuzüglich einer sich anschließenden dreijährigen Oberstufe umfasst. Satz 1 gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler, die durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen in eine Jahrgangsstufe gelangt sind, deren Lerngruppen an der besuchten Schule ausschließlich im neunjährigen Bildungsgang unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2010/11 in der Jahrgangstufe fünf befinden, kann die Schule abweichend von Satz 1 mit dem Übergang in die Jahrgangsstufe sechs Lerngruppen des neunjährigen Bildungsganges bilden. § 44 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) Schülerinnen und Schüler der weiterführenden allgemein bildenden Schulen, die am Ende der Schuljahre 2008/09 und 2009/10 in die zehnte Jahrgangsstufe aufgestiegen oder versetzt worden sind, haben unabhängig von der besuchten Schulart mit dem Aufsteigen oder der Versetzung den Hauptschulabschluss erworben. Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, die am Ende der Schuljahre 2008/09 und 2009/10 in die elfte Jahrgangsstufe versetzt worden sind, haben mit der Versetzung den Realschulabschluss erworben. Soweit der jeweilige Abschluss bereits durch die Teilnahme an einer Prüfung erworben wurde, kann bei Entlassung aus der Schule wahlweise der durch die Prüfungsteilnahme oder der durch die Versetzung erworbene Abschluss in das zu erteilende Zeugnis aufgenommen werden.

(6) Ist ein Kreis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Träger einer allgemein bildenden Schule, kann er abweichend von § 53 die Trägerschaft beibehalten, sofern er dieses gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum 31. Juli 2008 erklärt und das Einvernehmen der Gemeinde, in der die Schule belegen ist, nachweist. Verbleibt die Trägerschaft danach nicht beim Kreis, geht sie zum 1. August 2009 auf die in Satz 1 genannte Gemeinde über. Erfüllt die Gemeinde nicht die Voraussetzungen des § 53 Satz 2, finden die Absätze 4 und 5 entsprechende Anwendung.

(7) Der Vorstand des Landeselternbeirates, dessen Mitglieder durch die Schulelternbeiräte der einzelnen Schulen entsendet worden sind, bleibt bis zur erstmaligen Wahl eines Vorstandes des Landeselternbeirates der Gemeinschaftsschulen, dessen Mitglieder durch die Kreiselternbeiräte nach § 74 Abs. 2 gewählt worden sind, im Amt.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Kreis- oder Landesebene vorhandene Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer bleiben für den Zeitraum, für den sie gewählt worden sind, im Amt. Für die Anzahl der Einsetzungen nach § 85 Abs. 2 Satz 9 bleiben auf einer Wahl beruhende Amtszeiten außer Betracht.

(9) Für Schülerinnen und Schüler, die vor Ablauf des Schuljahres 2007/2008 in ein Berufliches Gymnasium aufgenommen werden, ist bis zum Abschluss des Bildungsganges abweichend von § 92 Abs. 3 der § 22 Abs. 3 des in Absatz 3 genannten Schulgesetzes anzuwenden.

(10) Sind Innungen, Innungsverbände, gesetzliche Krankenkassen oder Vereine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Träger einer öffentlichen berufsbildenden Schule, können sie abweichend von § 95 die Trägerschaft beibehalten. Wollen die in Satz 1 genannten Träger die Trägerschaft nicht beibehalten, geht diese zum 1. August eines Jahres auf die nach § 95 Abs. 1 verpflichteten Träger über, soweit diese bis zum 1. August des Vorjahres hierüber von den in Satz 1 genannten Trägern unterrichtet worden sind.

(11)  [1])  Abweichend von § 111 Abs. 4 Satz 3 bestimmt sich die Höhe des Richtwertes bis einschließlich der Festsetzung für das Haushaltsjahr 2011 bei Regionalschulen nach dem Richtwert für Realschulen, bei Gemeinschaftsschulen nach dem Richtwert für Gesamtschulen. § 111 Abs. 4 Satz 5 findet bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Investitionskostenanteils je Schülerin und Schüler 125 Euro beträgt.

(12) Für den Besuch der Schulen der dänischen Minderheit wird die Höhe des Erstattungsbetrages nach § 113 Abs. 1 Satz 1 für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2008 auf 25% und vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 auf 75 % begrenzt. Für den Besuch Freier Waldorfschulen werden abweichend von § 113 Abs. 3 bis einschließlich der Festsetzungen für das Haushaltsjahr 2012 die Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe fünf denen der Gesamtschulen zugeordnet.

(13) Abweichend von § 119 Abs. 1 und § 124 Satz 3 beträgt die Wartefrist für Träger einer Ersatzschule drei Jahre nach Genehmigung der Errichtung, wenn die Genehmigung vor dem 1. Januar 2008 erteilt worden ist. In 2007 findet § 122 Abs. 1 auf die Berechnung der Zuschüsse für die Ersatzschulen der dänischen Minderheit mit der Maßgabe Anwendung, dass der danach ermittelte Betrag unabhängig vom Bedarf in Höhe von 100% gewährt wird.

(14) Genehmigungen, die Schulen in freier Trägerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt waren, bleiben unberührt. Ist eine Ersatzschule als Schule der Schulart Hauptschule oder Realschule genehmigt, erlischt die Genehmigung mit Ablauf des 31. Juli 2011, soweit nicht auf Antrag des Schulträgers die Genehmigung bezogen auf eine in diesem Gesetz vorgesehene Schulart einschließlich der Bezeichnung der Schule geändert worden ist. Verliehene Berechtigungen bleiben in Kraft; sie sind zu entziehen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Abweichend von Satz 3 bleibt in den Fällen des Satzes 2 eine verliehene Anerkennung, die der nach § 116 entspricht, in Kraft.

(15) Abweichend von § 122 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Abs. 2 und 3 werden die Schülerkostensätze, die im Kalenderjahr 2007 gelten, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 fortgeschrieben.

Fußnoten

[1])

Absatz 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft

§ 149

Anwendung von § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 bis zum 31. Juli 2014

(1) § 43 Abs. 1 findet bis zum 31. Juli 2014 mit der Maßgabe Anwendung, dass an Gemeinschaftsschulen den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler sowohl durch Unterricht in binnendifferenzierender Form als auch in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen in einzelnen Fächern entsprochen werden kann. An Gemeinschaftsschulen, an denen der Unterricht im Schuljahr 2012/13 in abschlussbezogenen Klassenverbänden erteilt wurde, kann der Unterricht weiterhin in dieser Form erteilt werden.

(2) § 44 Abs. 3 findet bis zum 31. Juli 2014 mit der Maßgabe Anwendung, dass an Gymnasien mit einem achtjährigen Bildungsgang ein Wechsel des Bildungsgangangebotes nicht mehr zulässig ist. Gleiches gilt an Gymnasien mit einem neunjährigen Bildungsgang für einen Wechsel zu einem Angebot, bei dem der acht- und neunjährige Bildungsgang nebeneinander vorgehalten wird.

§ 150

Übergangsbestimmungen für die
Zuschüsse an Ersatzschulen

(1) Abweichend von § 124 Abs. 2 erhält der Träger der Schulen der dänischen Minderheit in den Jahren 2014 bis 2016 einen Zuschuss, der sich aus der Addition folgender Einzelbeträge ergibt:

1.

einen Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag von 6.225 Euro mit der gemäß § 119 Abs. 4 zu ermittelnden jeweiligen Jahresdurchschnittszahl aller Schülerinnen und Schüler an den Schulen der dänischen Minderheit multipliziert wird;

2.

einen Betrag in Höhe von 555.300 Euro (pauschaler Zuschuss zu Bauinvestitionen);

3.

einen Betrag in Höhe von 583.000 Euro (pauschaler Zuschuss zu den Kosten der Schülerbeförderung);

4.

einen Betrag von 150.000 Euro im Jahr 2014, 300.000 Euro im Jahr 2015 und 450.000 Euro im Jahr 2016.

(2) Die gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 Nr. 3 maßgeblichen Schülerkostensätze der berufsbildenden Schulen werden

1.

für das Jahr 2014 um 75 %

2.

für das Jahr 2015 um 50 %

3.

für das Jahr 2016 um 25 %

des Betrages erhöht, um den sie die Schülerkostensätze des Jahres 2013 unterschreiten.

(3) Die gemäß §§ 121, 122 maßgeblichen Schülerkostensätze der Gymnasien und der Schulen mit einer besonderen pädagogischen Prägung (§ 115 Abs. 4 Satz 3) werden

1.

für das Jahr 2014 um 67 %

2.

für das Jahr 2015 um 33 %

des Betrages erhöht, um den sie die für das Jahr 2013 gewährten Schülerkostensätze unterschreiten.

 


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein