Runderlass des
Ministeriums für Bildung und Frauen vom 18. Juli 2006 - III 41 - Az.
3200
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S.
258)
I Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) werden den
berufsbildenden Schulen die folgenden Befugnisse und Aufgaben
übertragen:
-
Entscheidung
über Art und Umfang des Angebots an Bildungsgängen der Schularten
Fachgymnasium, Fachoberschule, Berufsoberschule, Berufsfachschule
und Fachschule im Rahmen der Schulartenverordnungen und der für
diesen öffentlichen Auftrag bereitgestellten Mittel für die
persönlichen Kosten der Lehrkräfte, sofern das gesetzliche
Pflichtangebot der Berufsschulen sichergestellt ist. Dabei ist das
Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen.
-
Angebot von
nicht durch das Schulgesetz normierten beruflichen Bildungsgängen in
der Region, soweit sie diese durch zusätzliche eigene Einnahmen
finanzieren. Voraussetzung ist die Beteiligung der Regionalen
Berufsbildungszentren im Entstehen und der berufsbildenden Schulen
an dem jeweiligen regional bestehenden Weiterbildungsverbund und
Abstimmung des Angebots im Verbund. Für die Angebote gelten die in
der Konzeptstudie des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zur
„Weiterentwicklung der Beruflichen Schulen zu Regionalen
Berufsbildungszentren" vom 10. Oktober 2001 (Fundstelle: http://www.rbz.lernnetz.de/docs/konzeptstudie1.pdf)
festgelegten Grundsätze zur Rolle der RBZ in der Weiterbildung.
-
Zur Erfüllung
ihres Auftrages und im Rahmen ihres Budgets eigenständiger Abschluss
von Verträgen zu Lasten des Landes. Befugnisse und Vollmachten zum
Abschluss von Verträgen zu Lasten des Schulträgers sind zwischen den
Schulleitungen und dem Schulträger zu vereinbaren.
-
Eigenständige
Kontobewirtschaftung, sofern der Schulträger ein kommunales
Girokonto auf Guthabenbasis einrichtet. Auf dieses werden alle durch
das Land für die jeweilige berufsbildende Schule bereitgestellten
Mittel sowie die erwirtschafteten und eingeworbenen Einnahmen
eingezahlt.
Über die Möglichkeit der Mittelbewirtschaftung durch ein kommunales
Girokonto hinaus ist die Bewirtschaftung durch die Titel in Kapitel
0716 TG 77 des Landeshaushalts grundsätzlich möglich.
Die bereitgestellten Mittel sind im Rahmen eines Wirtschaftsplans zu
bewirtschaften. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit sind zu beachten.
Die Verwendung der vom Land bereitgestellten Haushaltsmittel ist
nachzuweisen.
II Abweichend vom Erlass „Bemessung des schulischen Zeit-Budgets für die
pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung
von Leitungsaufgaben (neuer Ausgleichstundenerlass)“ - vom 6. April 2006
- III 4 - 0311.122 - 3 - (NBl. MBF. Schl.-H. Ausgabe 4/2006 S. 100)
können bis zu 5 % der laut Planstellenzuweisungsverfahren (PZV)
zugewiesenen Plan-/Stellen für Schulleitungsaufgaben, pädagogische
Aufgaben und Aufgaben der Schulentwicklung verwendet werden.
III Über die im Runderlass „Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten“ vom 20.
August 1985 (NBl. KM. Schl. - H. S. 229),
zuletzt geändert durch Erlass vom 7. Januar 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H.
S. 9) genannten Aufgaben hinaus werden den Schulleiterinnen und
Schulleitern folgende Befugnisse übertragen:
-
Für die
zugewiesenen Plan-/Stellen und Vertretungsfondsmittel die
Bewerberauswahl vorzunehmen und zeitlich befristete
Angestelltenverträge für Vertretungs- und Aushilfskräfte
abzuschließen,
-
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in der Probezeit,
-
Entscheidung
über die Verlängerung der Probezeit und Entlassung bei
Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit,
-
die ihnen gemäß
§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 sowie Abs. 3 Nr. 5 des oben genannten
Erlasses übertragenen Befugnisse und Aufgaben auf die Leiterinnen
und Leiter von Abteilungen zu übertragen:
a) Vertretungen und Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen, soweit
es sich um kurzfristige und nicht vorhersehbare Fälle handelt und
die Dauer von zwei Wochen nicht überschritten wird,
b) die Abrechnungen über Mehrarbeit, Dienstreisen und
Schulwanderfahrten „sachlich richtig" festzustellen,
c) den unterrichtlichen Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter sowie
Studienreferendarinnen und Studienreferendare zu
regeln,
d) Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen,
-
zur Besetzung
zugewiesene Funktionsstellen schulbezogen auszuschreiben und die
Bewerberauswahl vorzunehmen,
-
über die
Umwandlung von Planstellen im Rahmen des Projektes „Geld statt
Stellen“ in eigener Verantwortung zu entscheiden. Abweichend vom
Erlass über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des
Projektes „Geld statt Stellen“ vom 24. Juli 2003 (NBl. MBWFK.
Schl.-H. - S - S. 243) dürfen in besonderen Bedarfslagen die Mittel
für Veranstaltungen der Lehrerbildung und in diesem Zusammenhang
anfallende Reisekosten verwendet werden.
-
Lehrkräften im
Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung überwiesenen Haushaltsmittel
und zur Verfügung stehender eigener Einnahmen Dienstreisen
anzuordnen und zu genehmigen,
-
Anordnung von
Nebentätigkeit nach § 80 LBG.
IV 1. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Er
ist befristet bis zum 31. Juli 2008.
2. Der Erlass „Durchführungsbestimmungen für die Erprobungsphase des
Projekts „Weiterentwicklung der Beruflichen Schulen zu Regionalen
Berufsbildungszentren (RBZ)" vom 23. September 2002 - III 51 wird mit
Ablauf des 31. Juli 2006 aufgehoben.
3. Der Erlass „Schulversuch nach § 10 Schulgesetz zur Durchführung der
Erprobungsphase des Projekts „Weiterentwicklung der beruflichen Schulen
zu regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)“ vom 21. Juli 2003 (NBl. MBWFK.
Schl.-H. - S - S. 244)“ wird mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten der
Neufassung des Schulgesetzes aufgehoben. |