Esswaren sog. „Müslierlass“   Seite drucken

Vertrieb von Eßwaren und Getränken in Schulen

RdErl. vom 17. Januar 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 14)
[so genannter „Müsli-Erlass“, Anm. d. Redaktion]  Aufgehoben durch Deregulationserlass 2003!

Die Folgen falscher Ernährung für die Gesundheit des Menschen haben in den vergangenen Jahren zu einem Wandel des Ernährungsbewußtseins beigetragen. Der Zusammenhang von Erziehung und Gesundheit gehört auch in die Verantwortung der Schule und muß deutlich gemacht werden. Die Lerninhalte u. a. der Fächer Heimat- und Sachkunde, Biologie, Hauswirtschaft, Chemie, Ernährungslehre sowie Ernährungslehre mit Chemie lassen die Bedeutung einer Erziehung zu gesunder Ernährung erkennen. Die ernährungsbezogenen Lernziele des Unterrichts sind jedoch immer dann fragwürdig, wenn die täglichen Warenangebote und die Eßgewohnheiten der Schülerinnen und Schüler in den Schulpausen den Lernzielen widersprechen.

Da die bisherigen Regelungen zum Warenvertrieb an Schulen nicht ausreichen, um die erforderliche Übereinstimmung zwischen den gesundheitsbezogenen Lerninhalten des Unterrichts und den Ernährungsgewohnheiten der Schülerinnen und Schüler herzustellen, bestimme ich gemäß § 48 Abs. ä SchulG für den Vertrieb von Eßwaren und Getränken in den Schulen folgendes:

1. Warenangebot
1.1 Als Warenangebot zulässig sind Lebensmittel und Produkte, die zu einer vollwertigen Ernährung beitragen, z. B.
- Brote, Brötchen und Backwaren, die möglichst aus Vollkorngetreiden und deren Erzeugnissen hergestellt sind,
- weitere Angebote aus Vollkornerzeugnissen ohne Zusätze von Süßungsmitteln, z.B. Frischkorn, Getreideflocken,
- Käse und fettarme Wurstwaren als Belag,
- frisches Obst und Gemüse,
- Milch und Milcherzeugnisse (Vollmilch) möglichst ungesüßt, dabei sind pasteurisierte Produkte zu bevorzugen,
- Obst- und Gemüsesäfte ohne Zusätze von Süßungsmitteln (unverdünnt oder mit Quell-/Mineralwasser verdünnt, z. B. ,Apfelsaftschorle`), Mineralwasser, Quellwasser, Früchte- und Kräutertees. Bei der Auswahl sind Lebensmittel zu bevorzugen, die keine Farb- und Konservierungsstoffe enthalten.

1.2 Nicht verkauft werden dürfen

- Süßwaren aller Art, alkoholhaltige Getränke und Tabakwaren,

-Getränke, die anregende Stoffe und/oder einen hohen Gehalt an Süßungsmitteln enthalten (z. B. sämtliche Brausen, Limonaden und Fruchtsaftgetränke), Instantprodukte. (Ausnähme: An Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und der berufsbildenden Schulen dürfen Tee und Kaffee verkauft werden).
- Produkte mit hohem Salz- und/oder Fettgehalt (z. B. Salzstangen, Kartoffelchips u. ä.).

1.3 Verpackung von Eßwaren und Getränken

Es ist auf eine hygienische und umweltfreundliche Verpackung zu achten. Zur Vermeidung von Abfall in den Schulen sind überall dort, wo entsprechende Angebote vorhanden sind, Getränke und Eßwaren in Mehrwegverpackungen (z. B. Großbehälter, Pfandflaschen) zu wählen; dies gilt auch für den Verkauf von Kaltgetränken in Automaten.

1.4 Auswahl des Warenangebots

Die Auswahl des Warenangebots aus den zulässigen Eßwaren und Getränken erfolgt durch die Schulkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirates und der Schülervertretung. Hierbei ist das Angebot zu begrenzen. Dabei sind in erster Linie Gesichtspunkte einer altersgemäßen Ernährung zu berücksichtigen.
Der Preis, zu dem die Waren an die Schülerinnen und Schüler abgegeben werden, darf den ortsüblichen Verkaufspreis für diese Waren nicht übersteigen.

1.5 Verkaufsstellen

Das zugelassene Warenangebot gilt für alle Verkaufsstellen innerhalb der Schule, die während der Unterrichtszeit den Schülerinnen und Schülern zugänglich sind.

2. Warenverkauf durch Personen

Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach Anhörung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger, wer in der Schule Eßwaren und Getränke verkaufen darf. Dabei ist den gegenwärtigen Erfahrungen an den Schulen Rechnung zu tragen. Hausmeister, Schülervertreterinnen und Schülervertreter sowie Eltern stehen hier im Vordergrund. Muß der Verkauf Gewerbetreibenden übertragen werden, so entscheidet der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, wer für den Verkauf in Frage kommt.

3. Warenverkauf über Automaten

Für den Warenverkauf über Automaten gilt das Angebot nach Tz. 1.

3.1 Über die Aufstellung von Warenautomaten entscheidet der Schulträger auf Antrag der Schulkonferenz. Schülervertretung und Schulelternbeirat sind vorher zu hören.

Warenautomaten dürfen unter folgenden Bedingungen aufgestellt und
betrieben werden :

- Im Zusammenhang mit ihrer Aufstellung darf keine Werbung betrieben werden.

- Der Schulbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden.

- Der Automatenaufsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Land Schleswig-Holstein und seinen Bediensteten.

3. 2 Vertragsvereinbarungen

Der Schulträger schließt mit dem Automatenaufsteller einen Vertrag, der die unter Tz. 3.1 genannten Bedingungen enthält. Außerdem sollten folgende Vereinbarungen in den Vertrag aufgenommen werden :

- Der Aufsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schulträger und seinen Bediensteten; er verpflichtet sich, den Schulträger von allen Ansprüchen freizustellen, die sich aus dem Betrieb des Automaten ergeben könnten.

- Der Aufsteller ist verpflichtet, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des Baurechts, der Unfallverhütung und des Lebensmittel- und Gesundheitsrechts bei der Aufstellung und Unterhaltung von Warenautomaten zu beachten und den hygienischen Betrieb des Automaten zu sichern.
- Der Aufsteller trägt die mit der Aufstellung, Entfernung und dem Betrieb des Warenautomaten entstehenden Kosten.
- Der Schulträger behält sich vor, die Genehmigung der Aufstellung des Automaten jederzeit - ohne Angabe von Gründen - zu widerrufen.

4. Angebote im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung

Soweit in Schulen Mahlzeiten (z. B. Mittagessen) im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung zubereitet und/oder ausgegeben werden, sollen sich die Speisen an den Prinzipien einer vollwertigen Ernährung orientieren.
5. Hygiene sowie seuchen- und lebensmittelrechtliche Bestimmungen
Die Regeln der Hygiene sowie die seuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften bei der Zubereitung, Aufbewahrung, Verpackung, dem Verkauf oder der sonstigen Abgabe von Lebensmitteln sind zu beachten. Die mit der Herstellung, dem Verkauf oder der sonstigen Abgabe von Lebensmitteln beschäftigten Personen müssen auf Sauberkeit an sich selbst und auf Sauberkeit aller benutzten Gegenstände achten. Besonders wichtig ist die sorgfältige Reinhaltung der Hände. Durchfall, fieberhafte Erkrankungen oder Hauterkrankungen schließen eine solche Tätigkeit aus; bei nicht nur gelegentlich und vorübergehend tätigen Personen muß vorher ein Gesundheitszeugnis gemäß § 18 Bundes-Seuchengesetz vorliegen.

Fleischerzeugnisse (z. B. Wurstwaren), Milch, Milcherzeugnisse und andere leicht verderbliche Lebensmittel sind kühl zu lagern und dürfen nur in der zum baldigen Verkauf erforderlichen Menge ausgelegt und angeboten werden.

Es wird empfohlen, insbesondere beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln, sich von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden (Ordnungsämtern) und/oder Gesundheitsämtern der Kreise und der kreisfreien Städte beraten zu lassen.

6. Fortbildung der Lehrkräfte und Schulung des Verkaufspersonals Die Prinzipien einer vollwertigen Ernährung werden den Lehrkräften in gesonderten Fortbildungsveranstaltungen bekanntgemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen, das Thema im Unterricht, in Praxis und Theorie gemäß dem Stand der Wissenschaft behandeln zu können. Es ist beabsichtigt, auch das Verkaufspersonal entsprechend zu schulen. Dazu werden Absprachen mit den kommunalen Landesverbänden und der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur getroffen.

Die Fortbildungsveranstaltungen werden vom IPTS in Zusammenarbeit mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, der Landwirtschaftskammer, der Verbraucherzentrale, der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung und ggf. mit den kommunalen Verbänden durchgeführt.

7. Schlußvorschriften

Dieser Erlaß tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlaß "Aufstellung von Warenautomaten in den Schulen" vom 12. April 1973 (NBl. KM. Schl.-H. S. 117) außer Kraft.

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Anm. d. Verf.: "Müslierlass"
Müsli


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