Landesverordnung über
die Fachschule (Fachschulordnung - FSO)
außer Kraft!
Vom
12. August 1999
Fundstelle: NBl. MBWFK 1999, S. 354
Änderungsdaten
-
§§ 1, 2, 3, 4, 6, 10 und Anlage geändert (LVO v. 12.6.2001, NBl.
S. 393)
-
§§ 1, 2, 3, 4, 10 und Anlage
geändert (LVO v. 18.7.2003, NBl. S. 238)
-
§ 2 und Anlage geändert (Art. 2 LVO
v. 12.8.2004, NBl. S. 213
-
geändert (LVO v. 27.7.2005, NBl. S.
198)
-
Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005,
GVOBl. S. 487)
Gl.-Nr.:
223-9-137 Fundstelle: NBl. Schl.-H. 1999 S. 354
Eingangsformel:
Aufgrund des § 35 Abs. 1 und des
§ 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62), verordnet
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1
Fachrichtungen
und Dauer des Schulbesuchs der Fachschule
(1) Für die Fachschule werden folgende Fachrichtungen
bestimmt:
-
Bautechnik,
-
Betriebswirtschaft,
-
Chemietechnik,
-
Datenverarbeitung/Organisation,
-
Elektrotechnik,
-
Farb- und Lacktechnik,
-
Gebäudesystemtechnik,
-
Handwerkliches Gestalten,
-
Hauswirtschaft,
-
Heilpädagogik,
-
Holztechnik,
-
Hotel- und Gaststättengewerbe,
-
Informatik,
-
Kraftfahrzeugtechnik,
-
Lebensmitteltechnik,
-
Maschinentechnik,
-
Medizintechnik,
-
Motopädagogik,
-
Nautik,
-
Raumgestaltung und Innenausbau,
-
Schiffsbetriebstechnik,
-
Sonderpädagogik,
-
Sozialpädagogik,
-
Tauchtechnik,
-
Umweltschutztechnik,
-
Vermessungstechnik,
-
Mechatronik.
(2) Der Besuch der Fachschule umfasst bei
Vollzeitunterricht
1. ein halbes Schulleistungsjahr in den
Ausbildungsgängen
,,Offizier“ oder ,,Kapitän“ und ,,Kapitän
BKü“ nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 c der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, ber. S. 227), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1938), der
Fachrichtung Nautik, ,,Schiffsmaschinist“ nach § 5 Abs. 2
SchOffzAusbV der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik, ,,Fachkraft für
Dialog und Anleitung“ der Fachrichtung ,,Sozialpädagogik“, ,,Kammerfahren
für das Sättigungstauchen und Sättigungstauchen der Fachrichtung
Tauchtechnik,“,
2. ein Schulleistungsjahr in den
Ausbildungsgängen ,,Wirtschafterin“ oder ,,Wirtschafter“ der Fachrichtung
Hauswirtschaft, ,,Gastronomin“ oder ,,Gastronom“ der Fachrichtung Hotel-
und Gaststättengewerbe, ,,Kapitän BK“ oder ,,Nautischer Schiffsoffizier
BKW“ nach § 4 Nr. 1 b) oder Nr. 2 b) SchOffzAusbV der Fachrichtung
Nautik und in der Fachrichtung Tauchtechnik sowie in der Fachrichtung
Motopädagogik,
3. eineinhalb Schulleistungsjahre
in der Fachrichtung Heilpädagogik,
4. drei Schulleistungsjahre
in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen
Sonderpädagogik und Sozialpädagogik einschließlich etwaiger nach der
Stundentafel vorgeschriebener Praxiswochen,
5. zwei Schulleistungsjahre
in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen
im Übrigen.
Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der
Besuch der Fachschule entsprechend.
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist:
1. Der Hauptschulabschluss
in den Ausbildungsgängen nach § 1 Abs.
2 Nr. 1 und 2,
2. der Realschulabschluss
für die Fachschulen der Fachrichtungen
Heilpädagogik, Motopädagogik, Nautik (zweijährig), Schiffsbetriebstechnik
(zweijährig), Sonderpädagogik und Sozialpädagogik,
3. der Abschluss nach § 4 Abs. 1 und 4
der Hauptschulordnung vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 297)
in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen
im Übrigen.
(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist, soweit in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, grundsätzlich
-
der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten
Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf nach § 25 des
Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung sowie der
Abschluss der Berufschule oder der Abschluss einer für die Zielsetzung
der angestrebten Fachrichtung einschlägigen nach Bundes- oder
Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung und eine für diese
Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von zwei Jahren sowie oder
-
der Abschluss der Berufsschule und eine
für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägige
Berufstätigkeit von sieben Jahren. Bei Fachschulen in Teilzeitform
können bis zu zwei Jahre der erforderlichen einschlägigen
Berufstätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet
werden.
(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die
Fachrichtung Heilpädagogik ist der Abschluss der Fachschule der
Fachrichtung Sonderpädagogik, Sozialpädagogik oder eine für die
Zielsetzung der Fachrichtung als gleichwertig anerkannte Qualifikation und
jeweils eine mindestens einjährige, für die Zielsetzung der Fachrichtung
förderliche Tätigkeit.
(4) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die
Fachrichtung Motopädagogik ist der Abschluss der Berufsfachschule der
Fachrichtung Sport oder ein Hochschulabschluss als Sportlehrkraft oder der
Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Sonderpädagogik
oder Heilpädagogik in Verbindung mit einer sportlichen, rhythmischen oder
tänzerischen Qualifikation und jeweils eine mindestens einjährige, für die
Zielsetzung der Fachrichtung förderliche Tätigkeit.
(5) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die
Fachrichtung Nautik sind für den Ausbildungsgang
-
,,Nautischer Wachoffizier“, ,,Erster Offizier“ oder ,,Kapitän“ nach
§ 3 Abs. 1 SchOffzAusbV die Nachweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
und 2 SchOffzAusbV,
-
,,Offizier“ oder ,,Kapitän“ nach § 3
Abs. 2 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 10 Abs. 4 Nr. 1
SchOffzAusbV,
-
,,Kapitän BK“ oder ,,Nautischer
Schiffsoffizier BKW“ nach § 4 Nr. 1 b) oder 2 b) SchOffzAusbV und
"Kapitän BKü" nach § 4 Nr. 1 c) SchOffzAusbV der Nachweis nach
§ 14 Abs. 2 SchOffzAusbV
(6) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die
Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik sind für den Ausbildungsgang
-
,,Technischer Wachoffizier“, ,,Zweiter technischer Offizier“ oder
,,Leiter der Maschinenanlage“ nach § 5 Abs. 1 SchOffzAusbV der
Nachweis nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchOffzAusbV,
-
,,Schiffsmaschinist“ nach § 5 Abs. 2
SchOffzAusbV der Nachweis nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 SchOffzAusbV
Nautiker ohne erfolgreich abgeschlossene
Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker oder in einem Metall- oder
Elektroberuf einschließlich einer vorgesehenen Seefahrtzeit müssen eine
dreimonatige überbetriebliche Ausbildung an einer qualifizierten
Einrichtung absolvieren.
(7) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die
Fachrichtung Sonderpädagogik ist eine mindestens zweijährige
abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens
zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und ein einjähriges
einschlägiges Praktikum oder der Abschluss eines einschlägigen
zweijährigen Praktikums oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung
förderliche Tätigkeit von sieben Jahren. Der Nachweis der Hochschulreife
oder Fachhochschulreife wird in Verbindung mit dem Abschluss eines
einjährigen einschlägigen Praktikums als gleichwertige berufliche
Aufnahmevoraussetzung anerkannt.
(8) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die
Fachrichtung Sozialpädagogik ist
- a)
-
im Ausbildungsgang ,,Fachkraft für Dialog und Anleitung“ der
Abschluss in einem psychosozialen Beruf wie Erzieherin oder Erzieher,
Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Physiotherapeutin
oder Physiotherapeut und mindestens zweijährige einschlägige
Berufserfahrung,
- b)
-
im Ausbildungsgang ,,Erzieherin“ oder
,,Erzieher“ der Abschluss in einem Ausbildungsberuf nach § 25
Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung sowie der Abschluss
der Berufsschule oder der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht
vergleichbar geregelten Ausbildung oder eine für die Zielsetzung der
Fachrichtung förderliche Tätigkeit von sieben Jahren.
Der Nachweis der Hochschulreife oder
Fachhochschulreife wird als gleichwertige berufliche Aufnahmevoraussetzung
anerkannt, wenn die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich für eine
sozialpädagogische Tätigkeit förderliche Erfahrungen nachweisen
können.
(9) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die
Fachrichtung Tauchtechnik ist im Ausbildungsgang ,,Drucklufttauchen“ der
Abschluss in einem Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz
oder § 25 Handwerksordnung oder der Abschluss einer nach Bundes- oder
Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung und in den
Ausbildungsgängen ,,Kammerfahren für das Sättigungstauchen“ sowie
,,Sättigungstauchen“ der Abschluss des Ausbildungsganges
,,Drucklufttauchen“ der Fachschule der Fachrichtung Tauchtechnik oder eine
gleichwertige Qualifikation.
§ 3
Abschlüsse
Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen
- 1.
-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 7, 12, 13 (Technische
Information, Mikrosystemtechnik), 16 bis 20, 22 und 24 (jeweils
zweijähriger Ausbildungsgang) 28 und 29 berechtigt zur Führung der
Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Technikerin“ oder ,,Staatlich
geprüfter Techniker“ oder ,,Staatlich geprüfter Betriebswirt“,
- 2.
-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 7,
11, 13 (Technische Informatik, Mikrosystemtechnik), 14 bis 17, 19 und 21
(jeweils zweijähriger Ausbildungsgang), 25 bis 27 berechtigt zur Führung
der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Technikerin“ oder ,,Staatlich
geprüfter Techniker“.
- 3.
-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 20
berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte
Gestalterin“ oder ,,Staatlich geprüfter Gestalter“,
- 4.
-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 berechtigt
-
- a)
-
im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung
,,Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder ,,Staatlich geprüfter
Wirtschafter“,
- b)
-
im zweijährigen Ausbildungsgang zur
Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche
Betriebsleiterin“ oder ,,Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher
Betriebsleiter“.
- 5.
-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich anerkannte Heilpädagogin“
oder ,,Staatlich anerkannter Heilpädagoge“,
- 6.
-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 12
berechtigt
-
- a)
-
im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung
,,Staatlich geprüfte Gastronomin“ oder ,,Staatlich geprüfter
Gastronom“,
- b)
-
im zweijährigen Ausbildungsgang zur
Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Hotel- und
Gaststättenbetriebswirtin“ oder ,,Staatlich geprüfter Hotel- und
Gaststättenbetriebswirt“,
- 7.
-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 18 berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich anerkannte Motopädagogin“
oder ,,Staatlich anerkannter Motopädagoge“,
- 8.
-
nach § 1 Nr. 19 und 21 erfüllt die
Anforderungen des Bundes für den Nachweis der fachlichen Eignung zum
Erwerb des jeweils angestrebten Befähigungszeugnisses nach § 18
SchOffzAusbV,
- 9.
-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 22 berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich anerkannte
Heilerziehungspflegerin“ oder ,,Staatlich anerkannter
Heilerziehungspfleger“,
- 10.
-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 23
berechtigt
-
- a)
-
im halbjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung
,,Staatlich geprüfte Fachkraft für Dialog und Anleitung“,
- b)
-
im dreijährigen Ausbildungsgang zur
Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder
,,Staatlich anerkannter Erzieher“,
- 11.
-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 24
berechtigt
-
- a)
-
im Ausbildungsgang ,,Drucklufttauchen“ zur Führung der
Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte Drucklufttaucherin“ oder
,,Staatlich geprüfter Drucklufttaucher“,
- b)
-
im Ausbildungsgang ,,Kammerfahren für
das Sättigungstauchen“ zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich
geprüfte Kammerfahrerin für das Sättigungstauchen“ oder ,,Staatlich
geprüfter Kammerfahrer für das Sättigungstauchen“,
-
im Ausbildungsgang ,,Sättigungstauchen“
zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte
Sättigungstaucherin“ oder ,,Staatlich geprüfter
Sättigungstaucher“.
§ 4
Prüfungsfächer
(1) Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen
Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in
Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung
ist.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit
Fachhochschulreife oder einem höherwertigen Schulabschluss entfallen die
schriftlichen Prüfungsarbeiten in den in der Anlage mit einem Stern (*)
gekennzeichneten Fächern.
(3) Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung
sind:
- 1.
-
in der Fachrichtung Chemietechnik:
-
Anorganisch-chemisches Praktikum,
-
Organisch-chemisches Praktikum,
-
Physikalisches und
physikalisch-chemisches Praktikum,
- 2.
-
in den Fachrichtungen Handwerkliches
Gestalten sowie Raumgestaltung und Innenausbau:
-
Entwurf,
-
Werkstattpraxis,
- 3.
-
in der Fachrichtung Hauswirtschaft:
-
- a)
-
Ausbildungsgang ,,Wirtschafterin“ oder ,,Wirtschafter“:
-
Technologie,
- b)
-
Ausbildungsgang ,,Hauswirtschaftliche
Betriebsleiterin“ oder ,,Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“:
-
Produktionswirtschaft,
- 4.
-
in der Fachrichtung Hotel- und
Gaststättengewerbe, Ausbildungsgang ,,Gastronomin“ oder
,,Gastronom“;
-
Wahlbereich Hotel, Restaurant oder
Küche.
- 5.
-
in der Fachrichtung Tauchtechnik:
-
- a)
-
im Ausbildungsgang ,,Drucklufttauchen“:
-
Montage, Instandhaltung und
Reparaturen,
- b)
-
in den Ausbildungsgängen ,,Kammerfahren
für das Sättigungstauchen“ und ,,Sättigungstauchen“:
-
Kammerfahren/Bell-diving und
Taucherausstieg.
- 6.
-
In den Fachrichtungen Nautik und
Schiffsbetriebstechnik müssen die Prüflinge in einer mündlich/
praktischen Prüfung nachweisen, dass sie die für das angestrebte
Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach
§ 18 Abs. 2 und § 7 Nr. 6 und 7 SchOffzAusbV
besitzen.
(4) Die praktische Prüfung erfolgt in der Regel
innerhalb der letzten zehn Schulwochen vor der mündlichen Prüfung. Die
Schülerinnen und Schüler erhalten für jedes Fach oder jeden Lernbereich
der praktischen Prüfung eine Aufgabe für eine anzufertigende
Prüfungsarbeit. Dabei können die Inhalte von zwei Prüfungsfächern oder
zwei Lernbereichen zu einer Aufgabe zusammengefasst werden. Die Aufgaben
sind von den Schülerinnen und Schülern selbständig und unter der Aufsicht
einer Lehrkraft zu lösen. Die Schülerinnen und Schüler fertigen über die
Bearbeitung eine Niederschrift an oder nehmen vor dem Prüfungsausschuss
mündlich zur Aufgabe und zu den angewendeten Lösungsverfahren Stellung.
Der Prüfungsausschuss kann in das Prüfungsgespräch andere Fächer oder
Lernbereiche des Ausbildungsganges einbeziehen, soweit sie für die
praktischen Prüfungsaufgaben von Bedeutung sind. Das Prüfungsgespräch
dauert in der Regel 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Das Ergebnis wird in
die Bewertung der praktischen Prüfungsarbeiten einbezogen.
(5) In der Fachschule der Fachrichtungen Nautik und
Schiffsbetriebstechnik müssen alle Leistungsnachweise nach § 18 Abs.
2 SchOftzAusbV mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet werden.
(6) In den Fachrichtungen Heilpädagogik,
Motopädagogik, Sonderpädagogik und Sozialpädagogik ist jeweils eine
Hausarbeit Bestandteil der Prüfung. In der Prüfung kann eine, mangelhaft“
oder ,,ungenügend“ lautende Note in der Hausarbeit nicht ausgeglichen
werden. Für die Versetzung in der Fachschule der Fachrichtungen
Sonderpädagogik und Sozialpädagogik, Ausbildungsgang ,,Erzieherin“ oder
,,Erzieher“ sowie die Abschlussprüfung in den Fachrichtungen
Heilpädagogik, Motopädagogik, Sonderpädagogik und Sozialpädagogik,
Ausbildungsgang ,,Erzieherin“ oder Erzieher“ wird bestimmt, dass
,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ lautende Noten in den Fächern oder
Lernbereichen Theorien heilpädagogischen Handelns (Fachrichtung
Heilpädagogik), ,,Motopädagogische Theorie und Praxis“ (Fachrichtung
Motopädagogik), ,,Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis“
(Fachrichtung Sonderpädagogik) und ,,Sozialpädagogische Theorie und
Praxis“ (Fachrichtung Sozialpädagogik) nicht ausgeglichen werden können.
In der Fachrichtung Tauchtechnik kann eine ,,mangelhaft“ oder
,,ungenügend“ lautende Note in einem Prüfungsfach nicht ausgeglichen
werden.
(7) In den Bildungsgängen der Fachschule der
Fachrichtung Nautik finden Prüfungen zum Erwerb der erforderlichen
Seefunkzeugnisse nach der Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni
1992 (BGBl. I S. 1086), geändert durch Verordnung vom 24. August 1992
(BGBl. I S. 1610), statt.
§ 5
Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein
Abschlußzeugnis, das neben den durch die Zeugnisordnung vom 26. Juni 1981
(NBl. KM. Schl.-H. S. 196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni
1995 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 247), bestimmten Angaben die
Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt
sowie den Abschluß und die Berufsbezeichnung nach § 3 und die
erworbene Qualifikation enthalten muß.
(2) Die Abschlußzeugnisse der Fachrichtungen Nautik
und Schiffsbetriebstechnik enthalten Angaben über die erworbenen
Berechtigungen in Form folgender Feststellungsvermerke in deutscher und
englischer Sprache:
,,Dieses Zeugnis dient nach § 18 der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung dem Nachweis der fachlichen Eignung
für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum..................“,
,,According to § 18 of the Deck and
Engineer Officers Training and Certification ordinance
(,,Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung“) this document shows the
professional aptitude for getting a certiticate
...................................................“.
§ 6
Erwerb
weiterer Schulabschlüsse
(1) Das Abschlußzeugnis der einjährigen Fachschule
und das Versetzungszeugnis zum Ende des ersten Schulleistungsjahres der
mehrjährigen Fachschulen schließen einen dem Realschulabschluß
gleichwertigen Abschluß ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den
Realschulabschluß in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das
Abschluß- oder Versetzungszeugnis den Zusatz: ,,Der erworbene Abschluß ist
dem Realschulabschluß gleichwertig.“
(2) Das Abschlußzeugnis der mindestens zwei
Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung für
ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein,
wenn der Realschulabschluß oder ein diesem gleichwertiger Abschluß
erworben worden ist und entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der
Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 9.3.2001) in den
einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten
zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und die
Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche
Prüfung in den Bereichen ,,Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“,
,,Fremdsprache“ und ,,Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer
Bereich“ nachgewiesen werden. Der Nachweis der geforderten Standards kann
in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise
erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche
Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen. Die schriftliche Prüfung
kann in dem Bereich, in dem der Nachweis der geforderten Standards nicht
durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, durch eine
schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im
Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Näheres regelt die Allgemeine Prüfungsverordnung berufsbildende
Schulen.
In den Fachrichtungen Nautik und
Schiffsbetriebstechnik sind die kontinuierlichen Leistungsnachweise und
die Facharbeit nach Satz 2 und 3 verbindlich vorgeschrieben.
Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die
Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das
Abschlußzeugnis den Zusatz: ,,Entsprechend der Vereinbarung über den
Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 der Fassung vom 9.3.2001)
berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik
Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
§ 7
Anrechnung
von Ausbildungszeiten
(1) Eine abgeschlossene Fachschulausbildung kann
-
auf eine Fachschulausbildung in einer anderen Fachrichtung mit bis zu
einem Jahr,
-
auf eine Fachschulausbildung in einem
anderen Ausbildungsgang derselben Fachrichtung mit bis zu eineinhalb
Jahren angerechnet werden.
In den Fachrichtungen Nautik und
Schiffsbetriebstechnik bleiben die Voraussetzungen nach § 2
unberührt.
Beschlüsse der KMK sind einsehbar beim
Ministerium für Bildung und Frauen in Kiel.
(2) Im Rahmen des Abschlusses einer Fachschule, auf
deren Besuch eine bereits abgeschlossene Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2
angerechnet wurde, müssen die in der Abschlußprüfung einer Fachschule des
Landes Schleswig-Holstein nachgewiesenen Leistungen in den
Grundlagenfächern nicht noch einmal nachgewiesen werden.
(3) Die Entscheidungen über die Anrechnung trifft die
Schule.
(4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines
anderen Bildungsabschlusses oder der Einschlägigkeit einer
Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit sowie über eine im Einzelfall
kürzere Schulbesuchsdauer durch Berücksichtigung anrechenbarer schulischer
oder beruflicher Abschlüsse oder Zeiten beruflicher Tätigkeiten
entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Anrechnung von
Befähigungsnachweisen nach anderen Rechtsvorschriften bleibt
unberührt.
§ 8
Nachträgliche
Gleichstellung von Abschlüssen
Die nachträgliche Gleichstellung eines an einer
Fachschule des Landes Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses mit dem
Zeugnis des Realschulabschlusses erfolgt auf Antrag durch die Schule, die
die Schülerin oder der Schüler besucht hat
-
für ein Zeugnis nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie
-
für ein Abschlußzeugnis einer mindestens
zweijährigen Fachschule,
wenn das Zeugnis die Fächer Deutsch,
Englisch und Mathematik ausweist und die Leistungen in diesen Fächern
mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet worden sind.
§ 9
Gleichstellung
von Meisterprüfungen
Erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen nach § 46
Abs. 2 , §§ 81 und 95 Berufsbildungsgesetz, nach § 42 Abs. 2 und
§ 45 Handwerksordnung sowie nach § 142 Seemannsgesetz werden
einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß gleichgestellt. Die
Gleichstellung erfolgt auf Antrag durch die oberste
Schulaufsichtsbehörde.
§ 10
Europaklausel
(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von
Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
als
-
,,Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder ,,Staatlich anerkannter
Erzieher“,
-
,,Staatlich anerkannte Heilpädagogin“
oder ,,Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ und
-
,,Staatlich anerkannte
Heilerziehungspflegerin“ oder ,,Staatlich anerkannter
Heilerziehungspfleger“
erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) sowie der Richtlinie 2001/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der
Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Diplom vorgelegt wird, das dem
Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG entspricht und gemäß
den Anforderungen des Artikels 5 Satz 3 der genannten Richtlinie ein
Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich
abgelegt wurde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ein
Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ist entbehrlich wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass die während ihrer
oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen
Unterschiede zwischen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen und dem von
ihr oder ihm erworbenen Diplom nach Satz 1 abdecken.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die
oberste Schulaufsichtsbehörde.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
-
die Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulordnung - FSO) vom
22. April 1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S. 162), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 2. Februar 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 75),
-
die Landesverordnung über die
Prüfungsfächer der Abschluß-Teilprüfungen und der Zusatzprüfung zum
Erwerb der Fachhochschulreife der besonderen Fachschule, Fachrichtung
Hauswirtschaft - Ausbildungsgang zur Hauswirtschaftlichen
Betriebsleiterin/zum Hauswirtschaftlichen Betriebsleiter -, vom 9.
September 1987 (NBl. KM. Schl.-H. S. 266) und
-
die Landesverordnung über die
Prüfungsfächer für die Fachschule, Fachrichtung Heilpädagogik, vom 14.
September 1988 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert gemäß
Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652).
(3) Die FSO nach Abs. 2 Nr. 1 gilt jedoch für
Schülerinnen und Schüler weiter, die sich im Schuljahr 1998/99 in einem
Bildungsgang der Fachschulen befunden haben.
Anlage
zu § 4 Abs. 1 FSO
Fächer der schriftlichen Prüfung mit den in
Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind in der
Fachrichtung:
- 1.
-
Bautechnik
-
- a)
-
Schwerpunkt Hochbau:
-
Hochbaukonstruktion (vier)
-
Stahlbeton (zwei)
-
Baubetriebslehre (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- b)
-
Schwerpunkt
Hochbau/Bauwerkerhaltung:
-
Bauwerkerhaltung (vier)
-
Konstruktion/Gestaltung (zwei)
-
Baubetriebslehre (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- c)
-
Schwerpunkt Tiefbau:
-
Tiefbaukonstruktion (vier)
-
Stahlbeton (zwei)
-
Baubetriebslehre (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 2.
-
Betriebswirtschaft
-
- a)
-
Schwerpunkt Absatzwirtschaft/Marketing mit Anteilen der Finanz- und
Personalwirtschaft:
-
Betriebswirtschaft (drei)
-
Rechnungswesen (drei)
-
Absatzwirtschaft oder Investitions- und
Finanzierungswirtschaft oder Personalwirtschaft oder
Betriebsorganisation oder Informationsverarbeitung (drei)
-
Wirtschaftsmathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- b)
-
Schwerpunkt Logistik:
-
Betriebswirtschaftslehre (drei)
-
Transport- und Beschaffungslogistik
(drei)
-
Wirtschaftsmathematik (drei)
-
Englisch (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
- c)
-
Schwerpunkt Touristik:
-
Betriebswirtschaft mit
Fremdenverkehrswirtschaft (drei)
-
Tourismus-Marketing (drei)
-
Wirtschaftsmathematik (drei)
-
Englisch (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
- 3.
-
Chemietechnik:
-
Allgemeine und anorganische Chemie
(drei)
-
Organische Chemie (zwei)
-
Chemische Betriebstechnik (zwei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 4.
-
Datenverarbeitung/Organisation:
-
Betriebswirtschaft (drei)
-
Informationsverarbeitung (drei)
-
Organisation (drei)
-
Wirtschaftsmathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 5.
-
Elektrotechnik
-
- a)
-
Schwerpunkt
-
Datenverarbeitungstechnik:
-
Steuerungs- und Regelungstechnik
(drei)
-
Betriebssysteme und Netzwerke
(drei)
-
System- und Anwendungsprogramme
(drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- b)
-
Schwerpunkt Energietechnik und
-
Prozeßautomatisierung:
-
Energietechnische Systeme (drei)
-
Energie- und Antriebselektronik
(drei)
-
Automatisierungstechnik (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- c)
-
Schwerpunkt Industrieelektronik:
-
Angewandte Elektronik (drei)
-
Elektrische Regelungstechnik (drei)
-
Automatisierungstechnik (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- d)
-
Schwerpunkt Informations- und
Kommunikationstechnik:
-
Angewandte Elektronik (drei)
-
Steuerungs- und Regelungstechnik
(drei)
-
Nachrichtentechnik (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 6.
-
Farb- und Lacktechnik:
-
Farben- und Gestaltungslehre (vier)
-
Werkstoffkunde (drei)
-
Betriebswirtschaft/Kostenrechnung
(drei)
-
Mathematik (zwei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 7.
-
Gebäudesystemtechnik:
-
Gebäudeökonomie (drei)
-
Heizungs-, Sanitär- und Raumlufttechnik
(drei)
-
Systemtechnik (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 8.
-
Handwerkliches Gestalten:
-
Schwerpunkte Holz, Metall, Stein,
Keramik, Textil, Bildhauerei:
-
Entwurf (drei)
-
Formgebung (drei)
-
Werkstofftechnik (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 9.
-
Hauswirtschaft
-
- a)
-
Ausbildungsgang ,,Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder
,,Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“:
-
Hauswirtschaftliche Theorie und Praxis
(drei)
-
Betriebswirtschaft und Organisation
(drei)
-
Berufs- und Arbeitspädagogik oder
Personalmanagement (drei)
-
Deutsch**)
oder
-
Englisch**)
oder
-
Wirtschaftsmathematik**)
(drei)
- b)
-
Ausbildungsgang ,,Wirtschafterin“ oder
,,Wirtschafter“:
-
Hauswirtschaftliche Theorie (vier)
-
Betriebswirtschaft und Organisation
(zwei)
- 10.
-
Heilpädagogik:
-
Theorien heilpädagogischen Handelns
(drei)
-
Heilpädagogische Handlungskonzepte oder
Organisation, Recht und Verwaltung (drei)
- 11.
-
Holztechnik:
-
Entwurf/Konstruktion (sechs)
-
Arbeits- und Fertigungsorganisation
(zwei)
-
Werkstofftechnik (zwei)
-
Mathematik (zwei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 12.
-
Hotel- und Gaststättengewerbe
-
- a)
-
Ausbildungsgang ,,Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder
,,Hotel- und Gaststättenbetriebswirt“:
-
Technologie (drei)
-
Betriebsorganisation (drei)
-
Betriebswirtschaft (drei)
-
Wirtschaftsmathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- b)
-
Ausbildungsgang ,,Gastronomin“ oder
,,Gastronom“:
-
Technologie (zwei)
-
Betriebsorganisation (vier)
-
Betriebswirtschaft/Rechnungswesen
(vier)
-
Arbeitsrecht und fachspezifische
-
Rechtsvorschriften
(zwei)
- 13.
-
Informatik
-
- a)
-
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
-
Betriebswirtschaftslehre (drei)
-
Betriebssysteme oder
Programmiersprachen (drei)
-
Datenverarbeitungsorganisation
(drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- b)
-
Schwerpunkt Technische Informatik:
-
Betriebssysteme und Netzwerke
(drei)
-
Mikrocomputertechnik (drei)
-
System- und Anwendungsprogramme
(drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- c)
-
Schwerpunkt Mikrosystemtechnik:
-
Automatisierungstechnik (drei)
-
Mikroprozessortechnik (drei)
-
Systemtechnik (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 14.
-
Kraftfahrzeugtechnik:
-
Triebwerk-/Antriebsysteme (drei)
-
Kraftfahrzeugelektrik/-elektronik
(drei)
-
Arbeitsorganisation und Rechnungswesen
(drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 15.
-
Lebensmitteltechnik
-
- a)
-
Schwerpunkte Fleischereitechnik und Prozesstechnik:
-
Produktions- und Anlagentechnik
(drei)
-
Qualitätssicherung (drei)
-
Verpackungstechnik (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- b)
-
Schwerpunkt Produktions- und
Betriebsmanagement:
-
Qualitätssicherung (drei)
-
Informations- und Kommunikationstechnik
(drei)
-
Material-, Produktions- und
Absatzwirtschaft (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- c)
-
Schwerpunkt Systemgastronomie:
-
Produktionstechnik/Catering (drei)
-
Qualitätssicherung/Sensorik (drei)
-
Verpackungstechnik/Umweltmanagement
(drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation (drei)
-
Englisch (drei)
- 16.
-
Maschinentechnik:
-
Konstruktion (drei)
-
Fertigungstechnik (drei)
-
Automatisierungstechnik (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 17.
-
Medizintechnik:
-
Medizintechnik (drei)
-
Angewandte Elektronik (drei)
-
Datenverarbeitungstechnik (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 18.
-
Motopädagogik;
-
Motopädagogische Theorie und Praxis
(vier)
-
Gesundheit und Prävention oder
Kommunikation/Beratung (drei)
- 19.
-
Nautik
-
- a)
-
Ausbildungsgang ,,Nautischer Wachoffizier“, ,,Erster Offizier“ oder
,,Kapitän“ nach § 3 Abs. 1 SchOffzAusbV:
-
Schiffsführung (Navigation als
Pflichtbestandteil) (fünf)
-
Überwachung des Schiffsbetriebes und
Fürsorge für Personen an Bord (zwei)
-
Ladungsumschlag und Stauung (zwei)
-
Gesellschaft und Kommunikation
(drei)
- b)
-
Ausbildungsgang ,,Offizier“ oder
,,Kapitän“ nach § 3 Abs. 2 SchOffzAusbV:
-
Schiffsführung (Navigation als
Pflichtbestandteil) (zwei)
-
Überwachung des Schiffsbetriebes und
Fürsorge für Personen an Bord (zwei)
-
Ladungsumschlag und Stauung
(zwei)
- c)
-
Ausbildungsgang ,,Kapitän BK“ oder
,,Nautischer Schiffsoffizier BKW“ nach § 4 Nr. 1 b oder 2 b
SchOffzAusbV:
-
Navigation (vier)
-
Schiffahrtsrecht (drei)
-
Seemannschaft (drei)
- d)
-
Ausbildungsgang ,,Kapitän BKü“ nach
§ 4 Nr. 1 c SchOffzAusbV:
-
Navigation (zwei)
-
Schiffahrtsrecht (zwei)
-
Seemannschaft (zwei)
- 20.
-
Raumgestaltung und Innenausbau:
-
Konstruktion (sechs)
-
Baubetrieb (zwei)
-
Werkstofftechnik (zwei)
-
Mathematik (zwei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 21.
-
Schiffsbetriebstechnik
-
- a)
-
Ausbildungsgang ,,Technischer Wachoffizier“, ,,Zweiter technischer
Offizier“ oder ,,Leiter der Maschinenanlage“ nach § 5 Abs. 1
SchOffzAusbV:
-
Schiffsbetriebstechnik (fünf)und
Fürsorge für Personen an Bord
-
Wartung und Instandsetzung (zwei)
-
Elektrotechnik, Elektronik und
Leittechnik (drei)
-
Überwachung des technischen
Schiffsbetriebes (zwei)
- b)
-
Ausbildungsgang ,,Schiffsmaschinist“
nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV:
-
Schiffsbetriebstechnik (drei)
-
Wartung und Instandsetzung (zwei)
-
Überwachung des technischen
Schiffsbetriebes (zwei)
- 22.
-
Sonderpädagogik:
-
Heilerziehungspflegerische Theorie und
Praxis (vier)
-
Pflege und Alltagsbewältigung oder
Organisation, Recht und Verwaltung (vier)
-
Kommunikation und Gesellschaft (vier)
-
Mathematik***)
(drei)
-
Englisch***)
(drei)
- 23.
-
Sozialpädagogische Theorie und Praxis
(vier)
-
Organisation, Recht und Verwaltung oder
Ökologie und Gesundheit (vier)
-
Kommunikation und Gesellschaft (vier)
-
Mathematik***)
(drei)
-
Englisch***)
(drei)
- 24.
-
Tauchtechnik
-
- a)
-
Schwerpunkt Drucklufttauchen
-
Arbeits- und Prüftechniken (drei)
-
Theorie und Praxis des
Drucklufttauchens (zwei)
-
Sicherheitstechnik und medizinische
Grundlagen des Tauchens (zwei)
- b)
-
Schwerpunkt Kammerfahren für das
Sättigungstauchen
-
Kammerfahren/Bell-diving und
Taucherausstieg (drei)
-
Tauchsicherheit/Notfallprozeduren/medizinische
Aspekte des Sättigungstauchens (zwei)
-
Druckkammertechnik und Gashandling
(zwei)
-
Theorie und Praxis des
Sättigungstauchens (eine)
- c)
-
Schwerpunkt Sättigungstauchen
-
Kammerfahren/Bell-diving und
Taucherausstieg (drei)
-
Tauchsicherheit/Notfallprozeduren/medizinische
Aspekte des Sättigungstauchens (drei)
-
Theorie und Praxis des
Sättigungstauchens (zwei)
- 25.
-
Umweltschutztechnik
-
- a)
-
Schwerpunkt Labortechnik:
-
Abfallwirtschaft (drei)
-
Gewässerschutz, Abwasser (drei)
-
Umweltanalytik (vier)
-
Mathematik (zwei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- b)
-
Schwerpunkt Landschaftsökologie:
-
Abfallwirtschaft (drei)
-
Gewässerschutz, Abwasser (drei)
-
Angewandte Ökologie (vier)
-
Mathematik (zwei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- c)
-
Schwerpunkt Verfahrenstechnik:
-
Abfallwirtschaft (drei)
-
Gewässerschutz, Abwasser (drei)
-
Verfahrenstechnik (vier)
-
Mathematik (zwei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
- 26.
-
Vermessungstechnik:
-
Vermessungskunde (drei)
-
Photogrammetrie (zwei)
-
Tiefbautechnik (drei)
-
Mathematik (drei)
-
Deutsch/Kommunikation*)
(drei)
-
Englisch*)
(drei)
<FN>*Von den mit einem * versehenen
Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine
kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche
Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines
Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt
werden.</FN>
<FN>** Zum Erwerb der
Fachhochschulreife ist in allen drei Fächern je eine schriftliche Prüfung
abzulegen. In dem Falle gilt für zwei der drei Fächer die Erläuterung
zu*.</FN>
<FN>*** Zusätzliche schriftliche
Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die
Erläuterung zu *.</FN>
|