Buß- und Bettag Seite drucken

siehe auch Religionsunterricht
Unterrichtsorganisation am Buß- und Bettag
Unbezahlte Freistellung am Buß- und Bettag
Besuch von Gottesdiensten am Buß- und Bettag


Unterrichtsorganisation am Buß- und Bettag Gegenstandslos durch §7 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. August 1998 - III 310 - 343.50-1 -(NBl. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 373)

Am 1. November 1996 hat der Landtag ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage beschlossen, das Auswirkungen auf die Organisation von Schule und Unterricht hat.

1 Unbezahlte Freistellung am Buß- und Bettag
1.1 § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage lautet wie folgt:
"Am Bußtag ist Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung für den gesamten. Tag zu gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Schülerinnen und Schüler werden an diesem Tag auf Antrag vom Unterricht freigestellt."
1.2 Für Schülerinnen und Schüler, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, gilt, daß sie ggf. zusätzlich einen Antrag an den Ausbildungsbetrieb stellen müssen.
1.3 Unbezahlte Freistellung bedeutet, daß das Landesbesoldungsamt die für diesen Tag zustehenden Dienstbezüge einbehält.

2 Antrags- und Genehmigungsverfahren
2.1 Antragsberechtigte im Sinne des § 10 Abs. 3
In der Schule sind folgende Personengruppen antragsberechtigt: Eltern für ihre minderjährigen Kinder, volljährige Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte einschließlich Lehrkräfte in Ausbildung.
2.2 Antragsfrist
Im Sinnen möglichst reibungsloser Organisation wird den Schulen empfohlen, Eine Antragsfrist von mindestens zwei Wochen festzusetzen.
2.3 An wen ist der Antrag zu richten?
Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler richten den Antrag an die Schule. Lehrkräfte richten den Antrag an die Schulleiterin oder den Schulleiter. Lehrkräfte in Ausbildung richten den Antrag an die Seminarleiterin oder den Seminarleiterin bzw. an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter.
2.4 Entscheidung über den Antrag
Über den Antrag von Lehrkräften entscheidet die Schulleiterin oder den Schulleiter. Über den Antrag von Lehrkräften in Ausbildung, die an Landesseminaren entscheidet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter, bei den übrigen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter in Abstimmung mit der jeweiligen Schulleitung.
Die Rechte des Personalrats bleiben unberührt.
2.5 Weiterleiten der Anträge
Die genehmigten Anträge von Lehrkräften und Lehrkräften in Ausbildung werden auf dem Dienstweg an die zuständigen Personalreferate weitergeleitet.

3 Besuch von Gottesdiensten am Buß- und Bettag
Unabhängig von der zusätzlichen Möglichkeit, unbezahlte Freistellung für eine ganzen Arbeitstag zu beantragen, kann weiterhin von der Regelung des § 7 Abs. 3 des Runderlasses "Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein" Gebrauch gemacht werden. "Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften ist an den besonderen Festen ihrer Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes oder anderer religiöser Veranstaltungen zu geben. Sie haben im Anschluß daran unterrichtsfrei. Diese Bestimmung gilt namentlich für den Reformationstag, Fronleichnam und Allerheiligen (vgl. § 10 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage)."
Der Buß- und Bettag ist zwar kein gesetzlicher Feiertag mehr, als kirchlicher Feiertag aber bleibt er bestehen und fällt deshalb unter diese Regelung.


nach oben


Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Unterrichtsorganisation am Buß- und Bettag 1996 - III 310 - 343.50 - 1

1. Unbezahlte Freistellung am Buß- und Bettag
2. Besuch von Gottesdiensten am Buß- und Bettag


Am 1. November 1996 hat der Landtag ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage beschlossen, das Auswirkungen auf die Organisation von Schule und Unterricht hat.

1. Unbezahlte Freistellung am Buß- und Bettag
§ 10 Abs. 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage lautet wie folgt:

" Am Bußtag ist Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung für den gesamten Tag zu gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Schülerinnen und Schüler werden an diesem Tag auf Antrag vom Unterricht freigestellt."

Für Schülerinnen und Schüler, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, gilt, daß sie ggfl. zusätzlich einen Antrag an den Ausbildungsbetrieb stellen müssen.
Unbezahlte Freistellung bedeutet, daß das Landesbesoldungsamt die für diesen Tag zustehenden Dienstbezüge einbehält.

Antragsberechtigte im Sinne des § 10 Abs. 3
In der Schule sind folgende Personengruppen antragsberechtigt:
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder
- volljährige Schülerinnen und Schüler
- Lehrkräfte einschließlich Anwärterinnen und Anwärter

Antragsfrist
Im Sinne einer möglichst reibungslosen Organisation wird den Schulen empfohlen, eine Antragsfrist von mindestens einer Woche festzusetzen.

An wen ist der Antrag zu richten?
Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler richten den Antrag an die Schule. Schülerinnen und Schüler werden gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage freigestellt.

Lehrkräfte richten den Antrag an die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Anwärterinnen und Anwärter richten den Antrag an die Seminarleiterin oder den Seminarleiter bzw. die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter.

Wer entscheidet über den Antrag?
Über den Antrag von Lehrkräften entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Über den Antrag von Anwärterinnen und Anwärtern, die an Landesseminaren ausgebildet werden, entscheidet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter, bei den übrigen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter in Abstimmung mit der jeweiligen Schulleitung.
Die Rechte des Personalrats bleiben unberührt.

Weiterleiten der Anträge
Die genehmigten Anträge von Lehrkräften und Anwärterinnen und Anwärtern werden auf dem Dienstweg an die zuständigen Personalreferate weitergeleitet.

2. Besuch von Gottesdiensten am Buß- und Bettag
Unabhängig von der zusätzlichen Möglichkeit, unbezahlte Freistellung zu beantragen, kann weiterhin von der Regelung des § 7 Abs. 3 des Runderlasses "Religionsunterncht an den Schulen in Schleswig-Holstein" Gebrauch gemacht werden.

"Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften ist an den besonderen Festen ihrer Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes oder anderer religiöser Veranstaltungen zu geben. Sie haben im Anschluß daran unterrichtsfrei. Diese Bestimmung gilt namentlich für den Reformationstag, Fronleichnam und Allerheiligen (Vgl. § 10 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage)."

Der Buß- und Bettag ist zwar kein gesetzlicher Feiertag mehr, als kirchlicher Feiertag aber bleibt er bestehen und fällt deshalb unter diese Regelung.

In Vertretung
Gyde Köster


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein