Vom 2. Oktober 2007
Fundstelle: NBl. MBF
Schl.-H. 2007, S. 314
Geltungsbeginn:
1.7.2009, Geltungsende:
31.7.2013
Änderungen
- § 2 geändert (LVO v. 09.06.2009, NBl.
MBF Schl.-H.. S. 148)
Aufgrund des § 126 Abs. 1 des
Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar
2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S.
276) verordnet die Landesregierung § 5
Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 4 und
§ 14; aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2
und des § 126 Abs. 3 SchulG verordnet
das Ministerium für Bildung und Frauen
die §§ 1 bis 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 bis
§ 9, § 10 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die
§§ 11 bis 13 sowie § 14 :
Inhaltsübersicht |
§ 1 |
Fachrichtungen |
§ 2 |
Aufnahmevoraussetzungen |
§ 3 |
Dauer und Gestaltung |
§ 4 |
Fächer |
§ 5 |
Fächer auf erhöhtem
Anforderungsniveau |
§ 6 |
Einführungszeit |
§ 7 |
Qualifikationsphase |
§ 8 |
Stundentafeln |
§ 9 |
Abiturprüfungsfächer |
§ 10 |
Leistungsbewertung |
§ 11 |
Abgangszeugnis |
§ 12 |
Abiturzeugnis |
§ 13 |
Erwerb der
Fachhochschulreife (schulischer
Teil) |
§ 14 |
Inkrafttreten und
Übergangsregelungen |
§ 1
Fachrichtungen
Das Berufliche Gymnasium gliedert sich
nach Maßgabe des § 92 SchulG in die
Fachrichtungen
- Agrarwirtschaft,
- Ernährung,
- Gesundheit und Soziales,
- Technik,
- Wirtschaft.
§ 2
Aufnahmevoraussetzung
(1) In das Berufliche Gymnasium werden
Bewerberinnen und Bewerber mit einem
durch Prüfung
erworbenen Realschulabschluss
oder einem diesem
gleichwertigen Schulabschluss aufgenommen,
soweit dieser
- nach den Bestimmungen der jeweils
besuchten Schulart zum Übergang in die
gymnasiale Oberstufe berechtigt,
- in einem Bildungsgang der
berufsbildenden Schularten mit einem
Notendurchschnitt von mindestens 2,4
erworben wurde,
- mit einer Nichtschülerprüfung mit
einem Notendurchschnitt von mindestens
2,4 erworben wurde.
Ein Anspruch auf Aufnahme in ein
bestimmtes Berufliches Gymnasium oder eine
Fachrichtung besteht nicht. Aufgenommen wird
auch, wer wegen des Wechsels der Wohnung aus
einem anderen Beruflichen Gymnasium wechseln
möchte.
(2) Darüber hinaus können Bewerberinnen
und Bewerber aufgenommen werden, die
- den Realschulabschluss oder einen
diesem gleichwertigen Schulabschluss
erworben haben, der die Voraussetzungen
nach Absatz 1 nicht erfüllt, bei dem
aber in den Fächern der Stundentafel ein
Notendurchschnitt von besser als 3,0
erzielt wurde,
- am allgemein bildenden Gymnasium in
die Oberstufe versetzt worden sind, ohne
den mittleren Schulabschluss erworben zu
haben.
Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten
ist für die Auswahl unter den Bewerberinnen
und Bewerbern nach Satz 1 auf den
Notendurchschnitt abzustellen, der im
Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt
besuchten Schule in den Fächern der
jeweiligen Stundentafel erzielt worden ist.
Die den Bewerberinnen und Bewerbern nach
Satz 1 Nr. 2 im Abgangszeugnis erteilten
Noten werden für die Festlegung des
Notendurchschnitts nicht angehoben.
(2) Darüber hinaus
können Bewerberinnen und Bewerber
aufgenommen werden, die 1. durch Prüfung
einen Realschulabschluss erworben haben, der
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
erfüllt, bei dem aber in den Fächern der
Stundentafel ein Notendurchschnitt von
besser als 3,0 erzielt wurde, 2. den
Realschulabschluss durch eine
abgeschlossene Berufsausbildung erworben
haben, 3. an einem allgemein bildenden
Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule
in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden
sind; Grundlage für die Entscheidung über
die Aufnahme ist das Zeugnis über die
Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.
Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist
für die Auswahl unter den Bewerberinnen und
Bewerbern nach Satz 1 auf den
Notendurchschnitt abzustellen, der im
Abschlusszeugnis oder im Fall von Satz 1 Nr.
3 im Versetzungszeugnis der zuletzt
besuchten öffentlichen Schule oder
staatlich anerkannten Ersatzschule in den
Fächern der jeweiligen Stundentafel erzielt
worden ist. Die den Bewerberinnen und
Bewerbern nach Satz 1 Nr. 3 im
Versetzungszeugnis erteilten Noten werden
für die Festlegung des Notendurchschnitts
nicht angehoben.
(3) Der nach Absatz 2 ermittelte
Notendurchschnitt wird bei Bewerberinnen und
Bewerbern
- mit abgeschlossener Berufsausbildung
in einem anerkannten Ausbildungsberuf
nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23.
März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt
geändert durch Artikel 232 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I
S. 2407), oder der Handwerksordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl I S. 3074, ber.
2006 S. 2095), zuletzt geändert durch
Artikel 146 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), oder dem
Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl I
S. 713), zuletzt geändert durch
Artikel 324 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), und
Berufsschulabschlusszeugnis oder mit
abgeschlossener Berufsausbildung nach
Bundes- oder Landesrecht um 0,5
verbessert; der Bonus von 0,5 wird nicht
gewährt, wenn erst durch die
Berufsausbildung der
Mittlere
Schulabschluss
Realschulabschluss erworben wurde;
- mit Nachweisen über eine
erfolgreiche Fort- oder Weiterbildung in
den Fächern der Stundentafel der
Schulart, in der der Realschulabschluss
oder ein diesem gleichwertiger
Schulabschluss erworben wurde, um 0,3
verbessert.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen
des § 24 Abs. 4 Satz 1 SchulG in Verbindung
mit § 63 Abs. 1 Nr. 18 SchulG .
§ 3
Dauer und Gestaltung
(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert
sich in eine einjährige Einführungszeit (11.
Jahrgangsstufe) und eine zweijährige
Qualifikationsphase (12. und 13.
Jahrgangsstufe). Es schließt mit der
Abiturprüfung ab.
(2) Der Unterricht wird in Pflicht-,
Wahlpflicht- und Wahlfächern erteilt. Die
Fächer werden auf zwei Anforderungsniveaus
unterrichtet:
- auf grundlegendem
Anforderungsniveau,
- auf erhöhtem Anforderungsniveau.
(3) Ein Anspruch auf ein bestimmtes
Fächerangebot der Schule und auf Zulassung
zu einem bestimmten Fach besteht nicht.
§ 4
Fächer
(1) Die Pflicht-, Wahlpflicht- und
Wahlfächer gehören zu den Aufgabenfeldern
- sprachlich-literarisch-künstlerisch,
- gesellschaftswissenschaftlich,
-
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch.
Außerdem wird das Fach Sport angeboten.
(2) Das
sprachlich-literarisch-künstlerische
Aufgabenfeld umfasst die Fächer Deutsch,
Fremdsprachen, Darstellendes Spiel, Kunst,
Musik, Literatur.
Das gesellschaftswissenschaftliche
Aufgabenfeld umfasst die Fächer Religion und
Philosophie sowie
-
a)
-
in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft,
Ernährung sowie Technik die Fächer
Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre,
-
b)
-
in der Fachrichtung Gesundheit und
Soziales die Fächer Gemeinschaftskunde,
Erziehungswissenschaften,
Wirtschaftslehre,
-
c)
-
in der Fachrichtung Wirtschaft die
Fächer Gemeinschaftskunde,
Volkswirtschaftslehre,
Betriebswirtschaftslehre mit
Rechnungswesen,
Betriebswirtschaftslehre, Rechtslehre,
Wirtschaftsgeographie.
Das
mathematisch-naturwissenschaftlich-technische
Aufgabenfeld umfasst die Fächer Mathematik,
Biologie, Chemie, Physik und Berufliche
Informatik sowie in der Fachrichtung
-
a)
-
Agrarwirtschaft das Fach Agrarbiologie,
-
b)
-
Ernährung das Fach Ernährung,
-
c)
-
Gesundheit und Soziales das Fach
Gesundheit,
-
d)
-
Technik die Fächer Technik, Bautechnik,
Elektrotechnik, Maschinenbautechnik,
Datenverarbeitungstechnik.
(3) Das Fach Gemeinschaftskunde umfasst
Geschichte mit festen Anteilen.
§ 5
Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau
(1) Durch die Fachrichtung wird das erste
Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau
bestimmt. In einzelnen Fachrichtungen kann
eine Auswahlmöglichkeit bestehen. Das
berufsbezogene Fach auf erhöhtem
Anforderungsniveau ist in der Fachrichtung
- Agrarwirtschaft das Fach
Agrarbiologie,
- Ernährung das Fach Ernährung,
- Gesundheit und Soziales das Fach
Erziehungswissenschaften oder
Gesundheit,
- Technik das Fach Bautechnik oder
Datenverarbeitungstechnik oder
Elektrotechnik oder Maschinenbautechnik
oder Technik,
- Wirtschaft das Fach
Betriebswirtschaftslehre mit
Rechnungswesen oder
Volkswirtschaftslehre.
Das zweite Fach auf erhöhtem
Anforderungsniveau wählt die Schülerin oder
der Schüler aus dem Angebot der Schule bis
zum Ende des ersten Schulhalbjahres der
Einführungszeit aus den Kernfächern Deutsch,
einer fortgeführten Fremdsprache oder
Mathematik.
(2) Ein Wechsel des zweiten Faches auf
erhöhtem Anforderungsniveau ist bis zum Ende
des ersten Schulhalbjahres der
Qualifikationsphase auf Antrag der Schülerin
oder des Schülers nur möglich, wenn sie oder
er am Ende des ersten Schulhalbjahres um
eine Jahrgangsstufe zurücktritt; § 18 Abs. 4
SchulG gilt entsprechend. Muss eine
Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die
sie oder er nicht zu vertreten hat, ein Fach
auf erhöhtem Anforderungsniveau später
wechseln, werden die bisher in dem Fach auf
grundlegendem Anforderungsniveau erzielten
Leistungen als solche in dem Fach auf
erhöhtem Anforderungsniveau angerechnet. Die
zuvor in dem Fach auf erhöhtem
Anforderungsniveau erzielten Leistungen
werden als solche in dem Fach auf
grundlegendem Anforderungsniveau
angerechnet.
§ 6
Einführungszeit
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler muss
die Einführungszeit wiederholen, wenn sie
oder er den Anforderungen der
Qualifikationsphase voraussichtlich nicht
gewachsen sein wird. Das ist in der Regel
der Fall, wenn sie oder er in einem zu
belegenden Fach eine ungenügende oder mehr
als eine mangelhafte Leistung erbracht hat.
Wird die Einführungszeit wiederholt, sind
für die Aufnahme in die Qualifikationsphase
allein die im Wiederholungsjahr erbrachten
Leistungen ausschlaggebend. Eine Schülerin
oder ein Schüler kann auf Antrag, im Falle
der Minderjährigkeit auf Antrag der Eltern,
die Einführungszeit einmal wiederholen; Satz
3 gilt entsprechend.
(2) Die Einführungszeit kann insgesamt
nur einmal wiederholt werden. Schülerinnen
und Schüler, die im Wiederholungsjahr nicht
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 für
den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12
erfüllen, sind zu entlassen.
§ 7
Qualifikationsphase
In der Qualifikationsphase wird der
Unterricht schulhalbjahresbezogen gegliedert
und thematisch bestimmt. Nach Maßgabe der
Lehrpläne kann der Unterricht in einzelnen
Fächern für beide Jahrgangsstufen gemeinsam
erteilt werden.
§ 8
Stundentafeln
(1) Die Stundentafeln regeln die in der
jeweiligen Fachrichtung geltenden
Belegpflichten und Wahlmöglichkeiten.
(2) Die Schule kann über das durch die
Stundentafel vorgegebene Fächerangebot
hinaus Wahlfächer anbieten. Neue Fächer
bedürfen der Genehmigung der obersten
Schulaufsichtsbehörde.
§ 9
Abiturprüfungsfächer
(1) Die Abiturprüfung umfasst vier
schriftliche Fächer und ein mündliches Fach.
Die vier schriftlichen Prüfungsfächer sind
- das erste Fach auf erhöhtem
Anforderungsniveau und
- die Fächer Deutsch, eine
Fremdsprache und Mathematik.
Mit dem fünften Abiturprüfungsfach ist
sicherzustellen, dass alle drei
Aufgabenfelder nach § 4 Abs. 1 abgedeckt
sind.
(2) Die Schülerin oder der Schüler legt
zu Beginn des dritten Schulhalbjahres der
Qualifikationsphase die Fächer auf
grundlegendem Anforderungsniveau fest, die
ihr oder sein drittes und viertes
schriftliches sowie mündliches
Abiturprüfungsfach sein sollen.
(3) Als Abiturprüfungsfach darf nur ein
Fach gewählt werden, das in allen
Jahrgangsstufen durchgehend und in der
Qualifikationsphase mindestens zweistündig
unterrichtet worden ist. Abweichend von Satz
1 kann das Fach Sport nicht als Prüfungsfach
gewählt werden.
(4) Eine besondere Lernleistung nach § 29
Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO)
vom 2. Oktober 2007 (NBl.MBF. Schl.-H. S.
318) kann an Stelle eines schriftlichen
Faches auf grundlegendem Anforderungsniveau
oder des mündlichen Faches in das Abitur
eingebracht werden. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 10
Leistungsbewertung
(1) Die in jedem Fach erbrachten
Leistungen werden mit den Noten sehr gut bis
ungenügend bewertet. Für die Umrechnung der
Noten-Skala in ein Punktesystem gilt
folgender Schlüssel je nach Tendenz:
Note sehr gut entspricht 15/14/13
Punkten,
Note gut entspricht 12/11/10 Punkten,
Note befriedigend entspricht 9/8/7
Punkten,
Note ausreichend entspricht 6/5/4
Punkten,
Note mangelhaft entspricht 3/2/1
Punkt/en,
Note ungenügend entspricht 0 Punkten.
(2) In jedem mehrstündigen Fach außer
Sport sollen in den beiden Schulhalbjahren
der Einführungszeit und im ersten bis
dritten Schulhalbjahr der
Qualifikationsphase jeweils zwei, im vierten
Schulhalbjahr der Qualifikationsphase neben
den Abiturarbeiten mindestens je eine
schriftliche Arbeit unter Aufsicht
angefertigt werden. Im dritten Schulhalbjahr
der Qualifikationsphase entsprechen die
zweiten schriftlichen Arbeiten dem Umfang
und dem Anforderungsniveau der
Abiturprüfungsarbeiten. Während der
Schulbesuchszeit treten in mindestens einem
Fall an die Stelle von drei schriftlichen
Arbeiten verschiedener Fächer die bewerteten
Leistungen einer Projektarbeit, sofern an
dieser mindestens drei Fächer beteiligt
sind; über bis zu zwei weitere Fälle
entscheidet die Schule. Das Nähere regeln
die Lehrpläne. Die Projektarbeit wird durch
die Fachlehrkräfte beurteilt; § 15 Abs. 2
BS-PrüVO gilt entsprechend.
(3) Die Punktzahl für die Leistungen in
einem Fach wird nach fachlicher und
pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
und den Unterrichtsbeiträgen nach den
Vorgaben im jeweiligen Lehrplan gebildet.
(4) In den Jahrgangsstufen 12 und 13
führt jede Benotung der Leistungen in einem
Fach mit 0 Punkten im Zeugnis dazu, dass
dieses Fach als nicht belegt gilt. Handelt
es sich dabei um ein belegpflichtiges Fach,
muss ein Rücktritt um eine Jahrgangsstufe
erfolgen. Ein Rücktritt um eine
Jahrgangsstufe ist auch notwendig, wenn die
Bedingungen für die Zulassung zur
Abiturprüfung nach § 25 BS-PrüVO aus anderen
Gründen nicht mehr erfüllt werden können.
Für eine Schülerin oder einen Schüler, die
oder der zurücktritt, gelten die Fächer des
ersten Durchganges als nicht belegt.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann
nach Abschluss jedes Schulhalbjahres der
Qualifikationsphase auf Antrag, im Falle der
Minderjährigkeit auf Antrag der Eltern, um
eine Jahrgangsstufe zurücktreten. § 6 Abs. 1
Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Ein Rücktritt nach Absatz 4 und 5 ist
nur möglich, soweit nicht die in § 18 Abs. 4
SchulG genannten Zeiten überschritten
werden.
§ 11
Abgangszeugnis
Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler
während oder nach der Qualifikationsphase
die Schule ohne Abschluss, erhält sie oder
er ein Abgangszeugnis, das die in der
Qualifikationsphase erreichten Noten und
Punkte enthält.
§ 12
Abiturzeugnis
In Abschnitt I des Abiturzeugnisses sind
die Bewertungen aller pflichtmäßig zu
belegenden Fächer einzutragen. Auf Wunsch
der Schülerin oder des Schülers werden die
Ergebnisse weiterer belegter Fächer
außerhalb der Belegpflicht eingetragen. Die
Bewertungen von Fächern auf grundlegendem
Anforderungsniveau, die nicht in die
Gesamtqualifikation eingehen, sind in
Klammern zu setzen.
§ 13
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer
Teil)
(1) Schülerinnen und Schüler des
Beruflichen Gymnasiums erwerben am Ende der
Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife
(schulischer Teil); wer die Schule ohne
Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife
verlässt, erhält auf Antrag hierüber ein
Zeugnis.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der
Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist,
dass die Schülerin oder der Schüler aus der
Qualifikationsphase
- in den zwei Fächern auf erhöhtem
Anforderungsniveau mindestens zwei
Schulhalbjahresergebnisse mit je 5
Punkten in einfacher Wertung und
insgesamt mindestens 40 Punkte der
zweifachen Wertung erreicht hat und
- in elf weiteren
Schulhalbjahresergebnissen mindestens
sieben Schulhalbjahresergebnisse mit
mindestens je 5 Punkten und insgesamt
mindestens 55 Punkte der einfachen
Wertung erreicht hat.
In den nach den Nummern 1 und 2
anzurechnenden Ergebnissen müssen je zwei
Schulhalbjahresergebnisse der Fächer
Deutsch, Gemeinschaftskunde und Mathematik
sowie in einer Fremdsprache und einer
Naturwissenschaft enthalten sein.
(3) Schülerinnen und Schüler, die am Ende
der Jahrgangsstufe 12 die in Absatz 2
genannten Bedingungen nicht erfüllen, können
am Ende des dritten Schulhalbjahres der
Qualifikationsphase die Fachhochschulreife
erwerben, wenn sie diese Bedingungen allein
mit den Fächern des zweiten und dritten
Schulhalbjahres der Qualifikationsphase
erfüllen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die auch am
Ende des dritten Schulhalbjahres der
Qualifikationsphase die Bedingungen nach
Absatz 2 nicht erfüllen, können am Ende der
Jahrgangsstufe 13 die Fachhochschulreife
erwerben, wenn sie diese Bedingungen allein
mit den Fächern des dritten und vierten
Schulhalbjahres der Qualifikationsphase
erfüllen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die um
eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die
Bedingungen für den Erwerb der
Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen
zur Feststellung der Fachhochschulreife nur
Leistungen aus zwei aufeinanderfolgenden
Schulhalbjahren herangezogen werden.
(6) Es wird eine Gesamtpunktzahl
ermittelt, die sich aus den
Schulhalbjahresergebnissen nach Absatz 2
ergibt (mindestens 95, höchstens 285
Punkte). Die Gesamtpunktzahl wird in eine
Durchschnittsnote nach Anlage 1 umgerechnet.
Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.
§ 14
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August
2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Fachgymnasiumsverordnung vom 16. September
1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 398), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005
(NBl. MBF. Schl.-H. S. 198), Zuständigkeiten
und Ressortbezeichnungen ersetzt durch
Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl
Schl.-H. S. 487), außer Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im
Schuljahr 2007/08 das Berufliche Gymnasium
besuchen, gelten die Bestimmungen der nach
Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnung
fort. Dies gilt nicht für Schülerinnen und
Schüler, die im Schuljahr 2008/09 die
Jahrgangsstufe 11 wiederholen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
31. Juli 2013 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit
ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 2. Oktober 2007
Peter Harry Carstensen |
Ute Erdsiek-Rave |
Ministerpräsident |
Ministerin |
|
für Bildung und Frauen |
Anlage 1
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote
(N) für die Fachhochschulreife (schulischer
Teil) aus der Punktzahl der
Gesamtqualifikation (P)
Durchschnittsnote (N) aus der Formel
Punkte |
Durchschnittsnote |
285-261 |
1,0 |
260-255 |
1,1 |
254-249 |
1,2 |
248-244 |
1,3 |
243-238 |
1,4 |
237-232 |
1,5 |
231-227 |
1,6 |
226-221 |
1,7 |
220-215 |
1,8 |
214-210 |
1,9 |
209-204 |
2,0 |
203-198 |
2,1 |
197-192 |
2,2 |
191-187 |
2,3 |
186-181 |
2,4 |
180-175 |
2,5 |
174-170 |
2,6 |
169-164 |
2,7 |
163-158 |
2,8 |
157-153 |
2,9 |
152-147 |
3,0 |
146-141 |
3,1 |
140-135 |
3,2 |
134-130 |
3,3 |
129-124 |
3,4 |
123-118 |
3,5 |
117-113 |
3,6 |
112-107 |
3,7 |
106-101 |
3,8 |
100-96 |
3,9 |
95 |
4,0 |
|