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Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlordnung für Elternbeiräte - WahlOEB -)
  Vom 20. August 2007
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.221)

Landesverordnung
über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen
(Wahlordnung für Elternbeiräte - WahlOEB -)
Vom 20. August 2007

Aufgrund des § 75 Abs. 2 Satz 1, des § 30 Abs. 11 und des § 69 Abs. 1 Satz 3 des
Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276)
verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Wahlgrundsätze
§ 2 Wahlvorschläge
§ 3 Wahlhandlung
§ 4 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 5 Niederschrift
§ 6 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 7 Nachwahl
§ 8 Wahltermine
§ 9 Wahlprüfung
§ 10 Kosten
Abschnitt II
Klassenelternbeirat
§ 11 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 12 Elternversammlung an Förderzentren
§ 13 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung
§ 14 Weitere Verfahrensbestimmungen
Abschnitt III
Schulelternbeirat
§ 15
Abschnitt IV
Kreiselternbeirat
§ 16 Wahlen zum Kreiselternbeirat
§ 17 Zuwahl für den Landeselternbeirat
§ 18 Arbeitsgemeinschaft der Kreiselternbeiräte
Abschnitt V
Landeselternbeirat
§ 19 Wahl des Vorstandes
§ 20 Arbeitsgemeinschaft der Landeselternbeiräte
Abschnitt VI
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 21
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen zu den Elternbeiräten in Elternversammlungen nach § 69 Abs. 1
SchulG (Klassenelternbeiräte) sowie zu den Kreiselternbeiräten und Landeselternbeiräten
finden in Wahlversammlungen statt.
(2) Die Mitglieder des Klassenelternbeirats werden mit einfacher Mehrheit in getrennten
Wahlgängen oder in einem Wahlgang gewählt. Findet nur ein Wahlgang statt,
sind in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmenanzahl zunächst
die oder der Vorsitzende, dann die Stellvertretung und die weiteren Mitglieder gewählt.
Satz 2 findet keine Anwendung, soweit sich die Wahlberechtigten mit einfacher
Mehrheit dafür entscheiden, die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der

Stellvertretung nach § 76 Abs. 4 Satz 3 SchulG den Mitgliedern des Klassenelternbeirates
zu überlassen (Blockwahl).
(3) Die oder der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder der Vorstände des Schulelternbeirats,
des Kreiselternbeirats und des Landeselternbeirats sowie deren Stellvertreterinnen
und Stellvertreter werden in einer als Wahlversammlung bezeichneten
Sitzung, die in der Einladung als solche auszuweisen ist, jeweils in getrennten Wahlgängen
mit einfacher Mehrheit gewählt. In den Wahlversammlungen werden auch
entsprechend der Schulart die Mitglieder oder die Delegierten zur Bildung der Kreisoder
Landeselternbeiräte gewählt.
(4) Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall
von der gesetzlich vorgesehenen Mitgliederzahl (§ 71 Abs.1, § 72 Abs. 2, § 73
Abs. 3, § 74 Abs. 3, § 98 Abs. 1 SchulG) abgewichen werden soll.
(5) Eine Wahlversammlung ist schriftlich oder elektronisch und mit einer Frist von
mindestens einer Woche einzuberufen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin
oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung
einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt
werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Beruft die oder der Vorsitzende
des Schulelternbeirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied die Wahlversammlung
für den Klassenelternbeirat nach § 13 Satz 3 und 4 ein, ist sie oder er
abweichend von Satz 2 Wahlleiterin oder Wahlleiter.
(6) Eine Elternversammlung nach § 69 Abs. 1 SchulG ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Wahlberechtigten beschlussfähig. Im Übrigen ist eine Wahlversammlung
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend
sind.
§ 2
Wahlvorschläge
(1) Die Wahlberechtigten können in der Wahlversammlung Wahlvorschläge machen.
Gewählt werden kann nur, wer vorgeschlagen ist.
(2) Eine Person kann nicht mehrfach Mitglied desselben Elternbeirats sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
§ 3
Wahlhandlung
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, ob die Wahlversammlung ordnungsgemäß
einberufen worden ist und weist darauf hin, dass nur Eltern im Sinne
von § 2 Abs. 5 SchulG wahlberechtigt und wählbar sind. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit
fest. Für die Wahl zum Klassenelternbeirat wird lediglich die Anzahl
der Wahlberechtigten ermittelt und festgestellt, wie viele Stimmen auf die einzelnen
Wahlberechtigten entfallen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Zahl der zu
wählenden Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter bekannt.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann sich von einer Schriftführerin oder einem
Schriftführer und von Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern unterstützen
lassen, die von der Wahlversammlung vor Beginn der Wahl gewählt werden.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie
oder er prüft, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind, und gibt ihre Namen
der Wahlversammlung bekannt. Sie oder er stellt den vorgeschlagenen Personen die
Frage, ob sie gegebenenfalls die Wahl annehmen werden, und bittet nach der Wahl
die Gewählten, dieses zu bestätigen.
(4) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur jeweils selbst ausüben. Es wird
grundsätzlich offen durch Handzeichen oder Zuruf abgestimmt. Es ist mit verdeckten
Stimmzetteln (§ 4) abzustimmen, soweit es eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter
verlangt.
§ 4
Stimmabgabe mit Stimmzetteln
(1) Die Stimmzettel hat bereitzustellen, wer die Wahlversammlung einberufen hat.
(2) Für die Wahl zum Klassenelternbeirat erhalten die Wahlberechtigten eine der Anzahl
ihrer Stimmen entsprechende Anzahl von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel
können die Wahlberechtigten höchstens so viele Namen eintragen, wie Mitglieder
und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen sind. Jeder Name kann auf einem
Stimmzettel nur einmal genannt werden.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
die insgesamt abgegebenen Stimmen, die ungültigen Stimmen sowie die auf jede
Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen fest. Die Stimmzettel
sind als Bestandteil der Niederschrift bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (§ 9
Abs. 1) aufzubewahren.
§ 5
Niederschrift
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Wahlleiterin
oder dem Wahlleiter und gegebenenfalls von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer
zu unterschreiben ist. Die Niederschriften über die Wahlen zu den Klassenelternbeiräten
und im Schulelternbeirat bleiben in der Schule. Die Niederschriften über
die Wahlen in den Kreiselternbeiräten und Landeselternbeiräten sendet die Wahlleiterin
oder der Wahlleiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu. Die Niederschriften
sind fünf Jahre aufzubewahren.
§ 6
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt Namen und Anschrift der Mitglieder des
neuen Klassenelternbeirats unmittelbar nach der Wahl der Schulleiterin oder dem
Schulleiter mit. Ferner teilt sie oder er mit, welches Klassenelternbeiratsmitglied in
den Schulelternbeirat entsandt wird und durch wen dieses Mitglied vertreten wird.
(2) Die Zusammensetzung der Klassen- und Schulelternbeiräte gibt die Schulleiterin
oder der Schulleiter in der Schule bekannt. Die Zusammensetzung des Vorstandes
der Kreiselternbeiräte teilt die zuständige Schulaufsichtsbehörde den Schulen mit.
Die Zusammensetzung der Vorstände der Landeselternbeiräte veröffentlicht die
oberste Schulaufsichtsbehörde im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums.
§ 7
Nachwahl
(1) Nachwahlen für den Rest der Amtszeit sind zulässig. Sie müssen stattfinden,
wenn
1. beim Klassenelternbeirat kein gewähltes Mitglied mehr vorhanden ist,
2. bei den übrigen Elternbeiräten die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der ursprünglichen
Mitgliederzahl ohne Stellvertreterinnen und Stellvertreter gesunken
ist
und die restliche Amtszeit mehr als sechs Monate beträgt.
(2) In der Nachwahl werden die Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter
in der erforderlichen Zahl nach den Vorschriften über die Wahl des jeweiligen Elternbeirats
gewählt.
§ 8
Wahltermine
(1) Der Klassenelternbeirat soll innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn zu
Anfang des Schuljahres gewählt werden. Nach weiteren zwei Wochen soll der Schulelternbeirat
zusammentreten.
(2) Es sollen gebildet werden:
1. der Kreiselternbeirat innerhalb von neun Wochen,
2. der Landeselternbeirat innerhalb von zwölf Wochen
nach Unterrichtsbeginn in dem Schuljahr, in dem die Amtszeit beginnt.
(3) Die Schulaufsichtsbehörden, die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die zur
Einberufung der Wahlversammlung verpflichteten Personen haben dafür Sorge zu
tragen, dass die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wahlen stattfinden können.
§ 9
Wahlprüfung
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl zu einem Elternbeirat oder seinem Vorstand können
die Wahlberechtigten jeweils binnen zwei Wochen nach der Wahl bei der Wahlleiterin
oder dem Wahlleiter Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen
und zu begründen.
(2) Über den Einspruch entscheidet die für die Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde,
bei der Wahl zum Kreis- oder Landeselternbeirat die oberste Schulaufsichtsbehörde.
Vor der Entscheidung über den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zu
einem Elternbeirat ist der Elternbeirat der nächsthöheren Stufe zu hören. Die Schulaufsichtsbehörde
kann die Wahl eines Mitglieds oder die ganze Wahl eines Elternbeirats
für ungültig erklären. Für den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eines
Vorstandes gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Für ungültig erklärte Teile einer Wahl sind zu wiederholen.
(4) Handlungen, die der Elternbeirat, ein Elternbeiratsmitglied, der Vorstand oder ein
Vorstandsmitglied bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen hat,
bleiben wirksam.
§ 10
Kosten
Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Elternbeiräten
gehören zu den Kosten der Elternvertretungen (§ 75 Abs. 1 SchulG).
Abschnitt II
Klassenelternbeirat
§ 11
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) In den Klassenelternbeirat können die Eltern (§ 2 Abs. 5 SchulG) wählen und gewählt
werden, deren Kinder der Klasse oder im Falle des § 69 Abs. 1 Satz 2 SchulG
der jeweiligen Jahrgangsstufe angehören.
(2) Für die Elternbeiräte der Sekundarstufe II (§ 8 SchulG) sind die Eltern der Schülerinnen
und Schüler in den Klassen des jeweiligen ersten Jahrgangs unbeschadet § 7
wählbar und wahlberechtigt.
§ 12
Elternversammlung an Förderzentren
Für die Bildung der Elternversammlung an Förderzentren findet § 69 Abs. 1 Satz 1
und 2 SchulG entsprechende Anwendung. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit
richten sich nach § 11 Abs. 1.
§ 13
Einberufung der Wahlversammlung
Die Wahlversammlung ist von der oder dem bisherigen Vorsitzenden des Klassenelternbeirats
einzuberufen. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Abs. 1
und 5 SchulG) oder verhindert, nimmt diese Aufgabe eines der anderen Mitglieder
des Klassenelternbeirates wahr. Sind auch diese ausgeschieden oder verhindert,
beruft die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes
Mitglied die Wahlversammlung ein. Satz 3 gilt auch für die Wahlversammlungen
zur Wahl der Elternbeiräte der Sekundarstufe II und neu gebildeter Klassen.
Bei neu errichteten Schulen nimmt diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter
wahr.
§ 14
Weitere Verfahrensbestimmungen
(1) Die Schule übermittelt eine Liste mit den Namen der in der jeweiligen Wahlversammlung
Wahlberechtigten an die- oder denjenigen, die oder der die Wahlversammlung
nach § 13 Satz 1 bis 4 einberuft. Auf der Liste ist zudem zu vermerken,
wie viele Kinder der oder des Wahlberechtigten der Klasse angehören. Die Namensliste
wird nach abgeschlossener Wahlhandlung zur Niederschrift (§ 5) genommen.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll darauf hinwirken, dass dem Klassenelternbeirat
Frauen und Männer angehören.
(3) Findet eine Blockwahl (§ 1 Abs. 2 Satz 3) statt, wählt der Klassenelternbeirat unverzüglich
nach seiner Wahl aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
sowie das Mitglied des Schulelternbeirats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(4) Scheidet das in den Schulelternbeirat entsandte Mitglied aus dem Klassenelternbeirat
aus oder steht es aus anderen Gründen als Mitglied des Schulelternbeirates
nicht mehr zur Verfügung, wählt der Klassenelternbeirat unverzüglich eine Nachfol-
gerin oder einen Nachfolger, sofern eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (§ 76
Abs. 2 SchulG) nicht vorhanden ist.
Abschnitt III
Schulelternbeirat
§ 15
(1) Die erste Sitzung in der neuen Amtszeit beruft die oder der bisherige Vorsitzende
des Schulelternbeirats - bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter -
ein. Sind sie aus ihrem Amt ausgeschieden (§ 78 Abs. 2 und 5 SchulG) oder verhindert,
nimmt diese Aufgabe ein Mitglied des Schulelternbeirats wahr, das der Vorstand
des früheren Schulelternbeirats damit beauftragt hat. Bei neu errichteten Schulen
beruft die oder der Vorsitzende des Kreiselternbeirats die erste Sitzung ein.
Wenn ein Kreiselternbeirat nicht besteht, nimmt diese Aufgabe die Schulleiterin oder
der Schulleiter wahr. Der Schulelternbeirat wählt in dieser Sitzung zunächst die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden, danach die weiteren Mitglieder des Vorstandes, davon
ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
(2) Die oder der neue Vorsitzende teilt unmittelbar nach der Wahl Namen und Anschrift
der Mitglieder des neuen Vorstandes der Schulleiterin oder dem Schulleiter
mit. Sie oder er übermittelt ferner entsprechend der Schulart an den Kreiselternbeirat
oder den Landeselternbeirat Namen und Anschrift der oder des gewählten Delegierten
oder des gewählten Mitglieds zur Bildung des Kreis- oder Landeselternbeirats.
Abschnitt IV
Kreiselternbeirat
§ 16
Wahlen zum Kreiselternbeirat
(1) Die Schulelternbeiräte der Grundschulen, der Förderzentren und der Schulen mit
einem entsprechenden Schulartteil (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SchulG) entsenden je eine
Delegierte oder einen Delegierten, die aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kreiselternbeirats
und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählen.
(2) Der Schulelternbeirat einer Regionalschule, eines Gymnasiums und einer Schule
mit dem entsprechenden Schulartteil (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SchulG) wählt aus seiner
Mitte ein Mitglied für den Kreiselternbeirat der entsprechenden Schulart und seine
Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
(3) Der Schulelternbeirat einer Gemeinschaftsschule und einer berufsbildenden
Schule wählt nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 Satz 2 und des § 98 Abs. 1 Satz 3
SchulG aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Beteiligung an dem
entsprechenden Kreiselternbeirat, sofern nicht für diese Schulen nach § 73 Abs. 1
Satz 3 und § 98 Abs. 1 Satz 3 SchulG ein eigener Kreiselternbeirat gebildet wird.
(4) Die oder der bisherige Vorsitzende des Kreiselternbeirats, bei Verhinderung die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft die Wahlversammlung zur Wahl des
Kreiselternbeirats nach Absatz 1 ein. Sind sie aus ihrem Amt ausgeschieden (§ 78
Abs. 3 und 5 SchulG) oder verhindert oder ist die Frist nach § 8 Abs. 2 abgelaufen,
nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde
wahr. Dies gilt auch bei neu zu bildenden Kreiselternbeiräten. Vor der
Wahl nach Absatz 1 beschließt die Wahlversammlung über die Zahl der Mitglieder,
die zwölf nicht übersteigen darf (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SchulG).
(5) Der Kreiselternbeirat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte nach § 1
Abs. 3 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, dann die weiteren Mitglieder des Vorstandes,
davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
Außerdem wählt er das Mitglied des Landeselternbeirats und dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(6) Die oder der Vorsitzende teilt unmittelbar nach der Wahl Namen und Anschrift der
Mitglieder des neuen Kreiselternbeirats und des Mitglieds des Landeselternbeirats
sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde
und dem Landeselternbeirat mit.
§ 17
Zuwahl für den Landeselternbeirat
Der Kreiselternbeirat, dessen Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Landeselternbeirats
gewählt wurde, entscheidet nach dieser Wahl, ob er ein zusätzliches Mitglied
in den Landeselternbeirat wählen will (§ 74 Abs. 3 Satz 2 SchulG). § 16 Abs. 5 Satz
2 gilt entsprechend.
§ 18
Arbeitsgemeinschaft der Kreiselternbeiräte
Die Vorsitzenden der Kreiselternbeiräte eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt
sollen unverzüglich nach ihrer Wahl zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft nach § 75
Abs. 3 SchulG zusammentreten.
Abschnitt V
Landeselternbeirat
§ 19
Wahl des Vorstandes
(1) Die oder der bisherige Vorsitzende des Landeselternbeirats, bei Verhinderung die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft unverzüglich die nach § 74 Abs. 2
SchulG gewählten Mitglieder zur ersten Sitzung ein. Ist sie oder er aus dem Amt
ausgeschieden (§ 78 Abs. 4 und 5 SchulG) oder verhindert oder ist die Frist nach § 8
Abs. 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der
obersten Schulaufsichtsbehörde wahr. Dies gilt auch bei neu zu bildenden Landeselternbeiräten.
(2) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte nach § 1 Abs. 3 zunächst die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden, dann die weiteren Mitglieder des Vorstandes, davon
ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
(3) Die oder der Vorsitzende teilt unmittelbar nach der Wahl Namen und Anschrift der
Mitglieder des neuen Landeselternbeirats der obersten Schulaufsichtsbehörde mit.
§ 20
Arbeitsgemeinschaft der Landeselternbeiräte
Die Vorsitzenden der Landeselternbeiräte sollen unverzüglich nach ihrer Wahl zur
Bildung der Arbeitsgemeinschaft nach § 75 Abs. 3 SchulG zusammentreten.
Abschnitt VI
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 21
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Wahlordnung für Elternbeiräte vom 26. April 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H.
S. 272), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober
2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), außer Kraft.
(2) Die §§ 12 und 16 Abs. 1 finden bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 mit der Maßgabe
Anwendung, dass an die Stelle der Förderzentren die Sonderschulen treten.
§ 16 Abs. 1 findet zudem bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 mit der Maßgabe Anwendung,
dass auch die Schulelternbeiräte der Hauptschulen und der Schulen mit einem
Hauptschulteil je eine Delegierte oder einen Delegierten entsenden. § 16 Abs. 2 findet
bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schulelternbeiräte
der Realschulen aus ihrer Mitte ein Mitglied und dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter für den Kreiselternbeirat der Realschulen wählen und die Schulelternbeiräte
der Regionalschulen und der Schulen mit Regionalschulteil aus ihrer Mitte
ein Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wählen können, das
dem Kreiselternbeirat der Realschulen angehört. § 16 Abs. 3 findet bis zum Ablauf
des 31. Juli 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schulelternbeiräte der Gemeinschaftsschulen
und der Gesamtschulen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied für
den Kreiselternbeirat der Gesamtschulen wählen können. Wird ein eigener
Kreiselternbeirat für die Gesamtschulen nicht gebildet, findet § 16 Abs. 3 bis zum Ablauf des
31. Juli 2010 auch auf die Schulelternbeiräte der Gesamtschulen Anwendung.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 20. August 2007
Für die Ministerin für Bildung und Frauen
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann
Staatssekretär

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein