Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Postfach 14 67 24013 Kiel Schulämter lt. Verteiler Leiterinnen und Leiter der Gymnasien und Gesamtschulen lt. Verteiler Schulaufsichtsreferentinnen und -referenten der Abt. 4 |
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Ihr Zeichen l vom | Mein Zeichen l vom | TelefonlFax (04 31) | Datum 1114 |
III 4 | 988-2204 988-2318 |
22..07.1999 | |
Eignungsfeststellung angestellter Lehrkräfte für die Übernahme ins Beamtenverhältnis gem. § 10 LBG Die Landesregierung hat beschlossen, auf Antrag angestellte Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere auch die Eignungsfeststellung gem. § 10 LBG. Zu diesem Zweck sind dienstliche Beurteilungen zu erstellen. Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird hiermit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten vom 26.08.1985 (NBI. S. 229 ff) die Befugnis zur dienstlichen Beurteilung angestellter Lehrkräfte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis übertragen. Die Leiterinnen und Leiter der Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen nehmen die dienstliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 5 des o. g. Delegationserlasses vor. Mit der dienstlichen Beurteilung werden =› die unterrichtliche Leistung =› die Leistung im sonstigen schulischen Aufgabenfeld =› sowie ggf. weitere außerschulische Leistungen, die für die Schule bedeutsam sind, bewertet. Die Beurteilung schließt mit einer Note ab. Für das Gesamturteil gelten folgende Beurteilungsmaßstäbe: - „Sehr gut" ist die bestmögliche Gesamtwertung; sie ist nur Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich gegenüber den mit „Gut" beurteilten Lehrkräften auszeichnen. - „Gut" ist besonders befähigten Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich vom Durchschnitt abheben. - „Voll befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung über dem Durchschnitt liegen. „Befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen voll entsprechen. - „Ausreichend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen trotz geringfügiger Mängel noch genügen. - „Mangelhaft" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch die Beseitigung der bestehenden Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen. - „Ungenügend" ist nur zu erteilen, wenn die Lehrkraft die unerläßlichen Anforderungen nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht erfüllt und eine Behebung der erheblichen Mängel nicht oder kaum noch zu erwarten ist. Grundsätzlich basiert die Beurteilung auf den eigenen Tatsachenfeststellungen und Bewertungen der Beurteilerin oder des Beurteilers. Wenn es daran mangelt, weil die eigenen Kenntnisse des Beurteilers einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten umfassen, sind Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter hinzuzuziehen. Die Beurteilerin I der Beurteiler kann sich aber auch auf Feststellungen Dritter stützen. Zu diesem Zweck können u. a. Berichte der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters oder Stufen- bzw. Abteilungsleiters herangezogen werden. Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann die Feststellungen Dritter nur zur Bewertung heranziehen, wenn er sie sich zu eigen macht. Er bleibt in diesen Fällen verantwortlich für die Beurteilung. Auf vorausgegangene Beurteilungen, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen, kann grundsätzlich zurückgegriffen werden, sofern sich zwischenzeitlich keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Das dort enthaltene Gesamturteil ist ggf. zu bestätigen bzw. durch eine Note zu ergänzen. Auf Nr. 5 der SchwbRl i. d. F. der Bekanntmachung des Innenministers vom 05.12.1990 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 689) weise ich besonders hin. Die dienstlichen Beurteilungen sind auf dem Dienstwege an das Referat III 13 zu senden. gez. Dr. Doris Köster-Bunselmeyer |
Ministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des
Lande Schleswig-Holstein
Schulämter
- lt. Verteiler
Leiterinnen
und Leiter der Gymnasien und Gesamtschulen lt.
Verteiler
Mein
Zeichen vom
Datum
III
1416/Anja Prögel
03.03.2000
Gegenstandlos
Eignungsfeststellung für Lehrkräfte aus Anlass einer Bewerbung auf schulbezogene Ausschreibungen im Rahmen des Projektes Dezentralisierung der Lehrerpersonalverwaltung (Allgemeinbildende Schulen)
Für
Lehrerinnen und Lehrer, die sich auf schulbezogene Ausschreibungen im Rahmen des
Projektes Dezentralisierung der Lehrerpersonalverwaltung bewerben, ist aus
Anlass dieser Bewerbung eine Eignungsfeststellung zu treffen.
Die
Befugnis zur Eignungsfeststellung wird hiermit gem. 1 Abs. 2 Nr. 3 der
Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten vom 28.08.1985
(NBI. S. 229 ff) den Schulleiterinnen rund Schalleitern der Grund-. Haupt-,
Sonder- und Realschulen übertragen.
Die
Leiterinnen und Leiter der Gymnasien und Gesamtschulen nehmen die Eignungsfeststellung
gern. 1 Abs. 3 Nr. 5 des o.g. Delegationserlasses vor.
Mit
der Eignungsfeststellung werden die unterrichtliche Leistung, die Leistung im
sonstigen schulischen Aufgabenfeld sowie ggf. weitere außerschulische
Leistungen, die für die Schule bedeutsam sind bewertet. Die
Eignungsfeststellung schließt mit einer Note ab.
Für das Gesamturteil gelten folgende Maßstäbe:
- Sehr gut"` ist eine bestmögliche Gesamtwertung; sie ist nur Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung; Befähigung und Leistung erheblich gegenüber den mit Gut" bewerteten Lehrkräften auszeichnen. |
- Gut" ist besonders befähigten Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich vom Durchschnitt abheben. |
- Voll befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung über dem Durchschnitt liegen. |
- Befriedigend' ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen voll entsprechen. |
- Ausreichend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung. Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen trotz geringfügiger Mängel noch genügen. |
-Mangelhaft ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistungen der Anforderungen nicht entsprechen: jedoch die Beseitigung der bestehenden Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen. |
- Ungenügend" ist nur zu erteilen, wenn die Lehrkraft die unerlässlichen Anforderungen nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht erfüllt und eine Behebung der erheblichen Mängel nicht oder kaum noch zu erwarten ist. |
Grundsätzlich
basiert die Eignungsfeststellung auf Tatsachenfeststellungen und Bewertungen
durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die sich an den bisher erbrachten
Leistungen orientieren. Gesonderte Unterrichtsbesuche sind nicht erforderlich.
wenn sie oder er auf hinreichend gesicherte Erkenntnisse aus eigener Anschauung
zurückgreifen kann.
Die
Beurteilerin/der Beurteilen kann sich aber auch auf Feststellungen Dritter stützen.
Zu diesem Zweck können u.a. Berichte der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters
oder Stufen- bzw. Abteilungsleiters herangezogen werden. Die oder der Vorgesetzte
kann die Feststellungen Dritter nur zur Bewertung heranziehen, wenn sie oder er
sie sich zu Eigen macht. Die Verantwortlichkeit für die Eignungsfeststellung
verbleibt in diesen Fällen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Ist die
Lehrerin oder der Lehrer weniger als sechs Monate an der betreffenden Schule
beschäftigt, sind Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter hinzuzuziehen.
Eine
Eignungsfeststellung ist nicht zu treffen, wenn die Lehrkraft nicht seit
mindestens sechs Monaten in einem befristeten, oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis
im schleswig-holsteinischen Schuldienst tätig ist.
Auf
vorausgegangene Beurteilungen, Bewährungsberichte oder Eignungsfeststellungen;
die nicht älter als ein Jahr sein dürfen, kann grundsätzlich zurückgegriffen
werden, sofern sich zwischenzeitlich keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben.
Das dort enthaltene Gesamturteil ist ggf. zu bestätigen bzw.
erforderlichenfalls durch eine Note zu ergänzen.
Auf
Nr. 5 der SchwbRl i.d.F. der Bekanntmachung des Innenministers vom 05.12.1990
(Amtsblatt Schleswig-Holstein, S: 689) weise ich besonders hin.
Die
Eignungsfeststellung ist der Lehrkraft auszuhändigen und auf dem Dienstwege an
die personalverwaltende Dienststelle zu senden.
Ich
bitte die Schulämter, diesen Erlass in ihrem Schulaufsichtsbezirk
bekanntzugeben
Dr.
Franziska Pabst