Für die
Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden
haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat,
gilt anstelle des § 37 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
folgendes:(1) Wird der Angestellte durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im
Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge
einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein
Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine
Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger
Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei
Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder
nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz
1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist
und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im
Sinn des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die
infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft
eintritt.
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von
sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer
Dienstzeit (§ 20) von mindestens
zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
gezahlt.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit,
die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch
eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist,
werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende
der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der
zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit anerkennt.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2
wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die
Fristen des Unterabsatzes 1 Satz 2 angerechnet.
Die Krankenbezüge werden längstens bis zur
Dauer von sechs Wochen gezahlt,
a) wenn der Angestellte Rente wegen
voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die
Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach
§ 13 Abs. 2 MuSchG hat.
Krankenbezüge werden nicht gezahlt
a) über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinaus,
b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an
der Angestellte Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der
gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines
rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in
Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen
Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer
Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel
ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und
sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden
Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche des
Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I
bleibt unberührt. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils
des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der
Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses
Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der
Angestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides
schuldhaft verspätet mitgeteilt.
Kündigt der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit und endet das
Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1
Satz 1, behält der Angestellte abweichend von Unterabsatz 5 Satz 1
Buchst. a den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen.
Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem
von dem Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten
zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(3) Als Krankenbezüge wird die Urlaubsvergütung gezahlt, die dem
Angestellten zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2
erhält der Angestellte abweichend von Unterabsatz 1 für die Dauer der
Maßnahme als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in entsprechender
Anwendung des § 37 Abs. 3, 8 und 9; der Anspruch auf Krankenbezüge nach
Unterabsatz 1 für die Dauer von sechs Wochen (Absatz 2 Unterabs. 1
Satz 1) bleibt unberührt.
(4) Vollendet der Angestellte während der Arbeitsunfähigkeit die zu
einer längeren Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die
Krankenbezüge so gezahlt, wie wenn der Angestellte die längere
Dienstzeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
(5) Hat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder
gearbeitet und wird er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig,
werden Krankenbezüge insgesamt nur für die nach Absatz 2 maßgebende Zeit
gezahlt.
Hat der Angestellte in einem Fall des
Absatzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26
Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten
aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut
arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den
Angestellten günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit
hinausgeschoben.
(6) Der Angestellte kann die Anwendung des § 37 beantragen. Der
Antrag kann nicht widerrufen werden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines
etwaigen Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Angestellte nach
Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war
oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte.