(1) Die
regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich
38 1/2 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26
Wochen zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder
Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt
werden.(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden
wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von
durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden
wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von
durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich),
wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um
im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich
(durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und
Abschlussarbeiten erforderlich sind.
(4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres
regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind,
kann für diese Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden
wöchentlich, jedoch nicht über zehn Stunden täglich, verlängert werden,
sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres
entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
(5) Die Einführung von Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.
(6) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen,
deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder
Nachtarbeit erfordern, muß dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend
gearbeitet werden.
Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage
arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem
Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem
Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der
übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem
Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die
Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem
Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende
zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder folgenden
Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder
betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(6a) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des
Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber
bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen
(Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur
anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß
aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Zum Zwecke der Vergütungsabrechnung wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem
Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der
Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung
(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung darf 15 v.H., vom
8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v.H. nicht unterschreiten.
Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des
dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden
(Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe
Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde
aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung (§ 26)
und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(6b) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des
Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber
anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen
(Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn
erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Zum Zwecke der
Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als
Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2)
vergütet.
Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird
daneben die Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit
außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt.
Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit
herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste
Inanspruchnahme, angesetzt.
Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 3 ergebenden
Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird
(Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 6a Unterabs. 3
entsprechend.
(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei
wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle
oder am Sammelplatz.
(8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig
zu leisten ist.
Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr;
entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16 Abs. 2) und
Samstagen.
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund
gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen
Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan),
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf
eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird.
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen
bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von
längstens einem Monat vorsieht.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Für die Durchführung sogenannter Sabbatjahrmodelle kann ein längerer
Ausgleichszeitraum zugrunde gelegt werden.
Protokollnotiz zu Absatz 5:
Bis zur Vereinbarung der Anlage 5 verbleibt es für die Einführung von
Kurzarbeit bei den gesetzlichen Vorschriften.
Protokollnotiz zu Absatz 7:
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des
Arbeitsplatzes. Er umfasst z.B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem
Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet