Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
89/48/EWG des Rates der
Europischen Gemeinschaften vom 21.12.1988 fr die Lehrmter
(EG-RL-LehrG)
Vom 8. Dezember 1994
Gl.-Nr.: 203-5
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 2
(Aufgehoben durch: Gesetz zur nderung des Landesbeamtengesetzes und
anderer Gesetze vom 5. Dezember 2006, GVOBl S273)
Gilt bergangsweise
auch fr schweizerische Staatsangehrige fort!
nderungsdaten:
2, 3, 5 und 6 gendert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an
genderte Zustndigkeiten der obersten Landesbehrden und genderte
Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
1, 3 und 4 gendert (Ges. v. 17.12.2004, GVOBl. S. 496)
1
Gleichstellung
(1) Das Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der
Europischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 (ABl. 1989 Nr. L
19/16), ergnzt durch die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 ber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befhigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) und zuletzt gendert
durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. 2001 Nr. L 206/1), mit dem in einem anderen
Mitgliedstaat der Europischen Gemeinschaften nach der mindestens
dreijhrigen Hochschulausbildung die Befhigung fr einen Lehrberuf
erworben wird, wird auf Antrag einer Befhigung fr eine Laufbahn der
Lehrerinnen und Lehrer in Schleswig-Holstein (Lehramt) gleichgestellt,
wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehrige oder
Staatsangehriger eines Mitgliedstaates der Europischen Gemeinschaften
ist,
2. sie oder er ber die fr die Ausbung des Lehramtes erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache verfgt und
3. das Diplom mindestens zwei Unterrichtsfcher oder Fachrichtungen
eines Lehramtes in Schleswig-Holstein umfasst.
(2) Die Gleichstellung kann davon abhngig gemacht werden, dass die
Antragstellerin oder der Antragsteller nach Wahl
1. einen Anpassungslehrgang durchluft oder
2. eine Eignungsprfung erfolgreich ablegt,
wenn die Prfung der bisherigen Berufsausbung und Berufsausbildung
ergeben hat, dass auch die whrend der Berufserfahrung erworbenen
Kenntnisse wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische,
erziehungswissenschaftliche oder schulpraktische Defizite nicht oder nur
teilweise abdecken.
(3) Ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der
Europischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988, ergnzt durch die
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ber eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befhigungsnachweise und
zuletzt gendert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europischen
Parlaments und des Rates, steht auch dann der Befhigung fr ein Lehramt
in Schleswig-Holstein gleich, wenn
1. es in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem
entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und
2. die Ausbildung fr das Lehramt in diesem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland in Schleswig-Holstein anerkannt wird.
Wird die Anerkennung der Ausbildung nach Satz 1 Nr. 2 von bestimmten
Voraussetzungen abhngig gemacht, drfen nur diese von der Inhaberin
oder dem Inhaber des Diploms nach Satz 1 verlangt werden.
2
Gleichstellungsverfahren
(1) Der Antrag auf Gleichstellung ist an das Ministerium fr Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur zurichten. Mit dem Antrag sind die
Voraussetzungen nach 1 Abs. 1 nachzuweisen.
(2) Das Ministerium fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
entscheidet ber den Antrag und auch darber, ob und welche zustzlichen
Voraussetzungen nach 1 Abs. 2 vor einer Gleichstellung zu erfllen
sind.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der Antragstellerin oder dem
Antragsteller sptestens vier Monate, nachdem die Voraussetzungen nach
1 Abs. 1 nachgewiesen sind (Absatz 1), schriftlich mitzuteilen. Die
Entscheidung mu
die berufliche Ttigkeit und Ausbildung der Antragstellerin oder des
Antragstellers einem Lehramt zuordnen,
soweit erforderlich, vorhandene wesentliche Defizite in den Fchern des
nachgewiesenen Diploms oder durch dieses nicht erfate wesentliche
berufliche Ttigkeitsbereiche feststellen,
die
Dauer und den wesentlichen Inhalt eines erforderlichen
Anpassungslehrganges (Ausbildungsplan) und
Prfungsgegenstnde und den ungefhren Prfungstermin
einererforderlichen Eignungsprfung
festlegen.
(4) Mit der anschlieenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten
Manahme nach Absatz 3 Nr. 3 wird das Wahlrecht aus 1 Abs. 2 ausgebt.
3
Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang umfasst die Ausbung des Berufes in einem dem
nachgewiesenen Diplom entsprechenden Lehramt in beiden
Unterrichtsfchern oder Fachrichtungen unter Verantwortung einer oder
eines qualifizierten Berufsangehrigen und, soweit erforderlich, eine
Zusatzausbildung. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
(2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf Bereiche, in denen die
Antragstellerin oder der Antragsteller Defizite aufweist.
Sie wird in der Regel durch das Institut fr Qualittsentwicklung an
Schulen Schleswig-Holstein durchgefhrt.
(3) Vorbehaltlich des 4 wird mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern an
einem Anpassungslehrgang fr die Dauer dieses Lehrgangs ein befristeter
Ausbildungsvertrag geschlossen. Die Dauer wird jeweils von dem
Ministerium fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur entsprechend
der festgestellten Defizite festgesetzt. Sie soll im Regelfall ein Jahr
nicht unterschreiten, darf jedoch hchstens drei Jahre dauern. Die
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben Anspruch auf eine
Vergtung in Hhe der Anwrterbezge fr das jeweilige Lehramt.
(4) Anstelle des Anpassungslehrganges kann auf Antrag nach Abschluss
eines Hochschulstudiums auch eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst
erfolgen, wenn die sonstigen Voraussetzungen fr eine Einstellung in den
Vorbereitungsdienst gegeben sind und die fr die Erteilung des
eigenverantwortlichen Unterrichts erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache nachgewiesen sind.
4
Kapazittsbeschrnkungen fr Anpassungslehrgnge
Die Zulassung zu einem bestimmten Anpassungslehrgang darf nicht gewhrt
werden, wenn die im Haushaltsplan des Landes zur Verfgung stehenden
Stellen und Mittel nicht ausreichen oder die personelle und sachliche
Kapazitt des Instituts fr Qualittsentwicklung an Schulen
Schleswig-Holstein eine sachgerechte Durchfhrung des
Anpassungslehrganges nicht gewhrleistet. bersteigt die Anzahl der
Antrge auf Durchfhrung eines Anpassungslehrganges die Anzahl der zur
Verfgung stehenden Stellen, ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages
fr die Zulassung zum Anpassungslehrgang magebend.
5
Eignungsprfung
(1) Die Eignungsprfung ist eine ausschlielich die beruflichen
Kenntnisse der Antragstellerinnen und Antragsteller betreffende
staatliche Prfung, mit der die Fhigkeiten, den Beruf im angestrebten
Lehramt auszuben, beurteilt werden sollen.
(2) In der Eignungsprfung ist zu bercksichtigen, da die
Antragstellerinnen und Antragsteller ber eine berufliche Qualifikation
zur Ausbildung eines Lehrberufes in einem Mitgliedstaat der Europischen
Gemeinschaften verfgen. Die Prfung besteht aus jeweils einer Lehrprobe
in zwei Unterrichtsfchern oder Fachrichtungen sowie einer mndlichen
Prfung und erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den
Befhigungsnachweisen der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht
erfat sind.
(3) Die Prfung wird vor dem Prfungsamt fr Lehrer beim Ministerium fr
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur abgelegt.
6
Verordnungsermchtigungen
Das Ministerium fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird
ermchtigt, durch Verordnung nhere Einzelheiten ber die vorzulegenden
Unterlagen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der
Eignungsprfung zu regeln.
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Geltung fr den europischen Wirtschaftsraum
Nach Inkrafttreten des Abkommens ber den europischen Wirtschaftsraum
vom 2. Mai 1992 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes fr
Staatsangehrige aus den Staaten des europischen Wirtschaftsraumes
entsprechend.
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nderung des Landesbeamtengesetzes
6 a Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes wird gestrichen; Absatz 3 wird
Absatz 2.
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Auerkrafttreten von Rahmenstudienordnungen
Die Rahmenstudienordnung Grund- und Hauptschullehrer 1981 vom 9.
September 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 164), gendert durch Verordnung vom
6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), und die Rahmenstudienordnung
Sonderschullehrer vom 9. September 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 176) treten
mit Wirkung vom 1. August 1993 auer Kraft.
10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkndung in Kraft.
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