Berufsbildungsrecht

 

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Deregulationserlass - gültig bis: 31.07.2004

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Mitwirkung der Lehrer berufsbildender Schulen an den Abschlußprüfungen gemäß § 34 BBiG und § 31 Hw0
RdErl. vom 30. Mai 1972 (NBl. KM. Schl.-H. S. 137)

I. Allgemeines
(1) Nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1.I S.1112), geändert durch Gesetz vom 12. März 1971 (BGBI. I 5.185) und § 34 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - Hw0) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBI.I S. 2), geändert durch das Berufsbildungsgesetz, muß den Prüfungsausschüssen für die Durchführung der Abschlußprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören.
(2) Die Lehrer werden von der zuständigen Stelle nach dem BBiG (z. B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für drei Jahre berufen.
Mit Erlaß vom 24. Juli 1970 (Amtsbl. Schl.-H. S. 349) habe ich meine Zuständigkeit für die Benennung von Lehrern auf die örtlich und sachlich zuständigen Berufsschulen übertragen.
IL Rechte und Pflichten des Lehrers
(1) Nach § 37 Abs. 4 BBiG und § 34 Abs. 7 Hw0 ist die Nebentätigkeit im Prüfungsausschuß ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(2) Die mit der Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen verbundene Tätigkeit gehört nicht zum Hauptamt des Lehrers, sondern ist eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter. Gemäß § 11 des Bundes-Angestelltentarifvertrages finden diese Bestimmungen auf Angestellte sinngemäß Anwendung. Allerdings liegt diese Nebenbeschäftigung nicht im Bereich des für das Hauptamt zuständigen Dienstherrn, sondern im Bereich einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Handwerkskammer, Industrie-, und Handelskammer).
(3) Lehrer, die ihre Berufung zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse annehmen, sind verpflichtet, diese Tätigkeit ordnungsgemäß wahrzunehmen. Eine Nichtannahme der Berufung oder ein Rücktritt darf zeitlich nur so erfolgen, daß der Ablauf einer Prüfung dadurch nicht gefährdet wird. Mein Recht, nach § 80 des Landesbeamtengesetzes die Übernahme der Nebenbeschäftigung zu verlangen, bleibt davon unberührt.
 

Deregulationserlass - gültig bis: 31.07.2004

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Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; hier: Benennung von Lehrern berufsbildender Schulen als Mitglieder von Prüfungsausschüssen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG)

Erl. vom 24. Juni 1970 (Amtsbl. Schl.-H. S. 349; NBI. KM. Schl.-H. S. 233)

Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGB1.I S. 1112) übertrage ich meine Zuständigkeit für die Benennung von Lehrern berufsbildender Schulen auf die örtlich und sachlich zuständigen Berufsschulen.

Vorschlagsrecht für die Berufung von Lehrern an
beruflichen Schulen als Mitglieder von beratenden Ausschüssen nach Ziff.1.3.3 der Richtlinien zur Förderung von überbetrieblichen Ausbildungsstätten
RdErl. vom 6. August 1980 (NBl. KM. Schl.-H. S. 262)
Aufgrund Ziff.1.3.3 der Richtlinien des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft zur Förderung von überbetrieblichen Ausbildungsstätten vom 19. September 1973 i. V m. § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung und §§ 2 und 3 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Beruf sbildungsgesetz i. d. F vom 14. Januar 1972 (GVOBI. Schl.-H. S.12), geändert durch Landesverordnung vom 19. März 1976 (GVOBI. Schl.-H. S. 124), übertrage ich mein Vorschlagsrecht für die Berufung von Lehrern an beruflichen Schulen als ordentliche und stellvertretende Mitglieder von beratenden Ausschüssen bei den Trägern der überbetrieblichen Ausbildungsstätten auf die örtlich und sachlich zuständigen Beruflichen Schulen. Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde ist herzustellen.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein