Esswaren sog. „Müslierlass“ | Seite drucken |
Vertrieb von Eßwaren und Getränken in Schulen
RdErl. vom 17. Januar 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 14)
[so genannter
„Müsli-Erlass“, Anm. d. Redaktion] Aufgehoben durch
Deregulationserlass 2003!
Die Folgen falscher Ernährung für die Gesundheit des Menschen haben in den
vergangenen Jahren zu einem Wandel des Ernährungsbewußtseins beigetragen. Der
Zusammenhang von Erziehung und Gesundheit gehört auch in die Verantwortung der
Schule und muß deutlich gemacht werden. Die Lerninhalte u. a. der Fächer
Heimat- und Sachkunde, Biologie, Hauswirtschaft, Chemie, Ernährungslehre sowie
Ernährungslehre mit Chemie lassen die Bedeutung einer Erziehung zu gesunder
Ernährung erkennen. Die ernährungsbezogenen Lernziele des Unterrichts sind
jedoch immer dann fragwürdig, wenn die täglichen Warenangebote und die
Eßgewohnheiten der Schülerinnen und Schüler in den Schulpausen den Lernzielen
widersprechen.
Da die bisherigen Regelungen zum Warenvertrieb an Schulen nicht ausreichen, um
die erforderliche Übereinstimmung zwischen den gesundheitsbezogenen
Lerninhalten des Unterrichts und den Ernährungsgewohnheiten der Schülerinnen
und Schüler herzustellen, bestimme ich gemäß § 48 Abs. ä SchulG für den
Vertrieb von Eßwaren und Getränken in den Schulen folgendes:
1. Warenangebot
1.1 Als Warenangebot zulässig sind Lebensmittel und Produkte, die zu einer
vollwertigen Ernährung beitragen, z. B.
- Brote, Brötchen und Backwaren, die möglichst aus Vollkorngetreiden und deren
Erzeugnissen hergestellt sind,
- weitere Angebote aus Vollkornerzeugnissen ohne Zusätze von Süßungsmitteln,
z.B. Frischkorn, Getreideflocken,
- Käse und fettarme Wurstwaren als Belag,
- frisches Obst und Gemüse,
- Milch und Milcherzeugnisse (Vollmilch) möglichst ungesüßt, dabei sind
pasteurisierte Produkte zu bevorzugen,
- Obst- und Gemüsesäfte ohne Zusätze von Süßungsmitteln (unverdünnt oder
mit Quell-/Mineralwasser verdünnt, z. B. ,Apfelsaftschorle`), Mineralwasser,
Quellwasser, Früchte- und Kräutertees. Bei der Auswahl sind Lebensmittel zu
bevorzugen, die keine Farb- und Konservierungsstoffe enthalten.
1.2 Nicht verkauft werden dürfen
- Süßwaren aller Art, alkoholhaltige Getränke und Tabakwaren,
-Getränke, die anregende Stoffe und/oder einen hohen Gehalt an Süßungsmitteln
enthalten (z. B. sämtliche Brausen, Limonaden und Fruchtsaftgetränke),
Instantprodukte. (Ausnähme: An Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen
11 bis 13 und der berufsbildenden Schulen dürfen Tee und Kaffee verkauft
werden).
- Produkte mit hohem Salz- und/oder Fettgehalt (z. B. Salzstangen,
Kartoffelchips u. ä.).
1.3 Verpackung von Eßwaren und Getränken
Es ist auf eine hygienische und umweltfreundliche Verpackung zu achten. Zur
Vermeidung von Abfall in den Schulen sind überall dort, wo entsprechende
Angebote vorhanden sind, Getränke und Eßwaren in Mehrwegverpackungen (z. B.
Großbehälter, Pfandflaschen) zu wählen; dies gilt auch für den Verkauf von
Kaltgetränken in Automaten.
1.4 Auswahl des Warenangebots
Die Auswahl des Warenangebots aus den zulässigen Eßwaren und Getränken
erfolgt durch die Schulkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirates und der
Schülervertretung. Hierbei ist das Angebot zu begrenzen. Dabei sind in erster
Linie Gesichtspunkte einer altersgemäßen Ernährung zu berücksichtigen.
Der Preis, zu dem die Waren an die Schülerinnen und Schüler abgegeben werden,
darf den ortsüblichen Verkaufspreis für diese Waren nicht übersteigen.
1.5 Verkaufsstellen
Das zugelassene Warenangebot gilt für alle Verkaufsstellen innerhalb der
Schule, die während der Unterrichtszeit den Schülerinnen und Schülern
zugänglich sind.
2. Warenverkauf durch Personen
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach Anhörung der
Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger, wer in der Schule Eßwaren
und Getränke verkaufen darf. Dabei ist den gegenwärtigen Erfahrungen an den
Schulen Rechnung zu tragen. Hausmeister, Schülervertreterinnen und
Schülervertreter sowie Eltern stehen hier im Vordergrund. Muß der Verkauf
Gewerbetreibenden übertragen werden, so entscheidet der Schulträger nach
Anhörung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem
Schulleiter, wer für den Verkauf in Frage kommt.
3. Warenverkauf über Automaten
Für den Warenverkauf über Automaten gilt das Angebot nach Tz. 1.
3.1 Über die Aufstellung von Warenautomaten entscheidet der Schulträger auf
Antrag der Schulkonferenz. Schülervertretung und Schulelternbeirat sind vorher
zu hören.
Warenautomaten dürfen unter folgenden Bedingungen aufgestellt und
betrieben werden :
- Im Zusammenhang mit ihrer Aufstellung darf keine Werbung betrieben werden.
- Der Schulbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden.
- Der Automatenaufsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Land Schleswig-Holstein und seinen Bediensteten.
3. 2 Vertragsvereinbarungen
Der Schulträger schließt mit dem Automatenaufsteller einen Vertrag, der die
unter Tz. 3.1 genannten Bedingungen enthält. Außerdem sollten folgende
Vereinbarungen in den Vertrag aufgenommen werden :
- Der Aufsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Schulträger und seinen Bediensteten; er verpflichtet sich, den Schulträger von
allen Ansprüchen freizustellen, die sich aus dem Betrieb des Automaten ergeben
könnten.
- Der Aufsteller ist verpflichtet, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen
des Baurechts, der Unfallverhütung und des Lebensmittel- und Gesundheitsrechts
bei der Aufstellung und Unterhaltung von Warenautomaten zu beachten und den
hygienischen Betrieb des Automaten zu sichern.
- Der Aufsteller trägt die mit der Aufstellung, Entfernung und dem Betrieb des
Warenautomaten entstehenden Kosten.
- Der Schulträger behält sich vor, die Genehmigung der Aufstellung des
Automaten jederzeit - ohne Angabe von Gründen - zu widerrufen.
4. Angebote im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung
Soweit in Schulen Mahlzeiten (z. B. Mittagessen) im Rahmen der
Gemeinschaftsverpflegung zubereitet und/oder ausgegeben werden, sollen sich die
Speisen an den Prinzipien einer vollwertigen Ernährung orientieren.
5. Hygiene sowie seuchen- und lebensmittelrechtliche Bestimmungen
Die Regeln der Hygiene sowie die seuchen- und lebensmittelrechtlichen
Vorschriften bei der Zubereitung, Aufbewahrung, Verpackung, dem Verkauf oder der
sonstigen Abgabe von Lebensmitteln sind zu beachten. Die mit der Herstellung,
dem Verkauf oder der sonstigen Abgabe von Lebensmitteln beschäftigten Personen
müssen auf Sauberkeit an sich selbst und auf Sauberkeit aller benutzten
Gegenstände achten. Besonders wichtig ist die sorgfältige Reinhaltung der
Hände. Durchfall, fieberhafte Erkrankungen oder Hauterkrankungen schließen
eine solche Tätigkeit aus; bei nicht nur gelegentlich und vorübergehend
tätigen Personen muß vorher ein Gesundheitszeugnis gemäß § 18
Bundes-Seuchengesetz vorliegen.
Fleischerzeugnisse (z. B. Wurstwaren), Milch, Milcherzeugnisse und andere leicht
verderbliche Lebensmittel sind kühl zu lagern und dürfen nur in der zum
baldigen Verkauf erforderlichen Menge ausgelegt und angeboten werden.
Es wird empfohlen, insbesondere beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln,
sich von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden (Ordnungsämtern)
und/oder Gesundheitsämtern der Kreise und der kreisfreien Städte beraten zu
lassen.
6. Fortbildung der Lehrkräfte und Schulung des Verkaufspersonals Die Prinzipien
einer vollwertigen Ernährung werden den Lehrkräften in gesonderten
Fortbildungsveranstaltungen bekanntgemacht werden, um sie in die Lage zu
versetzen, das Thema im Unterricht, in Praxis und Theorie gemäß dem Stand der
Wissenschaft behandeln zu können. Es ist beabsichtigt, auch das
Verkaufspersonal entsprechend zu schulen. Dazu werden Absprachen mit den
kommunalen Landesverbänden und der Ministerin für Bildung, Wissenschaft,
Jugend und Kultur getroffen.
Die Fortbildungsveranstaltungen werden vom IPTS in Zusammenarbeit mit dem
Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, der Deutschen
Gesellschaft für Ernährung, der Landwirtschaftskammer, der
Verbraucherzentrale, der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung und ggf.
mit den kommunalen Verbänden durchgeführt.
7. Schlußvorschriften
Dieser Erlaß tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der
Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur in Kraft. Gleichzeitig
tritt der Erlaß "Aufstellung von Warenautomaten in den Schulen" vom
12. April 1973 (NBl. KM. Schl.-H. S. 117) außer Kraft.
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Anm. d. Verf.: "Müslierlass"
Müsli