BBiGZustVO 2005 |
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Landesverordnung
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1. | des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), | |
2. | des § 7 Satz 2 , § 43 Abs. 2 Satz 4 und § 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2 a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), | |
3. | des § 124 b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), |
verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 bis 8 und § 10 sowie
aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 360), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr die folgenden §§ 9 und 10:
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.
(1) Zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt.
Ist ein Ministerium zuständige Stelle, ist es zugleich zuständige Behörde.
Die Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Frauen von der nach Satz 1 zuständigen Behörde berufen.
(2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 34 Abs. 7 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei welcher der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.
(1) Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 3 und 4 , § 30 Abs. 6 , § 32 Abs. 2 , § 33 Abs. 1 und 2 , § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist
1. | für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa, | |
2. | für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Finanzministerium, | |
3. | im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, | |
4. | für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, | |
5. | für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. |
(2) Nach § 105 in Verbindung mit den § 27 Abs. 3 , § 30 Abs. 6 , § 32 Abs. 2 , § 33 Abs. 1 und 2 , § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie gemäß § 124 b in Verbindung mit den § 22 b Abs. 5 , § 23 Abs. 2 , § 24 Abs. 1 und 2 und § 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen:
1. | im Bereich der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, | |
2. | im Bereich des öffentlichen Dienstes - mit Ausnahme der Sparkassen - die Industrie- und Handelskammern, | |
3. | im Bereich der Handwerksordnung die Handwerkskammern, | |
4. | im Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammern, | |
5. | im Bereich der Rechtspflege jeweils für ihren Bereich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Schleswig-Holsteinische Notarkammer, | |
6. | im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer, | |
7. | im Bereich der Gesundheitsdienstberufe jeweils die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern. |
(1) Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für den Bereich des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
1. | der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung, | |
2. | die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes für den Bereich der Justiz mit Ausnahme des § 47 des Berufsbildungsgesetzes, | |
3. | das Innenministerium in den Fällen der §§ 47 , 54 und 59 des Berufsbildungsgesetzes, | |
4. | das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in den Fällen der §§ 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes für den Bereich der Lebensmittelüberwachung, | |
5. | im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie. |
In den Fällen der §§ 32 , 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23 , 24 und 41 a der Handwerksordnung sind zuständige Stelle
1. | der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen, | |
2. | der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung, | |
3. | im Übrigen das fachlich zuständige Ministerium. |
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
(1) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes über die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen zu erlassen.
(2) Die Befugnisse zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung von Bildungsgängen für die Zulassung zur Abschlussprüfung wird auf das Ministerium für Bildung und Frauen übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.
Zuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783), sind für den Bereich des öffentlichen Dienstes:
1. | der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein für den Bereich der Sparkassen, | |
2. | der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Nord für den Bereich der Sozialversicherung, | |
3. | die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie für die anderen Bereiche, im Falle des § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung das Innenministerium. |
Für die bereits bestehenden Ausbildungsverhältnisse regelt die nach dieser Verordnung zuständige Stelle die weitere Ausbildung.
Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 360), wird wie folgt geändert:
1. | Nummer 2.1.10.1 erhält folgende Fassung: | |||
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2. | Nummer 2.2.6.1 erhält folgende Fassung: | |||
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(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 24. November 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 336)*) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 8), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 3. Dezember 2005
Peter Harry Carstensen | Dietrich Austermann |
Ministerpräsident | Minister |
für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr |
*) | GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-106 |