Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2017/18

Seite drucken


Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2017/18
Runderlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 14. Oktober 2016 - III 233 - 0331.0-3 -
(NBI.MSB Schl.-H. 2016 S. 260)


Alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2017/18
– eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung (Teilzeitbeschäftigung, auch in Form eines Sabbatjahres) oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung,
– eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche für das Schuljahr 2016/17, denen nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
– eine Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Lehreraustauschverfahren),
– eine Freigabeerklärung für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren in anderen Bundesländern,
– die Teilnahme am Bewerbungsverfahren für den Auslandsschuldienst,
– die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 LBG oder die Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
– die Entlassung
– oder die Kündigung
erklären wollen, werden zur Vorbereitung der Personalplanung gebeten, dieses bis spätestens zum

15. November 2016 (Eingang im MSB)

auf dem Dienstwege einzureichen.
Um eine verlässliche Planung und Unterrichtsversorgung sicherzustellen, wird darum gebeten, Anträge auf Altersteilzeitbeschäftigung ebenfalls zum genannten Termin einzureichen. Diese Anträge müssen spätestens drei
Monate vor Beginn der Altersteilzeit gestellt werden.

Im Rahmen der „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich“ sowie „Weiterentwicklung der beruflichen Schulen zu Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)“ gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Anträge bei der zuständigen Schule zu stellen sind.
Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den allgemein bildenden Schuldienst und Förderzentren (Pkt. 4) sind ausschließlich über den Online-Stellenmarkt Schule innerhalb der dort genannten Fristen einzureichen.
Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Die gesetzlichen bzw. tarifrechtlichen Fristen für Entlassungsanträge und Kündigungen bleiben unberührt.

1 Versetzungen

Über Versetzungsanträge von Lehrkräften der berufsbildenden Schulen entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter im Einvernehmen mit den aufnehmenden Schulen innerhalb der Schulart.
Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung
vorbereitet.

Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten und bei schulartübergreifenden Versetzungen gilt:
– Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Regional- und Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und Förderzentren entscheiden die Schulämter.
– Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Kreis oder an eine andere Schulart entscheidet das Ministerium für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein.
Bei Ausschreibungen für unbefristete Einstellungen wird im Vorwege geprüft, ob noch Versetzungsanträge vorliegen und umgesetzt werden können.

2 Ländertausch
Mit Beschluss vom 10.05.2001 hat die Kultusministerkonferenz ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie ein Einigungsverfahren (Lehreraustauschverfahren) für den länderübergreifenden Dienstherrenwechsel von Lehrkräften beschlossen.

2.1 Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren können im Schuldienst befindliche Lehrkräfte an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern teilnehmen. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen. Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind übereingekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen. Die Freigabeerklärung ist auf dem Dienstweg bis zum 15. November 2016 formlos zu beantragen. Freigabeerklärungen aus einem späteren aktuellen Anlass müssen schnellstmöglich beantragt werden.
Die Freigabe wird bis zum 31. Mai 2017 bezüglich der Entscheidung des aufnehmenden Bundeslandes befristet.
Die Übernahme erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. Der Wechsel in ein anderes Bundesland zum 1. Februar eines Jahres ist nur in Ausnahmesituationen möglich.

2.2 Im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Lehreraustauschverfahren) können Lehrkräfte insbesondere aus sozialen Gründen, z. B. zur Familienzusammenführung, einen Antrag auf Übernahme in ein anderes Bundesland stellen. Das Lehreraustauschverfahren stellt neben dem vorrangigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine zusätzliche Möglichkeit zum Wechsel in ein anderes Bundesland dar.
Die Übernahme im Tauschverfahren nach Schleswig-Holstein bzw. der Tausch in ein anderes Bundesland erfolgt grundsätzlich zum 1. August eines Jahres.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland zum Schuljahresbeginn 2017/18 sind bis zum 15. November 2016 vorzulegen.

Der Versetzungsantrag kann auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung (Service / Formulare / Versetzung) abgerufen werden.

3 Auslandsschuldienst
Bewerbungen für den Auslandsschuldienst sind schriftlich mittels Fragebogen der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (www.auslandsschulwesen.de) auf dem Dienstweg im Ministerium für Schule und Berufsbildung (III 2721) bis zum 15. November 2016 einzureichen. Der Bewerbung ist eine dienstliche Beurteilung beizufügen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein soll.
Die Altersgrenze für eine Vermittlung liegt bei 61 Jahren.
Abweichend davon sind Bewerbungen auf Schulleiter- und Fachberaterstellen im Auslandsschuldienst, die im Nachrichtenblatt ausgeschrieben werden, jederzeit möglich.
Zweitbewerbungen sind nur auf eine Funktionsstelle, Drittbewerbungen grundsätzlich nicht möglich.
Weitere Informationen, insbesondere zur Freigabeentscheidung und zu einzuhaltenden Wartezeiten, sind unter www.schleswig-holstein.de / Themen / Bildung international abrufbar.

4 Bewerbungen für den Schuldienst
Bewerbungen für den Schuldienst erfolgen unabhängig von der angestrebten Laufbahn und Schulart ausschließlich online über die Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein.
Bewerbungen können sowohl auf konkrete Stellenausschreibungen innerhalb der dort genannten Fristen als auch jederzeit im zentralen Bewerbungsverfahren für befristete und / oder unbefristete Beschäftigungen erfolgen.
Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist unvollständig sind, nehmen nicht am Auswahlverfahren teil. Über die Vollständigkeit oder ggf. durchzuführende Änderungen und Ergänzungen werden die Bewerberinnen und Bewerber per E-Mail informiert.
Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land SchleswigHolstein befinden, können an diesem Verfahren nicht teilnehmen. Sie müssen einen entsprechenden Versetzungsantrag stellen (siehe Punkt 1).
Bewerberinnen und Bewerber, die die Annahme einer unbefristeten Stelle schriftlich oder elektronisch erklärt haben, werden von allen Bewerbungsverfahren auf unbefristete Stellen an anderen Schulen ausgeschlossen.

5 Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst
– zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. August (Bewerbungsschlusstermin: 1. April des entsprechenden Kalenderjahres)
– zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar (Bewerbungsschlusstermin: 1. Oktober des
vorhergehenden Kalenderjahres).

Dienstantritt in der Schule ist immer der erste Schultag im Schulhalbjahr, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht die Einführungsveranstaltungen des IQSH stattfinden. Die Termine für die Einführungsveranstaltungen werden vom IQSH mitgeteilt.
Werden zwischen Beginn des Schulhalbjahres und Dienstantritt dienstliche Veranstaltungen in der Schule terminiert, entscheidet die Schulleitung über die Anwesenheitspflicht der Lehrkräfte in Ausbildung. Vorrang hat immer die Einführungsveranstaltung des IQSH.
Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG in Teilzeit durchgeführt werden. Ein Wechsel des Beschäftigungsumfangs im Verlauf der Ausbildung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes verlängert und die Besoldung verringert sich entsprechend. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Bewerbungssachbearbeitung im Ministerium.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung einsehbar (Themen / Stellenmarkt Schule / Vorbereitungsdienst).

6 Quereinstieg
Wenn nicht ausreichend Laufbahnbewerberinnen oder -bewerber (mit abgeschlossenem Lehramtsstudium) für den Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, können Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, die einen Studiengang (Diplom, Master oder Magister) in einem dringend benötigten Unterrichtsfach oder in einer dringend benötigten beruflichen Fachrichtung abgeschlossen haben oder die an
einer Fachhochschule einen akkreditierten Masterabschluss in einem dringend benötigten Unterrichtsfach oder in einer dringend benötigten beruflichen Fachrichtung erworben haben
– in einen 18-monatigen Vorbereitungsdienst
eingestellt werden.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Einstellung von Quereinsteigerinnen und -einsteigern nur in einzelnen Schularten und hier nur in bestimmten Fächern bzw. Fachrichtungen möglich.
Die aktuell benötigten Fächer bzw. Fachrichtungen für Quereinsteigerinnen und -einsteiger sind zusammen mit weiteren Informationen zum Bewerbungsverfahren auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung abrufbar (Themen / Stellenmarkt Schule / Quer-, Seiten- und Direkteinstieg).

7 Seiteneinstieg
Bewerberinnen und Bewerber ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium, aber mit abgeschlossenem universitärem Diplom-, Master- oder Magisterstudium oder mit abgeschlossenem Masterstudium an einer Fachhochschule in einem dringend benötigten Fach oder in einer dringend benötigten beruflichen Fachrichtung und mit anschließender mehrjähriger fachlich einschlägiger Berufserfahrung können
– in eine in der Regel zweijährige berufsbegleitende Qualifikationsphase
gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 5 Satz 3 Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 19. Juli 2016 eingestellt werden.
Diese Qualifizierungsphase kann auf Antrag auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Qualifizierungsphase.
Die Stellen für den Seiteneinstieg werden bei Bedarf auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung ausgeschrieben (Themen / Stellenmarkt Schule / Quer-, Seiten- und Direkteinstieg).

8 Information beurlaubter und abgeordneter Lehrkräfte durch die Schulleitung
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses umgehend in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.

9 Anträge
Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken erfolgen. Die aktuellen Vordrucke sind auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Berufsbildung abzurufen (Service / Formulare).

Dirk Loßack


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein