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Mitwirkung der Lehrer bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Erl. vom 18. September 1964 (NBI. KM. Schl.-H. S. 305)

(1) Nach § 124 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 30. Juni 1961 (BGBl. S. 815) sind neben den Medizinalpersonen, Sozialarbeitern, Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen auch die Lehrer, die bei Ausübung ihres Berufes eine körperliche Behinderung oder eine drohende Behinderung an einem Minderjährigen wahrnehmen, verpflichtet, den Personensorgeberechtigten unter Hinweis auf dessen Pflichten anzuhalten, den Minderjährigen einem Arzt vorzustellen. Lehnt der Sorgeberechtigte dies ab, so hat der Lehrer das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
(2) Im Einvernehmen mit dem Landessozialamt Schleswig-Holstein bitte ich die Leiter der öffentlichen und privaten Schulen, die Lehrer und Erzieher auf diese gesetzliche Verpflichtung besonders hinzuweisen. Auf welche Formen körperlicher Behinderung hierbei in erster Linie zu achten ist und welche Hilfemöglichkeiten bestehen, ergibt sich aus dem als Anlage abgedruckten Merkblatt, das den Schulen in den nächsten Tagen über die Schulämter oder direkt zugeleitet wird und das auch den Ärzten, den Gesundheits-, Sozialund Jugendämtern sowie den sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe zugegangen ist.
(3) Mein Erlaß über Körperbehindertenfürsorge; hier: Körperbehindertengesetz vom 23. Mai 1957 (NBl. Schl.-H. Schulw. S. 134) wird aufgehoben.
Anlage
Merkblatt über Hilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (Vom 30. 6. 1961 - Bundesgesetzblatt I 1961, Seite 815)

Hilfe wird Personen gewährt, die an einer Behinderung leiden oder von einer Behinderung bedroht sind. Es ist wichtig und oft für das ganze Leben entscheidend, daß eine Behinderung frühzeitig erkannt wird und daß durch eine sofortige Behandlung Dauerschäden verhütet oder verbessert werden.
Ziel der Hilfe ist: .
1. Verhütung, Heilung oder Besserung der Behinderung,
2. Milderung ihrer Folgen,
3. Eingliederung in das Arbeitsleben,
4. Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
Wer ist Behinderter?
1. Körperbehinderte,
2. Blinde und hochgradig Sehschwache,
3. Gehörlose und hochgradig Schwerhörige,
4. Sprachgestörte,
5. Geistig oder seelisch Behinderte,
sofern die Behinderung eine wesentliche und nicht nur vorübergehende ist. Hilfe wird auch dem gewährt, bei dem eine dieser Behinderungen zwar noch nicht vorliegt, aber einzutreten droht.
Welche Hilfe gibt es?

1. Persönliche Beratung,
2. ärztliche Behandlung,
3. Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln (z. B. Prothesen, Krankenfahrstühlen, Hörgeräten),
4. Schul- und Berufsausbildung, Umschulung,
5. sonstige Hilfen (z. B. Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder einer angemessenen Tätigkeit, pflegerische Hilfe).
Was ist zu tun?
Ist das Leiden noch nicht behandelt oder wird ein Hilfsmittel benötigt, ist zunächst der Arzt aufzusuchen. Er wird die nötigen Ratschläge erteilen.
In Fragen der Schul- und Berufsausbildung gibt das Sozialamt Auskunft. Ist dieses nicht am Ort, wird die Amts- und Gemeindeverwaltung alles Weitere veranlassen.
Für körperlich Behinderte sind bei allen Gesundheitsämtern Beratungsstellen eingerichtet, die an besonderen Sprechtagen sachverständigen Rat erteilen. Über Zeit und Ort der Sprechtage geben das Sozialamt oder die Amts- oder Gemeindeverwaltung Auskunft.
Wer trägt die Kosten?
Das Bundessozialhilfegesetz hat die Kostenfrage großzügig geregelt. Ob die Kosten ganz oder teilweise vom Sozialamt übernommen werden können, richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Behinderten und seiner Angehörigen.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein