AnmeldescheinVO 2011 Seite drucken

Anmeldeschein Formular 2011

Landesverordnung zur Verwendung eines Anmeldescheines Vom 23. Februar 2011
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 57)

Aufgrund des § 126 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes (Schule) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§1
(1) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der fünften Jahrgangsstufe einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfolgt unter Vorlage eines Anmeldescheines nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster.

(2) Der Anmeldeschein wird von den Grundschulen ausgestellt und ist von den Eltern an der gewählten weiterführenden Schule abzugeben. Abweichend von Satz 1 kann die örtlich zuständige untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag einen Anmeldeschein ausstellen, soweit die Schülerin oder der Schüler die 4. Jahrgangsstufe nicht an einer öffentlichen Schule des Landes Schleswig-Holstein besucht und zum Zeitpunkt des Antrages
1. ihre oder seine Wohnung in Schleswig-Holstein hat oder
2. ihre oder seine Wohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und nachweist, dass sie oder er bis zum Beginn des nachfolgenden Schuljahres den Wohnsitz nach Schleswig-Holstein verlegen wird oder aus sonstigen Gründen berechtigt ist, eine weiter­führende allgemein bildende Schule in Schleswig­Holstein zu besuchen.

§2
(1) Die Eltern beantragen auf dem Anmeldeschein die Aufnahme des Kindes an einer Schule ihrer Wahl. Wenn das Kind an dieser Schule nicht aufgenommen
wird, erhalten die Eltern den Anmeldeschein zurück und einen schriftlichen Bescheid über die nicht erfolgte Aufnahme.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Eltern auf dem Anmeldeschein bis zu drei Schulen benennen, an denen in der Reihenfolge als Erst-, Zweit- oder Drittwunsch eine Aufnahme des Kindes gewünscht wird. In diesem Fall sind die benannten Schulen berechtigt, den Anmeldeschein und die sonstigen im Zusammenhang mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen in der von den Eltern gewünschten Reihenfolge unter­einander zu übermitteln. Kann keine der benannten Schulen das Kind aufnehmen, ist die zuletzt benannte Schule berechtigt, die Unterlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. Diese teilt den Eltern mit, welche Schule für das Kind gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Schule zuständig ist. Die Schulen erteilen auf Antrag einen schriftlichen Bescheid über die nicht erfolgte Aufnahme.

§3
Ist für die Schülerin oder den Schüler kein Anmeldeschein vorgelegt worden, kann die Aufnahme nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 2 erfolgen, soweit an der Schule noch Aufnahmekapazitäten bestehen oder die Schule für ein Kind, das zu diesem Zeitpunkt an keiner anderen Schule ein Schulverhältnis begründet hat, gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Schule zuständig ist.

§4
Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 23. Februar 2011

Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur
Anmeldeschein als pdf-Datei

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein