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Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte

(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - APO Lehrkräfte II) Aufgehoben! Nur noch in besonderen Fällen gültig!

Vom 22. Juni 2009 GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2030-5-159

Fundstelle: GVOBl. 2009, S. 382

 

Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die § § 1 bis 34 sowie 36 und 37; aufgrund des § 25 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen im Einverneh­men mit dem Innenministerium die §§ 35 und 37:

 

Inhaltsübersicht:

 

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

§ 2 Bewerbung

§ 3 Auswahl

§ 4 Rechtsstellung

§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

 

Abschnitt II

Ausbildung

§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung

§ 9 Ausbildung durch die Schule

§ 10 Ausbildung durch das IQSH

§ 11 Ausbildungsberatung

§ 12 Ausbildungsdokumentation (Portfolio)

§ 13 Hausarbeit

§ 14 Dienstliche Beurteilung

§ 15 Schriftlicher Test

§ 16 Vorzeitiges Ende der Ausbildung

 

Abschnitt III

Zweite Staatsprüfung

§ 17 Zweck der Zweiten Staatsprüfung

§ 18 Terminplan

§ 19 Meldung zur Prüfung

§ 20 Zulassung zur Prüfung

§ 21 Prüfungskommission

§ 22 Prüfung

§ 23 Anwesenheit anderer Personen

§ 24 Verhinderung, Versäumnis

§ 25 Pflichtwidrigkeiten

§ 26 Bewertung der Leistungen

§ 27 Ermittlung der Prüfungsnote

§ 28 Bestehen der Prüfung

§ 29 Niederschrift

§ 30 Prüfungszeugnis

§ 31     Wiederholung der Prüfung

§ 32 Prüfungsakten

 

Abschnitt IV

Ausbildung und Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Berufsbildenden Schulen

§ 33 Ausbildung der Fachlehrerinnen und Fach­lehrer

§ 34 Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer

 

Abschnitt V

Schlussvorschriften

§ 35 Änderung der Lehrerinnen- und Lehrerlauf­bahnverordnung

§ 36 Besondere Formvorschriften

§ 37 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

 

§1 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Vorschriften für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Einstellungsvor­aussetzungen nach der Lehrerinnen- und Lehrer­laufbahnverordnung (SH.LLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 21 ), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBI. S. 487), erfüllt.

 

§2 Bewerbung

(1) Bewerbungen sind schriftlich innerhalb der be­kannt gegebenen Fristen an das für Bildung zustän­dige Ministerium zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf,

2. die Geburtsurkunde,

3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Le­benspartnerschaftsurkunde und die Geburtsur­kunden der Kinder,

4. das Schulabschlusszeugnis oder die Hoch­schulzugangsberechtigung,

5. Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder ande­re als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungsleistungen gemäß SH.LLVO; bis zum Einstellungstermin sind die entsprechenden Nachweise gegebenenfalls zu vervollständi­gen,

6. der Nachweis, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger ei­nes Mitgliedstaates der Europäischen Gemein­schaft zu sein,

7. ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, soweit die Hochschulzu­gangsberechtigung nicht an einer deutschspra­chigen Schule erworben wurde,

B. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 9. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleis­teten Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst,

10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,

11. gegebenenfalls eine Erklärung über die ge­wünschten Fächer während der Ausbildung. Mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Minis­teriums können einzelne Nachweise noch bis zur Einstellung nachgereicht werden.

 

§3 Auswahl

(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst rich­tet sich nach der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 16. Juni 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 205), zu­letzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 169).

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Einstellungsvorausset­zungen nicht erfüllen oder die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für den anstehenden Ein­stellungstermin nicht berücksichtigt werden kön­nen, erhalten einen entsprechenden Bescheid.

 

§4 Rechtsstellung

Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von dem für Bildung zuständigen Ministeri­um zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beam­tin oder der Beamte Lehrkraft im Vorbereitungs­dienst im Sinne dieser Verordnung. Sie oder er führt die Dienstbezeichnung in der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und der Grund­und Hauptschullehrer „Lehramtsanwärterin" oder „Lehramtsanwärter", in der Laufbahn der Real­schullehrerinnen und Realschullehrer „Realschul­lehreranwärterin" oder „Realschullehreranwärter", in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer „Sonderschullehreranwärterin" oder „Sonderschullehreranwärter" und in den Lauf­bahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeich­nung „Studienreferendarin" oder „Studienreferen­dar".

 

§5 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Für in Teilzeit ausgebildete Lehrkräfte im Vorberei­tungsdienst verlängert sich die Dauer des Vorberei­tungsdienstes entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst 24 Monate

1 . in den Laufbahnen der Grund- und Hauptschul­lehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer so­wie der Sonderschullehrerinnen und Sonder­schullehrer, wenn er vor dem 1. Februar 2011 aufgenommen wurde, und

2. in den Laufbahnen der Studienrätinnen und Stu­dienräte an Gymnasien sowie der Studienrätin­nen und Studienräte an Berufsbildenden Schu­len, wenn er vor dem 1. Februar 2013 aufge­nommen wurde.

Schulpraktische und vergleichbare fachliche Antei­le, die im Rahmen eines lehramtsbezogenen Mas­terabschlusses mit 300 Leistungspunkten absol­viert wurden, werden mit sechs Monaten auf den 24-monatigen Vorbereitungsdienst nach Satz 1 an­gerechnet.

(3) Für die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbe­reitungsdienst gilt § 12 Abs. 3 bis 6 SH.LLVO.

(4) In den Fällen des § 31 wird der Vorbereitungs­dienst um sechs Monate verlängert.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 ist bei einer vorzeitigen Zulassung zur Prüfung gemäß § 19 Abs. 2 eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes von bis zu sechs Monaten möglich.

 

§6 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorberei­tungsdienst endet

1 . bei Bestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrkraft im Vorbereitungs­dienst das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist, frühestens jedoch nach Ab­lauf von 18 Monaten oder der Verlängerungszeit nach § 5 Abs. 4,

2. bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist,

3. in den Fällen des § 5 Abs. 1 spätestens nach Ab­lauf von zweieinhalb Jahren und in den Fällen des § 5 Abs. 2 spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung; Zeiten der Verlänge­rung des Vorbereitungsdienstes wegen eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutz-

verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBI. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 93), und Elternzeit nach der Eltern­zeitverordnung in der Fassung vom 18. De­zember 2001 (GVOBI. Schl.-H. 2002 S. 6), zu­letzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 93), werden in die vorstehende Obergrenze nicht ein­gerechnet.

 

Abschnitt II

Ausbildung

§7 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt Laufbahn bezo­gen. Er hat das Ziel, die während des Hochschulstu­diums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig­keiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht in Hinblick auf definierte Ausbildungsstandards zu er­weitern und zu vertiefen. Der Vorbereitungsdienst soll dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler un­terschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Her­kunft zu fördern. Er soll zudem dazu befähigen, Ent­wicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten.

(2) Die Ausbildungsstandards werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium erlassen. Die Überprüfung der Ausbildungsstandards und deren Umsetzung obliegen der Schulaufsicht.

 

§8 Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung

(1) Die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorberei­tungsdienst erfolgt

1 . durch die Ausbildungsschule nach Absatz 2,

2. durch das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH).

(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden einer Ausbildungsschule zugewiesen, in der die Laufbahn, für die sie ausgebildet werden, vertreten ist. In begründeten Fällen ist ein Schulwechsel während der Ausbildung möglich.

 

§9 Ausbildung durch die Schule

(1) Die Ausbildung durch die Schule basiert auf ei­nem Ausbildungskonzept der Schule, das an den Ausbildungsstandards ausgerichtet ist.

(2) Die Ausbildungsschule gestaltet die schulische Ausbildung. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und teilt sie den Ausbildungslehrkräften zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft im

Vorbereitungsdienst. Die Aufgaben nach § § 14 und 21 Abs. 1 Nr. 1 werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule wahrgenommen, der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt zugewie­sen gewesen ist.

(3) Die Ausbildung durch die Schule gliedert sich in 1. Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen,

2. Unterricht unter Anleitung, bei dem die anleiten­de Lehrkraft der Ausbildungsschule oder der ko­operierenden Schule die Verantwortung für den Unterricht behält,

3. eigenverantwortlichen Unterricht, der von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst selbst ge­plant und für sie im Stundenplan ausgewiesen wird,

4. Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule,

5. Einführung in wesentliche schulische und schul­artspezifische und Beteiligung an wesentlichen schulischen und schulartspezifischen Aufgaben einschließlich der Mitgliedschaft in Prüfungsaus­schüssen, soweit dieses nach den jeweiligen Prüfungsbestimmungen zulässig ist,

6. Teilnahme an weiteren schulischen Veranstal­tungen.

(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen in der Ausbildungsschule nach § 8 Abs. 2 fachbezo­gen und im Zusammenwirken der Fächer wie folgt eingesetzt werden:

1 . für die Laufbahn der Grund- und Hauptschulleh­rerinnen und Grund- und Hauptschullehrer so­wohl in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 als auch in den Jahrgangsstufen 5 bis 10,

2. für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer in beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 6 als auch in den Jahr­gangsstufen 7 bis 10,

3. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studi­enräte an Gymnasien in beiden Fächern sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 als auch in der gymnasialen Oberstufe,

4. für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer in mindestens zwei der son­derpädagogischen Arbeitsbereichen, in denen sich Schülerinnen und Schüler entsprechend der studierten Fachrichtungen befinden,

5. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studi­enräte an berufsbildenden Schulen in verschie­denen berufsbildenden Schularten.

(5) Der Anteil des eigenverantwortlichen Unter­richts beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt zehn Unterrichtswochenstunden pro Ausbildungshalbjahr.

(6) Die Ausbildungslehrkräfte haben die Aufgabe, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der schuli­schen Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Blick auf die Ausbildungsstandards anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbe­fähigung in der entsprechenden Laufbahn haben und über hinreichende unterrichtliche und erzieheri­sche Erfahrung verfügen. Die Ausbildungslehrkräfte haben das Recht und die Pflicht zum Besuch des ei­genverantwortlichen Unterrichts der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.

(7) Die Ausbildungslehrkräfte führen mindestens am Beginn der Ausbildung und nach sechs Monaten Orientierungsgespräche über den Stand und die persönliche Ausgestaltung der Ausbildung mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.

 

§ 10 Ausbildung durch das IQSH

(1) Die Ausbildung durch das IQSH erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsstandards und umfasst 360 Zeitstunden. Die Ausbildungsveranstaltungen bestehen aus Pflicht- und Wahlmodulen. Mindes­tens 240 Zeitstunden entfallen auf Pflichtmodule, die sich in der Regel zu gleichen Teilen auf die Fä­cher und/oder Fachrichtungen sowie Pädagogik ein­schließlich Schul- und Dienstrecht verteilen. Im Fal­le der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 5 Abs. 4) nimmt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Absprache mit der oder dem Schulartbeauftrag­ten weiterhin an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH teil.

(2) Außer den Einführungsveranstaltungen gehö­ren zu den Ausbildungsveranstaltungen

1. in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen der allgemein bildenden Schularten

a) Veranstaltungen in den zwei Fächern, unter Einbeziehung von integrierten Fächern; im Fach Musik der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien Veranstaltun­gen in den zwei Schwerpunkten des Faches, wenn Musik das einzige Fach ist,

b) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht;

2. in der Ausbildung für die Laufbahn der Sonder­schullehrerinnen und Sonderschullehrer

a) Veranstaltungen in den zwei sonderpädago­gischen Fachrichtungen einschließlich der Pädagogik und Schul- und Dienstrecht sowie der fachrichtungsbezogenen Beratung,

b) Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei min­destens ein Fach Mathematik oder Deutsch sein muss;

3. in der Ausbildung für die Laufbahn der Studien­rätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen

a) Veranstaltungen in der Fachrichtung, b) Veranstaltungen im Fach,

c) Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht.

(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind für die Ausbildung durch das IQSH von Schulveranstal­tungen im notwendigen Umfang freigestellt.

(4) In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen des IQSH ersetzt werden.

 

§ 11 Ausbildungsberatung

Die Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH führen Unterrichtsbesuche und Beratungen in den Ausbildungsschulen durch:

1 . in den Laufbahnen der Grund- und Hauptschul­lehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer so­wie der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien drei Beratungen im ersten Fach und drei Beratungen im zweiten Fach;

2. in der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer eine Beratung im ersten Fach und eine Beratung im zweiten Fach sowie zwei Beratungen in der ersten Fachrichtung und zwei Beratungen in der zweiten Fachrichtung;

3. in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studi­enräte an berufsbildenden Schulen drei Beratun­gen im Fach und drei Beratungen in der Fachrich­tung.

 

§ 12 Ausbildungsdokumentation (Portfolio)

Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen ein Portfolio, das die Dokumentation der eigenen Arbeit sowie eine Auflistung der am IQSH wahrgenomme­nen Ausbildungsveranstaltungen nach § 10 ent­hält. Die Dokumentation enthält auswertende Be­richte über die eigenen unterrichtlichen und schuli­schen Aktivitäten, die Unterrichtshospitationen und die Teilnahme an Modulen (§ 10 Abs. 1). Der Text­teil der Dokumentation soll einen Umfang von etwa zehn Seiten haben.

 

§ 13 Hausarbeit

(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fertigt ei­ne Hausarbeit an. In der Hausarbeit dokumentiert und reflektiert die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst exemplarisch Aspekte der eigenen Unterrichtspra­xis und deren Wirkungen. Dabei werden Ideen, An­regungen und didaktische Prinzipien aus den Modu­len (§ 10 Abs. 1) erprobt.

(2) Das Thema der Hausarbeit wird in Absprache mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von einer Studienleiterin oder einem Studienleiter des IQSH gestellt, deren oder dessen Fachgebiet das Thema zuzuordnen ist. Nicht zulässig ist für die Hausarbeit ein Thema, in dem die Lehrkraft im Vorbereitungs­dienst bereits eine wissenschaftliche Arbeit ge­schrieben hat. Die Themenstellung muss spätes­tens drei Monate vor dem Ende des zweiten Ausbil­dungshalbjahres erfolgen.

(3) Die Hausarbeit soll einen Umfang von etwa 20 Seiten haben. Hiervon kann auf Antrag der Lehr­kraft im Vorbereitungsdienst in der Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Studienleiterin oder der Studienleiter. Am Schluss der Hausarbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu versi­chern, dass die Arbeit selbständig angefertigt ist und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wor­den sind. Drei Monate nach Themenstellung müs­sen zwei Exemplare der Hausarbeit zur Benotung eingereicht werden.

(4) Die Hausarbeit wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter des IQSH benotet, die oder der das Thema gestellt hat. Das IQSH übersendet der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine Kopie des Gutachtens über die Hausarbeit. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine schriftliche Stellung­nahme abgeben.

(5) Die Hausarbeit, deren Benotung und die Stel­lungnahme der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden zu den Prüfungsakten genommen.

 

§ 14 Dienstliche Beurteilung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt ei­ne dienstliche Beurteilung über die Eignung und Leis­tung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Un­terricht und Schule sowie über deren Wahrneh­mung der dienstlichen Aufgaben. Kriterien für die Beurteilung sind die Ausbildungsstandards. Die Be­urteilung endet mit einer Note.

(2) Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist Ein­sicht in die Beurteilung zu gewähren. Die Beurtei­lung ist mit ihr zu besprechen; sie kann eine schrift­liche Stellungnahme abgeben.

(3) Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnah­me der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden zu den Prüfungsakten genommen.

§ 15 Schriftlicher Test (1) Zu Fragen des Schul- und Dienstrechts legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen schriftli­chen Test ab. Der Test wird vom IQSH durchge­

führt und benotet. Das IQSH teilt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Bewertung mit.

(2) Der schriftliche Test und dessen Benotung wer­den zu den Prüfungsakten genommen.

 

§ 16 Vorzeitiges Ende der Ausbildung

(1) Kann die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach spätestens zwei Schulhalbjahren nicht eigenverant­wortlich im Unterricht eingesetzt werden, stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei dem für Bil­dung zuständigen Ministerium einen Antrag auf Entlassung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis. § 23 Abs. 4 des Be­amtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBI. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBI. I S. 160), bleibt unberührt.

(2) Dem Antrag ist eine dienstliche Beurteilung der Schulleiterin oder des Schulleiters entsprechend § 14 beizufügen.

 

Abschnitt III

Zweite Staatsprüfung

 

§ 17 Zweck der Zweiten Staatsprüfung

(1) In der Zweiten Staatsprüfung (Prüfung) wird festgestellt, ob die Lehrkraft im Vorbereitungs­dienst die Bildungs- und Erziehungsaufgaben ent­sprechend den Ausbildungsstandards erfüllen kann. Die spezifischen Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Ausbildungsschulart bilden dabei einen Schwer­punkt.

(2) Wer die Prüfung besteht, erwirbt nach Beendi­gung des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder er ausgebildet worden ist.

§ 18 Terminplan Die Festsetzung aller mit der Prüfung in Verbindung stehender Termine erfolgt durch das für Bildung zu­ständige Ministerium.

 

§ 19 Meldung zur Prüfung

(1) Zum festgesetzten Termin beantragt die Lehr­kraft im Vorbereitungsdienst bei dem für Bildung zuständigen Ministerium auf dem Dienstweg die Zulassung zur Prüfung unter Beifügung der folgen­den Unterlagen:

1. den Nachweis über die bisherige Teilnahme an den Modulen (§ 10 Abs. 1),

2. den Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe,

3. eine Erklärung, ob der Anwesenheit anderer Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst der entspre-

chenden Laufbahn bei der Prüfung zugestimmt wird; diese Erklärung kann bis zum Beginn der Prüfung zurückgenommen werden,

4. mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abge­stimmte Angaben darüber, in welchen Klassen oder Kursen der Unterricht am Prüfungstag ge­halten werden soll.

(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 ist eine vor­zeitige Meldung und Zulassung zur Prüfung auf An­trag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst möglich, wenn

1. zwei Drittel des Mindestumfangs der Ausbil­dungsstunden nach § 10 Abs. 1 unter Berück­sichtigung anrechenbarer Zeiten nach § 5 Abs. 3 erbracht worden sind,

2. die Hausarbeit mit „sehr gut" oder „gut" benotet ist und

3. eine dienstliche Beurteilung der Schulleitung die Note „sehr gut" oder „gut" vorsieht.

 

§ 20 Zulassung zur Prüfung

(1) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind nicht zugelassen, wenn

1. der Mindestumfang der Ausbildung durch das IQSH nach § 10 Abs. 1 unter Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten nach § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes nicht mehr er­bracht werden kann,

2. die Hausarbeit oder der schriftliche Test mit „un­genügend" bewertet worden ist oder

3. die dienstliche Beurteilung mit „mangelhaft" oder „ungenügend" abschließt.

Mit der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht be­standen.

(2) Ist eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erst­malig nicht zur Prüfung zugelassen, kann sie die Prüfung wiederholen (§ 31 ); dabei sind Leistungen, die nicht mindestens mit „ausreichend" bewertet wurden, zu wiederholen.

 

§ 21 Prüfungskommission

(1) Die Prüfung wird von dem für Bildung zuständi­gen Ministerium abgenommen. Es setzt zu diesem Zweck eine Prüfungskommission ein, deren Mitglie­der grundsätzlich die Befähigung für die entspre­chende Laufbahn haben müssen oder Schulauf­sichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte sind. Mitglieder der Prüfungskommission sind

1 . die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbil­dungsschule;

2. zwei Studienleiterinnen oder Studienleiter des IQSH, die grundsätzlich die entsprechende Lehr­

befähigung für das Fach oder die Fachrichtung haben müssen;

3. die Leiterin oder der Leiter der Kooperations­schule, sofern an zwei kooperierenden Schulen ausgebildet wird;

4. die Schulaufsicht oder die oder der Schulartbe­auftragte des IQSH für die jeweilige Laufbahn, sofern diese oder dieser die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission wünscht;

5. bei der Prüfung einer Lehrkraft im Vorberei­tungsdienst in der Laufbahn der Sonderschulleh­rerinnen und Sonderschullehrer oder in der Lauf­bahn der Studienrätinnen und Studienräte an be­rufsbildenden Schulen ein weiteres Mitglied, wenn sonst die Fach- und Fachrichtungskompe­tenz nicht sichergestellt werden kann;

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangeli­schen oder Katholischen Kirche, soweit das Fach Evangelische Religion oder Katholische Re­ligion betroffen ist.

Im Fall der Nummer 4 übernimmt die Schulaufsicht oder die oder der Schulartbeauftragte den Vorsitz der Prüfungskommission. Im Übrigen wird der Vor­sitz von dem für Bildung zuständigen Ministerium bestimmt.

(2) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission verhin­dert, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzen­de eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der Evangelischen oder Katholischen Kirche bestimmt.

(3) Während der gesamten Prüfung ist die Anwe­senheit aller Mitglieder erforderlich.

(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfa­cher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Er­gibt sich keine Mehrheit für eine Note, setzt die oder der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Voten die Note fest.

 

§ 22 Prüfung

(1) Zwei Wochen vor der Prüfung reicht die Lehr­kraft im Vorbereitungsdienst für jedes Mitglied der Prüfungskommission ein Exemplar der Ausbil­dungsdokumentation (§ 12) ein; diese wird zu den Prüfungsakten genommen. Am Prüfungstag legt sie jedem Mitglied der Prüfungskommission für jede Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde schriftli­che Unterrichtsvorbereitung vor.

(2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird von der Prüfungskommission in der Ausbildungsschule an einem Schultag in einer Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung begleitet. Die zu erteilen­den Stunden sollen die in § 9 Abs. 4 genannten Ein­satzbereiche der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst abdecken und sich aus dem laufenden Unterricht

der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ergeben. In der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sind die Unterrichtsstunden im Fach Musik in beiden Schwerpunkten des Faches zu hal­ten, wenn dies das einzige Fach ist. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erhält nach den Unterrichts­stunden Gelegenheit, zu deren Verlauf Stellung zu nehmen. Im Anschluss benotet die Prüfungskom­mission die jeweilige Unterrichtsstunde. Sofern ei­ne der Unterrichtsstunden mit „ungenügend" oder beide Unterrichtsstunden mit „mangelhaft" benotet werden, entfallen die weiteren Prüfungsteile. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(3) Die Prüfung umfasst darüber hinaus eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädago­gik, Diagnostik oder Schulentwicklung, die vom IQSH vorbereitet und von der Prüfungskommission am Prüfungstag gestellt wird. Der Lehrkraft im Vor­bereitungsdienst stehen 30 Minuten Vorbereitungs­zeit zur Verfügung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Mi­nuten. Im Anschluss daran benotet die Prüfungs­kommission diesen Prüfungsteil.

(4) Im Anschluss an die Prüfungsteile nach Ab­satz 2 und 3 präsentiert und reflektiert die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Zielsetzungen, Metho­den und Ergebnisse ihrer Hausarbeit. Hierfür stehen 30 Minuten zur Verfügung. Anschließend benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil unab­hängig von der Benotung der Hausarbeit.

(5) Zum Abschluss der Prüfung findet ein Prü­fungsgespräch im Umfang von 30 bis 45 Minuten zwischen der Prüfungskommission und der Lehr­kraft im Vorbereitungsdienst statt, in dem die Aus­bildungsdokumentation und die pädagogische Ar­beit insgesamt reflektiert werden.

 

§ 23 Anwesenheit anderer Personen

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Die jeweilige Ausbildungslehrkraft kann mit vor­heriger schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an den Unterrichtsstunden und deren Besprechung ohne Stimmrecht teilneh­men. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann die Aus­bildungslehrkraft auch an den übrigen Prüfungstei­len einschließlich der Beratung und Entscheidung ohne Stimmrecht teilnehmen.

(3) Als Zuhörerinnen oder Zuhörer können an der Prüfung einschließlich der Beratung und Entschei­dung teilnehmen je eine Vertreterin oder ein Vertre­ter

1 . des für Bildung zuständigen Ministeriums,

2. des IQSH,

3. der an der Lehrkräfteausbildung beteiligten Hochschulen des Landes,

4. des Landesausschusses für Berufsbildung bei Prüfungen an berufsbildenden Schulen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prü­fungskommission kann bis zu zwei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die die Prüfung in der gleichen Laufbahn ablegen wollen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, sofern die zu prüfende Lehrkraft im Vorbereitungsdienst schriftlich zugestimmt hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratun­gen der Prüfungskommission und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

 

§ 24 Verhinderung, Versäumnis

(1) Ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst durch Krankheit oder sonstige von ihr oder von ihm nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise ge­hindert, dem Termin nach § 19, dem Prüfungster­min oder einer sonstigen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, sind die Hinderungs­gründe in geeigneter Form unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

(2) Bricht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prü­fungskommission über die Anerkennung bereits er­brachter Prüfungsleistungen und bestimmt den Zeitpunkt für nachzuholende Prüfungsteile.

(3) Versäumt eine Lehrkraft im Vorbereitungs­dienst ohne ausreichenden Grund einen der vorge­nannten Termine oder eine sonstige Prüfungsver­pflichtung, gilt die gesamte Prüfung als nicht be­standen. Die Feststellung darüber trifft das für Bildung zuständige Ministerium und für die Termine oder sonstigen Verpflichtungen am Prüfungstag die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskom­mission

 

§ 25 Pflichtwidrigkeiten

(1) Versucht eine Lehrkraft im Vorbereitungs­dienst, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Verstoß gegen sonstige Prüfungspflichten zum ei­genen Vorteil zu beeinflussen, kann die Prüfungs­kommission sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht be­standen erklären. In minder schweren Fällen kann ihr die Wiederholung bestimmter Prüfungsteile er­möglicht werden. Vor der Entscheidung ist die Lehr­kraft im Vorbereitungsdienst zu hören.

(2) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Pflichtwidrigkeit bekannt, kann das für Bildung zu-

ständige Ministerium nach Anhörung der Zeugnisin­haberin oder des Zeugnisinhabers die Prüfung nach­träglich für nicht bestanden erklären und das Prü­fungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Be­kanntwerden des Tatbestandes zulässig.

 

§ 26 Bewertung der Leistungen

(1) Die Bewertungen von Leistungen nach dieser Verordnung orientieren sich an den durch die Aus­bildungsstandards vorgegebenen Anforderungen. (2) Zur Bewertung werden folgende ganze Noten vergeben:

sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderun­gen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemei­nen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforde­rungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforde­rungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Män­gel in absehbarer Zeit nicht behoben werden kön­nen.

 

§ 27 Ermittlung der Prüfungsnote

(1) Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Gewichtung ist wie folgt festgelegt:

1. Hausarbeit (20 %)

2. Dienstliche Beurteilung (25 %)

3. Schriftlicher Test (5 %)

4. Erste Unterrichtsstunde (15 %)

5. Zweite Unterrichtsstunde (15 %)

6. Aufgabe im Bereich Pädagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10 %)

7. Präsentation und Reflexion der Hausarbeit (10 %)

(2) Nach dem Prüfungsgespräch über die Ausbil­dungsdokumentation und die pädagogische Arbeit am Prüfungstag (§ 22 Abs. 5) setzt die Prüfungs­kommission die Prüfungsnote fest. Die aus den Prü­fungsteilen errechnete Note wird unter Berücksich­

tigung des Prüfungsgespräches bestätigt oder um 0,3 erhöht oder vermindert.

§ 28 Bestehen der Prüfung (1) Aufgrund der in § 27 festgesetzten Prüfungs­note ist die Note für die Zweite Staatsprüfung wie folgt auszuweisen:

„mit Auszeichnung bestanden" (0,7 - 1,4),

„gut bestanden" (1,5 - 2,4),

„befriedigend bestanden" (2,5 - 3,4) ,

„bestanden" (3,5 - 4,4),

„nicht bestanden" (4,5 - 6,0).

(2) Nach Abschluss der Beratungen gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Lehr­kraft im Vorbereitungsdienst die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie.

 

§ 29 Niederschrift

(1) Über die Prüfungsteile am Prüfungstag und die Ergebnisse der Beratungen der Prüfungskommissi­on wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt für jeden Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schrift­führerin oder zum Schriftführer.

(2) In der Niederschrift sind anzugeben

1. die namentliche Zusammensetzung der jeweili­gen Prüfungskommission,

2. der Vorname und Name der Lehrerin oder des Lehrers im Vorbereitungsdienst,

3. Ort und Zeit der Prüfung sowie Prüfungsfächer,

4. die Prüfungsgegenstände in Stichworten,

5. die wesentlichen die Bewertung tragenden Leis­tungen,

6. Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung,

7. die Anwesenheit anderer Personen,

8. besondere Vorkommnisse.

(3) Die Niederschrift wird abschließend von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.

 

§ 30 Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Lehr­kraft im Vorbereitungsdienst ein Zeugnis nach ei­nem Muster, das im Nachrichtenblatt des für Bil­dung zuständigen Ministeriums veröffentlicht wird. Das Zeugnis wird von der zuständigen Schulauf­sichtsbeamtin oder dem zuständigen Schulauf­sichtsbeamten unterzeichnet.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält die Lehr­kraft im Vorbereitungsdienst darüber einen schrift­lichen Bescheid.

 

§ 31 Wiederholung der Prüfung

Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prü­fung nicht bestanden (§ 28) oder gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3) oder wird die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 25), wird sie grundsätz­lich zu einer einmaligen Wiederholung zugelassen.

 

§ 32 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden bei dem für Bildung zuständigen Ministerium geführt.

(2) Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung seine Prüfungsakte einse­hen.

 

Abschnitt IV

Ausbildung und Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Berufsbildenden Schulen

 

§ 33 Ausbildung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer

Die § § 1 bis 16 gelten entsprechend, soweit im Fol­genden nichts Abweichendes geregelt ist:

1 . Abweichend von § 3 Abs. 1 erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leis­tung.

2. § 5 Abs. 2 und 5 findet keine Anwendung.

3. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ist das Ziel der Ausbildung, die während der Berufsausbil­dung erworbenen fachlichen Fähigkeiten um di­daktische, pädagogische Kenntnisse, Erfahrun­gen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteil­ten Unterricht zu erweitern und zu vertiefen; dabei sind die von dem für Bildung zuständigen Ministerium definierten Ausbildungsstandards maßgebend.

4. Abweichend von § 9 Abs. 4 Nr. 5 kann die Aus­bildung in der Schule in verschiedenen Bildungs­gängen einer Schulart stattfinden.

5. Abweichend von § 10 Abs. 2 gehören zur Aus­bildung durch das IQSH neben der Einführungs­veranstaltung zu Beginn Veranstaltungen in der Fachrichtung und in der Berufspädagogik im Umfang von insgesamt 360 Stunden.

6. Die Hausarbeit nach § 13 ist in der Fachrichtung anzufertigen.

 

§ 34 Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer

Die § § 16 bis 32 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist:

1. § 19 Abs. 2 findet keine Anwendung.

2. Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 sind beide Unterrichtsstunden in der Fachrichtung abzuleis­ten. Die Stunden sollen die Einsatzbereiche Fachpraxis und Praktische Fachkunde abdecken. Sie können in verschiedenen Bildungsgängen ei­ner Schulart durchgeführt werden.

 

Abschnitt V

Schlussvorschriften

 

§ 35 Änderung der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnungl )

1. § 12 der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverord­nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 124), zu­letzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen er­setzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geän­dert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Mo­nate.

Mit Ausnahme der Laufbahn der Fachlehre­rinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10 dauert der Vorbereitungsdienst abwei­chend von Satz 1 24 Monate

a) in den Laufbahnen der Grund- und Haupt­schullehrerinnen und Grund- und Haupt­schullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer sowie der Sonderschulleh­rerinnen und Sonderschullehrer, wenn er vor dem 1. Februar 2011 aufgenommen wurde, und

b) in den Laufbahnen der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sowie der Studienrätinnen und Studienräte an Be­rufsbildenden Schulen; wenn er vor dem den 1. Februar 2013 aufgenommen wurde.

Der 24-monatige Vorbereitungsdienst nach Satz 2 kann um bis zu sechs Monate nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 der Lan­desverordnung über die Ordnung des Vorbe­reitungsdienstes und die Zweiten Staatsprü­fungen der Lehrkräfte vom 22. Juni 2009 (GVOBI. SchL-H. S. 382) verkürzt werden." b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, sofern der sich aus den Absätzen 3 bis 5 er­gebende Anrechnungszeitraum überschritten wird. Er ist um sechs Monate zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte die Zwei­te Staatsprüfung nicht bestanden hat und ei­

Ändert LVO i.d.F.d.B. vom 30. Januar 1998, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2030-5-7

ne Wiederholung zulässig ist. Der Vorberei­tungsdienst kann im Einzelfall auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um sechs Monate verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten die Anforderun­gen noch nicht erfüllen und der Antrag spätes­tens drei Monate vor der Meldung zur Zwei­ten Staatsprüfung gestellt wird. Wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG in Teilzeit abgeleistet, verlängert er sich entsprechend."

2. § 17 der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverord­nung wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 . b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: „(2) In den Vorbereitungsdienst der Lauf­bahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen oder Grund- und Hauptschullehrer kann auch eingestellt werden, wer über einen entspre­chenden Hochschulabschluss eines Master­studienganges verfügt. Darüber hinaus kann eingestellt werden, wer nach einem Bachelor­abschluss und aus einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang insgesamt mindestens 240 Leistungspunkte nachweist."

3. § 19 der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverord­nung wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 . b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: „(2) In den Vorbereitungsdienst der Lauf­bahn der Realschullehrerinnen oder Real­schullehrer kann auch eingestellt werden, wer über einen entsprechenden Hochschul­abschluss eines Masterstudienganges ver­fügt. Darüber hinaus kann eingestellt wer­den, wer nach einem Bachelorabschluss und aus einem lehramtsbezogenen Masterstudi­engang insgesamt mindestens 240 Leis­tungspunkte nachweist."

 

§ 36 Besondere Formvorschriften

Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Beurteilungen während und am Ende der Ausbildung sowie Prü­fungsarbeiten oder Teile davon in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

 

§ 37 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehr­kräfte II vom 22. April 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 116)2), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnun­gen ersetzt durch Verordnung vom 12. Okto­ber 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2009 auf­genommen haben, ist die nach Absatz 2 außer Kraft getretene Verordnung weiter anzuwenden, sofern die Ausbildung bis zum 31 . Januar 2013 ab­geschlossen wird.

(4) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2009 auf­genommen haben und die Ausbildung bis zum 31. Januar 2013 nicht abschließen, werden bereits erbrachte Leistungen und bestandene Prüfungsteile mit der Maßgabe anerkannt, dass die zwei bestan­denen Hausarbeiten mit insgesamt 20 % in die Prü­fungsnote eingehen.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

 

Kiel, den 22. Juni 2009

Ute Erdsiek-Rave

Ministerin für Bildung und Frauen

 

2) GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2030-5-141


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein