Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2004,
S. 287)
§ 1 Schwerbehinderte Lehrkräfte
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(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2004,
S. 285)
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Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte;
hier: Hinweise zu den besoldungs- und
versorgungsrechtlichen Auswirkungen
Runderlass des Finanzministeriums vom 24.
September 2004 - VI 403 - 0333.012 – 6.2 (1)
nichtamtliche Bekanntmachung - Der Erlass
wurde im Amtsblatt Nr. 40 / 41 vom 11. Oktober 2004 auf Seite 793
veröffentlicht - Gl.-Nr.: 2032.77.
Das Gesetz zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze vom 15. Juni 2004 (GVOBl.
Schl.-H. S. 165) hat die Bestimmungen zur Altersteilzeit für
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter geändert. Aus
diesem Anlass weise ich im Einvernehmen mit
dem Innenministerium auf Folgendes hin:
1 Besoldung |
Mitteilung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 17. Oktober 2001 (NBI.MBWFK Schl.-H. 2001 S. 722) Unter Bezugnahme auf den in der September-Ausgabe des Nachrichtenblattes (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001, S. 623) veröffentlichten Runderlass "Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2002/03 vom 3. September 2001 teilt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Folgendes mit: 1. Die Landesregierung beabsichtigt wie bereits öffentlich angekündigt, die Unterrichtsverpflichtung für beamtete Lehrkräfte im Bereich der Gymnasien, der Gesamtschulen sowie der berufsbildenden Schulen mit Ausnahme der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an den berufsbildenden Schulen zum 1.08.2002 um eine halbe Stunde zu erhöhen. Den betroffenen Teilzeitkräften soll die Anpassung ihrer Pflichtstundenzahl ermöglicht werden. Die entsprechende Antragsmöglichkeit wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. 2. Seit dem 06.06.2001 ist die Verwaltungspraxis für die gesamte Landesverwaltung dahingehend geändert worden, dass Anträge auf Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten, die keine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweisen, nicht mehr bewilligt werden können. Dies gilt auch für den Schulbereich. |
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15. November 1999 - III 1335 - 0331.0 - 2 (NBLMBWFK.Schl.-H. 1999 S. 615) |
Mit dem Erlass vom 26. Oktober 1999 - III 146 -0331.0 - 2 (NBI. MBWFK. S. 538) ist Näheres über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach § 88 a Abs. 3 LBG im Schulbereich bestimmt worden. Hinweise zu den besoldungs- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen enthält der als Anlage beigefügte Runderlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom B. Oktober 1999 - VI 142 - 0333.011 (48) -(Amtsbl. Schl.-H. S. 554). Anlage Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte; hier: Hinweise zu den besoldungs- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen GI. Nr 2032.65 Runderlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 8. Oktober 1999 - VI 142 - 0333.011 (48) - Das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes vom 21. September 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 264) beinhaltet auch die Einführung der Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter. Im Einvernehmen mit dem Innenministerium weise ich auf Folgendes hin: 1 Besoldung Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 enthält unter anderem die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zu den Dienstbezügen bei Altersteilzeit zu regeln (Artikel 8 Ziff. 1 BBVAnpG98). Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 21. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3191) ist am 1. September 1998 in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt in § 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags zu den Dienstbezügen: Die Höhe des Zuschlags wird ermittelt aus der Differenz zwischen 83 % der Nettodienstbezüge, die bei Vollbeschäftigung zustehen würden, und den Nettodienstbezügen, die sich aus § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergeben. Ebenso wie bei der tarifvertraglichen Regelung werden fiktive Vollzeitnettodienstbezüge ermittelt, von denen 83 % gezahlt werden. Grundlage für die Ermittlung der Nettodienstbezüge sind die Bruttodienstbezüge, die in Absatz 2 abschließend definiert sind. Diese Bruttodienstbezüge, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, werden vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Gesetzliche Abzüge sind die gesetzliche Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle entsprechend der auf der vorgelegten Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse, der Solidaritätszuschlag, dessen gesetzliche Höhe sich aus § 4 Satz 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 ergibt, und ein Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer (Kirchensteuerhebesatz). Letzterer wird pauschal für alle Bezügeempfänger - entsprechend den Regelungen im Tarifbereich - in Abzug gebracht. Freibeträge und sonstige Merkmale werden bei der Berechnung der Nettodienstbezüge nicht berücksichtigt. Die Nettodienstbezüge (§ 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind das tatsächliche Teilzeitbrutto, vermindert um die individuellen gesetzlichen Abzüge. Freibeträge werden also berücksichtigt, nicht jedoch vom Bezügeempfänger veranlasste Einbehalte (z.B. Bausparbeiträge, Pfändungen und Mitgliedsbeiträge). Der Zuschlag gehört materiellrechtlich zur Besoldung im Sinne des Artikels 74 a Grundgesetz. Er besteht aus Dienstbezügen im Sinne des § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz. Der Zuschlag ist damit ebenfalls ein Dienstbezug und als solcher im Zusammenhang mit anderen Regelungen zu sehen. Absatz 2 definiert den Begriff Bruttodienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 für diese Verordnung durch abschließende Aufzählung. Nach Absatz 3 werden steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. Insoweit wird bei den steuerfreien Bezügen von den Regelungen im Tarifbereich abgewichen. Eine weitere Abweichung ergibt sich bei den Erschwerniszulagen, diese werden - anders als im Tarifbereich - nicht in die Berechnung des Zuschlags einbezogen. 2 Jährliche Sonderzuwendung Für die Berechnung des 83prozentigen Vollzeit-Nettobetrages ist bei diesen Einmalzahlungen die Jahres-Steuertabelle anzuwenden. Dabei ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen (unter Berücksichtigung aller Veränderungen wie Beförderung, Familienstand usw.) - ggf. einschließlich vermögenswirksamer Leistungen - zugrunde zu legen, das der in Altersteilzeit Beschäftigte bei einer Vollzeitbeschäftigung erhalten hätte. Beginnt die Altersteilzeit nicht am 1. Januar eines Jahres, sondern im Laufe eines Kalenderjahres, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gezahlten Bezüge, danach die fiktiven Vollzeitbezüge für die Ermittlung der auf die jährliche Sonderzuwendung entfallenden Abzüge zu berücksichtigen. Beispiel: Ein Beamter ist teilzeitbeschäftigt mit 37 Stunden wöchentlich. Ab dem 1. September eines Jahres nimmt er Altersteilzeit in Anspruch. Das maßgebende Jahreseinkommen für die Berechnung der einem Vollzeitbeschäftigten zustehenden jährlichen Netto-Sonderzuwendung setzt sich zusammen aus den Teilzeitbezügen von Januar bis August und den Vollzeitbezügen von September bis Dezember. 3 Jährliches Urlaubsgeld Für die Berechnung des Urlaubsgeldes gelten vorstehende Hinweise entsprechend. 4 Vermögenswirksame Leistungen Sie werden bei Altersteilzeit stets zur Hälfte gewährt, da das Gesetz über die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen - anders als die Gesetze zur Sonderzuwendung und zum Urlaubsgeld - keine unmittelbar an verminderte Bezüge oder verminderte Arbeitszeit anknüpfende Reduzierungen vorsieht. 5 Progressionsvorbehalt Der steuerfreie Altersteilzeitzuschlag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Der Zuschlag ist daher unter Vorlage der vom Dienstherrn nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres erstellten Bescheinigung in der Einkommensteuererklärung anzugeben (vgl. § 32 b Abs. 3 EStG). Hierdurch wird es in der Regel bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen. 6 Versorgung Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Zeiten einer Altersteilzeit sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern zu 9/10 der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig. Die in Altersteilzeit befindlichen Beamtinnen und Beamten werden also hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit so gestellt, als würden sie im Umfang von 90 % der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten, obwohl sie im Durchschnitt lediglich 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten. Auch für die sog. Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten ist die Altersteilzeit mit dem günstigeren Verhältniswert anzusetzen (vgl. hierzu Nr. VI des Rundschreibens des BMI vom 8. August 1997- D II 5 - M 221 020 - 3 -, GMBI S. 390, 391 ). Die Altersteilzeit ist Freistellung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind daher - bei Erfüllung der Wartezeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG - die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze mindert sich das Ruhegehalt auch nach vorangegangener Altersteilzeit um einen Versorgungsabschlag. Entsprechendes gilt ab 1. Januar 2001 auch im Falle der Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit. Im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten mindert der Versorgungsabschlag die Hinterbliebenenversorgung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Rundschreiben des BMI vom 24. Februar 1997- D II 5 - M 221 020 - 3 -, GMBI S. 151 (allgemeine Antragsaltersgrenze) und vom 15. Juli 1998 -D II 5 - 223 100 - 1 /1 -, GMBI S. 479 (besondere Antragsaltersgrenze und Dienstunfähigkeit) verwiesen. 7 Rechtsfolgen bei unvorhergesehenem Abbruch der Altersteilzeit Sofern Altersteilzeit in Teilzeitform geleistet wird, verbleibt es bei den bis dahin gezahlten Altersteilzeitbezügen. Nach der Regelung in § 88 a Abs. 3 Satz 3 LBG kann Altersteilzeit auch nach § 88 Abs. 5 Satz 1 LBG (Sabbatjahrregelung) in Blockform abgeleistet werden. Sofern die Altersteilzeit in diesen Fällen vor dem Ablauf der Freistellungsphase (Zeitpunkt des Eintretens in den Ruhestand) abgebrochen wird, ist wie folgt zu verfahren: Besoldung: Wird die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, tritt die Beamtin oder der Beamte während der Arbeitsphase in Vorleistung. Der Ausgleich erfolgt durch die Freistellungsphase. Kann der Ausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang erfolgen, sind die . Dienstbezüge insoweit nachzuzahlen. Dabei ist die Differenz zwischen der für die Vollbeschäftigung zustehenden Besoldung und den sich aufgrund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ergebenden Bezügen zu Grunde zu legen. Bei Tod der Beamtin oder des Beamten steht der Anspruch auf Nachzahlung den Erben zu. Versorgung: Der weitaus häufigste Grund für die Nichtausnutzung der Freistellungsphase dürfte eine Dienstunfähigkeit sein. Diese bewirkt die Auflösung der Teilzeitvereinbarung mit der Folge, dass die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit nach den normalen Vorschriften des BeamtVG vorzunehmen ist. Dies bedeutet, dass nur die in der Aktivphase des Blockmodells abgeleistete Dienstzeit in vollem Umfang als ruhegehaltfähig anzuerkennen ist. Sofern Altersteilzeit in normaler Teilzeitform abgeleistet wird, verbleibt es bei einem vorzeitigen Abbruch bei der gezahlten Besoldung. Die abgeleistete Zeit ist zu 90 vom Hundert als ruhegehaltfähig anzuerkennen. 8 Rechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten während der Altersteilzeit Die rechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten ändert sich durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht. Alle Rechte und Pflichten bleiben auch in der Freistellungsphase beim Blockmodell, abgesehen von der Verpflichtung, Dienst zu leisten, bestehen. Hier ist insbesondere auf die Amtsverschwiegenheit (§ 77 LBG) und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 86 LBG) hinzuweisen. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den §§ 80 bis 84 des Landesbeamtengesetzes (LBG) - Nebentätigkeit - ist § 88 a Abs. 5 LBG zu beachten. Hiernach muss sich die Beamtin oder der Beamte verpflichten, während der Dauer der Altersteilzeit - also auch während der Freistellungsphase im Blockmodell - außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach §§ 80 bis 82 den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten kann daher in der Regel höchstens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen (§ 88 a Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG). Im Hinblick auf mögliche Problemfälle, wie z.B. längerfristige Erkrankung oder unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst während der Arbeitsphase beim Blockmodell, wird empfohlen, einen Widerrufsvorbehalt im Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell haben in der Phase der Freistellung keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Erfolgt der Wechsel in die Freistellungsphase im Laufe des Urlaubsjahres, wird der Jahresurlaubsanspruch anteilig gemindert. Für die Berechnung des anteiligen Erholungsurlaubsanspruches ist § 5 Abs. 5 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung (EUVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1987 (GVOBI. Schl.-H. S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 29), entsprechend anzuwenden. Maßgeblich für eine etwaige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung sind die Regelungen in § 88 a Abs. 4 LBG. Hiernach hat die zuständige Dienstbehörde den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die bisherigen Regelungen nicht mehr zugemutet werden können und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Allerdings sind an die Umstände, aufgrund derer den Betroffenen die Fortführung der Altersteilzeit nicht mehr zugemutet werden kann, höhere Anforderungen zu stellen als bei einer normalen Teilzeitbeschäftigung. Altersteilzeit erstreckt sich bis zum Eintritt in den Ruhestand. Ein früheres Ende ist im Normalfall gerade nicht gewollt. Dienstliche Belange können auch darin liegen, dass aufgrund umfassender Nachbesetzung keine freien Stellen vorhanden sind. Auch im Hinblick auf die praktische Abwicklung bezüglich der Besoldung bzw. des Zuschlages (vgl. Punkt 7) und der beim Blockmodell tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wäre eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung problematisch. In der Regel dürfte daher eine Rückkehr nicht möglich sein. Amtsbl. Schl.-H. 1999 S. 554 |
Aus "Schule
Aktuell" Ausgabe August 1999
Ab Februar 2000 können Lehrerinnen und Lehrer an Schleswig-Holsteins Schulen in Altersteilzeit gehen. Dies
sieht ein Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vor, der voraussichtlich zum Jahresende 1999 in Kraft tritt. Danach können Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ihre Arbeitszeit bei geringerer Besoldung reduzieren (50% Beschäftigung bei 83% der Nettobezüge), Das neue Modell sieht vor, Altersteilzeit im Blockmodell zu realisieren. Die Arbeit wird so verteilt, daß während der ersten Hälfte der
Altersteilzeit die volle Arbeit geleistet wird. Während der zweiten Hälfte unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer nicht mehr. Während der zweiten Hälfte wird eine jüngere Lehrkraft eingestellt. "Mit diesen Angeboten schaffen wir Arbeitsplätze und verjüngen die Lehrerkollegien. Zugleich entlasten wir die Lehrerinnen und Lehrer, die bereits vor der Altersgrenze in Ruhestand gehen wollen," so die Kultusministerin.