(1) Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine
geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen
hierzu) vereinbart werden, wenn sie
a) |
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder |
b) |
einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen |
tatsächlich betreuen oder pflegen und
dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu
fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu
stellen.
(2) Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen als den in Absatz 1
genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von
ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden
Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch
eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der
Angestellte bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher
Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.