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Eignungsfeststellung angestellter Lehrkräfte für die Übernahme ins Beamtenverhältnis gem. § 10 LBG  
Eignungsfeststellung für Lehrkräfte aus Anlass einer Bewerbung auf schulbezogene Ausschreibungen im Rahmen des Projektes „Dezentralisierung der Lehrerpersonalverwaltung“ (Allgemeinbildende Schulen) Gegenstandlos

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Postfach 14 67 24013 Kiel

 Schulämter lt. Verteiler

Leiterinnen und Leiter der Gymnasien

und Gesamtschulen lt. Verteiler

Schulaufsichtsreferentinnen und -referenten der Abt. 4

 
Ihr Zeichen l vom  Mein Zeichen l vom TelefonlFax (04 31) Datum 1114
  III 4 988-2204
988-2318
22..07.1999

       

Eignungsfeststellung angestellter Lehrkräfte für die Übernahme ins Beamtenverhältnis gem. § 10 LBG

Die Landesregierung hat beschlossen, auf Antrag angestellte Lehrkräfte in das Be­amtenverhältnis zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere auch die Eignungsfeststellung gem. § 10 LBG. Zu diesem Zweck sind dienstliche Beurteilungen zu erstellen.

Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird hiermit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten vom 26.08.1985 (NBI. S. 229 ff) die Befugnis zur dienstli­chen Beurteilung angestellter Lehrkräfte für die Übernahme in das Beamtenverhält­nis übertragen.

Die Leiterinnen und Leiter der Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen nehmen die dienstliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 5 des o. g. Delegationser­lasses vor.

Mit der dienstlichen Beurteilung werden =› die unterrichtliche Leistung

=› die Leistung im sonstigen schulischen Aufgabenfeld

=› sowie ggf. weitere außerschulische Leistungen, die für die Schule bedeutsam sind,

bewertet. Die Beurteilung schließt mit einer Note ab.

 Für das Gesamturteil gelten folgende Beurteilungsmaßstäbe:

- „Sehr gut" ist die bestmögliche Gesamtwertung; sie ist nur Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich gegenüber den mit „Gut" beurteilten Lehrkräften auszeichnen.

- „Gut" ist besonders befähigten Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich vom Durchschnitt abheben.

- „Voll befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung über dem Durchschnitt liegen.

„Befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Lei­stung den zu stellenden Anforderungen voll entsprechen.

- „Ausreichend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Lei­stung den zu stellenden Anforderungen trotz geringfügiger Mängel noch genügen.

- „Mangelhaft" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Lei­stungen den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch die Beseitigung der beste­henden Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen.

- „Ungenügend" ist nur zu erteilen, wenn die Lehrkraft die unerläßlichen Anforde­rungen nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht erfüllt und eine Behebung der erheblichen Mängel nicht oder kaum noch zu erwarten ist.

Grundsätzlich basiert die Beurteilung auf den eigenen Tatsachenfeststellungen und Bewertungen der Beurteilerin oder des Beurteilers. Wenn es daran mangelt, weil die eigenen Kenntnisse des Beurteilers einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten um­fassen, sind Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter hinzuzuziehen. Die Beur­teilerin I der Beurteiler kann sich aber auch auf Feststellungen Dritter stützen. Zu diesem Zweck können u. a. Berichte der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters oder Stufen- bzw. Abteilungsleiters herangezogen werden. Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann die Feststellungen Dritter nur zur Bewertung heranziehen, wenn er sie sich zu eigen macht. Er bleibt in diesen Fällen verantwortlich für die Beurteilung.

Auf vorausgegangene Beurteilungen, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen, kann grundsätzlich zurückgegriffen werden, sofern sich zwischenzeitlich keine neuen Ge­sichtspunkte ergeben haben. Das dort enthaltene Gesamturteil ist ggf. zu bestätigen bzw. durch eine Note zu ergänzen.

Auf Nr. 5 der SchwbRl i. d. F. der Bekanntmachung des Innenministers vom 05.12.1990 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 689) weise ich besonders hin.

Die dienstlichen Beurteilungen sind auf dem Dienstwege an das Referat III 13 zu senden.

gez.

Dr. Doris Köster-Bunselmeyer

 

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Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Lande Schleswig-Holstein 

 Schulämter - lt. Verteiler ­

 Leiterinnen und Leiter der Gymnasien und Gesamtschulen lt. Verteiler

 Mein Zeichen vom                                       Datum

III 1416/Anja Prögel                                    03.03.2000

Gegenstandlos

Eignungsfeststellung für Lehrkräfte aus Anlass einer Bewerbung auf schulbezogene Ausschreibungen im Rahmen des Projektes „Dezentralisierung der Lehrerpersonalverwaltung“ (Allgemeinbildende Schulen)

 Für Lehrerinnen und Lehrer, die sich auf schulbezogene Ausschreibungen im Rahmen des Projektes „Dezentralisierung der Lehrerpersonalverwaltung“ bewerben, ist aus Anlass dieser Bewerbung eine Eignungsfeststellung zu treffen.

 Die Befugnis zur Eignungsfeststellung wird hiermit gem. 1 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten vom 28.08.1985 (NBI. S. 229 ff) den Schulleiterinnen rund Schalleitern der Grund-. Haupt-, Sonder- und Realschulen übertragen.
 Die Leiterinnen und Leiter der Gymnasien und Gesamtschulen nehmen die Eig­nungsfeststellung gern. 1 Abs. 3 Nr. 5 des o.g. Delegationserlasses vor.

 Mit der Eignungsfeststellung werden die unterrichtliche Leistung, die Leistung im sonstigen schulischen Aufgabenfeld sowie ggf. weitere außerschulische Leistungen, die für die Schule bedeutsam sind bewertet. Die Eignungsfeststellung schließt mit einer Note ab.

 ­ Für das Gesamturteil gelten folgende Maßstäbe:

  „Sehr gut"` ist eine bestmögliche Gesamtwertung; sie ist nur Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung; Befähigung und Leistung erheblich gegenüber den mit „Gut" bewerteten Lehrkräften auszeichnen. 
-   „Gut" ist besonders befähigten Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich vom Durchschnitt abheben.
-  „Voll befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung über dem Durchschnitt liegen.
-  „Befriedigend' ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen voll entsprechen.
- „Ausreichend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung. Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen trotz geringfügiger Mängel noch genügen.
-„Mangelhaft“ ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistungen der Anforderungen nicht entsprechen: jedoch die Beseitigung der beste­henden Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen.
- „Ungenügend" ist nur zu erteilen, wenn die Lehrkraft die unerlässlichen Anforderungen nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht erfüllt und eine Behebung der erheblichen Mängel nicht oder kaum noch zu erwarten ist.

Grundsätzlich basiert die Eignungsfeststellung auf Tatsachenfeststellungen und Bewertungen durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die sich an den bisher er­brachten Leistungen orientieren. Gesonderte Unterrichtsbesuche sind nicht erforderlich. wenn sie oder er auf hinreichend gesicherte Erkenntnisse aus eigener An­schauung zurückgreifen kann.

 Die Beurteilerin/der Beurteilen kann sich aber auch auf Feststellungen Dritter stützen. Zu diesem Zweck können u.a. Berichte der Stellvertreterin bzw. des Stellvertre­ters oder Stufen- bzw. Abteilungsleiters herangezogen werden. Die oder der Vorge­setzte kann die Feststellungen Dritter nur zur Bewertung heranziehen, wenn sie oder er sie sich zu Eigen macht. Die Verantwortlichkeit für die Eignungsfeststellung verbleibt in diesen Fällen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Ist die Lehrerin oder der Lehrer weniger als sechs Monate an der betreffenden Schule beschäftigt, sind Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter hinzuzuziehen.

 Eine Eignungsfeststellung ist nicht zu treffen, wenn die Lehrkraft nicht seit mindestens sechs Monaten in einem befristeten, oder unbefristeten Beschäftigungsver­hältnis im schleswig-holsteinischen Schuldienst tätig ist. 

Auf vorausgegangene Beurteilungen, Bewährungsberichte oder Eignungsfeststellungen; die nicht älter als ein Jahr sein dürfen, kann grundsätzlich zurückgegriffen werden, sofern sich zwischenzeitlich keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. ­Das dort enthaltene Gesamturteil ist ggf. zu bestätigen bzw. erforderlichenfalls durch eine Note zu ergänzen. 

Auf Nr. 5 der SchwbRl i.d.F. der Bekanntmachung des Innenministers vom 05.12.1990 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S: 689) weise ich besonders hin.

 Die Eignungsfeststellung ist der Lehrkraft auszuhändigen und auf dem Dienstwege an die personalverwaltende Dienststelle zu senden.

 Ich bitte die Schulämter, diesen Erlass in ihrem Schulaufsichtsbezirk bekanntzugeben

 Dr. Franziska Pabst  


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein