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Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 1999/2000
Terminplan
Ergänzung

Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 1999/2000

Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 20. Oktober 1998 - III 131 /III 132 - 330.400-4 -(S. 480 NBI. MBWFK.Schl.-H. 1998)

Vorbemerkung:
Da die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens der Gewerkschaften und Berufsverbände über die Änderung des Erlasses über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) noch nicht feststehen, wird für die Anträge auf Teilzeitbeschäftigung ein Ergänzungserlaß folgen.

1.
Anträge von Lehrkräften auf Beurlaubung, Versetzung, Entlassung


1.1
Anträge

Zur Vorbereitung der Personalplanung bitte ich hiermit alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 1999/2000 ihre
- Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung,
- Entlassung oder Kündigung,
- Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche; denen im Schuljahr 1998/99 nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
- Versetzung in den Ruhestand gemäß § 54 Abs. 4 LBG
- Vollbeschäftigung im unbefristeten Angestelltenverhältnis anstreben, diese Anträge bis spätestens 15. Dezember 1998 (Eingang im MBWFK) auf dem Dienstwege einzureichen.
Für die vom Projekt "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" betroffenen Kreise/kreisfreien Städte - für Grund- und Hauptschulen, Sonder- und Realschulen: Pinneberg und Stadt Flensburg, für Gymnasien: Schleswig-Flensburg und Stadt Flensburg, für Berufsbildende Schulen: Dithmarschen, Nordfriesland und Steinburg- gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Ausnahme, daß die erforderlichen Anträge bei dem zuständigen Schulamt bzw. bei der zuständigen Schule zu stellen sind; dieses gilt nicht für Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den Schuldienst (Tz. 2.1 und 2.2).

Lehrkräfte der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen brauchen nur ein Antragsexemplar einzureichen. Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten gilt:
Ein Antrag auf kreisübergreifende Versetzung ist mit je einer Ausfertigung für das Ministerium und die betroffenen Schulämter oder die betroffenen Gesamtschulen einzureichen. Im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird eine verbindliche geographische Raumangabe von ca. 25 km Radius um einen zentralen Wunschort gefordert.
Bei einem kreisinternen Versetzungsantrag ist nur ein Exemplar für das Schulamt vorgesehen.
Wird eine Weitergabe des Versetzungsantrages an die zuständige Personalvertretung gewünscht, ist jeweils eine zusätzliche Ausfertigung mit einzureichen.
Bei den vorgenannten Anträgen und ebenso bei allen anderen Schreiben in Personalangelegenheiten bitte ich, die Personalnummer und die Amts- bzw. Dienstbezeichnung anzugeben.
Anträge, die nach den in diesem Erlaß gesetzten Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Die Antragstellung muß jeweils mit den entsprechenden Vordrucken erfolgen (vgl. Anlage 2).
Zu Versetzungsanträgen werden zunächst Zwischenbescheide erteilt.
Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird durch die Schulämter entschieden. Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Schulaufsichtskreis oder an eine Gesamtschule entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein ebenso wie über alle Versetzungsanträge von Lehrkräften der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch) zum Schuljahresbeginn 1999/2000 sind bis zum 15. Dezember 1998 vorzulegen. Versetzungen in ein anderes Bundesland zum Halbjahreswechsel des Schuljahres 1999/2000 sind bis zum 31. Juli 1999 zu beantragen (Ausschlußfristen!).

1.2
Beurlaubung Möglichkeiten einer Beurlaubung für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis


- Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
a) Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu sechs Jahren (§ 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG),
b) "Altersbeurlaubung" ohne Dienstbezüge nach Vollendung des 55. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß (§ 88 c Abs. 1 Nr. 2 LBG).

- Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen
Solange die familiären Voraussetzungen vorliegen,
Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu 12 Jahren (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG). Alleinerziehende Beamtinnen und Beamte, die hiernach beurlaubt sind, behalten ihren Beihilfeanspruch.

Möglichkeiten einer Beurlaubung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

- Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

a) Urlaub ohne Vergütung bis zu sechs Jahren
(§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG).
b) "Altersbeurlaubung" ohne Vergütung nach Vollendung des 55. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Renteneintritt erstrecken muß (§ 50 Abs. 2 BAT i.Vm. § 88 c Abs. 1 Nr. 2 LBG).

- Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen

Solange die familiären Voraussetzungen vorliegen,
Beurlaubung ohne Vergütung bis zu 12 Jahren (§ 50 Abs. 1 BAT i.V m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG).

1.3
Vollbeschäftigung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis


Alle Lehrkräfte, die auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung - Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis mit Dreiviertelstellen - auf Teilzeitbasis in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, erhalten auf Antrag einen Vollzeitvertrag. Lehrkräfte, die keine Vollzeitbeschäftigung wünschen, können dieses im Rahmen des noch nachfolgenden Ergänzungserlasses für Teilzeitbeschäftigung (vgl. Vorbemerkung) beantragen.

1.4
Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag (§ 54 Abs. 4 LBG)


Mit Wirkung vom 1. August 1998 gilt als Antragsaltersgrenze das vollendete 63. Lebensjahr.
Für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind, gilt das vollendete 60: Lebensjahr als Antragsaltersgrenze.
Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem1. Juli 1997 Altersurlaub nach § 88a Abs 1 Satz 1 Nr. 4 der am 29, März 1996 geltenden Fassung des Landesbeamtengesetzes bewilligt worden ist, gilt weiterhin die Regelung nach altem Recht. Dieser Personenkreis kann mit Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Altersurlaub in den Ruhestand versetzt werden.

2.
Bewerbungen für den Schuldienst


2.1
Für den Schuldienst an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Sonderschulen gilt für Erstbewerberinnen und Erstbewerber die Bewerbungsfrist bis zum 31. März 1999. Das Zeugnis über die II. Staatsprüfung kann nachgereicht werden. Es erfolgt eine Eingangsbestätigung.

2.2
Die Wiederbewerberinnen und Wiederbewerber für den Schuldienst an Grund-, Haupt-, Real-, Gesamt- und Sonderschulen müssen bis zum 30. November 1998 formlos schriftlich erklären, daß sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten. Zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen (z.B. Wohnortwechsel, gewünschter Unterrichtseinsatz) sind hierbei anzuzeigen. Es erfolgt eine Eingangsbestätigung.

2.3
Bewerbungen für den Schuldienst an Gymnasien/Gesamtschulen (Bildungsgang: Gymnasium) und an Berufsbildenden Schulen können jederzeit ohne Terminbindung eingereicht werden. Es erfolgt eine Eingangsbestätigung.

2.4
Im Rahmen des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" erfolgen für die unter Tz. 1.1 aufgeführten Schularten in den betroffenen Kreisen/kreisfreien Städten gesonderte Stellenausschreibungen im Nachrichtenblatt März 1999.

3.
Information beurlaubter und abgeordneter Lehrkräfte

Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses frühzeitig in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.

4.
Beginn des Vorbereitungsdienstes zum z. Schulhalbjahr 1998/99.

Der Vorbereitungsdienst zum z. Schulhalbjahr 1998/99 beginnt am
Mo, 01.02.1999:
Einstellungstermin, Dienstantritt im Seminar
Die Termine für die Einführungsveranstaltung im Seminar bzw. den Dienstantritt in der Schule setzen die zuständigen Landes-/Regionalseminare fest.

5.
Terminplan

Eine Zusammenstellung der in diesem Erlaß genannten Termine enthält die Anlage 1.

In Vertretung
Gyde Köster


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Terminplan Frist Formular/ Vordruck Erläuterungsziffern Adressat
         
Anträge auf Beurlaubung zum 01.08.1999 15.12.1998 ist zu verwenden    1.2 MBWFK a.d.D.
Anträge auf kreisinterne Versetzung zum 01.08.1999   15.12.1998 formlos 1.1 zuständiges Schulamt a.d.D.
Anträge auf sonstige Versetzungen in Schleswig-Holstein zum 01.08.1999  15.12.1998 ist zu verwenden 1.1 MBWFK a.d.D
Anträge auf Entlassung, Ruhestand zum 01.08.1999    15.12.1998 formlos 1.1 MBWFK a.d.D.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland zum Schuljahresbeginn ,1999/2000 15.12.1998 ist zu verwenden 1.1 MBWFK a.d.D.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland zum Halbjahreswechsel  des Schuljahres 1999/2000 31.07.1999 ist zu verwenden 1.1 MBWFK a.d.D.
Erstbewerbungen für den Schuldienst an Grund-, Haupt-, Real-, Gesamt- und Sonderschulen 31.03.1999 ist zu verwenden
Formular ggf. anford. beim Reg.Sem. bzw. beim MBWFK
2.1 MBWFK direkt
Wiederbewerbungen für den Schuldienst an Grund-, Haupt-, Real-, Gesamt- und Sonderschulen 30.11.1998 formlos 2.2 MBWFK direkt
Bewerbungen für den Schuldienst an   Gymnasien/Gesamtschulen
(Bildungsgang: Gymnasium) und Berufsbildenden Schulen
keine Terminbindung ist zu verwenden
Formular ggf. anford. beim Reg.Sem. bzw. beim MBWFK
2.3 MBWFK direkt
Bewerbungen im Rahmen des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" Es erfolgen gesonderte Ausschreibungen im NBI März '99   siehe Ausschreibung 1.1 Schule

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für das Schuljahr 1999/2000 - Ergänzung -


Angestellte Lehrkräfte, die für die Zukunft eine Vollbeschäftigung gem. Tz. 1.3 des Runderlasses des MBWFK - I II 131 /II I 132 - 330.400.4 - vom 20. Oktober 1998 begehren, ab 1. August 1999 aber noch eine befristete Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung beantragen wollen, erhalten in ihrem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag automatisch eine Zusicherung auf Vollbeschäftigung nach Ablauf des freiwillig gewählten Teilzeitbeschäftigungszeitraumes.
(NBl. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 509)


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  Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein