Entlassung von Lehrern auf eigenen Antrag Seite drucken

Entlassung von Lehrern auf eigenen Antrag außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Erl. vom 5. Juli 1977 (NBl. KM. Schl.-H. S. 256)

1. Nach § 42 LBG kann der Beamte jederzeit seine Entlassung verlangen. Dieses Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden und kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen oder mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch später (§ 42 Abs. 1 Satz 2 LBG) zurückgenommen werden. Der Dienstherr kann die Entlassung von Lehrkräften bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausschieben (§ 42 Abs. 2 LBG). Der Entlassungsantrag muß klar und eindeutig sein. Die Entlassung darf nicht von der Erfüllung einzelner Bedingungen abhängig gemacht werden. Weiterhin soll aus dem Entlassungsantrag hervorgehen, zu welchem Zeitpunkt die Entlassung beantragt wird.
2. Nach der Entlassung hat der Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 46 Satz 1 LBG). Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 97 Abs. 4 LBG erteilt ist. Der Beamte ist nach näherer Maßgabe des § 9 AVG für die im Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit zur Angestelltenversicherung nachzuversichern.
3. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBI. I S.2485) ist die Gewährung einer Abfindung an verheiratete Beamtinnen bei Entlassung auf eigenen Antrag nicht mehr vorgesehen. Jedoch können nach § 88 Abs. 1 BeamtVG verheiratete Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Probe bei einer Entlassung bis zum 31. August 1977 auf Antrag eine Abfindung nach der bisherigen Vorschrift des § 162 LBG erhalten. Die Zusicherung einer Abfindungsrente entsprechend der früheren Vorschrift des § 163 LBG ist auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
4. Neu ist, daß nach § 88 Abs. 2 BeamtVG eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin auf Antrag eine früher erhaltene Abfindung zurückzahlen kann. Das hat zur Folge, daß nach der Rückzahlung die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungsund versorgungsrechtlich so behandelt werden, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des BeamtVG (1. Januar 1977), bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten des BeamtVG innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlußfrist auf eine zugesicherte, aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
Ist eine früher mit Abfindung entlassene Beamtin später wieder in ein Beamtenverhältnis berufen worden und hat das neue Beamtenverhältnis inzwischen durch Eintritt in den Ruhestand geendet, ist eine Rückzahlung der Abfindung nicht möglich.
Angesichts der Bedeutung, die der Streichung der Abfindung und der im Zusammenhang damit eröffneten Möglichkeit der Rückzahlung einer früher erhaltenen Abfindung zukommt, erscheint es geboten, die verheirateten Beamtinnen in geeigneter Weise auf die neue Rechtslage hinzuweisen.
5. Beamte, die ohne beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, sind gem. § 9 AVG nachzuversichern. Tritt der Beamte zu einem späteren Zeitpunkt erneut in ein Beamtenverhältnis, so wird die Zeit, für die der Beamte nachversichert worden ist, zwar bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt, jedoch wird gem. § 6 Abs. 3 BeamtVG die auf dieser Nachversicherung beruhende Rente ohne Kinderzuschuß voll auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Dies gilt nicht für Beamte, die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand treten, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist. Für sie gilt § 55 BeamtVG.
Die Nachversicherung kann unter den in § 125 AVG genannten Voraussetzungen aufgeschoben werden, z. B. wenn der Beamte innerhalb eines Jahres in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung übertritt.
6. Aus dem Entlassungsantrag einer verheirateten Beamtin auf Lebenszeit oder, auf Probe, die bis zum 31. August 1977 auf eigenen Antrag gem. § 42 LBG aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, muß sich ergeben, ob sie
a) die Zahlung einer Abfindung nach der bisherigen Vorschrift des § 162 LBG beantragt oder
b) sich für die Nachversicherung gem. § 9 AVG entscheidet.
Nach dem 31. August 1977 ist die entlassene Beamtin grundsätzlich nachzuversichern.
7. In dem Entlassungsantrag der Beamten ist anzugeben, ob der Antragsteller unmittelbar in eine versicherungspflichtige Beschäftigung übertritt. In diesem Fall sind die Beiträge zur Angestelltenversicherung sofort nachzuentrichten. In allen anderen Fällen prüft die zuständige Stelle, ob und wie lange die Nachentrichtung von Beiträgen gem. § 125 AVG aufgeschoben wird.
8. Mein Erlaß vom 17. Juli 1962 betreffend Entlassung von Lehrern auf eigenen Antrag (NBI. KM. Schl.-H. S. 200) wird aufgehoben. Absatz 3 Buchst. a Satz 1 dieses Erlasses gilt jedoch in den Fällen, in denen sich verheiratete Beamtinnen bis zum 31. August 1977 für eine Abfindung entscheiden, bis zu diesem Zeitpunkt weiter.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein