Landesverordnung über die Eignungsprüfung für das
Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein Vom 26. April 2006 |
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(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 164) | |
Aufgrund des § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Sch.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 477), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen: § 1 Ziel der Prüfung In der Eignungsprüfung wird die Befähigung zum
Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein festgestellt. Sie
besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die
Anforderungen richten sich nach den Standards für die Abschlussprüfung
an der Fachoberschule.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber soll im Abschlusszeugnis der Berufsschule und in der Ausbildungsabschlussprüfung im Durchschnitt mindestens befriedigende Noten erhalten haben. Während der beruflichen Tätigkeit soll sie oder er mindestens befriedigende Leistungen gezeigt haben. (3) Über Ausnahmen entscheidet das für Schulen zuständige Ministerium. § 3 Zulassung zur Prüfung und Prüfungstermine (1) Die Prüfung wird einmal jährlich gemeinsam mit der Abschlussprüfung an der Fachoberschule durchgeführt. Den Schulstandort oder die Schulstandorte bestimmt das für Schulen zuständige Ministerium. (2) Die Zulassung zur Prüfung ist spätestens bis zum 1. Februar jeden Jahres bei dem für Schulen zuständigen Ministerium zu beantragen. (3) Dem Antrag sind beizufügen:
§ 4 Prüfungsausschuss (1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein
Prüfungsausschuss an einer berufsbildenden Schule gebildet. Dem
Prüfungsausschuss gehören an:
§ 5 Fachausschüsse (1) Für die mündliche Prüfung können Fachausschüsse
gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:
(3) Die Fachausschüsse entscheiden über die Bewertung der mündlichen Leistungen. § 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren (1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (2) Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. § 7 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung sind drei Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen:
(2) Die schriftlichen Arbeiten werden von der zuständigen Fachprüferin oder dem zuständigen Fachprüfer und von einem weiteren Mitglied des Fachausschusses beurteilt. Weichen die Noten voneinander ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. (3) Der Prüfungsausschuss kann die gesamte Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Noten in mehr als einem Fach „ungenügend“ oder in allen Fächern „mangelhaft“ sind. § 8 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
(2) Der Prüfungsausschuss kann auf die mündliche Prüfung in einem
Fach verzichten, wenn in der schriftlichen Prüfung in dem Fach die Note
„befriedigend“ oder besser erreicht wurde. § 12 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung (1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. (2) Wird der Rücktritt von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn Gründe vorliegen, die die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten hat. (3) Wer täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In dem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung des Prüfungsteiles anordnen. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nimmt bis zur Mitteilung der Entscheidung an der Prüfung teil. (4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Eintritt in die Prüfung über die Folgen von Täuschungsversuchen zu belehren; die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. § 13 Übergangsregelung Für die Eignungsprüfungen von Bewerberinnen und
Bewerbern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur
Prüfung zugelassen worden sind, finden die bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Vorschriften weiter Anwendung. (2) Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 26. April 2006 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen |