Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -) | Fassung vom 7. Januar 2002 |
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -) | Fassung vom 16. Januar 1987 |
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
(Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -) in der Fassung vom 7. Januar 2002 *) veraltet! Zur aktuellen Fassung (GVOBI. Schl.-H. Nr. 1, S. 13) §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und Professorinnen und Professoren mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren auf Zeit, für deren Aufgabenbereich in der Krankenversorgung eine regelmäßige oder planmäßige Arbeitszeit festgelegt ist. §2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt in der Woche vierzig Stunden (durchschnittliche Wochenarbeitszeit). Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit können bis zu zwölf Kalendermonate zugrunde gelegt werden (Berechnungszeitraum); die Möglichkeit der Ableistung der Arbeitszeit nach § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. .Zeitguthaben oder Zeitfehl dürfen am Ende des jeweiligen Berechnungszeitraumes nicht mehr als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betragen. (1) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit, bei Dienst in Wechselschichten in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten muss. §3 Freistellung vom Dienst (1) In jedem Kalenderjahr wird die Beamtin oder der Beamte an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; dabei ist auch eine unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt für den Arbeitstag höchstens ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. (2) Die Festlegung der nach Absatz 1 Satz 1 dienstfreien Tage unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Dienstvorgesetzten; _ im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten kann auf Wünsche der Beamtin oder des Beamten Rücksicht genommen werden. (3) Hat die Beamtin oder der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten oder Erholungsurlaub, so ist sie oder er an einem anderen Arbeitstag innerhalb desselben Kalenderjahres freizustellen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist die Beamtin oder der Beamte innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres freizustellen. Es ist unzulässig, die Freistellung aus anderen Gründen nachzuholen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen. §4 Bereitschaftsdienst Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden; im Durchschnitt dürfen 54 Stunden in der Woche nicht überschritten werden. §5 Einteilung der Arbeitszeit (1) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Dienststellenleitungen regeln die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen Dienststellen. Die Landesregierung bestimmt die tägliche Arbeitszeit, die für die Landesbehörden in Kiel in der Regel gilt. (2) Arbeitstage sind grundsätzlich die Werktage. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen, soll der Sonnabend einer jeden Woche dienstfrei bleiben. Die für den Regelfall festgesetzte tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bereitschaftsdienst. (3) Erfordern die besonderen dienstlichen Verhältnisse es, den Dienst so festzusetzen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten. Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden. (4) Soweit ein dienstliches Bedürfnis hierfür vorliegt, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienststellenleitung, in Einzelfällen auch die oder der Vorgesetzte, Dienst für Sonn- oder Feiertage oder andere dienstfreie Zeiten (§ 6) anordnen. In diesen Fällen soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden. (5) Für öffentliche Schulen bedürfen Regelungen der obersten. Dienstbehörden, die von Bestimmungen der obersten Schulaufsichtsbehörde abweichen, deren Zustimmung. §6 Dienstfreie Zeiten (1) Der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. (2) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Ist der Anlass rein örtlich bedingt oder berührt er nur eine einzelne Dienststelle, kann die oberste Dienstbehörde dies anordnen. (3) Dienstfreie Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzurechnen. §7 Ort und Zeit der Dienstleistung Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und innerhalb der festgesetzten Dienststunden zu leisten, soweit nicht die oberste Dienstbehörde für bestimmte Beamtengruppen wegen der Eigenart der Tätigkeit eine andere Regelung trifft: Ausnahmen für einzelne Beamtinnen und Beamte darf die Dienststellenleitung zulassen. §8 Nachtdienst Die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf sich hierdurch nicht vermindern. §9 Ausnahmen (1) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 zulassen. (2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt, kann die oberste Dienstbehörde, bei Dienststellen des Landes im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für einzelne Bereiche die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2) vorübergehend verlängern. Wird die Beamtin oder der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb von drei Monaten für die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Entschädigung erhalten. Unberührt bleibt das Recht der oder des Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, nach § 88 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für einzelne Beamtinnen und Beamte Dienst über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus anzuordnen. §10 (Inkrafttreten) * Bekanntmachung der geltenden Fassung der Arbeitszeitverordnung*) Vom 7. Januar 2002 (GVOBI. Schl.-H. Nr. 1, S. 13) Aufgrund des Artikels 2 der Landesverordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 2. August 2001 (GVOBI. Schl.-H. S. 144) wird nachstehend der Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der nunmehr geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Arbeitszeitverordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 24. Dezember 1968 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1987 (GVOBI. SchL-H. S. 41), 2. den am 1. April 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1989 (GVOBI. Schl.-H. S. 18), 3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1993 (GVOBI. Schl.-H. S. 613), Kiel, 7. Januar 2002 4. den am 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 608), 5. die am 15. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 67 und 68 der Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 652), 6. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 379), 7. a) den am 24. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 sowie b) den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 2. August 2001 (GVOBI. Schl.-H. S. 144). Klaus Buß Innenminister *) Ersetzt LVO i.d.F.d.B. vom 16. Januar 1987, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2030-5-14 |
Landesverordnung über die Arbeitszeit
der Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -) Vom 24. Dezember 1968 veraltet! Zur aktuellen Fassung I.d.F.d.B.v. 16. Januar 1987 Gl.-Nr.: 2030-5-14 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1987 S. 41 Änderungsdaten: 1. §§ 1 und 2 geändert (LVO vom 23.2.1989, GVOBl. S. 18) 2. § 2 geändert (LVO v. 7.12.1993, GVOBl. S. 613) 3. §§ 3 u. 6 geändert (LVO v. 1.10.1996, GVOBl. S. 608) 4. § 9 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652) 5. §§ 2, 3 und 4 geändert (LVO v. 9.12.1998, GVOBl. S. 379) 6. §§ 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 geändert (LVO v. 2.8.2001, GVOBl. S. 144) Eingangsformel: Aufgrund des Artikels 2 der Landesverordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 10. November 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 221) wird nachstehend der Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: Die am 24. Dezember 1968 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), den am 25. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), den am 1. Oktober 1974 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 348), den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 221). § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamte und Professoren mit Ausnahme der Professoren auf Zeit, für deren Aufgabenbereich in der Krankenversorgung eine regelmäßige oder planmäßige Arbeitszeit festgelegt ist. § 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt in der Woche vierzig Stunden (durchschnittliche Wochenarbeitszeit). Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit können bis zu zwölf Kalendermonate zugrunde gelegt werden (Berechnungszeitraum); die Möglichkeit der Ableistung der Arbeitszeit nach § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Zeitguthaben oder Zeitfehl dürfen am Ende des jeweiligen Berechnungszeitraumes nicht mehr als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betragen. (2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit, bei Dienst in Wechselschichten in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten muss. § 3 Freistellung vom Dienst (1) In jedem Kalenderjahr wird der Beamte an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; dabei ist auch eine unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt für den Arbeitstag höchstens ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. (2) Die Festlegung der nach Absatz 1 Satz 1 dienstfreien Tage unterliegt dem Weisungsrecht des Dienstvorgesetzten; im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten kann auf Wünsche des Beamten Rücksicht genommen werden. (3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten oder Erholungsurlaub, so ist er an einem anderen Arbeitstag innerhalb desselben Kalenderjahres freizustellen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist der Beamte innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderhalbjahres freizustellen. Es ist unzulässig, die Freistellung aus anderen Gründen nachzuholen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen. § 4 Bereitschaftsdienst Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden; im Durchschnitt dürfen 54 Stunden in der Woche nicht überschritten werden. § 5 Einteilung der Arbeitszeit (1) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Dienststellenleiter regeln die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen Dienststellen. Die Landesregierung bestimmt die tägliche Arbeitszeit, die für die Landesbehörden in Kiel in der Regel gilt. (2) Arbeitstage sind grundsätzlich die Werktage. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen, soll der Sonnabend einer jeden Woche dienstfrei bleiben. Die für den Regelfall festgesetzte tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bereitschaftsdienst. (3) Erfordern die besonderen dienstlichen Verhältnisse es, den Dienst so festzusetzen, daß die durchschnittliche Wochenarbeitszeit überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten. Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden. (4) Soweit ein dienstliches Bedürfnis hierfür vorliegt, kann die oberste Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigte Dienststellenleiter, in Einzelfällen auch der Vorgesetzte, Dienst für Sonn- oder Feiertage oder andere dienstfreie Zeiten (§ 6) anordnen. In diesen Fällen soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden. (5) Für öffentliche Schulen bedürfen Regelungen der obersten Dienstbehörden, die von Bestimmungen der obersten Schulaufsichtsbehörde abweichen, deren Zustimmung. § 6 Dienstfreie Zeiten (1) Der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. (2) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus besonderem Anlaß der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Ist der Anlaß rein örtlich bedingt oder berührt er nur eine einzelne Dienststelle, kann die oberste Dienstbehörde dies anordnen. (3) Dienstfreie Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit anzurechnen. § 7 Ort und Zeit der Dienstleistung Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und innerhalb der festgesetzten Dienststunden zu leisten, soweit nicht die oberste Dienstbehörde für bestimmte Beamtengruppen wegen der Eigenart der Tätigkeit eine andere Regelung trifft. Ausnahmen für einzelne Beamte darf der Leiter der Dienststelle zulassen. § 8 Nachtdienst Die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf sich hierdurch nicht vermindern. § 9 Ausnahmen (1) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 zulassen. (2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt, kann die oberste Dienstbehörde, bei Dienststellen des Landes im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für einzelne Bereiche die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2) vorübergehend verlängern. Wird der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Entschädigung erhalten. Unberührt bleibt das Recht des Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, nach § 88 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für einzelne Beamte Dienst über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus anzuordnen. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Landesbeamten vom 19. Februar 1952 (GVOBl. Schl.-H. S. 21) außer Kraft |