Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts
anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs
aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam
zu machen. |