(1) Als Fälle
nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend
genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden
Anlässe:
a) |
Niederkunft der Ehefrau
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1 Arbeitstag, |
b) |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder
Elternteils
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2 Arbeitstage, |
c) |
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem
Grund an einen anderen Ort
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1 Arbeitstag, |
d) |
25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum
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1 Arbeitstag, |
e) |
schwere Erkrankung
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aa) |
eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt
lebt,
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1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
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bb) |
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V
besteht oder bestanden hat,
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bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, |
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cc) |
einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb
die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. |
f) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der
Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit
einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem
Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit
die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer
Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung
der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur
insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge
geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der
Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige
Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten.
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der
Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände
sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer
vertragschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften
Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der
Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt
werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder
ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der vertragschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und
der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt
werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von
Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine
Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende
dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Protokollnotizen:
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Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
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Zu den "begründeten Fällen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 können
auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf
Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).