Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2016/2017 Seite drucken

Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2016/17
Runderlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 30. September 2015 - III 422 (neu: III 332) - 0331.0-3
(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 340)

Alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2016/17

– eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung (Teilzeitbeschäftigung, auch in Form eines Sabbatjahres) oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung,
– eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche für das Schuljahr 2015/16, denen nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
– eine Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Lehreraustauschverfahren),
– eine Freigabeerklärung für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren in anderen Bundesländern,
– die Teilnahme am Bewerbungsverfahren für den Auslandsschuldienst,
– die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 LBG oder
– die Entlassung beantragen oder
– die Kündigung erklären
wollen, werden zur Vorbereitung der Personalplanung

gebeten, dieses bis spätestens zum

15. November 2015 (Eingang im MSB)

auf dem Dienstwege einzureichen. Um eine verlässliche Planung und Unterrichtsversorgung sicherzustellen, wird darum gebeten, Anträge auf Altersteilzeitbeschäftigung (nur Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis) ebenfalls zum genannten Termin einzureichen. Diese Anträge müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit gestellt werden.

Im Rahmen der „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich“ sowie „Weiterentwicklung der beruflichen Schulen zu Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)“ gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Anträge bei der zuständigen Schule zu stellen sind.

Erst und Wiederholungsbewerbungen für den allgemein bildenden Schuldienst und Förderzentren (Pkt. 4) sind ausschließlich über den Online-Stellenmarkt Schule innerhalb der dort genannten Fristen einzureichen.

Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Die gesetzlichen bzw. tarifrechtlichen Fristen für Entlassungsanträge und Kündigungen bleiben unberührt.

1 Versetzungen

Über Versetzungsanträge von Lehrkräften der berufsbildenden Schulen entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter im Einvernehmen mit den aufnehmenden Schulen innerhalb der Schulart.

Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorbereitet.

Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten und bei schulartübergreifenden Versetzungen gilt:

Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Regional- und Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und Förderzentren entscheiden die Schulämter, soweit es sich nicht um
schulartübergreifende Versetzungen handelt.

Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Kreis oder an eine andere Schulart entscheidet das Ministerium für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein.

Bei Ausschreibungen für unbefristete Einstellungen wird im Vorwege geprüft, ob noch Versetzungsanträge vorliegen und umgesetzt werden können.

2 Ländertausch

Mit Beschluss vom 10.05.2001 hat die Kultusministerkonferenz ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie ein Einigungsverfahren (Lehreraustauschverfahren) für den länderübergreifenden
Dienstherrenwechsel von Lehrkräften beschlossen.

2.1 Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren können im Schuldienst befindliche Lehrkräfte an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern teilnehmen. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind übereingekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen.

Die Freigabeerklärung ist auf dem Dienstweg bis zum 15. November 2015 formlos zu beantragen.
Freigabeerklärungen aus einem späteren aktuellen Anlass müssen schnellstmöglich beantragt werden.
Die Freigabe wird bis zum 31. Mai 2016 bzgl. der Entscheidung des aufnehmenden Bundeslandes befristet.

Die Übernahme erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. Der Wechsel in ein anderes Bundesland zum 1. Februar eines Jahres ist nur in Ausnahmesituationen möglich.

2.2 Im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Lehreraustauschverfahren) können Lehrkräfte insbesondere aus sozialen Gründen, z. B. zur Familienzusammenführung, einen Antrag auf Übernahme in ein anderes Bundesland stellen. Das Lehreraustauschverfahren stellt neben dem vorrangigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine zusätzliche Möglichkeit zum Wechsel in ein anderes Bundesland dar.

Die Übernahme im Tauschverfahren nach Schleswig-Holstein bzw. der Tausch in ein anderes Bundesland erfolgt grundsätzlich zum 1. August eines Jahres.

Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland zum Schuljahresbeginn 2016/17 sind bis zum 15. November 2015 vorzulegen.

Der Versetzungsantrag kann auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung (Service / Formulare / Versetzung) abgerufen werden.

3 Auslandsschuldienst

Die Lehrkraft bewirbt sich schriftlich mittels Fragebogen der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (www.auslandsschulwesen.de) auf dem Dienstweg im Ministerium für Schule und Berufsbildung (III 3311, neu: III 2711). Der Bewerbung ist eine dienstliche Beurteilung beizufügen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein soll.

Die Altersgrenze für eine Vermittlung liegt bei 61 Jahren.

Bewerbungen auf Schulleiter- und Fachberaterstellen im Auslandsschuldienst, die im Nachrichtenblatt ausgeschrieben werden, sind jederzeit möglich.

Zweitbewerbungen sind nur auf eine Funktionsstelle, Drittbewerbungen grundsätzlich nicht möglich.

Weitere Informationen, insbesondere zur Freigabeentscheidung und zu einzuhaltenden Wartezeiten, sind unter www.schleswig-holstein.de (Themen & Aufgaben / Bildung International / Angebote für Lehrkräfte / Auslandsschuldienst) abrufbar.

4 Bewerbungen für den Schuldienst

Bewerbungen für den Schuldienst erfolgen unabhängig von der angestrebten Laufbahn und Schulart ausschließlich online über die Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein.

Bewerbungen können sowohl auf konkrete Stellenausschreibungen innerhalb der dort genannten Fristen als auch jederzeit im zentralen Bewerbungsverfahren für befristete und / oder unbefristete Beschäftigungen erfolgen.

Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist unvollständig sind, nehmen nicht am Auswahlverfahren teil. Über die Vollständigkeit oder ggf. durchzuführende Änderungen und Ergänzungen werden die Bewerberinnen und Bewerber per E-Mail informiert.

Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Schleswig-Holstein befinden, können an diesem Verfahren nicht teilnehmen. Sie müssen einen entsprechenden Versetzungsantrag stellen (siehe Punkt 1).

Bewerberinnen und Bewerber, die die Annahme einer unbefristeten Stelle schriftlich oder elektronisch erklärt haben, werden von allen Bewerbungsverfahren auf unbefristete Schulen ausgeschlossen.

5 Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst
– zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. August (Bewerbungsschlusstermin: 1. April des entsprechenden Kalenderjahres)
– zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar (Bewerbungsschlusstermin: 1. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres).

Dienstantritt in der Schule ist immer der erste Schultag im Schulhalbjahr, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht die Einführungsveranstaltungen des IQSH stattfinden. Die Termine für die Einführungsveranstaltungen werden vom IQSH mitgeteilt.

Werden zwischen Beginn des Schulhalbjahres und Dienstantritt dienstliche Veranstaltungen in der Schule terminiert, entscheidet die Schulleitung über die Anwesenheitspflicht der Lehrkräfte in Ausbildung. Vorrang hat immer die Einführungsveranstaltung des IQSH.

Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG in Teilzeit durchgeführt werden. Ein Wechsel des Beschäftigungsumfangs im Verlauf der Ausbildung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes verlängert und die Besoldung verringert sich
entsprechend. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Bewerbungssachbearbeitung im Ministerium.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung www.schleswig-holstein.de einsehbar (Service / Stellenmarkt Schule / Vorbereitungsdienst).

6 Quereinstieg

Wenn nicht ausreichend Laufbahnbewerberinnen oder -bewerber (mit abgeschlossenem Lehramtsstudium) für den Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, können Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, die einen Studiengang (Diplom, Master oder Magister) in einem dringend benötigten Unterrichtsfach oder in einer dringend benötigten beruflichen Fachrichtung abgeschlossen haben oder die an einer Fachhochschule einen akkreditierten Masterabschluss in einem dringend benötigten Unterrichtsfach oder in einer dringend benötigten beruflichen Fachrichtung erworben haben, in einen 18-monatigen Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Einstellung von Quereinsteigerinnen und -einsteigern nur in einzelnen Schularten und hier nur in bestimmten Fächern bzw. Fachrichtungen möglich.

Die aktuell benötigten Fächer bzw. Fachrichtungen für Quereinsteigerinnen und -einsteiger sind zusammen mit weiteren Informationen zum Bewerbungsverfahren auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung abrufbar (Service / Stellenmarkt Schule / Quer- und Seiteneinstieg).

7 Seiteneinstieg

Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium, aber mit abgeschlossenem universitärem Diplom-, Master- oder Magisterstudium oder mit abgeschlossenem Masterstudium an einer Fachhochschule in einem dringend benötigten Fach oder in einer dringend benötigten beruflichen Fachrichtung und mit anschließender mehrjähriger
fachlich einschlägiger Berufserfahrung, können in eine in der Regel zweijährige berufsbegleitende Qualifikationsphase gemäß Erlass „Einstellungen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Sonderregelung „Seiteneinstieg“) in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein“ vom 7. Dezember 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 337) eingestellt werden.

Diese Qualifizierungsphase kann auf Antrag auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Qualifizierungsphase.

Die Stellen für den Seiteneinstieg werden bei Bedarf auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung ausgeschrieben (Service / Stellenmarkt Schule / Quer- und Seiteneinstieg).

8 Information beurlaubter und abgeordneter Lehrkräfte durch die Schulleitung

Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses umgehend in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.

9 Anträge

Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken erfolgen. Die aktuellen Vordrucke sind auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung abzurufen (Service / Formulare).

Dirk Loßack

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein