Erste Staatsprüfung | Seite drucken | |||||||||||||||||||||||
siehe auch Prüfungsordnung POL I | ||||||||||||||||||||||||
Landesverordnung Änderungsdaten:
Eingangsformel: Aufgrund des § 86 Abs. 9 Satz 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 115), wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:
§ 1 (1) Das Studium der Grund- und Hauptschullehrer an den Pädagogischen Hochschulen wird durch die Erste Staatsprüfung abgeschlossen. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, kann zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer eingestellt werden. Das erfolgreiche Bestehen der Prüfung führt zu Lehrbefähigungen in drei Fächern. (3) Prüfungsgebiete sind die Erziehungswissenschaften und drei Fächer. (4) Über die Anerkennung oder Anrechnung früher abgelegter Prüfungen oder Teilprüfungen entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Vorsitzende des Prüfungsamtes, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für Lehrer beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein abgelegt. Das Prüfungsamt hat Geschäftsstellen an den Hochschulen (2) Mitglieder des Prüfungsamtes für die Prüfung nach dieser Verordnung und für ein oder mehrere Prüfungsgebiete können Hochschullehrer, Schulaufsichtsbeamte, Studienleiter des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule und andere Landesbeamte mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn sein. Die im Hauptamt an den Pädagogischen Hochschulen tätigen Professoren sind Mitglieder des Prüfungsamtes. Die übrigen Hochschullehrer können entsprechend den fachlichen Bedürfnissen für die Prüfung nach dieser Verordnung für ein oder mehrere Prüfungsgebiete vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nur berufen werden, wenn sie von der Hochschule auf Anregung der Professoren des entsprechenden Faches zur Berufung vorgeschlagen werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungsamtes; zu stellvertretenden Vorsitzenden für den Bereich dieser Verordnung kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur einen oder zwei Schulaufsichtsbeamte für Grund- und Hauptschulen bestellen. (3) Die Amtsdauer der berufenen Mitglieder des Prüfungsamtes betragt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger bis zum Ende der Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Mitglieder die Geschäfte weiter, bis Neuberufungen erfolgt sind. Entsprechendes kann bei Beendigung des Hauptamtes eines Mitgliedes bestimmt werden. (4) Die Mitglieder des Prüfungsamtes und die nach § 3 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 5 und 6 hinzugezogenen Nichtmitglieder sind für die Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung verantwortlich. Sie und alle weiteren an der Prüfung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über den gesamten Prüfungsverlauf verpflichtet. (5) Hochschullehrer im Sinne dieser Prüfungsordnung ist das in § 91 des Hochschulgesetzes genannte Personal der Pädagogischen Hochschulen und des Instituts für Sport und Sportwissenschaften der Universität Kiel.
(1) Zur Durchführung der Prüfungen bildet der Vorsitzende des Prüfungsamtes für jede mündliche Prüfung jedes Bewerbers aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes einen Prüfungsausschuß. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Hochschullehrern und einem Beisitzer. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann hinsichtlich der Zahl der Hochschullehrer Ausnahmen zulassen. (2) Zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wird in der Regel ein Schulaufsichtsbeamter oder ein Studienleiter, in besonderen Fällen auch ein anderer Landesbeamter mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn bestellt. Die Hochschullehrer und der Beisitzer müssen, der Vorsitzende soll fachkundig sein. Bei der Auswahl der Hochschullehrer soll einem der Wünsche des Bewerbers nach Möglichkeit Rechnung getragen werden; § 12 Abs. 1 Satz 2 (Wahl des die schriftliche Ausarbeit betreuenden Hochschullehrers) bleibt unberührt. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; dabei haben die Stimmen der Hochschullehrer insgesamt das gleiche Gewicht wie die des Vorsitzenden und des Beisitzers zusammen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) An der Prüfung in Religion nimmt ein Beauftragter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bzw. der katholischen Kirche als stimmberechtigtes Mitglied teil. Diese Lehrbefähigung wird im Einvernehmen mit dem Beauftragten erteilt.
(1) Die Prüfung findet zweimal jährlich statt. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Prüfung und gibt ihn durch Aushang bekannt. (2) Der Termin ist so festzulegen, daß die Prüfungen bis zum Ende des jeweiligen Prüfungssemesters abgeschlossen sind.
(1) Die Meldung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten. Sie muß für eine Prüfung im Sommersemester spätestens am 1. Dezember des vorangegangenen Jahres, für eine Prüfung im Wintersemester spätestens am 1. Juni des gleichen Jahres eingereicht werden. (2) In der Meldung sind anzugeben
(3) Der Meldung sind beizufügen
(4) Für die Angaben der Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Verwendung von Formblättern gefordert werden.
§ 6 (1) Ein Teilnahmeschein weist aus, daß der Bewerber an einer Lehrveranstaltung regelmäßig teilgenommen und seine Aufgaben hierbei ordnungsgemäß wahrgenommen hat. (2) Durch einen Leistungsnachweis bestätigt der zuständige Hochschullehrer, daß der Bewerber an einer theoretischen oder praktischen Veranstaltung des betreffenden Faches regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. Der Leistungsnachweis kann benotet werden; bei geringerem als "ausreichendem" Erfolg wird ein Leistungsnachweis nicht erteilt. Leistungsnachweise müssen auf schriftlichen oder schriftlich festgehaltenen Leistungen - wie z.B. Klausur- oder Semesterarbeiten, Unterrichtsentwürfen, schriftlich fixierten Referaten oder Prüfungsgesprächen- (Kolloquien) mit Protokoll - beruhen. (3) Zwei bis vier benotete Leistungsnachweise, die vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Anlagen zu § 10 bei regelmäßigem Studienverlauf nach dem dritten Semester oder im erziehungswissenschaftlichen Schwerpunktstudium erbracht wurden, werden auf Wunsch des Bewerbers nach näherer Maßgabe der Anlagen zu § 10 zu einem Viertel bei der Bildung der Fachnote (§ 17 Abs. 3) berücksichtigt (Vorleistungen). Für die Benotung der Vorleistungen gilt § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 entsprechend. (4) Die Pädagogischen Hochschulen haben dafür zu sorgen, daß jeder Student seine Leistungsnachweise selbständig ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel erwirbt. Für Klausurarbeiten gilt § 14 Abs. 3 und 4 sinngemäß. (5) Wer beim Erwerb der als Vorleistungen anzurechnenden Leistungsnachweise, insbesondere bei den Klausurarbeiten, unerlaubte Hilfsmittel benutzt, täuscht oder zu täuschen versucht, erhält diese nicht gewertet und hat sie mit einer anderen Aufgabenstellung erneut zu erbringen. Die Studenten sind vor dem Erwerb dieser Leistungsnachweise hierüber zu belehren.
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes durch schriftlichen Bescheid. (2) Für die Zulassung ist erforderlich, daß der Bewerber
Auf das sechssemestrige Studium können in der Regel nur Semester angerechnet werden, in denen fachlich einschlägige Lehrveranstaltungen im erforderlichen Umfang belegt wurden. Mindestens die letzten zwei Semester sollen an einer Pädagogischen Hochschule in Schleswig-Holstein oder beim Institut für Sport und Sportwissenschaften der Universität Kiel abgeleistet sein. Für die Anrechnung von Fernstudienzeiten gilt § 81 Abs. 5 des Hochschulgesetzes. (3) Der Zulassungsbescheid ist dem Bewerber spätestens zum 15. September oder zum 1. Ap0EvtV 0EvtV °†tV àuˆtV ˜EvtV PEvtV @ PEvtV . 1 des Landesverwaltungsgesetzes) und der Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (4) Mit dem Tag der Zustellung des Zulassungsbescheides ist der Bewerber in das Prüfungsverfahren eingetreten (Kandidat).
(1) Die Prüfung ist in drei Fächern abzulegen. Prüfungsfächer sind:
Eines der Fächer wird als Hauptfach gewählt. (2) Eines der Fächer muß Deutsch oder Mathematik sein. Nur eines der Fächer darf Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Physik, Wirtschaft/Politik oder eine Lernbereich des Heimat oder Sachunterrichts sein. Kunst und Textiles Werken können nicht zusammen gewählt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen weitere Fächer als Prüfungsfächer und andere Fächerverbindungen zulassen.
(1) Die Prüfung soll zeigen, ob der Kandidat die erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Voraussetzungen, die fachwissenschaftlichen Grundlagen sowie, soweit erforderlich, die künstlerischen Fähigkeiten oder fachpraktischen Fertigkeiten für den Unterricht in der Vorklasse, der Grundschule und der Hauptschule besitzt. Der Kandidat muß Verständnis für den Beitrag seiner Fächer zum Erziehungsauftrag der Grundschule und der Hauptschule haben. (2) Grundsätzliche Anforderung ist die Vertrautheit mit wissenschaftlicher Arbeit auf der Grundlage von Fachwissen. Sie soll den künftigen Lehrer in den Stand setzen, der Entwicklung in den Erziehungswissenschaften und den Fachdidaktiken zu folgen und ihnen im Beruf gerecht zu werden. (3) Die Anforderungen in den einzelnen Prüfungsgebieten orientieren sich am jeweiligen Stand der Erziehungswissenschaften und der Fachdidaktiken einschließlich ihrer fachwissenschaftlichen Grundlagen und berücksichtigen die jeweils gültigen Lehrpläne der Grundschulen und der Hauptschulen in Schleswig-Holstein. (4) Kandidaten deutscher Muttersprache müssen die deutsche Sprache beherrschen.
§ 10 (1) Die fachspezifischen Anforderungen in den Prüfungsgebieten ergeben sich im einzelnen aus Nummer 2 der Anlagen zu § 10. (2) Die Anlagen regeln ferner in Nummer 1 die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach § 7 Abs. 2 sowie in Nummer 3, wie die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten durch die schriftliche Hausarbeit, die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, die mündliche und, soweit erforderlich, die praktische Prüfung nachzuweisen sind. (3) In den Anlagen sind durch Fußnote diejenigen Leistungsnachweise gekennzeichnet, die auf Wunsch des Bewerbers als Vorleistungen (§ 6 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) bei der Bildung der Fachnote berücksichtigt werden.
(1) Die Prüfung umfaßt
Die Prüfungsleistungen sind innerhalb jedes Prüfungsgebietes in der vorgenannten Reihenfolge zu erbringen; § 16 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Den Termin jeder Prüfungsleistung mit Ausnahme des Hauptpraktikums bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsamtes. Er ist dem Kandidaten spätestens drei Tage vorher bekanntzugeben. Mit Zustimmung des Kandidaten kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden. Die Termine für das Hauptpraktikum und für vorgezogene praktische Prüfungen (§ 16 Abs. 2 Satz 2) werden von den Pädagogischen Hochschulen festgelegt.
(1) Der Kandidat hat in den Erziehungswissenschaften, in einem Fach oder in Verbindung von beiden eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen und durch sie den Nachweis zu erbringen, daß er ein begrenztes Thema selbständig mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Entscheidung für die Erziehungswissenschaften oder das Fach steht dem Kandidaten frei, ebenso die Wahl des die Arbeit betreuenden Hochschullehrers. (2) Das Thema wird von dem die Hausarbeit betreuenden Hochschullehrer im Benehmen mit dem Kandidaten festgelegt und vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes genehmigt. Es ist darauf zu achten, daß das Thema dem Zweck der Arbeit entspricht und die Beschaffung der benötigten Unterlagen keinen unangemessenen Aufwand erfordert. Das Thema soll frühestens zwei Wochen vor und spätestens am Ende der Unterrichtszeit des der Meldung zur Prüfung vorausgehenden Semesters zugestellt werden. (3) Die Hausarbeit muß innerhalb von drei Monaten, vom Tage der Zustellung des Themas an gerechnet, dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes eingereicht werden. Ist der Kandidat aus zwingenden, nicht von ihm zu vertretenden Gründen, an der fristgemäßen Abgabe gehindert, so kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes auf schriftlich begründeten Antrag, der unverzüglich nach Eintritt des Hinderungsgrundes und innerhalb der Regelfrist nach Satz 1 zu stellen ist, eine Nachfrist bis zu drei Wochen gewähren. Wird die Frist oder Nachfrist nicht innegehalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Der Textteil der Hausarbeit sollte nicht länger als 50 Seiten sein. Sie ist in zweifacher Ausfertigung mit Maschine geschrieben, gebunden sowie mit Seitenzahlen, Inhaltsübersicht und einem genauen Verzeichnis sämtlicher benutzten Quellen und Hilfsmittel versehen, vorzulegen. Wörtlich oder dem Sinne nach aus Quellen entnommene Stellen sind stets als solche zu kennzeichnen. Am Schluß der Hausarbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig abgefaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwandt hat; von einer Gruppe angefertigte Arbeiten sind nicht zulässig. Außerdem ist zu vermerken, ob der Kandidat mit der Ausleihe der Hausarbeit einverstanden ist. Eine Hausarbeit, die den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht entspricht, kann vom Prüfungsamt zur Abstellung der Mängel unter Fristsetzung zurückgegeben werden; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Die Hausarbeit wird von dem sie betreuenden Hochschullehrer als Referenten und einem Korreferenten unabhängig voneinander beurteilt. Dabei sind ihre Vorzüge und Schwächen aufzuführen; mangelhafte Ausdrucksfähigkeit und Verstöße gegen Sprachrichtigkeit sind für das Urteil mitbestimmend. Zum Korreferenten wird in der Regel ein anderer Hochschullehrer, der dem Prüfungsamt angehört, vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes bestellt. Bei abweichenden Urteilen sollen sich Referent und Korreferent einigen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes im Rahmen der beiden Beurteilungen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren fachkundigen Mitgliedes des Prüfungsamtes. Hat der Vorsitzende des Prüfungsamtes gegen die Beurteilung aus Gründen der Gleichbehandlung der Kandidaten Bedenken, so kann er nach Anhörung des Referenten und des Korreferenten, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines oder mehrerer fachkundiger Mitglieder des Prüfungsamtes, eine andere Note festsetzen. (6) Die Bewertung der Hausarbeit ist dem Kandidaten spätestens mit der Bewertung der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Wird die Hausarbeit jedoch nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist dies dem Kandidaten spätestens zwei Monate nach Abgabe der Arbeit bekanntzugeben, und der Kandidat ist vom weiteren Verlauf der Prüfung zurückzuweisen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden; für den Bescheid hierüber gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (7) Die Hausarbeit kann einmal wiederholt werden. Das Thema der neuen Hausarbeit ist aus einem anderen Themenkreis zu stellen; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 entsprechend mit Ausnahme der Termine nach Absatz 2 Satz 3. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
§ 13 (1) Auf Antrag des Bewerbers kann eine andere wissenschaftliche Arbeit, die von einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule (Kunst- oder Musikhochschule) für die Verleihung der Doktor-, Licentiaten- oder Magisterwürde oder eines Diploms als ausreichend anerkannt wurde, als Ersatz für die Hausarbeit genommen werden, wenn sie
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsamtes nach Anhörung eines dem Prüfungsamt angehörenden fachkundigen Hochschullehrers.
§ 14 (1) Der Kandidat hat in zwei Prüfungsgebieten, in denen er die Hausarbeit nicht angefertigt hat, je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) zu schreiben. Auf Antrag des Kandidaten kann als Klausur auch die praktische Prüfung eingebracht werden, sofern er in diesem Fach die mündliche Prüfung wählt oder - abweichend von Satz 1 - die Hausarbeit anfertigt. Der Kandidat hat in der Klausur nachzuweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des betreffenden Prüfungsgebietes erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Aufgaben werden für jeden Klausurtermin jedes Prüfungsgebietes für jede Hochschule oder auf Vorschlag der Hochschullehrer des betreffenden Faches für beide Hochschulen einheitlich gestellt, und zwar in der Regel drei Themen zur Auswahl, sofern in den Anlagen zu § 10 nichts Abweichendes bestimmt ist. Dafür stehen dem Kandidaten jeweils vier Stunden zur Verfügung, wenn im Einzelfall keine längere Dauer festgesetzt wird. (2) Die Klausur kann auch in Form von zwei Teilarbeiten oder einer Reihe von Einzelaufgaben (Fragenarbeit) gefordert werden. (3) Der Aufsichtsführende braucht nicht Mitglied des Prüfungsamtes zu sein. Er sorgt dafür, daß jeder Kandidat seine Arbeit selbständig, ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel anfertigt. Er führt über den Verlauf der Klausur eine Niederschrift, die insbesondere Aufschluß darüber geben muß, wann die Aufgaben gestellt und wann die Arbeiten abgegeben wurden, sowie wer, wann und wie lange den Arbeitsraum verlassen hat. Die Kandidaten dürfen den Arbeitsraum vorübergehend nur einzeln verlassen. Nach Beendigung der Klausur - spätestens bei Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 5 - sind außer den gefertigten Arbeiten ohne Rücksicht auf ihren jeweiligen Stand auch Notizen, Konzepte, leere Blätter sowie ausgegebene Texte usw. - sämtlich mit dem Namen des Kandidaten versehen - vollständig beim Aufsichtsführenden abzugeben. (4) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt, täuscht oder zu täuschen versucht, wird vom weiteren Verlauf der Prüfung ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn keine zensierbare Arbeit oder nicht beide Teilarbeiten abgegeben wurden; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Kandidaten sind eingangs hierüber zu belehren; die erfolgte Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. (5) Die Klausurthemen werden vom Prüfungsamt auf Vorschlag der Hochschullehrer gestellt. Die ausgewählten Themen erhält der Aufsichtsführende in verschlossenem Umschlag, der erst unmittelbar vor Beginn der Klausur geöffnet werden darf. (6) Die Klausurarbeiten werden von dem Hochschullehrer, der das jeweilige Thema vorgeschlagen hat, und einem zweiten Hochschullehrer beurteilt. Beruht die Klausur auf einem gemeinsamen Vorschlag der beteiligten Hochschullehrer der beiden Hochschulen, so wird die Arbeit des Kandidaten durch den von ihm als Prüfer gewählten Hochschullehrer und einem zweiten Hochschullehrer beurteilt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Der Kandidat wird in drei Prüfungsgebieten mündlich geprüft, und zwar
Hat der Kandidat eine Fremdsprache als Prüfungsgebiet gewählt, ist in dieser eine mündliche Prüfung abzulegen. In diesem Fall entfällt die Wahlmöglichkeit nach Satz 1 Nr. 3, sofern die mündliche Prüfung in der Fremdsprache nicht bereits nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 abzulegen ist. Die Prüfungen eines K0EvtV 0EvtV °†tV àuˆtV ˜EvtV PEvtV @ PEvtV abgeschlossen sein. (2) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er in den Bereichen, mit denen er sich im Studium besonders beschäftigt hat, sichere Kenntnisse erworben und sich grundlegende wissenschaftliche Methoden des Prüfungsgebietes angeeignet hat. Zu Beginn soll ihm daher Gelegenheit gegeben werden, sich in zusammenhängender Rede zu einem von drei selbst gewählten Problemen zu äußern. Die Prüfung darf sich jedoch nicht auf diese Bereiche beschränken. In den Erziehungswissenschaften muß sich die Prüfung auch auf Gegenstände des erziehungswissenschaftlichen Grundstudiums erstrecken, in den Fächern muß sie die Fachdidaktik einschließen; ist eine Schwerpunktbildung zugelassen, muß die Prüfung auch Gegenstände außerhalb des Schwerpunktes erfassen. Bei der Prüfung in einer Fremdsprache ist das Prüfungsgespräch teilweise in der fremden Sprache zuführen. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung, regelt ihren Ablauf und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Das Prüfungsgespräch wird grundsätzlich von den Hochschullehrern geführt. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind befugt, Fragen zu stellen. Bei Personengleichheit ihrer Prüfungsausschüsse können bis zu drei Kandidaten gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungszeit beträgt je Kandidat in der Regel 30 Minuten und soll 45 Minuten nicht überschreiten. (4) Mit Zustimmung des Kandidaten können Hochschullehrer und Studenten ab dem fünften Semester vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zugelassen werden. Ihre Anzahl soll sechs nicht überschreiten. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsausschusses und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann Beauftragte zu allen Prüfungsvorgängen entsenden. (5) Während jeder mündlichen Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses - in der Regel dem Beisitzer - eine Niederschrift zu fertigen, die außer den üblichen Angaben (wie Datum, Beginn und Ende, Anwesende, Zeiten vorübergehender Unterbrechung wegen Abwesenheit einzelner Prüfungsausschußmitglieder, Teil- und Gesamtbewertung) auch inhaltliche Angaben über das Prüfungsgespräch in Stichworten enthalten soll. (6) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Abweichende Stellungnahmen einzelner Ausschußmitglieder sind auf ihren Antrag in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 16 (1) In den Fächern Hauswirtschaft, hat sich der Kandidat einer praktischen Prüfung nach näherer Maßgabe von Nummer 3 der Anlagen zu § 10 zu unterziehen. Sie umfaßt in den Fächern Hauswirtschaft, Kunst, Technisches Werken und Textiles Werken die Fertigung eigener Arbeiten unter Aufsicht (praktische Klausur), im Fach Kunst ferner die Präsentation eigener Arbeiten aus dem gesamten Verlauf des bildnerisch-praktischen Studiums. Im Fach Sport sind im Rahmen der praktischen Prüfung auch schriftliche Klausuren zu fertigen. Für diese sowie für die praktischen Klausuren gilt § 6 Abs. 4 und 5 sinngemäß. (2) Die praktische Prüfung ist vor der mündlichen Prüfung abzulegen. Sie kann vor der Zulassung zur Prüfung abgelegt werden, frühestens jedoch nach der Unterrichtszeit des fünften Semesters, in Sport frühestens nach der Unterrichtszeit des zweiten Semesters. In diesem Fall ist die Bescheinigung über ihr Ergebnis den Meldeunterlagen nach § 5 Abs. 3 beizufügen. (3) Die Leistung der praktischen Prüfung ist von dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Wird die praktische Prüfung vor der Zulassung zur Prüfung abgelegt, so werden die Leistungen von zwei Hochschullehrern, die nicht Mitglied des Prüfungsamtes zu sein brauchen, bewertet. Das Ergebnis ist dem Kandidaten bekanntzugeben. Für die Niederschrift gilt § 15 Abs. 5 und 6 entsprechend. (4) Auf Antrag des Bewerbers kann auf die praktische Prüfung verzichtet werden, wenn der Bewerber die für sein Prüfungsfach geforderten Fähigkeiten und Fertigkeiten durch das Abiturzeugnis eines Fachgymnasiums oder den Abschluß einer Berufsausbildung mit entsprechender Fachrichtung nachweist. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsamtes nach Anhörung eines dem zuständigen Prüfungsausschuß (§ 3 Abs. 1) angehörenden Hochschullehrers. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Das Hauptpraktikum kann frühestens nach der Unterrichtszeit des vierten Semesters abgeleistet werden. In ihm haben die Studenten den Nachweis zu erbringen, daß sie - ausgehend von ihrem Ausbildungsstand und bezogen auf die Notwendigkeit, im Vorbereitungsdienst eigenverantwortlichen Unterricht zu erteilen - in der Lage sind, sowohl in ihren Studienfächern in sich abgeschlossene Unterrichtsvorhaben aus einem Stoffgebiet der jeweiligen Klasse zu planen und erfolgreich in die Praxis des Unterrichts umzusetzen, als auch allgemeine erzieherische Probleme zu erkennen. Die hierüber zu fertigende didaktische oder erziehungswissenschaftliche Studie, die einen Umfang von 15 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten soll, ist spätestens zwei Monate nach Beendigung des Praktikums abzugeben. Der betreuende Hochschullehrer kann in begründeten Ausnahmefällen eine Nachfrist bis zu zwei Wochen gewähren. Wird die Frist oder Nachfrist nicht eingehalten, gilt das Hauptpraktikum als nicht bestanden. (6) Im Hauptpraktikum wird der Student von einem Hochschullehrer seiner Hochschule, der nicht Mitglied des Prüfungsamtes zu sein braucht, und einem Lehrer der Schule (Mentor) betreut. Beide beurteilen die unterrichtlichen Leistungen des Bewerbers, der Hochschullehrer die Studie (Teilnoten). § 17 Abs. 1 gilt entsprechend. (7) Eine nicht mindestens "ausreichend", bewertete Studie ist von einem weiteren Hochschullehrer zu beurteilen. Über die Teilnote der Studie entscheidet in diesem Fall das Prüfungsamt im Rahmen der beiden Beurteilungen. Gelangt auch dieses nicht zu einer mindestens "ausreichenden" Beurteilung, so kann die Studie einmal wiederholt werden. Absatz 5 Satz 3 bis 5, Absatz 6 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. (8) Das Hauptpraktikum ist bestanden, wenn die drei Teilnoten mindestens "ausreichend" lauten. In diesem Fall faßt sie das Prüfungsamt gleichgewichtig zu einer Note zusammen; § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. Die erzielte Note ist dem Bewerber alsbald - spätestens vier Wochen nach Abgabe der Studie - bekanntzugeben. (9) Ein nicht bestandenes Hauptpraktikum kann an einer anderen Schule, bei einem anderen Mentor und unter Betreuung durch einen anderen Hochschullehrer wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig; der Student kann zur Prüfung nicht mehr zugelassen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 2).
§ 17 (1) Die einzelnen in § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsleistungen werden mit einer der folgenden Noten bewertet (Teilergebnisse): Sehr gut, befriedigend, Zwischennoten sind nicht zulässig. (2) Wenn die Leistungen in der mündlichen Prüfung von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschiedlich bewertet werden, soll der Vorsitzende auf eine Einigung hinwirken. Kommt keine Einigung zustande, wird der Mittelwert gebildet und dieser auf- oder abgerundet (Absatz 1); § 3 Abs. 3 zweiter Halbsatz ist zu beachten. Ergibt die Mittelung eine halbe Note, so gibt, wenn die Bewertung der Hochschullehrer über oder unter dieser lag, deren Stimme, anderenfalls die des Vorsitzenden den Ausschlag für die Auf- oder Abrundung. (3) Im Anschluß an die Bewertung der mündlichen Prüfung durch den Prüfungsausschuß faßt dieser die Teilergebnisse jedes Kandidaten in dem betreffenden Prüfungsgebiet zu einer Note nach Absatz 1 zusammen (Fachnote); Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Dabei sind zu berücksichtigen
Die Vorleistungen werden mit einem Viertel auf die Fachnote angerechnet. Im übrigen findet eine arithmetische Aufrechnung der Teilergebnisse nicht statt; maßgeblich ist vielmehr der Gesamteindruck der wissenschaftlichen und didaktischen Durchbildung des Kandidaten, wie er sich aus der Summe der von ihm erbrachten Leistungen ergibt. Die Anlagen zu § 10 können nähere Maßgaben treffen. (4) Die Prüfung in einem Prüfungsgebiet ist erfolgreich abgelegt, wenn alle in § 11 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden. Dabei kann eine "mangelhafte" Klausur durch eine mindestens "befriedigende" mündliche Prüfung in demselben Fach ausgeglichen werden, gegebenenfalls abweichend von § 15 Abs. 1 in einer weiteren mündlichen Prüfung. Für die Prüfung im Fach Religion ist § 3, Abs. 4 Satz 2 zu beachten. Bei Nichtbestehen beschließt der Prüfungsausschuß auch über die Frist des § 20 Abs. 1 Satz 2 sowie eventuell über den Vorschlag nach § 20 Abs. 3 Satz 1. (5) Verlauf und Ergebnis der Beratungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind in die Niederschrift nach § 15 Abs. 5 aufzunehmen; § 15 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Die erzielte Fachnote ist dem Kandidaten bekanntzugeben und zu erläutern (§ 109 Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes). (6) In Prüfungsgebieten ohne mündliche Prüfung setzt der Vorsitzende des Prüfungsamtes die Fachnote entsprechend Absatz 3 Satz 1 und 2 fest. Die Auf- oder Abrundung erfolgt entsprechend der Regelung in § 18 Abs. 2.
(1) Die Erste Staatsprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat alle Prüfungsgebiete erfolgreich abgelegt hat. Sie gilt als nicht bestanden in den Fällen des § 12 Abs. 3, 4, 6 und 7, jeweils letzter Satz, § 16 Abs. 9, § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 Satz 2. (2) Ist die Prüfung bestanden, so faßt der Vorsitzende des Prüfungsamtes die vier Fachnoten sowie das Ergebnis des Hauptpraktikums und der schriftlichen Hausarbeit jedes der Kandidaten zu einem der folgenden Gesamturteile zusammen: "Mit Auszeichnungen bestanden" (1,0 bis 1,4) "Gut bestanden" (1,5 bis 2,4) "Befriedigend bestanden" (2,5 bis 3,4) "Bestanden" (3,5 bis 4,0). Zur Ermittlung des Gesamturteils werden die Fachnote in den Erziehungswissenschaften und in den Prüfungsfächern sowie die Noten der Hausarbeit und des Hauptpraktikums addiert; ein nach § 13 abgenommener Ersatz für die Hausarbeit bleibt außer Ansatz. Die Notensumme wird durch sechs (in den Fällen des § 13 durch fünf) geteilt und das Ergebnis nach Satz 1 auf- oder abgerundet; die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage +). Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten mündlichen Prüfung des Kandidaten. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat erhält darüber einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. ___________________
(1) Wer die Erste Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal und frühestens zum nachfolgenden Prüfungstermin wiederholen (Wiederholungsprüfung). Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses - bei Nichtbestehen in mehr als einem Prüfungsgebiet auch ohne einen solchen -kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes im Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung hierfür einen späteren Termin bestimmen; Absatz 4 bleibt unberührt. (2) Für die Wiederholung des Hauptpraktikums gilt § 16 Abs. 9, für die der schriftlichen Hausarbeit § 12 Abs. 7. Im übrigen sind lediglich die Prüfungsgebiete zu wiederholen, in denen nicht mindestens "ausreichende" Fachnoten erzielt wurden. Dabei sind die in § 11 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 vorgeschriebenen Prüfungsleistungen zu erbringen; eine als mindestens "ausreichend" beurteilte praktische Prüfung kann auf Antrag des Kandidaten für die Wiederholungsprüfung anerkannt werden. Für diese gelten im übrigen die Vorschriften dieser Prüfungsordnung entsprechend mit Ausnahme der Meldetermine nach § 5 Abs. 1 Satz 2. (3) Eine zweite Wiederholung ist nur in einem Prüfungsgebiet und nur in besonderen Ausnahmefällen auf Vorschlag des Prüfungsausschusses der ersten Wiederholungsprüfung statthaft; § 12 Abs. 7 und § 16 Abs. 9 Satz 2 bleiben unberührt. Nicht zugelassen werden darf ferner, wer nach dem Recht des Landes in dem er sich der ersten Wiederholungsprüfung bzw. Ergänzungsprüfung unterzogen hat, die Prüfung endgültig nicht bestanden hat. (4) Wiederholungsprüfungen müssen spätestens drei Jahre nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Prüfung abgeschlossen sein. (5) Der Wechsel eines Prüfungsfaches ist keine Wiederholung.
(1) Wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat, kann sich weiteren Prüfungen in einzelnen Prüfungsfächern unterziehen (Erweiterungsprüfung). (2) Für eine Erweiterungsprüfung gelten die Vorschriften dieser Prüfungsordnung sinngemäß mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 12, 18, 19 und 20 Abs. 4. Die Erweiterungsprüfung umfaßt eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht, eine mündliche Prüfung und in den in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Fächern eine praktische Prüfung. (3) Über die durch eine Erweiterungsprüfung erworbene Lehrbefähigung erhält der Kandidat ein Zeugnis.
§ 22 (1) Ist ein Kandidat nach Eintritt in die Prüfung durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, der Erbringung einer Prüfungsleistung oder der Wahrnehmung eines Prüfungstermins verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Verhinderung durch Krankheit kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden; die Kosten trägt der Kandidat. Im übrigen können in besonderen Fällen die Gründe eines Kandidaten für den freiwilligen Rücktritt von der Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes als berechtigt anerkannt werden. (2) Wird eine Prüfung aus anerkannten Gründen abgebrochen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes nach Wegfall des Hinderungsgrundes ihre Fortsetzung zu einem von ihm bestimmten Termin gestatten. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Versäumt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung einen Prüfungstermin, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die weitere Teilnahme an der laufenden Prüfung ist damit ausgeschlossen.
§ 23 (1) Wer es unternimmt, das Ergebnis der Prüfung oder einer Prüfungsleistung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Täuschung - insbesondere zu § 12 Abs. 4 Satz 3 - zu beeinflussen, kann vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden, ihre Wiederholung nur mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zulässig. (2) In minderschweren Fällen (z.B. fahrlässige Handlungen) kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes die Wiederholung eines Prüfungsgebietes oder einer Prüfungsleistung anordnen. (3) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorgelegen haben, so kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und das Prüfungszeugnis zurückfordern. Diese Maßnahmen sind ausgeschlossen, wenn der Abschluß der Prüfung mehr als drei Jahre zurückliegt oder der Kandidat inzwischen die Zweite Staatsprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Solange die fachspezifischen Anforderungen in den Prüfungsgebieten (Anlagen zu § 10) nicht verkündet sind, gelten die Anlagen zu § 10 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer in Schleswig-Holstein (Prüfungsordnung Grund- und Hauptschullehrer 1977 - PO-GH) vom 28. August 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 279), geändert durch Verordnung vom 31. Juli 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), entsprechend weiter.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt für Studenten, die ab dem Wintersemester 1982/83 mit ihrem Studium beginnen.
Zu § 19 Abs. 1
PRÜFUNGSAMT FÜR LEHRER BEIM KULTUSMINISTER DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN
ZEUGNIS ÜBER DIE ERSTE STAATSPRÜFUNG FÜR DIE LAUFBAHN DER GRUND- UND HAUPTSCHULLEHRER (Landeswappen) PRÜFUNGSAMT FÜR LEHRER BEIM KULTUSMINISTER DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN ZEUGNIS ÜBER DIE ERSTE STAATSPRÜFUNG FÜR DIE LAUFBAHN DER GRUND- UND HAUPTSCHULLEHRER
Herr/Frau___________________________________________________________ geboren am _______________________ in _______________________________ studierte an der _______________in _______________vom _____________bis _______________ _______________in _______________vom _____________bis _______________ Er/Sie hat vor dem Prüfungsamt die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer nach der Prüfungsordnung vom 9. September 1981 (GVOBI. Schl.-H. S. 167) abgelegt. Die schriftliche Hausarbeit über
ist mit _______________________________________________bewertet worden. Das Hauptpraktikum ist mit beurteilt worden. Nach erfolgreichem Abschluß des erziehungswissenschaftlichen Grundstudiums (Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Soziologie) erhielt er/sie im erziehungswissenschaftlichen Schwerpunktstudium _________________________die Note _________________ im Fach ___________________________________die Note __________________ __________________________________________die Note __________________ __________________________________________die Note __________________ Herr/Frau__________________________________________
hat die ERSTE STAATSPRÜFUNG FÜR DIE LAUFBAHN DER GRUND- UND HAUPTSCHULLEHRER abgelegt mit dem Gesamturteil ________________________ (___)
Aufgrund der bestandenen Prüfung kann er/sie zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer zugelassen werden. Bemerkungen: Kiel, den Der Vorsitzende es Prüfungsamtes (Landessiegel) |