geistig Behinderte | Seite drucken |
Deregulationserlass - gültig bis: 31.12.2004 |
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Errichtung von Sonderschulen für geistig Behinderte (Auszug) Erl. vom 24. 1. 1974 (NBI. KM Schl.-H. S. 21) Für die Gestaltung der Sonderschule für geistig Behinderte erlasse ich auf Grund des § 71 des Schulverwaltungsgesetzes (Schu1VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 118), geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 1973 (GVOBI. Schl.-H. S. 413) zur Durchführung des § 10 Abs. 2 des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Sozialminister die nachstehenden Bestimmungen: 4. Lehrkräfte und weiteres Personal 4.1 An der Schule unterrichten und erziehen Sonderschullehrer, Sozialpädagogen, Heil-(Kranken-)gymnasten, Beschäftigungstherapeuten, Erzieher und Kindergärtnerinnen mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung sowie Kräfte mit gleichwertiger Ausbildung. 4.2 Die vorstehenden Unterrichtskräfte stehen im Dienst des Landes (§ 51 Abs. 1 Schu1VG), soweit im Haushaltsplan jeweils Planstellen eingesetzt sind (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. März 1971, GVOBl. Schl.-H. S. 109). 4.3 Aufgrund vorhandener Planstellen (Tz. 4.2) können ausnahmsweise auch Kräfte beschäftigt werden, die die Voraussetzungen der Tz. 1 nicht erfüllen, wenn entsprechende Fachkräfte fehlen. 4.4 Das zur Aufrechterhaltung der Arbeit in der Schule erforderliche weitere Personal (z. B. Hausmeister, Verwaltungskräfte, Busfahrer, Raumpflegerinnen, Küchenpersonal usw.) steht im Dienst der Schulträger (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Schu1VG). Hierzu gehört insbesondere je Schulzug (5 Klassen) eine Kraft für die anfallenden pflegerischen Maßnahmen. 4.5 Die Arbeitszeit der Lehrer richtet sich nach der Arbeitszeitverordnung vom 17. Dezember 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), geändert durch Verordnung vom 17. April 1970 (GVOBl. Schl.-H., S. 122), die der weiteren Mitarbeiter im Landesdienst nach den Regelungen des BAT. Die Arbeitszeit ist in einen Dienstplan einzuteilen, der angemessene Zeiten für Vorbereitungsarbeiten und Pausen berücksichtigt. Dabei gilt für Lehrer grundsätzlich mein Erlaß über die Pflichtstundenzahl der Lehrer vom 11. Juli 1969 (NBI. KM. Schl.-H. S. 178). Eine ergänzende Regelung, die dem besonderen Einsatz der Lehrer an den Sonderschulen für geistig Behinderte Rechnung trägt, werde ich treffen und dabei auch Näheres über den Einsatz der weiteren Mitarbeiter im Landesdienst regeln. 6. Standort und Raumbedarf 6.1 Standort und Anlage müssen den pädagogischen Zielsetzungen dieser Schulart entsprechen und Eingliederungsprozesse der Schüler in die Umwelt ermöglichen. Die räumliche Verbindung zum übrigen allgemeinbildenden Schulwesen, insbesondere zu bestehenden Sonderschulen soll gewährleistet sein. 6.2 Für den Raumbedarf der Schule gelten grundsätzlich die allgemeinen Schulbaurichtlinien, die im Hinblick auf die besondere Aufgabenstellung und die sich daraus gebenden notwendigen Abweichungen und zusätzlichen Bedürfnisse, wie aus der Anlage ersichtlich, ergänzt und modifiziert werden. Anlage Raumprogramm für eine zweizügige Sonderschule für geistig Behinderte (zehnklassige Schule mit ca. 80 Schülern)
Bei der Konzeption eines Schulgebäudes sind besondere bauliche Maßnahmen, die sich aus der Beschulung mehrfachbehinderter Kinder ergeben, zu berücksichtigen (z. B. Möglichkeit des ebenerdigen Zuganges für Rollstuhlfahrer, Türbreiten, Geländer usw.). Lehrschwimmbecken erwünscht. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob durch geeignete Standortwahl Mitbenutzung vorhandener Einrichtungen erreicht werden kann. |