Förderfonds

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Förderfonds
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 312)
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 31. Oktober 2006 - III 303


Zur Entwicklung einer stärkeren Förderorientierung in Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien und neuer Formen längeren gemeinsamen Lernens in Vorbereitung befindlicher Gemeinschaftsschulen hat die Landesregierung einen Förderfonds eingerichtet. Aus diesem Fonds können Schulen eine zeitlich befristete Unterstützung in Form von zusätzlichen Lehrerwochenstunden oder entsprechenden Finanzmitteln erhalten. Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage eines Konzeptes zur Vermeidung des Sitzenbleibens, von Rückstufungen, vorrangig in den Jahrgangsstufen 7 und 8.
Nach Beschlussfassung des Schulträgers, eine Gemeinschaftsschule errichten zu wollen, können die beteiligten Schulen für die Konzeptentwicklung eine vorlaufende Unterstützung aus dem Fonds erhalten. Aus dem Förderfonds kann auch eine Unterstützung qualifizierender Maßnahmen erfolgen. Für Vorhaben, die bereits mit zusätzlichen Mitteln gefördert werden, kann keine Unterstützung aus dem Förderfonds gewährt werden, ebenso wenig wie für eine Verwendung, die den Charakter von Ausgleichsstunden für Lehrkräfte hat.
In Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien kann die Förderung pro Schule je nach Zügigkeit insgesamt maximal eine Planstelle (oder Finanzmittel im Umfang von bis zu 47.500 Euro p.a.) umfassen. Die Förderung erfolgt längstens für die Dauer von drei Schuljahren.
Anträgen auf Förderung aus dem Förderfonds sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
  • ein Konzept, das konkrete Aussagen zur geplanten Verwendung der zusätzlichen Stunden bzw. Finanzmittel enthält,
     
  • eine Darstellung der Ausgangslage mit einer Aufstellung der Zahl der Klassenwiederholungen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie
     
  • eine Beschreibung der angestrebten Perspektive einer verstärkten Förderorientierung nach Auslaufen der Förderung,
     
  • ein Beschluss der Schulkonferenz zu dem / den geplanten Vorhaben.
     
Die bei der Errichtung einer Gemeinschaftsschule einbezogenen Schulen beschreiben das in Aussicht genommene Verfahren zur Konzeptentwicklung bzw. den geplanten Umfang des gemeinsamen Lernens und die beabsichtigten Differenzierungsformen.
Sollte das Antragsvolumen den Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten, werden neben einer vergleichenden Bewertung der Qualität der Anträge folgende Auswahlkriterien zur Anwendung kommen:
 
  • Nachhaltigkeit: Anträge, in denen nachvollziehbar dargelegt wird, wie die Unterstützung als Anschub für eine Verstärkung der Förderorientierung auch nach Auslaufen der Förderung wirksam werden soll, haben Vorrang vor solchen, die dies nicht in gleicher Weise erkennbar werden lassen.
     
  • Zielgenauigkeit: Anträge, die gezielt auf einer Verstärkung der Förderorientierung in der Arbeit mit den Jahrgangsstufen 7 und 8 ausgerichtet sind, haben Vorrang vor solchen, die weniger spezifisch gestaltet sind.
     
  • Schulentwicklung: Anträge, die eine Auseinandersetzung der Schule als Ganzes mit dem Anliegen erkennen lassen und / oder eine Kompetenzsteigerung der Lehrkräfte zum Ziel haben, haben Vorrang vor solchen, die eher auf eine Ergänzung durch besondere Maßnahmen ausgerichtet sind.
     
Mit Aufnahme in die Förderung wird mit den Schulen eine Vereinbarung über die angestrebten Ziele geschlossen, die jährlich auf der Grundlage eines Berichtes der Schule evaluiert und fortgeschrieben wird.
Anträge sind bis zum 28. Februar 2007 auf dem Dienstwege an das MBF (III 303) zu richten.
Schulen, die bereits im Schuljahr 2006/07 eine Unterstützung aus dem Förderfonds erhalten und eine Fortführung der Maßnahmen beabsichtigen, gegebenenfalls auch in aufgrund der gewonnen Erfahrungen veränderter Form, können ihre Anträge in Verbindung mit dem vorzulegenden Bericht bis zum 31. März 2007 an das MBF richten.
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein