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Verwendung privater PC durch Lehrer

Einsichtnahme in Personalakten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz;
Umsetzung von § 24 Abs. 2 i.V mit Abs. 6 BDSG (BGBI. I S. 2954) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Erl. vom 11. November 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 452)
An alle Lehrkräfte
an den öffentlichen Schulen des Landes

Paragraph 24 Abs. 2 i.V. mit Abs. 6 der ab 1. Juni 1991 gültigen Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sieht vor, daß der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Rahmen sog. Querschnittsüberprüfungen u. a. auch Personalakten im Interesse der Betroffenen auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hin kontrolliert. Der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen personenbezogene Daten in Personalakten nicht, wenn Betroffene der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall widersprechen.
Über dieses Widerspruchsrecht unterrichte ich Sie hiermit nach § 24 Abs. 2 Satz 5 BDSG.
Sollten Sie mit einer datenschutzrechtlichen Kontrolle Ihrer Personalakte nicht einverstanden sein, schlage ich im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz vor, daß Sie Ihren möglichen Widerspruch zweckmäßigerweise schriftlich zu Ihrer Personalakte erklären. Sollte im Rahmen einer Kontrolle Ihre Personalakte einbezogen werden, wird dann der Widerspruch in der Personalakte gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wirksam.

Verwendung privater PC durch Lehrer
(Aus dem Datenschutzbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz 1997)

Immer mehr Lehrer arbeiten mit privaten PC. Vom Gesetzgeber wird überlegt, ob ihnen weiterhin verboten bleiben soll, diese zur Verarbeitung von Schülerdaten zu verwenden.

Schülerdaten erhält ein Lehrer nur aus seiner dienstlichen Aufgabenstellung heraus und darf sie nur zu dienstlichen Zwecken verwenden. Sie bleiben Daten der Schule. Bei Verarbeitung schulischer Daten auf privaten PC der Lehrkräfte sind Schulen jedoch nicht in der Lage,
die Speicherung dienstlicher Daten in Dateien zu prüfen,
für die Löschung entbehrlicher Daten zu sorgen,
den Zugang zu den Daten zu kontrollieren und
zu verhindern, daß Daten aus dem Verfügungsbereich der Lehrer hinausgelangen.

Konsequenterweise erklärt das Schulgesetz bislang die Benutzung privater PC durch Lehrer für unzulässig.

Diese Bestimmung ist seither immer wieder Stein des Anstoßes gewesen. Lehrer, die im häuslichen Bereich ihre Arbeit weitgehend mit Hilfe von Datenverarbeitungsgeräten erledigen, verstehen nicht, warum z.B. die Korrektur von Arbeiten der Schüler selbstverständlich zu Hause durchgeführt werden darf, Bemerkungen in Notizbüchern selbstverständlich zu Hause verwahrt werden dürfen und die Erledigung von Dienstpost mit der Typenhebelschreibmaschine zulässig, die Verwendung eines komfortableren, gerade neu angeschafften PC aber verboten ist. Ergänzt wird diese Aufzählung dann üblicherweise noch durch den Hinweis, daß Lehrkräfte entweder als Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zum Dienstherrn stünden oder als Angestellte für den öffentlichen Dienst besonders ausgebildet und verpflichtet seien. Man müsse ihnen doch vertrauen. Beschwerden zeigen allerdings immer wieder, daß gegen das Schulgesetz verstoßen wird (vgl. 18. TB, 4.9.4) und personenbezogene Daten auf dem häuslichen PC verarbeitet werden. Gelegentlich wird das auch mehr oder weniger offen zugegeben. Konsequenzen hat das Kultusministerium bislang aber nicht gezogen.

An einer Bestimmung, deren Sinn die Betroffenen nicht einsehen und die sie - offenbar ohne Folgen - in nicht unerheblichem Maß verletzen, kann dem Datenschutz nicht gelegen sein. Eine schlechte Alternative zu dem Verbot der Benutzung "außerschulischer" PC wäre allerdings die totale Freigabe. Auch das würde den Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Schüler und Eltern nicht gerecht. Dies um so mehr, als nicht wenige Lehrer inzwischen einen Internetanschluß besitzen, ohne daß ihr PC gegen Angriffe fremder Hacker hinreichend gesichert wäre. Was erreicht werden muß, ist deshalb ein Verfahren im Umgang mit Schuldaten, das die Verwendung moderner technischer Arbeitsmittel gestattet, den Beteiligten die Sensibilität der Informationen und der Verarbeitungstechnik deutlich macht, wirkungsvolle Hilfen für ausreichenden Datenschutz anbietet, Risiken für das informationelle Selbstbestimmungsrecht minimiert und Verstöße gegen Schutzvorschriften auch im Bewußtsein der Lehrkräfte als rechtswidriges Handeln erscheinen läßt.

Die F.D.P.-Landtagsfraktion hat die Initiative ergriffen und einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des Verbots der Nutzung privater PC eingebracht. Inzwischen liegt auch ein entsprechender Regierungsentwurf vor.

Wenn das bisherige strikte Verbot der Benutzung privater Datenverarbeitungsgeräte nicht mehr gelten soll, erscheint ein Genehmigungsvorbehalt für eine Benutzung privater PC zwingend. Vor allem aber kommt es darauf an, daß in einer ergänzenden Rechtsverordnung klare Detailregelungen getroffen werden. Hierzu gehören die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die gewährleistet sein müssen, wenn die Verarbeitung auf privaten PC genehmigungsfähig sein soll. In diesem Zusammenhang wird es darum auch notwendig sein, zu einem ausgewogenen und schlüssigen Gesamtkonzept der technischen und organisatorischen Maßnahmen zu kommen, das auch die konventionelle häusliche Datenverarbeitung nicht ausklammert. Denn die betroffenen Lehrer würden es nicht verstehen, wenn sie beim Einsatz von PC Datensicherheitsmaßnahmen zu beachten hätten, bei konventioneller Datenverarbeitung aber vermeintlich nicht.

Außerdem sind weitere Regelungen, z.B. zur Löschung personenbezogener Daten, zu treffen. Nachdem wir jahrelang vergeblich auf den Erlaß einer Verordnung nach § 50 Abs. 7 Schulgesetz gedrängt haben, erscheint es uns allerdings unabdingbar, daß die Verordnung zeitgleich mit der beabsichtigten Novellierung des Schulgesetzes in Kraft tritt, weil ohne sie die gesetzliche Regelung ein Torso bliebe.

Was ist zu tun?
Die Novellierung des Schulgesetzes 1   und der Erlaß einer begleitenden Verordnung sollten ohne Zögern in die Tat umgesetzt werden. Das Verbot der Nutzung privater PC darf allerdings nur aufgehoben werden, wenn eine bessere Lösung zur Verfügung steht.
1 Durch die Änderung des Schulgesetzes vom Sommer 1997 ist diese Kritik gegenstandslos geworden.  Allerdings fehlt noch die entsprechende Verordnung.
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Anm. der Redaktion, Febr. 1998

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein