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Betreuung an 229 Schulen
Kiel (com) In 229 Grundschulen gibt es mittlerweile feste Betreuungszeiten. Mehr als 120
Frauen haben dadurch den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ge-schatR, sagte
Frauenministerin Angelika Birk (Die Grünen) gestern bei einem Besuch des Vereins
"Arbeit für Alle" (AfA) in Kiel.
AfA koordiniert das landesweite Projekt "Betreute Grundschule". Pro Schule
stehen eine Erzieherin und eine Betreuerin den Kindern in der unterrichtsfreien Zeit zur
Verfügtxng. Dies sei eine gute Chance für Mütter von Grundschulkindern, berufstätig zu
sein. Außerdem hätten es die ABM-Kräfte leich-ter, später wieder auf den normalen
Arbeitsmarkt zurückzukehren, so Birk. Gut 130000 Mark stellt das Frauenministerium in
diesem Jahr für das Projekt bereit. Weitere 100000 Mark wird die EU zahlen, die das
Modell seit 1994 mit bis zu 45 Prozent der jährlichen Kosten unterstützt.
Eltemvereine oder Schulen bekommen Infos bei AfA, Lerchenstraße 19a, 24103 Kiel,
0431/676528. Afa bildet die Betreuer auch aus. Der Verein konnte bis-her 50 Schulen
helfen.
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Quelle: Kieler Nachrichten vom 22.04.97
Ministerium für Bildung,
Wissenschaft; Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Referat III 304
- 111 304 -
Christa Zähle
Kiel, 16.05.1997
App.: 2414
131ang5(97)
Vorläufige Leitlinien zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grundschulen im
Schuljahr 1997/98, deren Förderung durch Fördermittel der Arbeitsverwaltung (AFG) im
Schuljahr 1997/98 ausläuft
1. Vorbemerkung:
Betreuungsangebote, die Teil des schulischen Konzeptes sind und an denen die Eltern ihre
Kinder unmittelbar vor und nach dem Unterricht freiwillig teilnehmen lassen, sollen dazu
beitragen, vor allem die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder
Alleinerziehender zu erleichtern. Das Angebot kann Spiel, Sport, Ruhepausen, Anregung für
gemeinsames und eigenständiges Tun sowie Gelegenheit zur Erledigung der Hausaufgaben
umfassen.
Zur Weiterentwicklung einer kindgerechten und familienfreundlichen Schule sollen die
Eltern, die Lehrkräfte, der Schulträger, die Träger der öffentlichen und freien
Jugendhilfe sowie die weiteren Kooperationspartner der Schule intensiv zusammenarbeiten.
Die Betreuung von Schulkindern an Grund- und Sonderschulen kann in der Verantwortung der
Schule als schulische Veranstaltung durch den Schulträger selbst, durch Maßnahmen der
öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe
oder sonstiger Träger ausgeführt werden.
2. Landesförderung:
2.1 Ziel der Landesförderung für das Schuljahr 1997/98 ist es, den Betreuungsangeboten,
deren Förderung s.o. ausläuft, eine Finanzierungshilfe zu gewähren.
2.2 Die Betreuungsangebote werden mit 20 % der anfallenden Personalkosten
- maximal mit 12.000,-- DM pro Jahr - im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel gefördert.
Die Fördermittel werden ausschließlich für sozialversicherungspflichtige
Arbeitsverhältnisse zur Verfügung gestellt.
Vor Gewährung der Fördermittel ist nachzuweisen, daß die Fördermittel der
Arbeitsverwaltung ausgeschöpft wurden.
2.3 Der Träger des Betreuungsangebotes beantragt die Fördermittel beim
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (Referat III 304). Die
Antragstellung erfolgt nach dem Muster der Anlage.
Soweit es sich um Betreuungsangebote der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe
oder sonstiger Träger handelt, bedarf es der Zustimmung durch den Schulträger und die
Schule.
Die Auszahlung und Abrechnung der Fördermittel erfolgt über die Gemeinde.
2.4 Die Beantragung der Fördermittel für das Haushaltsjahr 1997 sollte bis zum 31 . Mai
1997 erfolgen, jedoch spätestens vier Wochen vor Inanspruchnahme.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur entscheidet über die
Anträge und stellt der Gemeinde die bewilligten Zuschußmittel zur Verfügung. Soweit der
Zuschuß zu solchen Kosten gewährt wird, die von einem anderen Träger getragen werden,
hat die Gemeinde diese unverzüglich an diesen Träger weiterzuleiten.
2.5 Der Verwendungsnachweis über die bewilligten Zuschußmittel ist dem Ministerium für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (Referat III 304) bis zum 15. August 1998
vorzulegen.
Soweit es sich um Zuschußmittel für Maßnahmen der öffentlichen und freien Träger der
Jugendhilfe oder sonstiger Träger handelt, ist der Verwendungsnachweis über die Gemeinde
vorzulegen.
3. Betreuung als schulische Veranstaltung
3.1 Die Einrichtung und Ausgestaltung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen eines
Beschlusses der Schulkonferenz und der Zustimmung des Schulträgers.
3.2 Ein Betreuungsangebot sollte die Dauer eines Schuljahres nicht unterschreiten. Die
Betreuung findet in der Regel an allen Unterrichtstagen in einemfesten zeitlichen Rahmen
statt.
Die Dauer der täglichen Betreuung richtet sich nach dem Bedarf der Eltern und nach der
Unterrichtsorganisation. Sie soll ab 08.00 Uhr unter Einschluß der Unterrichtszeit bis
mindestens 13.00 Uhr stattfinden. Die Belange der Schülerbeförderung sind zu
berücksichtigen.
Die Betreuung ist in geeigneten Räumen der Schule, insbesondere in Unterrichtsräumen
oder in anderen Räumen des Schulträgers oder von diesem bezeichneten Räumen im
schulnahen Bereich durchzuführen.
Das Betreuungsangebot muß grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern offenstehen.
3.3 Als Betreuungskräfte kommen Beschäftigte des Schulträgers und Personal, das z.B.
von einem Elternverein oder Förderverein der Schule zur Verfügung gestellt wird, in
Betracht. Soweit der Schulträger Personal stellt, trifft er seine Personalentscheidung
unter Beteiligung der Schule. Über Auswahl und Einsatz der Betreuungspersonen ist in
Abstimmung mit der Schule zu entscheiden.
3.4 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist den Betreuungspersonen gegenüber
weisungsberechtigt.
Mit Ausnahme der Beschäftigten des Schulträgers ist für jede Betreuungsperson mit dem
Schulträger eine Vereinbarung zu schließen. Diese soll die Dauer der Gestellung, die
Aufgaben, die Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber der
Betreuungsperson und die Beendigung der Gestellung aus Gründen, die im öffentlichen
Schuldienst zur fristlosen Kündigung oder zur Entfernung aus dem Dienst berechtigen
würden, sowie die Beendigung bei Wegfall des Bedarfs, regeln.
3.5 Die Betreuungspersonen müssen der Schule vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit
ein Gesundheitszeugnis nach § 47 BundesSeuchengesetz
vorlegen. Für das Gesundheitszeugnis anfallende Gebühren können vom Land nicht
übernommen werden.
3.6 Zur teilweisen Finanzierung sind Elternbeiträge zu erheben. Bei der Festsetzung der
Elternbeiträge sind die Einkommensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.
4. Versicherungsschutz
4.1 . Schülerinnen und Schüler, die in einer Betreuung teilnehmen, stehen unter dem
Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Dies ist mit den Tr ägern der
gesetzlichen Schülerunfallversicherung abgestimmt.
Das Betreuungsangebot ist dem Gemeindeunfallversicherungsverband
anzuzeigen.
4. Die Träger einer Betreuungsmaßnahme sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz
für die von ihnen auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages
Beschäftigten zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
für diese Beschäftigten ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft - Berufsgenossenschaft
der Banken, Versicherungen, Verwaltung, freien Berufe und besondere Unternehmen -, 22281
Hamburg, Tel.: (040) 51 4 60.
Formular
Ministerium für Bildung,
Wissenschaft; Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Referat III 304
Gartenstr. 6
24103 Kiel
Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen im Schuljahr
1997/1998
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes
Schleswig-Holstein vom 16.05.1997 - III 304 -320.09 -
Die Stadt/Gemeinde ................................... ........... ist Träger der
......................................... (Schule).
An dieser Schule soll im Schuljahr 1997/98 eine Betreuung, deren öffentliche Förderung
durch die Arbeitsverwaltung (AFG)ausläuft, weitergeführt werden.
Aus diesem Grunde entstehen an Personalkosten für sozialversicherungspflichtige
Arbeitsverhältnisse ab ......... DM ......... .
Hierfür beantrage ich einen Landeszuschuß in Höhe von insgesamt DM .............. .
Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen entsprechend dem oben genannten Erlaß (TZ. 2)
wird für diese beantragte Maßnahme bestätigt.
Die Förderung nach dem AFG läuft am ................ aus.
Ich bitte um Überweisung auf das Konto-Nr. .............
bei der .............................(Sparkasse/Bank),
BLZ ............,
Kontoinhaber: ................................................ .
Im Auftrage