Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2013/14 Archiv Seite drucken

Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2013/14
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 4. September 2012 – III 34 - 0331.0-3 –
(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 227)

Alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2013/14
- eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung (Teilzeitbeschäftigung, auch in Form eines Sabbatjahres) oder Beurlaubung ohne Dienst­bezüge bzw. deren Beendigung,
- eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche für das Schuljahr 2012/13, denen nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
- eine Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Lehreraustauschverfahren),
- eine Freigabeerklärung für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren in anderen Bundesländern,
- die Teilnahme am Bewerbungsverfahren für den Auslandsschuldienst,
- die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 LBG oder
- die Entlassung beantragen oder
- die Kündigung erklären
wollen, werden zur Vorbereitung der Personalplanung gebeten, dieses bis spätestens zum
15. November 2012 (Eingang im MBW)
auf dem Dienstwege einzureichen. Um eine verlässliche Planung und Unterrichtsversorgung sicherzustellen, wird darum gebeten, Anträge auf Alters­teilzeitbeschäftigung (nur Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis) ebenfalls zum genannten Termin einzureichen. Diese Anträge müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit gestellt werden. Im Rahmen der „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" sowie „Weiterentwicklung der beruflichen Schulen zu Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)" gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Anträge bei der zuständigen Schule zu stellen sind.
Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den allgemein bildenden Schuldienst und Förderzentren ~Pkt. 4) sind ausschließlich über den Online-Stellen­markt Schule innerhalb der dort genannten Fristen einzureichen.
Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Die gesetzlichen bzw. tarifrechtlichen Fristen für Entlassungsanträge und Kündigungen bleiben unberührt.

1 Versetzungen
Über Versetzungsanträge von Lehrkräften der berufsbildenden Schulen entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter im Einvernehmen mit den aufnehmenden Schulen innerhalb der Schulart. Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit gym­nasialer Oberstufe werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorbereitet.
Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten und bei schulartübergreifenden Versetzungen gilt:
Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Regional- und Gemein­schaftsschulen ohne Oberstufe und Förderzentren entscheiden die Schulämter, soweit es sich nicht um schulartübergreifende Versetzungen handelt. Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Kreis oder an eine andere Schulart entscheidet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig­Holstein.
Bei Ausschreibungen für unbefristete Einstellun­gen wird im Vorwege geprüft, ob noch Verset­zungsanträge vorliegen und umgesetzt werden können.

2 Ländertausch
Mit Beschluss vom 10.05.2001 hat die Kultusmi­nisterkonferenz ein Bewerbungs- und Auswahl­verfahren sowie ein Einigungsverfahren (Lehrer­austauschverfahren) für den länderübergreifenden Dienstherrenwechsel von Lehrkräften beschlossen.

2.1 Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren können im Schuldienst befindliche Lehrkräfte an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern teilneh­men. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind übereingekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen.
Die Freigabeerklärung ist auf dem Dienstweg bis zum 15. November 2012 formlos zu beantragen. Freigabeerklärungen aus einem späteren aktuellen Anlass müssen schnellstmöglich beantragt werden. Die Freigabe wird bis zum 31. Mai 2013 bzgl. der Entscheidung des aufnehmenden Bundeslandes befristet.
Die Übernahme erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. Der Wechsel in ein anderes Bundesland zum 1. Februar eines Jahres ist nur in Ausnahmesituationen möglich.

2.2 Im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Lehreraustauschverfahren) können Lehrkräfte insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung, einen Antrag auf Übernahme in ein anderes Bundesland stellen. Das Lehreraustauschverfahren stellt neben dem vorrangigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine zusätzliche Möglichkeit zum Wechsel in ein anderes Bundesland dar.
Die Übernahme im Tauschverfahren nach Schles­wig-Holstein bzw. der Tausch in ein anderes Bun­desland erfolgt grundsätzlich zum 1. August eines Jahres.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland zum Schuljahresbeginn 2013/14 sind bis zum 15. November 2012 vorzulegen.
Der Versetzungsantrag kann im Internet unter www.bildung.schleswig-holsteiii.de (Downloads/ Formulare/Versetzung) abgerufen werden.

3 Auslandsschuldienst
Die Lehrkraft bewirbt sich schriftlich mittels Fra­gebogen der Zentralstelle für das Auslandsschul-
wesen (www.auslandsschulwesen.de) auf dem Dienstweg im Ministerium für Bildung und Wissenschaft (III 334). Weitere Informationen hierzu sind auch unter www.bildung.schleswig-holstein.de (Schwerpunkte/Bildung international) abrufbar.

4 Bewerbungen für den Schuldienst
Bewerbungen für den Schuldienst erfolgen unabhängig von der angestrebten Laufbahn Lind Schulart ausschließlich online über die Internetseite des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein (www.lehrerstellen­online.schleswig-holstein.de).
Bewerbungen können sowohl auf konkrete Stellenausschreibungen innerhalb der dort genannten Fristen als auch jederzeit im zentralen Bewerbungsverfahren für befristete und/oder unbefristete Beschäftigungen erfolgen.
Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist unvollständig sind, nehmen nicht am Auswahlverfahren teil. Über die Vollständigkeit oder ggf. durchzuführende Änderungen und Ergänzungen werden die Bewerberin­nen und Bewerber per E-Mail informiert. Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Schleswig­Holstein befinden, können an diesem Verfahren nicht teilnehmen. Sie müssen einen entsprechenden Versetzungsantrag stellen.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Annahme einer unbefristeten Stelle schriftlich oder elektronisch erklärt haben, werden von allen Bewer­bungsverfahren auf unbefristete Stellen an ande­ren Schulen ausgeschlossen.

5 Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst - zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. August (Bewerbungsschlusstermin: 1. April des ent­sprechenden Kalenderjahres)
- zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar (Bewerbungsschlusstermin: 1. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres).
Dienstantritt in der Schule ist immer der erste Schultag im Schulhalbjahr, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht die Einführungsveranstaltungen des IQSH stattfinden. Die Termine für die Einführungsveranstaltungen werden vom IQSH mitgeteilt. Werden zwischen Beginn des Schulhalbjahres und Dienstantritt dienstliche Veranstaltungen in der Schule terminiert, entscheidet die Schulleitung über die Anwesenheitspflicht der Lehrkräfte in Ausbildung. Vorrang hat immer die Einführungsveranstaltung des IQSH.
Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag bei Vor­liegen der entsprechenden Vorraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG in Teilzeit durchgeführt werden. Ein Wechsel des Beschäftigungsumfangs im Verlauf der Ausbildung ist nur in Ausnahmefäl­len möglich. Die Gesamtdauer des Vorbereitungs­dienstes verlängert und die Besoldung verringert sich entsprechend. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Bewerbungssachbearbeitung im Minis­terium.
Weitere Informationen sind unter www.bildung. schleswig-holstein.de (Stellenmarkt Schule/Ein­stellung in den Vorbereitungsdienst) einsehbar.

6 Quereinstieg
Wenn keine Laufbahnbewerberinnen oder -bewerber (mit 1. Staatsexamen) für den Vorberei­tungsdienst zur Verfügung stehen, können Interessentinnen und Interessenten mit universitärem Abschluss (Diplom, Magister oder Master) oder mit dem Abschluss einer gleichgestellten Hoch­schule
- in einen 18-monatigen Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Einstellung von Quereinsteigern nur in einzelnen Schularten und hier nur in bestimmten Fächern bzw. Fachrichtungen möglich. Im Bereich der berufsbildenden Schulen ist in einzelnen Fächern im Ausnahmefall der Quereinstieg auch mit dem Masterabschluss einer Fachhochschule möglich.

7 Seiteneinstieg
Bewerberinnen und Bewerber ohne Staatsexamina, aber mit universitärem Abschluss (Diplom, Magister oder Master) oder mit dem Abschluss einer gleichgestellten Hochschule in einem dringend benötigten Fach oder in einer dringend benötigten Fachrichtung und mit anschließender mehrjähriger fachlich einschlägiger Berufserfahrung können
- in eine in der Regel zweijährige berufsbeglei­tende Qualifikationsphase gemäß Erlass „Einstellungen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Sonderregelung „Seiteneinstieg") in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein" vom 7. Dezember 2011 (NBI. MBK Schl.-H. S. 337) eingestellt werden.
Diese Qualifizierungsphase kann auf Antrag auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit durchge­führt werden. In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Qualifizierungsphase.
Die aktuell benötigten Fächer bzw. Fachrichtungen für Quereinsteigerinnen und -einsteiger sowie Sei­teneinsteigerinnen und -einsteiger sind zusammen mit weiteren Informationen zum Bewerbungsver­fahren im Internet unter www.bildung.schleswig-holstein.de (Stellenmarkt Schule/Quereinstieg und Seiteneinstieg) abrufbar.

8 Information beurlaubter und abgeordneter Lehr­kräfte durch die Schulleitung
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses umgehend in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.

9 Anträge
Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgese­henen Vordrucken erfolgen. Die aktuellen Vordrucke sind aus dem Internet unter www.bildung.schleswig-holstein.de (Downloads / Formulare) abzurufen.

Dirk Loßack

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein