dritte Fremdsprache

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Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein
- X 400 - 80-02/02-40-
2300 Kiel, März 1982

An die
Leiter der
Gymnasien im Lande
- lt. Verteiler -

An die
Leiter der
Versuchsschulen im Lande
- lt. Verteiler -

An die
Leiter der
IPTS-Seminare
für Gymnasien

d.d.

Landesinstitut Schleswig-Holstein
für Praxis und Theorie der Schule
Schreberweg 5

2300 Kronshagen

Betr.: Stundentafel für Gymnasien:
hier: 3. Fremdsprache
Bezug: Mein Erlaß (5. Juni 1980) NBL 11/1980 S. 208

Sehr geehrte Damen und Herren:

Nach zweijähriger Erprobung ergeht für den Unterricht in der 3. Fremdsprache nunmehr folgende Regelung:

1. Den Schülern der Obertertien wird ein Unterrichtsangebot in einer 3. Fremdsprache gemacht. Dieser Unterricht wird in der Untersekunda fortgeführt. Er wird grundsätzlich vierstündig erteilt.

2. Das Angebot beschränkt sich auf die Sprachen Französisch und Latein. Auf Antrag des Schulleiters kann der Kultusminister gestatten, daß an einzelnen Schulen neben Französisch und Latein auch in einer anderen Sprache (Altgriechisch, Dänisch, Italienisch, Russisch, Spanisch) ein entsprechendes Angebot gemacht wird, wenn zwei Fachlehrer zur Verfügung stehen und ein Lehrplan oder ein von der Schulaufsicht genehmigter schuleigener Stoffplan vorliegt.

3. Die Annahme des Angebots ist freiwillig. Allerdings können Schüler, die sich für die Teilnahme an diesem Unterricht entschieden haben, jeweils nur zu Beginn des nachfolgenden Schuljahres wieder aus dem Unterricht ausscheiden. Solange handelt es sich für sie um stundenplanmäßigen Pflichtunterricht. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.

4. Unterrichtsgruppen in einer 3. Fremdsprache dürfen nur eingerichtet werden, wenn sich mindestens 15 Schüler verbindlich für die Teilnahme angemeldet haben. Vom 31. Schüler an darf eine Gruppe geteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Kultusminister. Die Schüler haben keinen Anspruch auf Unterricht in einer 3. Fremdsprache.

5. Einem Schüler soll durch die Wahl einer 3. Fremdsprache kein Nachteil bei der Versetzungsentscheidung entstehen. Seine Leistungen in der 3. Fremdsprache werden wie die Leistungen in den anderen Fremdsprachen gewichtet, doch dürfen mangelhafte und ungenügende Leistungen in der 3. Fremdsprache eine Versetzung nicht verhindern.

6. Vom Schuljahr 1982/83 an wird Unterricht in neu beginnenden Fremdsprachen von der 11. Jahrgangsstufe an nur noch als Arbeitsgemeinschaft angeboten. Diese Arbeitsgemeinschaft kann auf besonderen Antrag der Schule vom Kultusminister anerkannt werden.
- für ehemalige Realschüler als Pflichtgrundkurs gem. § 4 Abs. 7 der Abiturprüfungsverordnung und
- für andere Schüler als Wahlgrundkurs für die 12. und 13. Jahrgangsstufe einschließlich der Möglichkeit zur Abiturprüfung, jedoch ohne Anrechnungsmöglichkeit auf die Belegpflicht für die 11. Jahrgangsstufe,
wenn die entsprechenden Bedingungen des Lehrplans und der Oberstufenverordnung erfüllt sind. Der Kultusminister kann weitere Ausnahmen zulassen.

Keinem besonders qualifizierten Realschüler, der die Bedingungen gem. § 4 Abs. 7. der Abiturprüfungsverordnung erfüllen muß, soll die Aufnahme am Gymnasium mit der Begründung verwehrt werden, daß ein entsprechendes Kursangebot nicht besteht. Die Schulleiter verständigen sich regional darüber, an welcher für ihn erreichbaren Schule der Realschüler an einer anerkennungsfähigen Arbeitsgemeinschaft teilnehmen kann.

7. Der in der Obertertia begonnene Unterricht in einer 3. Fremdsprache soll im Rahmen des Kursangebots der Schule und der Bestimmungen über die Einrichtung von Kursen in der Oberstufe fortgeführt werden. Um den Lernfortschritt zu fördern und das Zustandekommen von Kursen zu erleichtern, können die Kurse in den ab Obertertia unterrichteten Fremdsprachen Latein oder Französisch in der 11. Jahrgangsstufe für Grundkursschüler und Schwerpunktkursschüler gemeinsam bis zu fünfstündig durchgeführt werden, wenn getrennte Grundkurse und Schwerpunktkurse nicht zustandekommen. Dann können die Schüler der 3. Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 12 und 13 gemeinsam mit den Schülern der 2. Fremdsprache unterrichtet werden.

8. Für die Schüler der altsprachlichen Zweige bleibt es bei den bisherigen Regelungen.

9. Mein Erlaß vom 9. Mai 1980 wird hiermit aufgehoben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Dr. Neuner


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein