Richtlinie zur Förderung von Betreungsangeboten an Verlässlichen
Grundschulen und Förderzentren (Primarstufe) RdErl. vom 31. Mai 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 412) 1 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Betreuungsangebote an Verlässlichen Grundschulen und Förderzentren (Primarstufe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für kommunale Träger gelten die Vereinfachungen gemäß Anlage 5 zu W-K Nummer 13 zu § 44 LHO. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Betreuungsangebote, die nach dem Schulgesetz (SchulG) Teil des schulischen Konzeptes sind und an denen die Eltern ihre Kinder außerhalb des Unterrichts freiwillig teilnehmen lassen, sollen dazu beitragen, vor allem die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder Alleinerziehender zu erleichtern. Das Angebot kann Spiel, Sport, Ruhepausen, Anregungen für gemeinsames und eigenständiges Tun sowie Gelegenheit zur Erledigung von Hausaufgaben umfassen. 2.2 Zur Weiterentwicklung einer kindgerechten und familienfreundlichen Schule sollen die Eltern, die Lehrkräfte, die Betreuungskräfte, die Schulträger, die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie die weiteren Kooperationspartner der Schule zusammenarbeiten. 3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Zuwendungen können gewährt werden an 3.1 Schulträger von Grundschulen und Förderzentren, 3.2 Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, 3.3 sonstige Träger, wie z. B. Elternvereine, Schulvereine u. a.m. Soweit es sich um Betreuungsangebote durch Träger nach Ziffer 3.2 und 3.3 handelt, bedarf die Einrichtung eines Betreuungsangebotes der vorherigen Zustimmung durch den Schulträger, des Einvernehmens mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und eines Beschlusses der Schulkonferenz. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Nach dieser Richtlinie können Betreuungsangebote gefördert werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 4.1 Betreuungsangebote sind schulische Veranstaltungen. 4.2 Ein Betreuungsangebot sollte die Dauer eines Schuljahres nicht unterschreiten. Der Betreuungsgruppe sollen mindestens 10 Kinder angehören. Die Betreuung findet in der Regel an allen Unterrichtstagen in einem festen zeitlichen Rahmen statt. Die Dauer der täglichen Betreuung richtet sich vorrangig nach dem Bedarf der Eltern. Die Belange der Schülerbeförderung sind zu berücksichtigen. Die Betreuung ist in geeigneten Räumen der Schule, insbesondere in Unterrichtsräumen oder in anderen Räumen des Schulträgers oder von diesem bezeichneten Räumen im schulnahen Bereich, durchzuführen. Das Betreuungsangebot steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 der jeweiligen Schule offen. Zur teilweisen Finanzierung sind Elternbeiträge zu erheben. 4.3 Es wird ein Betreuungsangebot pro Schulstandort gefördert. 4.4 Als Betreuungskräfte kommen pädagogisch ausgebildete und geeignete Fachkräfte (z. B. sozialpädagogische Assistentinnen/Assistenten, Lehrkräfte) sowie weitere qualifizierte Beschäftigte des Zuwendungsempfängers in Betracht. Soweit der Schulträger Personal stellt, trifft er seine Personalentscheidung unter Beteiligung der Schule. Über Auswahl und Einsatz der Betreuungskräfte ist in Abstimmung mit der Schulleiterin/dem Schulleiter zu entscheiden. 4.5 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist den Betreuungskräften gegenüber weisungsberechtigt. 4.6 Mit Ausnahme der Beschäftigten des Schulträgers ist für jede Betreuungskraft mit der Schule eine Vereinbarung zu schließen. Diese soll die Dauer der Gestellung, die Aufgaben, die Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber der Betreuungskraft und die Beendigung der Gestellung aus Gründen, die im öffentlichen Schuldienst zur fristlosen Kündigung oder zur Entfernung aus dem Dienst berechtigen würden, sowie die Beendigung bei Wegfall des Bedarfs, regeln. 4.7 Die Betreuungskräfte müssen der Schule vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen sowie ein Führungszeugnis vorlegen. Anfallende Gebühren können vom Land nicht übernommen werden. 4.8 Versicherungsschutz 4.8.1 Schülerinnen und Schüler, die an einer Betreuung teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Das Betreuungsangebot ist der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom Schulträger anzuzeigen. 4.8.2 Die Träger einer Betreuungsmaßnahme sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz für die von ihnen aufgrund eines Arbeits-, Dienst oder Ausbildungsvertrages Beschäftigten zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für diese Beschäftigten ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35-37, 22089 Hamburg, Telefon (040) 2 02 02-0. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Das Land Schleswig-Holstein beteiligt sich im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss an den Ausgaben für Betreuungsangebote an Verlässlichen Grundschulen und Förderzentren (Primarstufe). 5.2 Zuwendungen werden nur für die tatsächlich geleistete Betreuungszeit an Schulen gewährt. Es werden maximal vier Zeitstunden täglich gefördert. Der Zuschuss pro Betreuungsstunde am Tag beträgt pro Schuljahr 1.000,00€. Zusätzlich wird ein Schülerzahl abhängiger Betrag in Höhe von 125,00 € pro Schuljahr für je 22 Schülerinnen/ Schüler an der Schule gewährt. 6 Verfahren 6.1 Die Träger der Betreuungsangebote beantragen die Fördermittel beim Ministerium für Bildung und Kultur. Die Antragstellung erfolgt nach dem Muster der Anlage. 6.2 Die vollständig ausgefüllten Anträge auf Fördermittel sollen für das jeweils kommende Schuljahr bis spätestens zum 31. Mai des Jahres gestellt sein. 6.3 Über die für jeweils ein Schuljahr genehmigten Fördermittel erhalten die Träger der Betreuungsangebote einen Zuwendungsbescheid. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in zwei Raten innerhalb eines Schuljahres. 6.4 Der Verwendungsnachweis in Form eines „Vereinfachten Verwendungsnachweises" und eines Sachberichtes ist dem Ministerium für Bildung und Kultur bis zum 15. September des Folgejahres vorzulegen. Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben die Belege für etwaige Prüfungen mindestens fünf Jahre bereitzuhalten. 6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i. V. m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 6.6 Insbesondere in den Fällen, in denen sich im Bewilligungszeitraum die Ausgaben durch Aufgabe/Schließung des Betreuungsangebotes verringern, besteht für das Land Schleswig-Holstein ganz oder teilweise ein Rückforderungsanspruch. 6.7 Das Ministerium für Bildung und Kultur ist weiterhin über Änderungen der Zuwendungsvoraussetzungen (Ziffer 4) unverzüglich zu unterrichten und wird auch in diesen Fällen Rückforderungsansprüche prüfen. 7 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. August 2010 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Anlage Ministerium für Bildung und Kultur |
für das Schuljahr /
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