(1)
Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge
gewährt werden, wenn sie
a) |
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
|
b) |
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen |
tatsächlich betreuen oder pflegen und
dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann
verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des
Sonderurlaubs zu stellen.
(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in
Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als
Beschäftigungszeit nach § 19. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1
nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches
oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
Protokollnotiz:
Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in
denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.