BAT § 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung

Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag).


    Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein   Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein       Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein