Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2014/15 Archiv Seite drucken


Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2014/15
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft
vom 10. September 2013 - III 2314, III 2411 -0331.0-3
(NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 318)

Alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2014/15

- eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung (Teilzeitbeschäftigung, auch in Form eines Sabbatjahres) oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung,

- eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig­-Holstein (Versetzungswünsche für das Schuljahr 2013/14, denen nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),

- eine Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Lehreraustauschverfahren),

- eine Freigabeerklärung für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren in anderen Bundesländern,

- die Teilnahme am Bewerbungsverfahren für den Auslandsschuldienst,

- die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 LBG oder

- die Entlassung beantragen oder

- die Kündigung erklären

wollen, werden zur Vorbereitung der Personalpla­nung gebeten, dieses bis spätestens zum

15. November 2013 (Eingang im MBW)

auf dem Dienstwege einzureichen. Um eine verläss­liche Planung und Unterrichtsversorgung sicher­zustellen, wird darum gebeten, Anträge auf Altersteilzeitbeschäftigung (nur Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis) ebenfalls zum genannten Termin einzureichen. Diese Anträge müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit gestellt werden.

Im Rahmen der „Dezentralisierung von Verantwor­tung im Schulbereich" sowie „Weiterentwicklung der beruflichen Schulen zu Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)" gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Anträge bei der zuständigen Schule zu stellen sind. Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den allgemein bildenden Schuldienst und Förderzentren (Punkt 4) sind ausschließlich über den Online-Stellenmarkt Schule innerhalb der dort genannten Fristen einzureichen.

Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahme­fällen berücksichtigt werden.

Die gesetzlichen bzw. tarifrechtlichen Fristen für Entlassungsanträge und Kündigungen bleiben unberührt

1 Versetzungen

Über Versetzungsanträge von Lehrkräften der berufsbildenden Schulen entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter im Einvernehmen mit den aufnehmenden Schulen innerhalb der Schulart. Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit gymnasialer Oberstufe werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorbereitet.

Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten und bei schulartübergreifenden Versetzungen gilt:

Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Regional- und Gemeinschafts­schulen ohne Oberstufe und Förderzentren ent­scheiden die Schulämter, soweit es sich nicht um schulartübergreifende Versetzungen handelt.

Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Kreis oder an eine andere Schulart entscheidet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig­Holstein.

Bei Ausschreibungen für unbefristete Einstellungen wird im Vorwege geprüft, ob noch Versetzungsanträge vorliegen und umgesetzt werden können.

2 Ländertausch

Mit Beschluss vom 10.05.2001 hat die Kultusmi­nisterkonferenz ein Bewerbungs- und Auswahl­verfahren sowie ein Einigungsverfahren (Lehrer­austauschverfahren) für den länderübergreifenden Dienstherrenwechsel von Lehrkräften beschlossen.

2.1 Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren können im Schuldienst befindliche Lehrkräfte an Bewerbungs­verfahren in anderen Bundesländern teilnehmen. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.

Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind übereingekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen.

Die Freigabeerklärung ist auf dem Dienstweg bis zum 15. November 2013 formlos zu beantragen. Freigabeerklärungen aus einem späteren aktuellen Anlass müssen schnellstmöglich beantragt werden. Die Freigabe wird bis zum 31. Mai 2014 bzgl. der Entscheidung des aufnehmenden Bundeslandes befristet.

Die Übernahme erfolgt grundsätzlich zum Schuljah­resbeginn. Der Wechsel in ein anderes Bundesland zum 1. Februar eines Jahres ist nur in Ausnahmesituationen möglich.

2.2 Im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Leh­reraustauschverfahren) können Lehrkräfte insbesondere aus sozialen Gründen, z. B. zur Familienzusammenführung, einen Antrag auf Übernahme in ein anderes Bundesland stellen.

Das Lehreraustauschverfahren stellt neben dem vorrangigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine zusätzliche Möglichkeit zum Wechsel in ein an­deres Bundesland dar.

Die Übernahme im Tauschverfahren nach Schles­wig-Holstein bzw. der Tausch in ein anderes Bundesland erfolgt grundsätzlich zum 1. August eines Jahres.

Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland zum Schuljahresbeginn 2014/15 sind bis zum

15. November 2013 vorzulegen.

Der Versetzungsantrag kann im Internet unter www.bildung.schleswig-holstein.de (Downloads/ Formulare/Versetzung) abgerufen werden.

3 Auslandsschuldienst

Die Lehrkraft bewirbt sich schriftlich mittels Fragebogen der Zentralstelle für das Auslandsschul­esen (www.auslandsschulwesen.de) auf dem Dienstweg im Ministerium für Bildung und Wissen­schaft (111 337). Der Bewerbung ist eine dienstliche Beurteilung beizufügen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein soll. Die Altersgrenze für eine Bewerbung liegt bei 61 Jahren.

Bewerbungen auf Schulleiter- und Fachberaterstel­len im Auslandsschuldienst, die im Nachrichtenblatt ausgeschrieben werden, sind jederzeit möglich. Zweitbewerbungen sind nur auf eine Funktionsstelle, Drittbewerbungen grundsätzlich nicht möglich. Weitere Informationen, insbesondere zur Freigabe­entscheidung und zu einzuhaltenden Wartezeiten, sind unter www.bildung.schleswig-holstein.de (Schwerpunkte/Bildung international/Auslands­schuldienst) abrufbar.

4 Bewerbungen für den Schuldienst

Bewerbungen für den Schuldienst erfolgen unab­ängig von der angestrebten Laufbahn und Schulart ausschließlich online über die Internetseite des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein (www.lehrerstellen­online.schleswig-holstein.de).

Bewerbungen können sowohl auf konkrete Stellenausschreibungen innerhalb der dort genannten Fristen als auch jederzeit im zentralen Bewerbungsverfahren für befristete und/oder unbefristete Beschäftigungen erfolgen.

Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist unvollständig sind, nehmen nicht am Auswahlverfahren teil. Über die Vollständigkeit oder ggf. durchzuführende Änderun­gen und Ergänzungen werden die Bewerberinnen und Bewerber per E-Mail informiert.

Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Schleswig­Holstein befinden, können an diesem Verfahren nicht teilnehmen. Sie müssen einen entsprechenden Versetzungsantrag stellen (siehe Punkt 1). Bewerberinnen und Bewerber, die die Annahme einer unbefristeten Stelle schriftlich oder elekt­ronisch erklärt haben, werden von allen Bewer­bungsverfahren auf unbefristete Stellen an anderen Schulen ausgeschlossen.

5 Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst

- zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. August (Bewerbungsschlusstermin: 1. April des ent­prechenden Kalenderjahres)

- zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar (Bewerbungsschlusstermin: 1. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres).

Dienstantritt in der Schule ist immer der erste Schultag im Schulhalbjahr, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht die Einführungsveranstaltungen des IQSH stattfinden. Die Termine für die Einführungsveranstaltungen werden vom IQSH mitgeteilt. Werden zwischen Beginn des Schulhalbjahres und Dienstantritt dienstliche Veranstaltungen in der Schule terminiert, entscheidet die Schulleitung über die Anwesenheitspflicht der Lehrkräfte in Ausbildung. Vorrang hat immer die Einführungsveranstal­tung des IQSH.

Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag bei Vor­liegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG in Teilzeit durchgeführt werden. Ein Wechsel des Beschäftigungsumfangs im Verlauf der Ausbildung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes verlängert und die Besoldung verringert sich entsprechend. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Bewerbungssachbearbeitung im Ministerium. Weitere Informationen sind unter www.bildung. schleswig-holstein.de (Stellenmarkt Schule/Einstel­lung in den Vorbereitungsdienst) einsehbar.

6. Quereinstieg

Wenn nicht ausreichend Laufbahnbewerberinnen oder -Bewerber (mit abgeschlossenem Lehramts­studium) für den Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, können Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und gleichgestellten Hochschu­len, die einen Studiengang (Diplom, Master oder Magister) in einem dringend benötigten Unterrichts­fach oder in einer dringend benötigten beruflichen Fachrichtung abgeschlossen haben oder die an einer Fachhochschule einen akkreditierten Masterabschluss in einem dringend benötigten Unterrichts­fach oder in einer dringend benötigten beruflichen Fachrichtung erworben haben

- in einen 18-monatigen Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Einstellung von Quereinsteigerinnen und -einsteigern nur in einzelnen Schularten und hier nur in bestimmten Fächern bzw. Fachrichtungen möglich

7 Seiteneinstieg

Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium aber mit abgeschlossenem universitärem Diplom-, Master- oder Magisterstu­dium oder mit abgeschlossenem Masterstudium an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studi­engang in einem dringend benötigtem Fach oder in einer dringend benötigten beruflichen Fachrichtung und mit anschließender mehrjähriger fachlich ein­schlägiger Berufserfahrung können

- in eine in der Regel zweijährige berufsbegleitende Qualifikationsphase gemäß Erlass „Einstellungen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Sonderrege­lung „Seiteneinstieg") in den Schuldienst des Lan­des Schleswig-Holstein" vom 7. Dezember 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 337) eingestellt werden. Diese Qualifizierungsphase kann auf Antrag auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Qualifizierungsphase.

Die aktuell benötigten Fächer bzw. Fachrichtungen für Quereinsteigerinnen und -einsteiger sowie Sei­teneinsteigerinnen und -einsteiger sind zusammen mit weiteren Informationen zum Bewerbungsver­fahren im Internet unter www.bildung.schleswig-holstein.de (Stellenmarkt Schule/Quereinstieg und Seiteneinstieg) abrufbar.

8 Information beurlaubter und abgeordneter Lehrkräfte durch die Schulleitung

Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses umgehend in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.

9 Anträge

Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken erfolgen. Die aktuellen Vordrucke sind aus dem Internet unter www.bildung.schleswig-holstein.de (Downloads/Formulare) abzurufen.

Dirk Loßack

Freigabeverfahren für den Auslandsschuldienst

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 10. September 2013 - III 324 Die Bewerbung für den Auslandsschuldienst erfolgt jeweils zu dem im jährlichen Runderlass des MBW zu Anträgen und Bewerbungen für das kommende Schuljahr (Planungserlass) genannten Termin. Bewerbungen auf Schulleiter- und Fachberaterstellen im Auslandsschuldienst, die im Nachrichtenblatt ausge­schrieben werden, sind jederzeit möglich. Zweitbewer­bungen sind nur auf eine Funktionsstelle, Drittbewer­bungen grundsätzlich nicht möglich.

Die Lehrkraft bewirbt sich schriftlich mittels Frage­bogen der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (www.auslandsschulwesen.de) auf dem Dienstweg im Ministerium für Bildung und Wissenschaft (III 337). Der Bewerbung ist eine dienstliche Beurteilung beizufügen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein soll.

Das MBW entscheidet, ob eine Freigabe für den Auslandsschuldienst erteilt wird. Voraussetzungen sind eine überdurchschnittliche Befähigung sowie die Bereitschaft zu einem überdurchschnittlichen pädagogischen und persönlichen Engagement. Es besteht kein Anspruch auf Freigabe.

Darüber hinaus gelten folgende Fristen:

- Eine Freigabe ist frühestens drei Jahre nach der Verbeamtung auf Lebenszeit möglich.

- Eine erneute Freigabe ist frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst möglich. - Eine Freigabe von Funktionsstelleninhabern ist frühestens vier Jahre nach der Übertragung dieser Funktionsstelle auf Dauer möglich.

- Eine Freigabe von Schulleiterinnen und Schulleitern ist frühestens fünf Jahre nach der Übertragung der Schulleitung auf Dauer möglich.

Das MBW teilt der Bewerberin/dem Bewerber den Termin mit, ab dem sie/er für den Auslandsschuldienst

freigegeben wird. Dies ist in der Regel der 1. August des übernächsten Jahres nach dem Bewerbungstermin im November.

Die Freigabe gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber in diesem Zeitraum nicht vermittelt worden, so erlischt die Freigabe für den Auslandsschuldienst. Befindet sich eine Bewerberin/ein Bewerber nach Ablauf der zwei Jahre in einem Auswahlverfahren, so verlängert sich die Frei­gabefrist bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens. Die Freigabe für eine Vermittlung in den Auslandsschul­dienst erlischt grundsätzlich auch, wenn

- die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Tätigkeit (Funktionsstelle, Tätigkeit beim IQSH etc.) übernimmt,

- auf eigenen Antrag in ein anderes Bundesland versetzt wird oder

- dreimal ein Vermittlungsangebot im angestrebten Einsatzgebiet ohne triftigen Grund ablehnt.

Eine erneute Freigabe kann frühestens drei Jahre nach der Löschung erfolgen.

Die Altersgrenze für eine Bewerbung liegt bei 61 Jah­ren. Ist bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres keine Vermittlung erfolgt, erlischt die Freigabe. Ansprechpartner im MBW:

Rolf Bennung, III 324, E-Mail: Rolf.Bennung@mbw. landsh.de

Jessika Voß, III 337, Tel. 0431 988-2367, E-Mail: Jessika.Voss@mbw.landsh.de


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein