Corona |
Erlass zur freiwilligen Wiederholung aufgrund der Coronapandemie im Schuljahr 2020/21 |
Landesverordnung
zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften aufgrund der Corona-Pandemie Vom 11. Februar 2021 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2021 S. 68) Aufgrund des § 5 Absatz 5, des § 16 Absatz 1 Satz 2, des § 18 Absatz 5 Satz 2, des § 126 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und des § 140 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Artikel 1 Änderung der Schulartverordnung Gymnasien Die Schulartverordnung Gymnasien vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 168) wird wie folgt geändert: Folgender § 15 a wird eingefügt: „§ 15 a Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe zum Ende des Schuljahres 2020/21 § 7 Absatz 4 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschulung im Schuljahr 2020/21 unter den Bedingungen der Coronavirus-Pandemie das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe begründen kann.“ Artikel 2 Änderung der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung Die Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung vom 8. Juni 2018 (NBl. MBWK.Schl.-H. S. 197), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H.S. 188), wird wie folgt geändert: Folgender § 9 a wird eingefügt: „§ 9 a Wiederholen einer Jahrgangsstufe zum Ende des Schuljahres 2020/21 Schülerinnen und Schüler können auf Antrag durch Entscheidung der Klassenkonferenz das Schuljahr 2020/21 auch unabhängig von einer festgelegten Höchstdauer des Schulbesuchs wiederholen. Die Wiederholung muss durch die Umstände des Einzelfalls begründet sein, wobei die Beschulung im Schuljahr 2020/21 unter den Bedingungen der Coronavirus-Pandemie zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen ist.“ Artikel 3 Änderung der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Juli 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 210), zuletzt ge- ändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 476), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Bezeichnung zu § 25 b wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In der Bezeichnung zu § 25 c wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. c) In Teil 3 werden die Worte „§ 25 d Meldung zur Abiturprüfung im Schuljahr 2020/21“ eingefügt. 2. § 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann 1. den Vorsitz der Abiturprüfungskommission übernehmen, indem sie oder er die Schulleiterin oder den Schulleiter als Mitglied der Abiturprüfungskommission gemäß Absatz 1 Satz 2 ersetzt, oder 2. der Abiturprüfungskommission als Mitglied beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 3 ersetzt. Wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz der Abiturprüfungskommission übernimmt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter anstelle einer vierten Lehrkraft auch sich selbst als Mitglied der Abiturprüfungskommission berufen.“ 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder die Schulleiterin oder der Schulleiter können einem Fachausschuss beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Satz 2 ersetzen.“ bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Fachausschusses“ die Worte „gemäß Satz 2“ eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem bestimmte Lehrkraft der Schule mit der Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien, es sei denn, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde ersetzt durch Beitritt zum Fachausschuss die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.“ 4. § 25 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Halbsatz sowie in der Nummer 2 werden jeweils die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt sowie im einleitenden Halbsatz nach dem Wort „können“ die Worte „durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums“ eingefügt. bb) In der Nummer 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „An die Stelle des Ergebnisses für diesen Prüfungsteil treten gleichgewichtet die Leistungsbewertungen aus der Qualifikationsphase oder, soweit dort nicht vorhanden, aus der Einführungsphase in den beiden Sportarten, die für die Prüfung gewählt worden sind; bei nicht ganzzahligen Ergebnissen wird mathematisch gerundet.“ cc) In der Nummer 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: „An die Stelle des Ergebnisses für diesen Prüfungsteil treten gleichgewichtet die Leistungsbewertungen aus der Qualifikationsphase oder, soweit dort nicht vorhanden, aus der Einführungsphase in den beiden Sportarten, die für die Prüfung gewählt worden sind; bei nicht ganzzahligen Ergebnissen wird mathematisch gerundet.“ dd) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. § 12 a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der praktische Prüfungsteil (Sprechprüfung) entfällt; an die Stelle des Ergebnisses für diesen Prüfungsteil tritt die Note der vom Prüfling in der Qualifikationsphase absolvierten Probesprechprüfung. Für Prüflinge, für die keine Note aus der Probe-Sprechprüfung vorliegt,findet eine Sprechprüfung statt. Gleiches gilt für Prüflinge, die auf Antrag, der spätestens am 19. März 2021 bei der Schule eingehen muss, eine Sprechprüfung absolvieren wollen; in diesem Fall wird die Note der beantragten Sprechprüfung berücksichtigt. Eine dezentrale Aufgabenstellung ist jeweils zulässig.“ ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. Abweichend von § 11 Absatz 6 Satz 3 kann eine zusätzliche Auswahl- oder Prüfungszeit vorgesehen werden, die 45 Minuten nicht überschreiten darf.“ 5. § 25 c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 6. Folgender § 25 d wird eingefügt: „§ 25 d Meldung zur Abiturprüfung im Schuljahr 2020/21 (1) § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 findet im Schuljahr 2020/21 mit der Maßgabe Anwendung,dass die Anmeldung zur Abiturprüfung bis spätestens zum 19. März 2021 zu erfolgen hat. (2) § 10 Absatz 3 Satz 1 findet für den Fall des mit der Nichtanmeldung zur Abiturprüfung verbundenen Rücktritts um eine Jahrgangsstufe mit der Maßgabe Anwendung, dass die Noten aus dem bereits absolvierten zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unverändert bleiben und für die Wiederholung des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase die Noten des Wiederholungsjahres gelten. (3) Der Rücktritt um eine Jahrgangsstufe zum Schulhalbjahr 2020/21 gemäß § 2 Absatz 9 bleibt unberührt.“ Artikel 4 Änderung der Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien Die Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien vom 4. Juli 2018 (NBl.MBWK. Schl.-H. S. 234), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl.Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Bezeichnung zu § 25 a wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In der Bezeichnung zu § 25 b wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ersetzt. c) In Teil 4 werden die Worte „§ 25 c Meldung zur Abiturprüfung im Schuljahr 2020/21“ eingefügt. 2. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann 1. den Vorsitz der Abiturprüfungskommission übernehmen, indem sie oder er die Schulleiterin oder den Schulleiter als Mitglied der Abiturprüfungskommission gemäß Absatz 1 Satz 2 ersetzt, oder 2. der Abiturprüfungskommission als Mitglied beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 3 ersetzt. Wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz der Abiturprüfungskommission übernimmt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter anstelle einer vierten Lehrkraft auch sich selbst als Mitglied der Abiturprüfungskommission berufen.“ 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder die Schulleiterin oder der Schulleiter können einem Fachausschuss beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Satz 2 ersetzen.“ bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Fachausschusses“ die Worte „gemäß Satz 2“ eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem bestimmte Lehrkraft der Schule mit der Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien, es sei denn, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde ersetzt durch Beitritt zum Fachausschuss die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.“ 4. § 25 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Halbsatz des Absatzes 2 werden die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt sowie nach dem Wort „können“ die Worte „durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums“ eingefügt. bb) In der Nummer 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „An die Stelle des Ergebnisses für diesen Prüfungsteil treten gleichgewichtet die Leistungsbewertungen aus der Qualifikationsphase oder, soweit dort nicht vorhanden, aus der Einführungsphase in den beiden Sportarten, die für die Prüfung gewählt worden sind; bei nicht ganzzahligen Ergebnissen wird mathematisch gerundet.“ cc) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. § 12 a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der praktische Prüfungsteil (Sprechprüfung) entfällt; an die Stelle des Ergebnisses für diesen Prüfungsteil tritt die Note der vom Prüfling in der Qualifikationsphase absolvierten Probesprechprüfung. Für Prüflinge, für die keine Note aus der Probe-Sprechprüfung vorliegt, findet eine Sprechprüfung statt. Gleiches gilt für Prüflinge, die auf Antrag, der spätestens am 19. März 2021 bei der Schule eingehen muss, eine Sprechprüfung absolvieren wollen; in diesem Fall wird die Note der beantragten Sprechprüfung berücksichtigt. Eine dezentrale Aufgabenstellung ist jeweils zulässig.“ dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. Abweichend von § 11 Absatz 5 Satz 3 kann eine zusätzliche Auswahl- oder Prüfungszeit vorgesehen werden, die 45 Minuten nicht überschreiten darf.“ 5. § 25 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 6. Folgender § 25 c wird eingefügt: „§ 25 c Meldung zur Abiturprüfung im Schuljahr 2020/21 (1) § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet im Schuljahr 2020/21 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anmeldung zur Abiturprüfung bis spätestens zum 19. März 2021 zu erfolgen hat. (2) § 8 Absatz 5 Satz 1 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass 1. für den Fall des mit der Nichtanmeldung zur Abiturprüfung verbundenen Rücktritts um eine Jahrgangsstufe die Noten aus dem bereits absolvierten zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unverändert bleiben und für die Wiederholung des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase die Noten des Wiederholungsjahres gelten; 2. der Rücktritt um eine Jahrgangsstufe wegen der Nichtanmeldung zur Abiturprüfung oder wegen der Nichtzulassung zur Abiturprüfung auch zulässig ist, wenn die Jahrgangsstufe bereits einmal wiederholt worden ist oder die Schulbesuchsdauer gemäß § 1 Absatz 4 überschritten wird. (3) § 2 Absatz 7 bleibt für den Fall des Rücktritts um eine Jahrgangsstufe nach dem 19. März 2021 unberührt.“ Artikel 5 Änderung der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen Die Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H.S. 161), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Sie oder er beruft die weiteren Mitglieder des aus insgesamt vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschusses und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.“ 2. § 21 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) Der Absatz 2 wird gestrichen. c) Im einleitenden Halbsatz sowie in der Nummer 1 werden jeweils die Angabe 2019/20 durch die Angabe 2020/21 ersetzt sowie im einleitenden Halbsatz nach dem Wort „können“ die Worte „durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums“ eingefügt. d) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. § 13 Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten beträgt.“ 3. § 21 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt und die Worte „am 13. März 2020 bereits“ gestrichen sowie das Wort „konnte“ durch das Wort „kann“ ersetzt. c) In Absatz 2 wird in Satz 1 und 2 jeweils die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. e) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt: „(5) Durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums können die Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 19. März 2021 schriftlich gegenüber der Schule entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. § 15 bleibt von einer gemäß Satz 3 ersatzweise erfolgenden mündlichen Prüfung unberührt; findet eine mündliche Prüfung gemäß Satz 3 in dem Fach Deutsch, Mathematik oder Englisch statt, scheidet das geprüfte Fachfür die bis zu zwei mündlichen Prüfungen gemäß § 15 aus.“ f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. g) Der bisherige Absatz 6 wird gestrichen. „§ 21 c Rücktritt von der Prüfung zum Schulabschluss im Schuljahr 2020/21 (1) Schülerinnen und Schüler, die pflichtig oder auf Antrag im Schuljahr 2020/21 an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss teilnehmen, können bis zum 19. März 2021 ohne Anrechnung als ein Prüfungsversuch von der Teilnahme an der Abschlussprüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist nach zuvor erfolgter schulischer Beratung schriftlich gegenüber der Schule zu erklären. Mit dem Rücktritt von der Abschlussprüfung tritt die Schülerin oder der Schüler um eine Jahrgangsstufe zurück. Die Noten der bereits absolvierten Jahrgangsstufe 8 bleiben unverändert, für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 gelten die Noten des Wiederholungsjahres einschließlich der Note für die Projektarbeit. (2) Absatz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss teilnehmen, entsprechend. Ein bereits erworbener Erster allgemeinbildender Schulabschluss bleibt unverändert.“ Artikel 6 Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen Die Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen vom 29. Juni 2018 (NBl.MBWK. Schl.-H. S. 203), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: 1. § 17 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In einleitenden Halbsatz wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt sowie nach dem Wort „können“ die Worte „durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums“ eingefügt. c) In Nummer 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. d) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. § 8 Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten beträgt.“ 2. § 17 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt und die Worte „am 13. März 2020 bereits“ gestrichen sowie das Wort „konnte“ durch das Wort „kann“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums können die Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 19. März 2021 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. § 17 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch, Mathematik oder Englisch nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 3 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.“ 3. Folgender § 17c wird eingefügt: „§ 17 c Rücktritt von der Zulassung zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2020/21 (1) Wer gemäß § 3 Absatz 1 zur Teilnahme an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss im Schuljahr 2020/21 zugelassen worden ist oder zugelassen wird, kann bis zum 19. März 2021 ohne Anrechnung als ein Prüfungsversuch von der Teilnahme an der Abschlussprüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 zu erklären. Vornoten aus schulischen Leistungen in den Fächern des Schuljahres 2020/21 können für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung nicht mehr berücksichtigt werden; gleiches gilt für eine Note in der Projektarbeit. (2) Absatz 1 gilt für die Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss im Schuljahr 2020/21 entsprechend.“ Artikel 7 Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen Die Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen vom 6. Juli 2018 (NBl.MBWK. Schl.-H. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann dem Unterausschuss beitreten, indem sie oder er gemäß Absatz 2 Nummer 2 den Vorsitz übernimmt und das Protokoll führt.“ 2. § 14 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) Im einleitenden Halbsatz werden die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt und nach dem Wort „können“ die Worte „durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums“ eingefügt. c) In Nummer 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. d) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. § 7 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten beträgt.“ 3. § 14 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Als Ersatz für die schriftlichen Prüfungen können einheitlich zusätzlich verpflichtend Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache vorgesehen werden.“ bb) Satz 3 wird gestrichen. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums können die Prüflinge bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 19. März 2021 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung wird durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt; für die Bildung der Endnote in diesem Prüfungsfach findet § 9 Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung. § 8 Absatz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch, Mathematik oder Englisch nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 3 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.“ 4. Folgender § 14 c wird eingefügt: „§ 14 c Rücktritt von der Zulassung zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2020/21 Wer gemäß § 3 Absatz 1 zur Teilnahme an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss im Schuljahr 2020/21 zugelassen worden ist oder zugelassen wird, kann bis zum 19. März 2021 ohne Anrechnung als ein Prüfungsversuch von der Teilnahme an der Abschlussprüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 zu erklären.“ Artikel 8 Änderung der Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen Die Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen vom 6. Juli 2018 (NBl.MBWK. Schl.-H. S. 263), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl.Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird der Teil 4 wie folgt geändert: a) In der Bezeichnung zu § 18 a wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In der Bezeichnung zu § 18 b wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet, der aus drei Mitgliedern mit der Befähigung gemäß Absatz 1 Satz 4 wie folgt besteht: 1. der oder dem Vorsitzenden; 2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer; 3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.“ c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: „(3) Den Vorsitz hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder eine von dieser oder diesem bestimmte Lehrkraft inne. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission setzt für das jeweilige Fach Lehrkräfte als Fachprüferin oder Fachprüfer und als Schriftführerin oder Schriftführer ein.“ d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann einem Fachausschuss beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Absatz 2 ersetzt.“ 3. § 18 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 11 kann das für Bildung zuständige Ministerium eine zusätzliche Auswahl- oder Prüfungszeit vorsehen, die 45 Minuten nicht überschreiten darf.“ 4. § 18 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 5. Folgender § 18 c wird eingefügt: „§ 18 c Rücktritt von der Zulassung zur Abiturprüfung im Schuljahr 2020/21 Wer gemäß § 3 Absatz 4 oder gemäß § 11 Absatz 4 zur Abiturprüfung im Schuljahr 2020/21 zugelassen worden ist oder zugelassen wird, kann bis zum 19. März 2021 ohne Anrechnung als ein Prüfungsversuch von der Teilnahme an der Abiturprüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber der obersten Schulaufsichtsbehörde zu erklären.“ Artikel 9 Änderung der Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe Die Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe vom 20. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 172), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „mindestens“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen. 2. § 9 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 3. § 9 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) Im Absatz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 4. Folgender § 9 c wird eingefügt: „§ 9 c Rücktritt von der Zulassung zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2020/21 Wer gemäß § 3 Absatz 4 zur Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) im Schuljahr 2020/21 zugelassen worden ist oder zugelassen wird, kann bis zum 19.März 2021 ohne Anrechnung als ein Prüfungsversuch von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber der obersten Schulaufsichtsbehörde zu erklären.“ Artikel 10 Änderung der Berufsschulverordnung Die Berufsschulverordnung vom 23. Juni 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Dezember 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. 2021 S. 12), wird wie folgt geändert: 1. § 10 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) Im Absatz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: „(3) Die inhaltlichen und zeitlichen Rahmenvorgaben nach § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 können um bis zu 50 % unterschritten werden. Die Bearbeitungszeiten der schriftlichen Prüfungen nach § 7 Absatz 5 Nummer 3 werden um jeweils 30 Minuten verlängert.“ d) Absatz 4 wird gestrichen. 2. § 10 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. c) Es wird der folgende Satz 2 eingefügt: „Soweit der Abschluss nach § 7 Absatz 5 teilweise ohne Abschlussprüfung erworben wird, findet § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 nur insoweit Anwendung, als dass eine schriftliche Prüfung in den Fächern oder in den Lernbereichen erfolgt.“ d) Satz 2 wird zu Satz 3 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Die“ werden die Worte „inhaltlichen und“ eingefügt. Artikel 11 Änderung der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium Die Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK.Schl.-H. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2020 (NBl. MBWK.Schl.-H. S. 255), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu § 15 a folgende Fassung: „§ 15 a Bestimmungen für die Leistungsbewertung sowie für das Wiederholen von Einführungs- und Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/21“ 2. § 15 a erhält die folgende Fassung: „§ 15 a Bestimmungen für die Leistungsbewertung sowie für das Wiederholen von Einführungs- und Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/21 (1) Soweit in dem Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis zum Unterrichtsende im Schuljahr 2020/21 in der Schule kein oder nur ein deutlich eingeschränkter Unterricht stattfindet, kann nach Entscheidung der oberen Schulaufsicht abweichend von § 10 Absatz 2 und 3 im zweiten und im vierten Schulhalbjahr auf schriftliche Arbeiten unter Aufsicht verzichtet werden. Soweit stattdessen auch keine gleichwertige Unterrichtsleistung außerhalb des Präsenzunterrichts erbracht werden kann, wird die Punktzahl für die Leistungen in einem Fach abweichend von § 10 Absatz 4 nach fachlicher und pädagogischer Abwägung ausschließlich aufgrund der Unterrichtsbeiträge nach den Vorgaben im jeweiligen Lehrplan gebildet. (2) Auf schriftlichen Antrag kann eine Schülerin oder ein Schüler im Schuljahr 2020/21, im Falle der Minderjährigkeit auf Antrag der Eltern, nach verpflichtender Beratung durch die Lehrkräfte auch abweichend von § 6 Absatz 3 und § 10 Absatz 5 ein Schuljahr wiederholen, wenn sie oder er aufgrund der coronabedingten Einschränkungen des Präsenzunterrichts seit dem 16. März 2020 Lernrückstände aufgebaut hat oder dieses befürchtet. Die Schülerin oder der Schüler wiederholt mit Beginn des Schuljahres 2021/22 die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe. Für die Berücksichtigung von Leistungen im Wiederholungsjahr gelten § 6 Absatz 1 Satz 4 und § 10 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler im Schuljahr 2020/21 die Abiturprüfung zu absolvieren, dann muss der Antrag nach Absatz 2 spätestens zwei Wochen vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung erfolgen. Absatz 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnimmt, aber statt eines Verbleibens in der besuchten Jahrgangsstufe auch an dem Unterricht des ersten Jahres der Qualifizierungsphase teilnehmen kann. Die Noten aus dem bereits absolvierten zweiten Schulhalbjahr des ersten Jahrs der Qualifikationsphase bleiben unverändert. Der Antrag gilt nicht als Rücktritt nach § 10 Absatz 1 der Prüfungsordnung berufsbildenden Schulen vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H.S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220).“ Artikel 12 Änderung der Fachoberschulverordnung Die Fachoberschulverordnung vom 14. August 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 258), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: § 5 a erhält die folgende Fassung: „§ 5 a Erwerb von Abschlüssen in der Fachoberschule im Schuljahr 2020/21 Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 die Abschlüsse der Fachoberschule ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 3 keine Anwendung. Soweit die Abschlüsse teilweise ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 3 nur insoweit Anwendung, als dass schriftliche Prüfungen durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeiten der schriftlichen Prüfungen werden jeweils um 30 Minuten verlängert. Ferner können nach Entscheidung der oberen Schulaufsicht die praktischen Prüfungsteile nach § 3 Absatz 2 um bis zu 50 % gekürzt werden oder entfallen.“ Artikel 13 Änderung der Berufsoberschulverordnung Die Berufsoberschulverordnung vom 14. August 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: § 5 a wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 2. In Absatz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 3. Es wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Bearbeitungszeiten in den schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 1 werden jeweils um 30 Minuten verlängert.“ Artikel 14 Änderung der Berufsfachschulverordnung Die Berufsfachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Dezember 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H.2021 S. 12), wird wie folgt geändert: 1. § 10 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: „(1) Im Schuljahr 2020/21 werden die Bearbeitungszeiten in den schriftlichen Prüfungen jeweils um 30 Minuten verlängert.“ c) In Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. d) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. e) Absatz 5 wird zu Absatz 3. f) Absatz 6 wird zu Absatz 4 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Die“ werden die Worte „inhaltlichen und“ eingefügt. 2. § 10 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: „(1) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 die Abschlüsse der Berufsfachschule ohne Abschlussprüfung erworben werden, finden § 6 Absatz 1 bis 3 keine Anwendung und § 9 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden. Soweit die Abschlüsse teilweise ohne Abschlussprüfung erworben werden, finden § 6 Absatz 1 bis 3 und § 9 Absatz 1 nur für die Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder sowie praktischen Prüfungen Anwendung, in denen eine Prüfung erfolgt.“ c) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen. Im verbleibenden Satz werden nach dem Wort „Die“ die Worte „inhaltlichen und“ eingefügt. Artikel 15 Änderung der Fachschulverordnung Die Fachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Dezember 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. 2021 S. 12), wird wie folgt geändert: 1. § 12 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: „(1) Im Schuljahr 2020/21 wird die Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen jeweils um 30 Minuten verlängert.“ c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Die“ die Worte „inhaltlichen und“ eingefügt. 2. § 12 b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: „(1) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 die Abschlüsse der Fachschule ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 6 keine Anwendung. Soweit die Abschlüsse teilweise ohne Abschlussprüfung erworben werden, finden §§ 6 und 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nur für die Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder sowie praktischen Prüfungen Anwendung, in denen eine Prüfung durchgeführt wird.“ c) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen. Im verbleibenden Satz werden nach dem Wort „Die“ die Worte „inhaltlichen und“ eingefügt. Artikel 16 Änderung der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen Die Prüfungsverordnung berufsbildenden Schulen vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H.S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in den Überschriften zu den Abschnitten 9 und 10 sowie in den Überschriften der §§ 85 und 91 jeweils die Angabe „2019/20“ durch „2020/21“ ersetzt. 2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dies gilt für vorgezogene Prüfungsteile entsprechend. Dem Prüfungsausschuss gehören an 1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter; 2. drei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmte Lehrkräfte, die im Schuljahr der Prüfung in dem Bildungsgang unterrichtet haben. Die oder der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine von dieser bestimmte Person kann den Vorsitz übernehmen, indem sie oder er die Schulleiterin oder den Schulleiter als Mitglied des Prüfungsausschusses ersetzt oder dem Prüfungsausschuss als Mitglied beitritt, indem sie oder er ein Mitglied des Ausschusses nach Satz 2 Nummer 2 ersetzt. Wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter anstelle einer dritten Lehrkraft auch sich selbst als Mitglied des Prüfungsausschusses berufen.“ 3. § 4 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung: „Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Schulleiterin oder der Schulleiter kann dem Fachausschuss beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Satz 2 ersetzt.“ 4. In § 20 wird der folgende Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Im Schuljahr 2020/21 werden abweichend von Absatz 1 die Vornoten der nicht berufsbezogenen Fächer und Lernfelder nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 jedem Prüfling bereits nach der ersten Prüfungskonferenz bekannt gegeben.“ 5. In § 32 Absatz 1 wird nach der Ziffer „1,“ die Ziffer „1 a,“ eingefügt. 6. In § 39 wird der folgende Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Im Schuljahr 2020/21 werden die Prüfungszeiten nach Absatz 1 jeweils um 30 Minuten verlängert.“ 7. § 68 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „und Satz 4“ die Angabe „bis 6“ eingefügt. 8. § 80 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. zwei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmte Lehrkräfte, die im Schuljahr der Prüfung in dem Bildungsgang unterrichtet haben, wobei mindestens eine Lehrkraft von einer öffentlichen Schule sein muss.“ 9. In der Überschrift des Abschnittes 9 wird die Angabe „2019/20“ durch „2020/21“ ersetzt. 10. § 85 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 11. In der Überschrift zu § 91 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 12. § 92 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „2020/21“ durch die Angabe „2021/22“ ersetzt. 13. In der Überschrift des Abschnittes 10 wird die Angabe „2019/20“ durch „2020/21“ ersetzt. 14. § 93 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. b) In Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 15. In § 94 Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. 16. In § 95 Satz 1 wird die Angabe „2019/20“ durch die Angabe „2020/21“ ersetzt. Artikel 17 Änderung der Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen Die Versetzungsverordnung berufsbildenden Schulen vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H.S. 235, ber. S. 371), wird wie folgt geändert: Es wird der folgende § 5 a eingefügt: „§ 5 a Freiwilliger Rücktritt im Schuljahr 2020/21 Auf schriftlichen Antrag kann eine Schülerin oder ein Schüler im Schuljahr 2020/21, im Falle der Minderjährigkeit auf Antrag der Eltern, nach verpflichtender Beratung durch die Lehrkräfte auch abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 im Schuljahr 2021/22 die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe wiederholen, wenn sie oder er aufgrund der coronabedingten Einschränkungen des Präsenzunterrichts seit dem 16. März 2020 Lernrückstände aufgebaut hat oder dieses befürchtet.“ Artikel 18 Änderung der Berufsfachschulverordnung-Heilberufe Die Berufsfachschulverordnung-Heilberufe vom 8. Mai 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 151), wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender § 10 a eingefügt: „§ 10 a Prüfungen im Schuljahr 2020/21 Im Schuljahr 2020/21 wird die Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen nach § 7 Absatz 3 jeweils um 30 Minuten verlängert. § 7 Absatz 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vornoten nach § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 nach der ersten Prüfungskonferenz bekannt gegeben werden.“ 2. Es wird folgender § 10 b eingefügt: „§ 10 b Erwerb der Fachhochschulreife im Schuljahr 2020/21 ohne Abschlussprüfung Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 der Abschluss nach § 7 ohne Abschlussprüfung erworben wird, findet § 7 keine Anwendung. Soweit der Abschluss nach § 7 teilweise ohne Abschlussprüfung erworben wird, findet § 7 nur insoweit Anwendung, als dass eine schriftliche Prüfung in den Fächern erfolgt.“ Artikel 19 Änderung der Fachschulverordnung Agrar Die Fachschulverordnung Agrar vom 17. Juli 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 20), wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender § 38 a eingefügt: „§ 38 a Prüfungen im Schuljahr 2020/21 Im Schuljahr 2020/21 wird die Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen jeweils um 30 Minuten verlängert.“ 2. Es wird folgender § 38 b eingefügt: „§ 38 b Erwerb der Abschlüsse der Fachschule Agrar im Schuljahr 2020/21 ohne Abschlussprüfung Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 die Abschlüsse ohne Abschlussprüfung erworben werden, finden die §§ 5, 9, 14, 19 und 22 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, 25 keine Anwendung. Soweit der Abschlüsse teilweise ohne Abschlussprüfung erworben werden, finden die §§ 5, 9, 14, 19 und 22 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, 25 nur insoweit Anwendung, als dass eine schriftliche Prüfung erfolgt.“ Artikel 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. März 2021 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 11. Februar 2021 Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur |