Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zum Schuljahr 2020/21 |
Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zum Schuljahr 2019/20 |
Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zum
Schuljahr 2020/21
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 19. Juli 2019 - III 321 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2019 S. 225) I. Ziel des Erlasses Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz (SchulG) können die Eltern im Rahmen der von der Schulaufsicht nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an weiterführenden allgemein bildenden Schulen wählen. Dieser Erlass dient der Koordinierung des Verfahrens und der Bekanntgabe verbindlich einzuhaltender Termine. Zudem sollen die Regelungen dieses Erlasses dem grundsätzlichen Recht auf freie Schulwahl auch der Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf Wirksamkeit verschaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass sie einen Platz an der Schule erhalten, an der ihrem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Nach § 2 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 21. Juni 2019 (NBl.MBWK. Schl.-H. Seite 161), § 3 der Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. Seite 168) und §§ 7 und 8 der Landesverordnung über Grundschulen (GrVO) vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. Seite 152), zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen vom 11. Juni 2018 (NBl. MBWK.Schl.-H. Seite 183), sowie nach §§ 5 bis 7 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) vom 8. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. Seite 197) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt: II. Verfahren für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf 1. Information der Eltern Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 17. Januar 2020 (§ 8 GrVO) die Eltern über den Ablauf des Informationsund Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen. 2. Schulübergangsempfehlung Nach § 7 GrVO erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 mit dem Zeugnis zum ersten Halbjahr eine schriftliche Schulübergangsempfehlung. Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern zu einer verpflichtenden Einzelberatung ein. Sie besprechen mit den Eltern die Schulübergangsempfehlung und beraten sie hinsichtlich der Wahl der geeigneten Schulart. Die Grundschulen informieren die Eltern über die Angebote und Bildungsaufträge der weiterführenden Schulen sowie über die An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens. 3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen In den aufnehmenden Schulen erfolgen Informationsveranstaltungen bis zum 21. Februar 2020. Hier stellen sich die einzelnen Schulen der Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor. Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grundschulen die Termine der Informationsveranstaltungen der aufnehmenden Schulen bis zum 8. Januar 2020 mit. 4. Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterführenden allgemein bildenden Schulen Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis zum 21. Februar 2020. Verpflichtend ist gemäß § 8 GrVO diese Beratung am Gymnasium für diejenigen Eltern, die ihr Kind am Gymnasium anmelden möchten und dessen Schulübergangsempfehlung die Schulart Gymnasium nicht mit einschließt. Die Beratung erfolgt an der Schule, an der das Kind angemeldet werden soll. 5. Anmeldezeitraum Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 24. Februar bis zum 4. März 2020 an. Eine Verkürzung oder Ausweitung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzunehmen: der Anmeldeschein, das Halbjahreszeugnis des vierten Jahrgangs, die Schulübergangsempfehlung sowie der Lernplan der Grundschule, falls erstellt. III. Verfahren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1. Information der Eltern Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 informieren die Förderzentren die Eltern über die Regelungen zum bevorstehenden Schulwechsel und über die in Frage kommenden weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder ggf. Förderzentren. Die Eltern äußern gegenüber dem zuständigen Förderzentrum einen Erst-, einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine Schule, die ihr Kind künftig besuchen soll. Die Eltern können die Informationsangebote der weiterführenden allgemein bildenden Schulen in Anspruch nehmen (siehe II. 3.); eine Anmeldung dort ist aber nicht erforderlich. 2. Koordinierung Zuständig für die Koordinierung ist jeweils das Schulamt, das diese Aufgabe ggf. an die Leitung eines Förderzentrums delegieren kann. Die Koordinierung erfolgt in zwei Schritten: a. Koordinierung von Schulplätzen Mit den Schulleiterinnen und Schulleitern der vor Ort vorhandenen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und deren Schulaufsicht werden Kontingente der jeweils von einer Schule aufzunehmenden Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf festgelegt. Grundlage dafür sind insbesondere Informationen der Förderzentren über die Schülerzahl, die bestehenden Förderschwerpunkte und die Elternwünsche bezüglich der weiterführenden Schule sowie ggf. Besonderheiten der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aktuell die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Dabei sind die personenbezogenen Daten der Kinder und Eltern so zu verändern, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (Anonymisierung). b. Koordinierung des individuellen Förderbedarfs Das zuständige Schulamt oder das zuständige Förderzentrum koordiniert gemäß § 5 Absatz 3 SoFVO den individuellen Förderbedarf des einzelnen Kindes in Bezug auf den vorhandenen Schulplatz, an dem diesem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 3 SchulG am besten entsprochen werden kann. Dabei ist nach Möglichkeit der gemäß Ziffer 1 geäußerte Elternwille maßgeblich zu berücksichtigen. Das zuständige Schulamt informiert nach der insofern erfolgten Ermittlung des geeigneten Schulplatzes die Leiterin oder den Leiter der weiterführenden allgemein bildenden Schule über die geplante Zuweisung. Die Koordinierung ist vor Beginn des unter II. 5 festgelegten Anmeldezeitraums abzuschließen. c. Förderausschuss Sollte im Rahmen der Koordinierung kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden können, wird ein Förderausschuss einberufen und das Verfahren gemäß § 6 SoFVO fortgesetzt. 3. Zuweisung durch das Schulamt Auf der Grundlage des individuellen Koordinierungsergebnisses wird die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 3 SchulG durch das Schulamt der Schule zugewiesen, in der ihrem bzw. seinem Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Die Zuweisung erfolgt auch, wenn dem gemäß Ziffer 1 geäußerten Elternwillen entsprochen werden kann. Im Zuweisungsbescheid des Schulamtes wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Zuweisung im Einvernehmen mit der für die aufnehmende Schule zuständigen Schulaufsicht erfolgt. IV. Hinweise zu Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden und einzuhaltenden Terminen:
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Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen
zum Schuljahr 2019/20 Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. Juli 2018 - III 321 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 S. 339) I. Ziel des Erlasses Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz (SchulG) können die Eltern im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an weiterführenden allgemein bildenden Schulen wählen. Dieser Erlass dient der Koordinierung des Verfahrens und der Bekanntgabe verbindlich einzuhaltender Termine. Zudem sollen die Regelungen dieses Erlasses dem grundsätzlichen Recht auf freie Schulwahl auch der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Wirksamkeit verschaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass sie einen Platz an der Schule erhalten, an der ihrem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Nach § 2 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW.Schl.-H. S. 151), § 2 der Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) vom 18. Juni 2014 (NBl.MBW. Schl.-H. S. 158) und §§ 7 und 8 der Landesverordnung über Grundschulen (GrVO) vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 152), alle drei zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen vom 11. Juni 2018 (NBl.MBWK. Schl.-H. S. 183), sowie nach §§ 5 bis 7 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) vom 8. Juni 2018 (NBl. MBWK.Schl.-H. S. 197) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt: II. Verfahren für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf 1. Information der Eltern Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 18. Januar 2019 (§ 8 GrVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen. 2. Schulübergangsempfehlung Nach § 7 GrVO erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 mit dem Zeugnis zum ersten Halbjahr eine schriftliche Schulübergangsempfehlung. Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern zu einer verpflichtenden Einzelberatung ein. Sie besprechen mit den Eltern die Schulübergangsempfehlung und beraten sie hinsichtlich der Wahl der geeigneten Schulart. Die Grundschulen informieren die Eltern über die Angebote und Bildungsaufträge der weiterführenden Schulen sowie über die An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens. 3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen In den aufnehmenden Schulen erfolgen Informationsveranstaltungen bis zum 22. Februar 2019. Hier stellen sich die einzelnen Schulen der Schularten mit ihren spezifschen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor. Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grundschulen die Termine der Informationsveranstaltungen der aufnehmenden Schulen bis zum 9. Januar 2019 mit. 4. Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterführenden allgemein bildenden Schulen Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis zum 22. Februar 2019. Verpflichtend ist gemäß § 8 GrVO diese Beratung am Gymnasium für diejenigen Eltern, die ihr Kind am Gymnasium anmelden möchten und dessen Schulübergangsempfehlung die Schulart Gymnasium nicht mit einschließt. 5. Anmeldezeitraum Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 25. Februar bis zum 6. März 2019 an. Eine Verkürzung oder Ausweitung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzunehmen: der Anmeldeschein, das Halbjahreszeugnis des vierten Jahrgangs, die Schulübergangsempfehlung sowie ggf. der Lernplan der Grundschule. III. Verfahren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1. Information der Eltern Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 informieren die Förderzentren die Eltern über die Regelungen zum bevorstehenden Schulwechsel und über die in Frage kommenden weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder ggf. Förderzentren. Die Eltern äußern gegenüber dem zuständigen Förderzentrum einen Erst-, einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine Schule, die ihr Kind künftig besuchen soll. Die Eltern können die Informationsangebote der weiterführenden allgemein bildenden Schulen in Anspruch nehmen (siehe II. 3.); eine Anmeldung dort ist aber nicht erforderlich. 2. Koordinierung Zuständig für die Koordinierung ist jeweils das Schulamt, das diese Aufgabe ggf. an die Leitung eines Förderzentrums delegieren kann. Die Koordinierung erfolgt in zwei Schritten: a. Koordinierung von Schulplätzen Mit den Schulleiterinnen und Schulleitern der vor Ort vorhandenen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und deren Schulaufsicht werden Kontingente der jeweils von einer Schule aufzunehmenden Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf festgelegt. Grundlage dafür sind insbesondere Informationen der Förderzentren über die Schülerzahl, die bestehenden Förderschwerpunkte und die Elternwünsche bezüglich der weiterführenden Schule sowie ggf. Besonderheiten der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aktuell die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Dabei sind die personenbezogenen Daten der Kinder und Eltern so zu verändern, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (Anonymisierung). b. Koordinierung des individuellen Förderbedarfs Das zuständige Schulamt oder das zuständige Förderzentrum koordiniert gemäß § 5 Absatz 3 SoFVO den individuellen Förderbedarf des einzelnen Kindes in Bezug auf den vorhandenen Schulplatz, an dem diesem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 3 SchulG am besten entsprochen werden kann. Dabei ist nach Möglichkeit der gemäß Ziffer 1 geäußerte Elternwille maßgeblich zu berücksichtigen. Das zuständige Schulamt informiert nach der insofern erfolgten Ermittlung des geeigneten Schulplatzes die Leiterin oder den Leiter der weiterführenden allgemein bildenden Schule über die geplante Zuweisung. Die Koordinierung ist vor Beginn des unter II. 5. festgelegten Anmeldezeitraums abzuschließen. c. Förderausschuss Sollte im Rahmen der Koordinierung kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden können, wird ein Förderausschuss einberufen und das Verfahren gemäß § 6 SoFVO fortgesetzt. 3. Zuweisung durch das Schulamt Auf der Grundlage des individuellen Koordinierungsergebnisses wird die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 3 SchulG durch das Schulamt der Schule zugewiesen, in der ihrem bzw. seinem Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Die Zuweisung erfolgt auch, wenn dem gemäß Ziffer 1 geäußerten Elternwillen entsprochen werden kann. Im Zuweisungsbescheid des Schulamtes wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Zuweisung im Einvernehmen mit der für die aufnehmende Schule zuständigen Schulaufsicht erfolgt. IV. Hinweise zu Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden und einzuhaltenden Terminen: |
bis zum 9. Januar 2019 (Mi) | Mitteilung der Termine der Informationsveranstaltungen der aufnehmenden Schulen bis zum 9. Januar 2019 durch die untere Schulaufsichtsbehörde an die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen |
bis zum 18. Januar 2019 (Fr) | Information der Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens durch die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an den Grundschulen |
bis zum 22. Februar 2019 (Fr) | verpflichtende Einzelberatung zur Schulübergangsempfehlung an den Grundschulen |
Koordinierung der Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf | |
Informationsveranstaltungen und individuelle Elternberatungen an den aufnehmenden Schulen | |
25. Februar (Mo) bis 6. März 2019 (Mi) |
Anmeldungen an den aufnehmenden Schulen |
bis zum 13. März 2019 (Mi) |
Aufnahmeentscheidungen der erstgewünschten Schulen |
13. März 2019 (Mi) | • Versand von Aufnahmebescheiden über die
Erstwünsche • Versand von Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im zweiten Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, melden Sie sich bitte bis spätestens zum 19. März 2019 an.“) • Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit zweiter Priorität gewünschten Schulen • Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schulaufsicht |
20. März 2019 (Mi) | • Aufnahmeentscheidungen der mit zweiter
Priorität gewünschten Schulen • Versand von Aufnahmebescheiden der mit
zweiter Priorität gewünschten Schulen • Versand von Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im dritten Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, melden Sie sich bitte bis spätestens zum 26. März 2019 an.“) • Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit dritter Priorität gewünschte Schule • Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schulaufsicht |
27. März 2019 (Mi) | • Aufnahmeentscheidungen der mit dritter
Priorität gewünschten Schulen • Versand von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden • Weiterleitung aller noch verbliebenen Anmeldeunterlagen an das jeweilige Schulamt der Kreise bzw. kreisfreien Städte und • Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens gemäß Vordruck (Anlage) an |
ab 1. April 2019 (Mo) |
• Ermittlung der von den Eltern gewünschten
Schulart für die Festlegung der zuständigen Schulen durch die
Schulämter und • Versand der Anmeldeunterlagen an die jeweils zuständige Schulaufsicht • Nennung der zuständigen Schule durch Schulämter bzw. oberste Schulaufsicht |
Osterferien 4. bis 18. April 2019 | |
Hinweis: In jedem Stand des Verfahrens dokumentiert die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Verbleib der Unterlagen und hält fest, an welche Schule die Anmeldeunterlagen weitergeleitet wurden. |
Rückmeldung an die zuständige Schulaufsicht über den Stand des Aufnahmeverfahrens |