Buß- und Bettag | Seite drucken |
siehe auch Religionsunterricht |
Unterrichtsorganisation am Buß- und Bettag |
Unbezahlte Freistellung am Buß- und Bettag |
Besuch von Gottesdiensten am Buß- und Bettag |
Unterrichtsorganisation
am Buß- und Bettag
Gegenstandslos durch §7 des Gesetzes über Sonn- und
Feiertage
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18.
August 1998 - III 310 - 343.50-1 -(NBl. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 373)
Am 1. November 1996 hat der Landtag ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und
Feiertage beschlossen, das Auswirkungen auf die Organisation von Schule und Unterricht
hat.
1 Unbezahlte Freistellung am Buß- und Bettag
1.1 § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage lautet wie folgt:
"Am Bußtag ist Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis
stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung für den gesamten. Tag zu gewähren, soweit
betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Schülerinnen und Schüler werden an
diesem Tag auf Antrag vom Unterricht freigestellt."
1.2 Für Schülerinnen und Schüler, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, gilt,
daß sie ggf. zusätzlich einen Antrag an den Ausbildungsbetrieb stellen müssen.
1.3 Unbezahlte Freistellung bedeutet, daß das Landesbesoldungsamt die für diesen Tag
zustehenden Dienstbezüge einbehält.
2 Antrags- und Genehmigungsverfahren
2.1 Antragsberechtigte im Sinne des § 10 Abs. 3
In der Schule sind folgende Personengruppen antragsberechtigt: Eltern für ihre
minderjährigen Kinder, volljährige Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte
einschließlich Lehrkräfte in Ausbildung.
2.2 Antragsfrist
Im Sinnen möglichst reibungsloser Organisation wird den Schulen empfohlen, Eine
Antragsfrist von mindestens zwei Wochen festzusetzen.
2.3 An wen ist der Antrag zu richten?
Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler richten den Antrag an die Schule.
Lehrkräfte richten den Antrag an die Schulleiterin oder den Schulleiter. Lehrkräfte in
Ausbildung richten den Antrag an die Seminarleiterin oder den Seminarleiterin bzw. an die
Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter.
2.4 Entscheidung über den Antrag
Über den Antrag von Lehrkräften entscheidet die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Über den Antrag von Lehrkräften in Ausbildung, die an Landesseminaren entscheidet die
Seminarleiterin oder der Seminarleiter, bei den übrigen die Abteilungsleiterin oder der
Abteilungsleiter in Abstimmung mit der jeweiligen Schulleitung.
Die Rechte des Personalrats bleiben unberührt.
2.5 Weiterleiten der Anträge
Die genehmigten Anträge von Lehrkräften und Lehrkräften in Ausbildung werden auf dem
Dienstweg an die zuständigen Personalreferate weitergeleitet.
3 Besuch von Gottesdiensten am Buß- und Bettag
Unabhängig von der zusätzlichen Möglichkeit, unbezahlte Freistellung für eine ganzen
Arbeitstag zu beantragen, kann weiterhin von der Regelung des § 7 Abs. 3 des Runderlasses
"Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein" Gebrauch gemacht
werden. "Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften ist an den besonderen Festen
ihrer Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes oder anderer
religiöser Veranstaltungen zu geben. Sie haben im Anschluß daran unterrichtsfrei. Diese
Bestimmung gilt namentlich für den Reformationstag, Fronleichnam und Allerheiligen (vgl.
§ 10 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage)."
Der Buß- und Bettag ist zwar kein gesetzlicher Feiertag mehr, als kirchlicher Feiertag
aber bleibt er bestehen und fällt deshalb unter diese Regelung.
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur
Unterrichtsorganisation am Buß- und Bettag 1996 - III 310 - 343.50 - 1
1. Unbezahlte
Freistellung am Buß- und Bettag
2. Besuch von Gottesdiensten am Buß- und Bettag
Am 1. November 1996 hat der Landtag ein Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über Sonn- und
Feiertage beschlossen, das Auswirkungen auf die Organisation von Schule und Unterricht
hat.
1. Unbezahlte Freistellung am Buß- und Bettag
§ 10 Abs. 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage lautet wie folgt:
" Am Bußtag ist Personen, die in einem Beschäftigungs- oder
Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung für den gesamten Tag zu
gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Schülerinnen und
Schüler werden an diesem Tag auf Antrag vom Unterricht freigestellt."
Für Schülerinnen und Schüler, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, gilt, daß
sie ggfl. zusätzlich einen Antrag an den Ausbildungsbetrieb stellen müssen.
Unbezahlte Freistellung bedeutet, daß das Landesbesoldungsamt die für diesen Tag
zustehenden Dienstbezüge einbehält.
Antragsberechtigte im Sinne des § 10 Abs. 3
In der Schule sind folgende Personengruppen antragsberechtigt:
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder
- volljährige Schülerinnen und Schüler
- Lehrkräfte einschließlich Anwärterinnen und Anwärter
Antragsfrist
Im Sinne einer möglichst reibungslosen Organisation wird den Schulen empfohlen, eine
Antragsfrist von mindestens einer Woche festzusetzen.
An wen ist der Antrag zu richten?
Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler richten den Antrag an die Schule.
Schülerinnen und Schüler werden gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Sonn- und
Feiertage freigestellt.
Lehrkräfte richten den Antrag an die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Anwärterinnen und Anwärter richten den Antrag an die Seminarleiterin oder den
Seminarleiter bzw. die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter.
Wer entscheidet über den Antrag?
Über den Antrag von Lehrkräften entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Über den Antrag von Anwärterinnen und Anwärtern, die an Landesseminaren ausgebildet
werden, entscheidet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter, bei den übrigen die
Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter in Abstimmung mit der jeweiligen
Schulleitung.
Die Rechte des Personalrats bleiben unberührt.
Weiterleiten der Anträge
Die genehmigten Anträge von Lehrkräften und Anwärterinnen und Anwärtern werden auf dem
Dienstweg an die zuständigen Personalreferate weitergeleitet.
2. Besuch von
Gottesdiensten am Buß- und Bettag
Unabhängig von der zusätzlichen Möglichkeit, unbezahlte Freistellung zu beantragen,
kann weiterhin von der Regelung des § 7 Abs. 3 des
Runderlasses "Religionsunterncht an den Schulen in Schleswig-Holstein"
Gebrauch gemacht werden.
"Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften ist an den besonderen Festen ihrer
Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes oder anderer religiöser
Veranstaltungen zu geben. Sie haben im Anschluß daran unterrichtsfrei. Diese Bestimmung
gilt namentlich für den Reformationstag, Fronleichnam und Allerheiligen (Vgl. § 10 des
Gesetzes über Sonn- und Feiertage)."
Der Buß- und Bettag ist zwar kein gesetzlicher Feiertag mehr, als kirchlicher Feiertag
aber bleibt er bestehen und fällt deshalb unter diese Regelung.
In Vertretung
Gyde Köster