Der Anspruch auf die Krankenbezüge
nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, daß der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt.
Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem vom
Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Angestellten zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2
genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen
als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem
Ende des Arbeitsverhältnisses.
(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der
Angestellte für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die
entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder
Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als
Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß. Dies gilt nicht,
(4) Der Krankengeldzuschuß wird bei
einer Beschäftigungszeit (§ 19)
von mehr als einem Jahr
längstens bis zum Ende der 13. Woche,
von mehr als drei Jahren
längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.
Vollendet der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine
Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren,
wird der Krankengeldzuschuß gezahlt, wie wenn er die maßgebende
Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis
zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1
angerechnet.
(5) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2
Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuß bei einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr
längstens für die Dauer von 13 Wochen,
von mehr als drei Jahren
längstens für die Dauer von 26 Wochen
bezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in
das nächste Kalenderjahr oder erleidet der Angestellte im neuen Kalenderjahr
innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall,
bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.
Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus
Absatz 2 ergebende Anspruch.
(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem
Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber
zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß ohne
Rücksicht auf die Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnißes hinaus, gezahlt, wenn der zuständige
Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
anerkennt.
(7) Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von
dem an der Angestellte Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der
gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden
Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer
sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein
anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz
oder teilweise beigesteuert hat.
Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige überzahlte Bezüge gelten als
Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die
Ansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I
bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten
Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden
Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei
denn, der Angestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des
Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
(8) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der
Nettourlaubsvergütung gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die um die
gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2).
(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuß nach den Absätzen 3 bis 8 hat
auch der Angestellte, der in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 8
die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Angestellten als
Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn
die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Protokollnotiz zu Absatz 6:
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit vor
Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor
Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben
Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn
dies für den Angestellten günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit
hinausgeschoben.