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Betreuung an 229 Schulen
Vorläufige Leitlinien zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grundschulen im Schuljahr 1997/98
Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen im Schuljahr 1997/1998

Betreuung an 229 Schulen
Kiel (com) In 229 Grundschulen gibt es mittlerweile feste Betreuungszeiten. Mehr als 120 Frauen haben dadurch den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ge-schatR, sagte Frauenministerin Angelika Birk (Die Grünen) gestern bei einem Besuch des Vereins "Arbeit für Alle" (AfA) in Kiel.
AfA koordiniert das landesweite Projekt "Betreute Grundschule". Pro Schule stehen eine Erzieherin und eine Betreuerin den Kindern in der unterrichtsfreien Zeit zur Verfügtxng. Dies sei eine gute Chance für Mütter von Grundschulkindern, berufstätig zu sein. Außerdem hätten es die ABM-Kräfte leich-ter, später wieder auf den normalen Arbeitsmarkt zurückzukehren, so Birk. Gut 130000 Mark stellt das Frauenministerium in diesem Jahr für das Projekt bereit. Weitere 100000 Mark wird die EU zahlen, die das Modell seit 1994 mit bis zu 45 Prozent der jährlichen Kosten unterstützt.
Eltemvereine oder Schulen bekommen Infos bei AfA, Lerchenstraße 19a, 24103 Kiel, 0431/676528. Afa bildet die Betreuer auch aus. Der Verein konnte bis-her 50 Schulen helfen.
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Quelle: Kieler Nachrichten vom 22.04.97


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Ministerium für Bildung,
Wissenschaft; Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Referat III 304

- 111 304 -
Christa Zähle
Kiel, 16.05.1997
App.: 2414
131ang5(97)

Vorläufige Leitlinien zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grundschulen im Schuljahr 1997/98, deren Förderung durch Fördermittel der Arbeitsverwaltung (AFG) im Schuljahr 1997/98 ausläuft

1. Vorbemerkung:
Betreuungsangebote, die Teil des schulischen Konzeptes sind und an denen die Eltern ihre Kinder unmittelbar vor und nach dem Unterricht freiwillig teilnehmen lassen, sollen dazu beitragen, vor allem die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder Alleinerziehender zu erleichtern. Das Angebot kann Spiel, Sport, Ruhepausen, Anregung für gemeinsames und eigenständiges Tun sowie Gelegenheit zur Erledigung der Hausaufgaben umfassen.
Zur Weiterentwicklung einer kindgerechten und familienfreundlichen Schule sollen die Eltern, die Lehrkräfte, der Schulträger, die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie die weiteren Kooperationspartner der Schule intensiv zusammenarbeiten.
Die Betreuung von Schulkindern an Grund- und Sonderschulen kann in der Verantwortung der Schule als schulische Veranstaltung durch den Schulträger selbst, durch Maßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe
oder sonstiger Träger ausgeführt werden.

2. Landesförderung:

2.1 Ziel der Landesförderung für das Schuljahr 1997/98 ist es, den Betreuungsangeboten, deren Förderung s.o. ausläuft, eine Finanzierungshilfe zu gewähren.

2.2 Die Betreuungsangebote werden mit 20 % der anfallenden Personalkosten
- maximal mit 12.000,-- DM pro Jahr - im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel gefördert.

Die Fördermittel werden ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zur Verfügung gestellt.
Vor Gewährung der Fördermittel ist nachzuweisen, daß die Fördermittel der Arbeitsverwaltung ausgeschöpft wurden.

2.3    Der Träger des Betreuungsangebotes beantragt die Fördermittel beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (Referat III 304). Die Antragstellung erfolgt nach dem Muster der Anlage.
Soweit es sich um Betreuungsangebote der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe oder sonstiger Träger handelt, bedarf es der Zustimmung durch den Schulträger und die Schule.
Die Auszahlung und Abrechnung der Fördermittel erfolgt über die Gemeinde.

2.4 Die Beantragung der Fördermittel für das Haushaltsjahr 1997 sollte bis zum 31 . Mai 1997 erfolgen, jedoch spätestens vier Wochen vor Inanspruchnahme.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur entscheidet über die Anträge und stellt der Gemeinde die bewilligten Zuschußmittel zur Verfügung. Soweit der Zuschuß zu solchen Kosten gewährt wird, die von einem anderen Träger getragen werden, hat die Gemeinde diese unverzüglich an diesen Träger weiterzuleiten.

2.5 Der Verwendungsnachweis über die bewilligten Zuschußmittel ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (Referat III 304) bis zum 15. August 1998 vorzulegen.
Soweit es sich um Zuschußmittel für Maßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe oder sonstiger Träger handelt, ist der Verwendungsnachweis über die Gemeinde vorzulegen.

3. Betreuung als schulische Veranstaltung

3.1 Die Einrichtung und Ausgestaltung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen eines Beschlusses der Schulkonferenz und der Zustimmung des Schulträgers.

3.2 Ein Betreuungsangebot sollte die Dauer eines Schuljahres nicht unterschreiten. Die Betreuung findet in der Regel an allen Unterrichtstagen in einemfesten zeitlichen Rahmen statt.
Die Dauer der täglichen Betreuung richtet sich nach dem Bedarf der Eltern und nach der Unterrichtsorganisation. Sie soll ab 08.00 Uhr unter Einschluß der Unterrichtszeit bis mindestens 13.00 Uhr stattfinden. Die Belange der Schülerbeförderung sind zu berücksichtigen.
Die Betreuung ist in geeigneten Räumen der Schule, insbesondere in Unterrichtsräumen oder in anderen Räumen des Schulträgers oder von diesem bezeichneten Räumen im schulnahen Bereich durchzuführen.
Das Betreuungsangebot muß grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern offenstehen.

3.3 Als Betreuungskräfte kommen Beschäftigte des Schulträgers und Personal, das z.B. von einem Elternverein oder Förderverein der Schule zur Verfügung gestellt wird, in Betracht. Soweit der Schulträger Personal stellt, trifft er seine Personalentscheidung unter Beteiligung der Schule. Über Auswahl und Einsatz der Betreuungspersonen ist in Abstimmung mit der Schule zu entscheiden.

3.4 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist den Betreuungspersonen gegenüber weisungsberechtigt.
Mit Ausnahme der Beschäftigten des Schulträgers ist für jede Betreuungsperson mit dem Schulträger eine Vereinbarung zu schließen. Diese soll die Dauer der Gestellung, die Aufgaben, die Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber der Betreuungsperson und die Beendigung der Gestellung aus Gründen, die im öffentlichen Schuldienst zur fristlosen Kündigung oder zur Entfernung aus dem Dienst berechtigen würden, sowie die Beendigung bei Wegfall des Bedarfs, regeln.

3.5 Die Betreuungspersonen müssen der Schule vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Gesundheitszeugnis nach § 47 BundesSeuchengesetz
vorlegen. Für das Gesundheitszeugnis anfallende Gebühren können vom Land nicht übernommen werden.

3.6 Zur teilweisen Finanzierung sind Elternbeiträge zu erheben. Bei der Festsetzung der Elternbeiträge sind die Einkommensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.

4. Versicherungsschutz

4.1 . Schülerinnen und Schüler, die in einer Betreuung teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Dies ist mit den Tr ägern der gesetzlichen Schülerunfallversicherung abgestimmt.
Das Betreuungsangebot ist dem Gemeindeunfallversicherungsverband anzuzeigen.

4. Die Träger einer Betreuungsmaßnahme sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz für die von ihnen auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages Beschäftigten zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für diese Beschäftigten ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft - Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltung, freien Berufe und besondere Unternehmen -, 22281 Hamburg, Tel.: (040) 51 4 60.


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Formular
Ministerium für Bildung,
Wissenschaft; Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Referat III 304
Gartenstr. 6
24103 Kiel


Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen im Schuljahr 1997/1998

Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 16.05.1997 - III 304 -320.09 -


Die Stadt/Gemeinde ................................... ........... ist Träger der ......................................... (Schule).
An dieser Schule soll im Schuljahr 1997/98 eine Betreuung, deren öffentliche Förderung durch die Arbeitsverwaltung (AFG)ausläuft, weitergeführt werden.
Aus diesem Grunde entstehen an Personalkosten für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse ab ......... DM ......... .
Hierfür beantrage ich einen Landeszuschuß in Höhe von insgesamt DM .............. .
Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen entsprechend dem oben genannten Erlaß (TZ. 2) wird für diese beantragte Maßnahme bestätigt.
Die Förderung nach dem AFG läuft am ................ aus.

Ich bitte um Überweisung auf das Konto-Nr. .............
bei der .............................(Sparkasse/Bank),
BLZ ............,
Kontoinhaber: ................................................ .


Im Auftrage


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein