Landesverordnung über die Eignungsprüfung für das Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein

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Landesverordnung über die Eignungsprüfung für das Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein
Vom 26. April 2006
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 164)
 
Aufgrund des § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Sch.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 477), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

§ 1
Ziel der Prüfung

In der Eignungsprüfung wird die Befähigung zum Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein festgestellt. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Anforderungen richten sich nach den Standards für die Abschlussprüfung an der Fachoberschule.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung sind:
 
  1. der Hauptschulabschluss,
     
  2. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberufes und mindestens zwei Jahre berufliche Tätigkeit oder eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit und
     
  3. eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung.
     

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber soll im Abschlusszeugnis der Berufsschule und in der Ausbildungsabschlussprüfung im Durchschnitt mindestens befriedigende Noten erhalten haben. Während der beruflichen Tätigkeit soll sie oder er mindestens befriedigende Leistungen gezeigt haben.


(3) Über Ausnahmen entscheidet das für Schulen zuständige Ministerium.

§ 3
Zulassung zur Prüfung und Prüfungstermine

(1) Die Prüfung wird einmal jährlich gemeinsam mit der Abschlussprüfung an der Fachoberschule durchgeführt. Den Schulstandort oder die Schulstandorte bestimmt das für Schulen zuständige Ministerium.

(2) Die Zulassung zur Prüfung ist spätestens bis zum 1. Februar jeden Jahres bei dem für Schulen zuständigen Ministerium zu beantragen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:
 
  1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein soll,
     
  1. beglaubigte Abschriften oder Fotokopien der Nachweise über den Schulabschluss und eine Berufsausbildung,
     
  2. Nachweise über die berufliche Tätigkeit,
     
  3. Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung,
     
  1. eine Erklärung, ob bereits eine Eignungsprüfung für das Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein oder eine Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife abgelegt wurde, sowie
     
  2. eine Erklärung, welche Fächer (§ 7 Abs. 1) für die schriftliche Prüfung und welches weitere Fach (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) für die mündliche Prüfung gewählt werden.
     
(4) Über die Zulassung entscheidet das für Schulen zuständige Ministerium.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss an einer berufsbildenden Schule gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
 

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter einer berufsbildenden Schule als vorsitzendes Mitglied,
     
  1. die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretender Schulleiter einer berufsbildenden Schule als Stellvertretung und
     
  1. Fachprüferinnen und/oder Fachprüfer, die für jedes der in den §§ 7 und 8 genannten Prüfungsfächer von der oder dem Vorsitzenden bestimmt werden.


     
(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Vorsitz übernehmen.

§ 5
Fachausschüsse

(1) Für die mündliche Prüfung können Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:
 

  1. als Vorsitzende oder Vorsitzender das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung oder eine von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmte Lehrkraft,
     
  1. die Fachprüferin oder der Fachprüfer und
     
  1. als Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer und zugleich als Schriftführerin oder Schriftführer ein fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine fachkundige Lehrkraft.


     
(2) Die Fachprüfer sollen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder Gymnasien besitzen.


(3) Die Fachausschüsse entscheiden über die Bewertung der mündlichen Leistungen.

§ 6
Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.


(2) Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 7
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind drei Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen:
 
  1. eine Arbeit im Fach Deutsch, wobei je ein Thema aus den Bereichen Kultur, Technik, Wirtschaft und Politik zur Wahl gestellt wird,


     
  1. je eine Arbeit aus zweien der Fächer Mathematik, Fremdsprache (in der Regel Englisch) und Naturwissenschaft (Physik, Chemie, Biologie) nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.


     
Die Bearbeitungszeiten richten sich nach denen in der schriftlichen Abschlussprüfung an der Fachoberschule. Dabei entspricht die Bearbeitungszeit für ein naturwissenschaftliches Fach der für das fachrichtungsbezogene Fach an der Fachoberschule.


(2) Die schriftlichen Arbeiten werden von der zuständigen Fachprüferin oder dem zuständigen Fachprüfer und von einem weiteren Mitglied des Fachausschusses beurteilt. Weichen die Noten voneinander ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die gesamte Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Noten in mehr als einem Fach „ungenügend“ oder in allen Fächern „mangelhaft“ sind.

§ 8
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
 
  1. die Fächer der schriftlichen Prüfung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
     
  1. ein Fach aus dem fachspezifischen Bereich der Fachoberschule, das nicht schriftlich geprüft wurde, nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.


     

(2) Der Prüfungsausschuss kann auf die mündliche Prüfung in einem Fach verzichten, wenn in der schriftlichen Prüfung in dem Fach die Note „befriedigend“ oder besser erreicht wurde.
(3) Die mündliche Prüfung wird einzeln durchgeführt. Dabei soll sie in der Regel die Dauer von 20 Minuten je Fach nicht überschreiten.

§ 9
Ergebnis der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen werden mit den Noten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“, „mangelhaft“, „ungenügend“ bewertet. Zwischennoten sind nicht zulässig.

(2) Die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen in einem Fach werden in einer Endnote zusammengefasst.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in den Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ lauten. Die Prüfung ist auch bestanden, wenn eine „mangelhaft“ lautende Endnote durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote ausgeglichen wird. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Endnote „ungenügend“ lautet oder mehr als eine Endnote „mangelhaft“ lauten.


(4) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest . Über das Ergebnis der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis ausgestellt.

§ 10
Niederschriften
Über die Sitzung des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und des jeweiligen Fachausschusses zu unterzeichnen.

§ 11
Wiederholung

Die nichtbestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn bereits an einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ohne Erfolg teilgenommen wurde.

§ 12
Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden.

(2) Wird der Rücktritt von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn Gründe vorliegen, die die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten hat.

(3) Wer täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In dem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung des Prüfungsteiles anordnen. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nimmt bis zur Mitteilung der Entscheidung an der Prüfung teil.

(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Eintritt in die Prüfung über die Folgen von Täuschungsversuchen zu belehren; die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

§ 13
Übergangsregelung

Für die Eignungsprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Prüfung zugelassen worden sind, finden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bewerber ohne Fachhochschulreife um das Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein vom 19. August 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 233), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.


Kiel, 26. April 2006


Ute Erdsiek-Rave
Ministerin
für Bildung und Frauen

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